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Entscheid

BK 2024 112

Besuchsbewilligung (Familienbesuche)

3. Mai 2024Deutsch21 min

1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ (Firma).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 112

Bern, 2. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern

Gegenstand Berechnung Existenzminimum

Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Urkundenfälschung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 1. März 2024 (W 23 188)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ (Firma).

1.2 Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers und verfügte die Sperrung sämtlicher Kundenbeziehungen, namentlich des Kontos IBAN .________ bei der E.________ (Bank). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 23 373 vom 5. Januar 2024 teilweise gut. Die Beschwerdekammer gelangte zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben werde, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsicherung ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sein würden. Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, dass das gesamte zwischenzeitlich zur Verwaltung auf das Konto IBAN .________ bei der E.________ (Bank) überwiesene Pensionskassenguthaben sichergestellt und das genannte Konto gesperrt bleibe. Zudem stellte sie fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Nachdem Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2024 nach einmaliger Fristerstreckung am 11. Februar 2024 Belege zur Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau eingereicht hatte, berechnete die Vorinstanz das Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für das Jahr 2024 mit Verfügung vom 1. März 2024 auf monatlich CHF 4'794.10 (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Gleichzeitig stellte sie das monatliche Einkommen der Eheleute fest (Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs). Dieses bestimmte sie für die Monate Februar bis Juni 2024 auf CHF 2'171.85 (Ziff. 2.1 des Verfügungsdispositivs) und für die Monate Juli bis Dezember 2024 auf CHF 4'621.85 (Ziff. 2.2 des Verfügungsdispositivs). Gestützt auf die in Ziff. 1 und 2 genannten Summen stellte sie in Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs die monatlichen Fehlbeträge (für die Monate Februar bis Juni 2024: CHF 2'622.25 [Ziff. 3.1 des Verfügungsdispositivs] und für die Monate Juli bis Dezember 2024: CHF 172.25 [Ziff. 3.2 des Verfügungsdispositivs]) fest. Schliesslich gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie die E.________ (Bank) mit separater Verfügung anweisen werde, die Fehlbeträge gemäss Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 des Verfügungsdispositivs in der Zeit von Februar 2024 bis Dezember 2024 monatlich – jeweils per ersten des Monats bzw. rückwirkend für den Monat Februar 2024 – auf das Konto IBAN .________ der Ehegatten F.________ bei der G.________ (Bank) zu überweisen (Ziff. 2.2 des Verfügungsdispositivs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer und beantragte:

1. Der Verfügung der Vorinstanz vom 1. März 2024 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.

1.4

In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 18. März 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 22. März 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 28. März 2024 nahm und gab sie von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 27. März 2024 Kenntnis.

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2

Der Beschwerdeführer ist durch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung des Existenzminimums bzw. der monatlichen Fehlbeträge in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Ziff. 1, 2 und 3 des Verfügungsdispositivs) und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die grundsätzlich form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) – einzutreten.

2.3

Wenn der Beschwerdeführer auch die Ankündigung der noch zu erfolgenden Anweisung der E.________ (Bank) mit separater Verfügung (Ziff. 4 des Verfügungsdispositivs) anficht, ist er noch nicht beschwert. Kommt hinzu, dass seine Beschwerde diesbezüglich keine Begründung enthält, womit sie sich in diesem Punkt als formungültig erweist. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die in E. 2.1.2 der Begründung der angefochtenen Verfügung genannten Ausgangszahlen (Anmerkung der Kammer: gemeint sind die Neukaufpreise) der ihm ans Einkommen bzw. Vermögen angerechneten Schmuckstücke (eine Damenuhr Chopard Happy Sport, ein Damenring und vier Ohrstecker) seien wohl ediert, ihm aber nie eröffnet worden, rügt er dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2

Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass die bei der H.________ (AG) und der I.________ (AG) edierten Schmuckrechnungen dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtvertretung als Beilagen zum Einschreiben vom 12. Februar 2024 zugestellt wurden (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 738 001-005 und 07 902 006-007). Entsprechend kann nicht von einer fehlenden Eröffnung ausgegangen werden.

3.3

Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor.

4.

4.1

Wenn der amtliche Verteidiger in seinen abschliessenden Bemerkungen anmerkt, dass es unzulässig vorverurteilend sei, wenn die Staatsanwaltschaft stets schlicht von der Schuld des Beschwerdeführers ausgehe und dazu auf die Formulierung «deliktische Tätigkeiten des Beschuldigten» in Ziff. 1.1 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft damit weder die Unschuldsvermutung verletzt noch Zweifel an ihrer Neutralität weckt. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Unschuldsvermutung den Strafbehörden nicht untersagt, strafprozessuale Massnahmen zu ergreifen. Letztere setzen einen hinreichenden Tatverdacht, d.h. erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_172/2022 vom 21. März 2024 E. 3.2). Daraus folgt, dass der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden kann, im Kontext mit der vorliegend zu beurteilenden Fortführung der Ersatzforderungsbeschlagnahme von «deliktischen Tätigkeiten des Beschuldigten» zu sprechen. Sodann wird in der Beschwerdeschrift auch nicht dargelegt, inwiefern die Sachverhaltsabklärung nicht in neutraler, objektiver Weise (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO) erfolgt wäre.

4.2

Vor diesem Hintergrund kann weder eine Verletzung von Art. 6 noch von Art. 10 StPO ausgemacht werden.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nach wie vor zu Recht nicht (vgl. dazu bereits die Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 5.1 und BK 23 527 vom 15. Februar 2023 E. 5.2). Ebenso wenig bestreitet er, dass seine Vermögenswerte zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belegt werden können bzw. dass ein Beschlagnahmegrund besteht. Er rügt jedoch, dass die Vorinstanz die Ersatzforderungsbeschlagnahme auf Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [aStGB; SR 311.0] stützt.

5.2

Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Beschlagnahme bereits am 28. Juli 2023 angeordnet wurde. Diese wurde mit Beschluss BK 23 373 vom 5. Januar 2024 überprüft und in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 aStGB aufrechterhalten. Da die Anordnung vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfolgt war, waren die am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen (vgl. AS 2023 468) im Beschwerdeverfahren BK 23 373 vom 5. Januar 2024 nicht zu berücksichtigen (Art. 453 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_191/2023 vom 14. März 2024 E. 1.2; 7B_366/2023 vom 14. Februar 2024 E. 1.4; 7B_1008/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2.2). Art. 448 Abs. 2 StPO sieht sodann vor, dass Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten der aktuellen Gesetzesfassung angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten. Zumal die Ersatzforderungsbeschlagnahme vorliegend nicht neu angeordnet wird, sondern lediglich die Verhältnismässigkeit einer bereits angeordneten – und nach wie vor gültigen – Verfahrenshandlung überprüft werden soll, richtet sich die diesbezügliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt deren Anordnung geltenden Bestimmung, mithin Art. 71 Abs. 3 aStGB und der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5.3

Wie bereits in E. 4.3 des Beschlusses BK 23 373 vom 5. Januar 2024 angeführt, ist bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 aStGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen. D.h. die Strafverfolgungsbehörden haben vor dem Hintergrund der nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung und des Verhältnismässigkeitsprinzips schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen soweit bekannt zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu konkretisieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 360 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.2 mit Verweis auf BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 12.4; BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 5.2; BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 5). Die Strafverfolgungsbehörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (vgl. Konopatsch, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen).

5.4

Schliesslich gilt zu beachten, dass Art. 71 Abs. 3 aStGB nicht etwa ersatzlos aufgehoben, sondern die gesetzliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme per 1. Januar 2024 in die StPO übergeführt wurde (vgl. dazu auch die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6755). So können gemäss dem revidierten Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson neu auch dann beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e). Nur am Rande ist festzuhalten, dass in der Lehre zu Recht die Auffassung vertreten wird, dass sich die Rechtslage durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO und die Streichung von dessen Satz 2 nicht verändert hat (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47e zu Art. 263 StPO). Vielmehr soll die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Existenzminimum der betroffenen Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen ist, auch bei Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO zur Anwendung gelangen (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 47a zu Art. 263 StPO mit Verweis auf BGE 141 IV 360 E. 3.4).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer beanstandet dem Sinne nach die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der am 28. Juli 2023 angeordneten Ersatzforderungsbeschlagnahme seines Pensionskassenguthabens in dem von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Umfang. Im Wesentlichen bringt er vor, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Berechnung des Existenzminimums und damit sinngemäss auch der monatlichen Fehlbeträge sei unhaltbar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich seine Rügen als unbegründet.

6.2

Ad Schmuckstücke

6.2.1

Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, rechnete die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer für die trotz Editionsaufforderung vom 2. Februar 2024 (Akten W 23 188, pag. 07 902 001) nicht herausgegebenen Schmuckstücke (eine Damenuhr Chopard Happy Sport, ein Damenring und Ohrschmuck [Anmerkung der Kammer: vier Teile]) jeweils den hälftigen Neukaufpreis, ausmachend insgesamt CHF 12’400.00, gleichmässig verteilt auf die Monate Februar bis Dezember 2024 an, so dass bei der Berechnung des Existenzminimums der Ehegatten F.________ auf der Einkommensseite ein Betrag von CHF 1’127.25 resultiert. Zur Begründung wird diesbezüglich angeführt, der Beschwerdeführer habe weder geltend gemacht noch belegt, dass die nicht herausgegebenen Schmuckstücke zwischenzeitlich von ihm oder seiner Ehefrau veräussert worden wären. Die nicht herausgegebenen Schmuckstücke seien deshalb dem Vermögen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zuzurechnen.

6.2.2

Soweit der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt moniert, die Schmuckstücke könnten nicht angerechnet werden, da er von Beginn weg angegeben habe, dass diese nicht mehr vorhanden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, handelt es sich bei den fraglichen Gegenständen um wertvolle Schmuckstücke. Aus den edierten Rechnungen geht hervor, dass die Damenuhr Chopard Happy Sport zu einem Neukaufpreis von CHF 13'000.00 erworben wurde (Akten W 23 188, pag. 07 738 005), während der Damenring einen Neuwert von CHF 3'300.00 aufwies (Akten W 23 188, pag. 07 738 001). Der Ohrschmuck (zwei Ohrhänger und zwei Ohrstecker) kostete neu total rund CHF 8'500.00 (Akten W 23 188, pag. 07 738 004). Mit der Staatsanwaltschaft dürfte es sich dabei nicht um alltägliche Anschaffungen handeln. Dies umso mehr, als zumindest die Rechnungen des Ohrschmucks und des Damenrings vom 24. Dezember 2020 bzw. 24. Dezember 2022 datieren (Akten W 23 188, pag. 07 738 004-005), was auf Weihnachtsgeschenke hindeutet. Auch wenn mangels spezieller Schmuckversicherung der Ehegatten nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Verlust ausser Haus der Versicherung gemeldet worden wäre, muss entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers angenommen werden, dass – notabene bei Schmuckstücken bzw. einer Uhr in der erwähnten Preiskategorie – gewisse Angaben zu den Umständen der angeblichen Verluste dieser wertvollen Schmuckstücke möglich sein müssten. Dass in der Beschwerde jedoch nicht ansatzweise die (möglichen) Umstände dargelegt werden, wo, wann und/oder wie diese Schmuckstücke verlustig gegangen sein könnten, lässt mit der Staatsanwaltschaft keinen anderen Schluss zu, als dass sich diese nach wie vor im Besitz und Eigentum der Eheleute befinden. Im Übrigen stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht hat, die Schmuckstücke veräussert zu haben. Die Parteien sind sich denn auch einig, dass ein etwaiger Diebstahl angezeigt und der Versicherung gemeldet worden wäre. Mithin ist nicht zu bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft die nicht herausgegebenen Schmuckstücke dem Vermögen bzw. dem Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zugerechnet hat. Anders als der Beschwerdeführer suggeriert, ist die Anrechnung damit auch hinreichend begründet.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Vermögen bzw. dem Einkommen des Beschwerdeführers für die fraglichen Schmuckstücke einen pauschalisierten Wert (hälftige Neukaufpreise, ausmachend total CHF 12'400.00) angerechnet hat. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass – sofern eine Anrechnung überhaupt rechtens sei – der tatsächliche Wertverlust in Abzug gebracht werde müsse, wobei zu beachten sei, dass bei einem Wiederverkauf höchstens noch der Edelmetall-Restwert erzielt werden könnte, handelt es sich dabei mit der Staatsanwaltschaft lediglich um eine nicht weiter belegte Annahme, welche derjenigen der Staatsanwaltschaft gegenübergestellt wird. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf als geradezu notorisch erachtet werden, dass Luxusuhren und Schmuckstücke des hier interessierenden Preissegments gerade nicht einem raschen Wertverlust unterliegen. Zudem handelt es sich beim Neukaufpreis um einen zuverlässigen Richt- bzw. Ausgangswert. Dagegen, dass die Staatsanwaltschaft die im Juni 2015 erstandene Damenuhr Chopard Happy Sport mit Roségold-Band (Akten W 23 188, pag. 07 738 001) dem Vermögen bzw. dem Einkommen der Ehegatten zum Wert des hälftigen Neukaufpreises angerechnet hat, ist mithin nichts einzuwenden. Der Damenring und der Ohrschmuck wurden sodann erst vor Kurzem, am 24. Dezember 2020 resp. am 24. Dezember 2022 (vgl. E. 5.2.1 hiervor), erworben, so dass der diesbezügliche mutmassliche Wertverlust als gering bezeichnet werden muss. Der Staatsanwaltschaft ist sodann zuzustimmen, dass der angenommene Wert eher (zu) tief gegriffen ist, was sich im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auswirkt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schmuckstücke hätten im Rahmen einer Begutachtung geschätzt werden müssen, ist schliesslich daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen hat, sich dabei aber auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass eine auf Rechnungen, Beschrieben und Fotografien basierende Schätzung nicht zwingend ein verlässliches Resultat hervorbringen muss.

6.2.3

Daraus folgt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu Recht monatlich CHF 1’127.25 als Vermögen bzw. Einkommen angerechnet hat.

6.3

Ad AHV-Rente

6.3.1

Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass den Eheleuten F.________ ab Juli 2024 einkommensseitig eine AHV-Rente von monatlich CHF 2'450.00 angerechnet wird. Zur Begründung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer im Juli 2024 das Pensionsalter von 65 Jahren erreichen und aller Wahrscheinlichkeit nach die maximale AHV-Rente für eine Einzelperson im Betrag von monatlich CHF 2’450.00 ausbezahlt erhalten werde.

6.3.2

Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz von einer Maximalrente ausgeht. Wie dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2015 bzw. 9. Juli 2015 entnommen werden kann, erzielte er in den vergangenen Jahren einen Bruttolohn von rund CHF 170’000.00 (Akten W 23 188, pag. 04 003 020). Mit der Staatsanwaltschaft ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Erreichung des Pensionsalters im Juli dieses Jahres eine maximale AHV-Rente von monatlich CHF 2’450.00 erhalten wird (vgl. dazu auch http://www.ahv-iv.ch/Portals/0/adam/AHV-IV/WZuPffYb1UatWSmbYCJcYQ/Document/Monatliche%20Vollrenten,%20Skala%2044%2012.pdf [zuletzt besucht am 26. April 2024]). Die Staatsanwaltschaft bringt sodann zu Recht vor, dass auch der Beschwerdeführer selbst mit einer Maximalrente zu rechnen scheint (Akten W 23 188, pag. 05 004 025, Z. 903-907). Dass seitens der Ausgleichskasse zwischenzeitlich etwas Anderes verfügt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass dem Beschwerdeführer entgegen dieser Annahme nicht der Maximalbetrag ausbezahlt werden sollte, könnte die Berechnung des Notbedarfs dannzumal neu vorgenommen werden.

6.3.3

Vor diesem Hintergrund gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass den Eheleuten F.________ ab Juli 2024 monatlich die maximale AHV-Rente von CHF 2’450.00 als Einkommen anzurechnen ist.

6.4

Ad AHV-Beitrag

6.4.1

Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Position des AHV-Beitrags übergangen worden sei. Dabei handle es sich um einen Sozialbeitrag, den es gemäss Ziff. II.3 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. B1) zu berücksichtigen gelte.

6.4.2

Mit der Staatsanwaltschaft kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden. Wie Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, hat die Vorinstanz einen monatlichen AHV-Beitrag von CHF 150.00 berücksichtigt. Letzterer entspricht den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 11. Februar 2024 (Akten W 23 188, pag. 07 927 007-008). Inwiefern dieser Betrag falsch sein soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht ausgeführt. Der diesbezügliche Einwand erweist sich mithin als unbegründet.

6.4.3

Dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Notbedarfs einen monatlichen AHV-Beitrag von CHF 150.00 berücksichtigt, ist somit nicht zu beanstanden.

6.5

Ad Liegenschaftsunterhalt

6.5.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe es zu Unrecht unterlassen, bei der Berechnung des Notbedarfs den steuerlich anerkannten Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt zu berücksichtigen.

6.5.2

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Liegenschaftsaufwand gemäss Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 anstelle des Mietzinses zum Grundbetrag hinzuzurechnen ist, wenn die betroffene Person eine eigene und von ihr bewohnte Liegenschaft besitzt. Der Liegenschaftsaufwand besteht dabei aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten (Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1). Es hätte jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, diesen Aufwand zu beziffern und zu belegen. Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis nur dann berücksichtigt werden, wenn die Person, deren Existenzminimum berechnet wird, sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Effektivitätsgrundsatz; Urteile des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 und 5A_821/2021vom 14. November 2022 E. 3.1.2, beide mit Verweis auf BGE 121 III 20 E. 3 und 112 II 19 E. 4). Die geltend gemachten Verpflichtungen sind zu beziffern und zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.1.2 und 5A_821/2021 vom 14. November 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Dieser Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, seinen monatlichen Notbedarf zu beziffern und zu belegen (Akten W 23 188, pag. 07 927 001-003), im Rahmen der Stellungnahme vom 11. Februar 2024 nicht nach (Akten W 23 188, pag. 07 927 007-008). Auch im Beschwerdeverfahren beziffert und belegt der Beschwerdeführer keinen effektiven Liegenschaftsaufwand. Vielmehr beschränkt er sich darauf vorzubringen, es gelte den Betrag des steuerlichen Pauschalabzugs zu beachten. Seine Rüge ist daher nicht zu hören.

6.5.3

Dass die Staatsanwaltschaft bei der Berechnung des Notbedarfs keine Liegenschaftsunterhaltskosten berücksichtigt hat, erweist sich daher als korrekt.

6.6

Ad Liegenschaftssteuer

6.6.1

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es müssten die von ihm geschuldeten Liegenschaftssteuern angerechnet werden, wozu er auf Ziff. II.1 der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1 verweist.

6.6.2

Wie erwähnt (E. 6.5.2 hiervor), besteht der Liegenschaftsaufwand zwar aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Anders als der Beschwerdeführer meint, sind Steuern – und damit auch Liegenschaftssteuern – nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht miteinzubeziehen (BGE 140 III 337 E. 4.4; 134 III 37 E. 4.3 [= Pra 97 (2008) Nr. 76]; so auch Ziff. III der Beilage 1 zum Kreisschreibens Nr. B1). Auch diese Rüge verfängt somit nicht.

6.6.3

Daraus folgt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geschuldeten Liegenschaftssteuern zu Recht nicht in ihre Berechnungen einbezogen hat.

6.7

Nach dem Gesagten erweisen sich die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bzw. die daraus resultierenden monatlichen Fehlbeträge als korrekt.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(per Einschreiben)

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- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 2. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 112

BK 23 373

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

7B_172/2022

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

BK 23 527

BK 23 373

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

7B_191/2023

7B_366/2023

7B_1008/2023

Art. 448 StPOart. 448 CPPart. 448 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

1B_530/2017

BK 22 278

BK 18 537

BK 18 444

BK 16 257

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

5A_157/2022

BGE 112 II 19ATF 112 II 19DTF 112 II 19

5A_157/2022

5A_821/2021

BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337

BGE 134 III 37ATF 134 III 37DTF 134 III 37

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF