BK 2024 120
Obergericht
24. Oktober 2024Deutsch14 min
1. Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) den Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Beschimpfung, evtl. Verleumdung auf, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300.00 zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gelte der Strafantrag vom 6. Februar 2024 als zurückgezogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 24 120
Bern, 1. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Sicherheitsleistung
Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. Verleumdung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. März 2024 (BM 24 7487)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) den Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Beschimpfung, evtl. Verleumdung auf, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300.00 zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gelte der Strafantrag vom 6. Februar 2024 als zurückgezogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Es seien die Beweise zu sichern, bevor die Server keine Daten mehr vorhalten.
2. Die Staatsanwaltschaft Forderung nach einer Sicherheitsleistung sei aufzuheben.
3. Der Einzahlungsschein sei zu korrigieren.
4. Ich verlange 300.- als Parteientschädigung.
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 20. März 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 4. April 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis, mit der sie die kostenfällige Abweisung beantragte, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Gleichzeitig teilte sie mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Am 10. April 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht an, dass dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine zehntägige Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 303a StPO angesetzt wurde und die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 387 StPO). Ebenfalls trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht – auch nicht sinngemäss – um aufschiebende Wirkung ersucht und die Verfahrensleitung der Beschwerde mit Verfügung vom 20. März 2024 auch nicht von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilt hat. Die Frage, welche Folgen das Nichterteilen der aufschiebenden Wirkung zeitigt, ist indes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal es hier einzig darum geht zu überprüfen, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung einer Sicherheit gemäss Art. 303a StPO ansetzen durfte. Daran ändert die in Art. 303a StPO statuierte gesetzliche Vermutung, wonach der Strafantrag im Falle der Nichtleistung der Sicherheit als zurückgezogen gilt, nichts. So oder anders ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.3 Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte grundsätzlich form- und fristgerecht, sodass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3.1-2.3.3) – darauf einzutreten ist.
2.3.1 Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Beweissicherung beantragt, geht er grundsätzlich über das Anfechtungsobjekt hinaus. Zudem ist festzuhalten, dass die Beweiserhebung grundsätzlich der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdekammer obliegt. Gemäss Art. 388 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz indes die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahnehmen treffen. Insbesondere kann sie die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen (Art. 388 Abs. 1 Bst. a StPO). Letzteres wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt. Beim Vorbringen, wonach Schweizer Server Protokolle des Datenverkehrs nur während sechs Monaten speicherten, handelt es sich im Übrigen um eine blosse, nicht näher belegte Behauptung, weshalb sich die Verfahrensleitung auch nicht veranlasst sah, die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen mit der Vornahme vorsorglicher, beweissichernder Massnahmen zu beauftragen. Dies umso mehr, als die Vorinstanz formell noch gar kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.3.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer die Korrektur des Einzahlungsscheins verlangt. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist er nur insoweit beschwerdelegitimiert, als er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Einzahlungsschein enthalte Verwendungszwecke, die sich ihm nicht erhellten bzw. sachfremd erschienen. Anders als er behauptet, muss in der angefochtenen Verfügung nicht begründet werden, wie die im Einzahlungsschein abgedruckten Abkürzungen zu verstehen sind. Wichtig ist einzig, dass es sich bei der verlangten Sicherheitsleistung um eine Zahlung handelt, welche im Zusammenhang mit dem Verfahren BM 24 7487 steht und zur Deckung allfälliger Kosten und Entschädigungen verwendet werden kann. Dass die Zahlung mit dem Verfahren BM 24 7487 in Verbindung steht, geht aus dem auf dem Einzahlungsschein vermerkten Verwendungszweck ohne Weiteres hervor, so dass dieser entgegen dem Beschwerdeführer auch als Quittung taugt. Was sein sinngemässes Vorbringen betrifft, wonach es sich bei der Finanzverwaltung (Anmerkung der Kammer: Empfängerin der Zahlung) um einen Dritten bzw. falschen Empfänger handle, ist daran zu erinnern, dass die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171; vgl. dazu auch bereits den Beschluss BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9).
2.3.3 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 300.00, ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen. Mangels entsprechender Vorbringen ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass er damit die Entschädigung meint, die er bereits mit Strafanzeige vom 6. Februar 2024 in gleicher Höhe geltend gemacht hat. Es geht also um eine Entschädigungsforderung, die er im Rahmen der aus seiner Sicht zu eröffnenden Strafuntersuchung gegen die noch unbekannte beschuldigte Person stellt. Darüber hat die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz nicht zu befinden, weshalb auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten ist.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei unbeachtlich, da sie nicht vom Staatsanwalt stamme, der die angefochtene Verfügung erlassen habe, sei ihm mit der Information gedient, dass die Generalstaatsanwaltschaft die ihr gemäss Gesetz zukommenden Aufgaben wahrnimmt, insbesondere vor den für die Beurteilung von Beschwerden und Berufungen zuständigen Stellen des Obergerichts (Art. 90 Abs. 4 GSOG). Entsprechend hat die hiesige Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 63 Abs. 1 Bst. c EG ZSJ). Daran, dass die Stellungnahme von der Generalstaatsanwaltschaft und nicht vom verfügenden Staatsanwalt stammt, ist somit nichts auszusetzen.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 12. März 2024 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 300.00 zu leisten, andernfalls der Strafantrag als zurückgezogen gelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Art. 303a StPO die Staatsanwaltschaft ermächtige, bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person aufzufordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Der Beschwerdeführer habe am 6. Februar 2024 Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Beschimpfung, eventuell Verleumdung gestellt. Bei den Straftatbeständen der Beschimpfung nach Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und der Verleumdung nach Art. 174 StGB handle es sich um sogenannte Ehrverletzungsdelikte. Die Voraussetzungen von Art. 303a StPO seien daher erfüllt, weshalb die antragstellende Person zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert werde.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft sei unverhältnismässig vorgegangen, indem sie von ihm eine Sicherheit von CHF 300.00 verlangt habe. Die ratio legis von Art. 303a StPO bestehe zudem darin, die Staatsanwaltschaft von «unfruchtbaren Anzeigen» freizuhalten.
4. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, Art. 303a StPO diene dazu, die Staatsanwaltschaft von «unfruchtbaren Anzeigen» freizuhalten, ist Folgendes festzuhalten:
4.1 Gemäss dem im Zuge der Revision der Strafprozessordnung neu eingefügten Art. 303a StPO kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person bei Ehrverletzungsdelikten dazu auffordern, innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen (Abs. 2). Art. 303a StPO ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und räumt der Staatsanwaltschaft beim Entscheid, ob bei einem Ehrverletzungsdelikt eine Sicherheitsleistung erhoben wird und wie hoch diese sein soll, entsprechendes Ermessen ein. Dabei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. Riedo/Boner: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 und 13 zu Art. 303a StPO).
4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem jedoch zu Recht entgegen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, von der antragstellenden Person bei Ehrverletzungsdelikten innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu verlangen, an keine besonderen Voraussetzungen knüpfen wollte. Entsprechendes ergibt sich mit der Generalstaatsanwaltschaft bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 303a StPO, welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf «begründete Fälle» beschränkt ist). Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrverletzungsdelikten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757). Zumal es bei Ehrverletzungsdelikten immer um etwas Persönliches geht, immer private Interessen betroffen sind und gleichzeitig bloss ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, bedeutet die neu geschaffene Möglichkeit, bei Ehrverletzungsdelikten eine Sicherheitsleistung einfordern zu können, eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (Droese, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, in: recht 2024 29, S. 30; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6757). Die Vorschusspflicht bildet damit eines von wenigen Instrumenten der Staatsanwaltschaft, um die zu bewältigende Flut von Anzeigen etwas zu regulieren bzw. sich davon zu entlasten.
4.3 Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass sich die Abgrenzung, wann eine Anzeige wegen einer Ehrverletzung durch einen persönlichen Vergeltungswunsch motiviert ist und wann die Tatsache der Rechtsgutverletzung im Vordergrund steht, im Einzelfall eher schwierig gestalten dürfte, da die Beweggründe oftmals miteinander einhergehen und es sich dabei um innere Tatsachen handelt. Dennoch gilt es, dieses Kriterium beim Ermessensentscheid, ob eine Sicherheitsleistung einverlangt wird, mitzuberücksichtigen. Entgegen dem Beschwerdeführer beschränkt sich die Möglichkeit, die antragsstellende Person zum Leisten einer Sicherheit aufzufordern, daher auch nicht auf «unfruchtbare» Anzeigen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, wäre eine solche Beschränkung denn auch nicht praktikabel. So erfolgt die Aufforderung zur Sicherheitsleistung jeweils vor Eröffnung des Strafverfahrens und damit auch vor etwaigen Beweiserhebungen (vgl. BBl 2019 6697, S. 6757). In der Regel liegt der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt erst eine Strafanzeige vor, welche oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, ob das Verfahren an die Hand zu nehmen oder zu sistieren ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Beschaffung allfälliger Beweismittel. Mit der Generalstaatsanwaltschaft zeigen sich diese Umstände oft erst nach weitergehenden Abklärungen und Nachbesserungen. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid, ob sie bei Ehrverletzungsdelikten einen Vorschuss verlangen will oder nicht, einzig nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen hat. Mit anderen Worten hat sie sich dabei von sachgerechten, zweckmässigen und angemessenen Überlegungen leiten zu lassen und die allgemeinen Rechtsprinzipien zu beachten.
5. Entgegen dem Beschwerdeführer bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Staatsanwaltschaft ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hat:
5.1 Zunächst ist zu beachten, dass es im vorliegenden Verfahren bloss um eine mutmassliche Beschimpfung im Bagatellbereich geht, welche gegenüber dem Beschwerdeführer von einer derzeit unbekannten Person per E-Mail via Kontaktformular seiner Website geäussert wurde. Dass diese Beschimpfung von einem Behördenmitglied ausgegangen sein soll, wie der Beschwerdeführer es behauptet, kann allein gestützt auf seine Strafanzeige nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden. Ob dieser Umstand für die Frage der Verhältnismässigkeit der verlangten Vorschussleistung überhaupt relevant ist, kann offengelassen werden. Jedenfalls wird in der Anzeige lediglich behauptet, die IP-Adresse, von der die E-Mail gesendet wurde, sei dem Bundesamt für Informatik zugeordnet. Worauf der Beschwerdeführer diese Annahme stützt und ob sich diese als verlässlich erweist, konnte im damaligen Zeitpunkt von der Vorinstanz gestützt auf die ihr vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Ebenso wenig erscheint die Folgerung des Beschwerdeführers aufgrund des Wortlautes der erhalten E-Mail naheliegend. Der Entscheid, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, erging somit in Beachtung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Eine bundesrechtswidrige Überschreitung des Ermessens ist jedenfalls nicht ersichtlich.
5.2 Auch in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 300.00 ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen. Zum einen wären insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme wesentlich höhere Verfahrenskosten zu erwarten gewesen. Zum anderen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er zum Bezahlen der verlangten Sicherheitsleistung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage gewesen und ihm so der Zugang zum Rechtsweg verwehrt worden wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es ihm im Übrigen offen gestanden, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO einzureichen (vgl. Riedo/Boner, a.a.O., N 7 zu Art. 303a StPO). Alsdann gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken, dass es sich bei der verlangten Sicherheit bloss um eine vorläufige Sicherstellung der Prozesskosten und nicht um eine definitive Kostenauflage handelt. Auch insofern erweist sich die angefochtene Verfügung als angemessen.
5.3 Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, wird mit der Aufforderung zum Leisten einer Sicherheit für Kosten und Entschädigungen schliesslich auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht «beschädigt». Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen (insbesondere E. 4.2 hiervor) ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat ein Strafantragsteller auch mit keinen wesentlichen Verfahrensverzögerungen und/oder Beweisverlusten zu rechnen, wenn er zur Zahlung einer (angemessenen) Sicherheit aufgefordert wird und er diese fristgerecht begleicht. Dass es durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegt hingegen in der Natur der Sache und steht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer Sicherheitsleistung.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
Erwägungen
4.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 1. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 120
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 387 StPOart. 387 CPPart. 387 CPP
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 8 Organisationsverordnung FINart. 8 Ordonnance d'organisation FINart. 8 Organisationsverordnung FIN
Art. 90 GSOGart. 90 LOJMart. 90 GSOG
Art. 63 EG ZSJart. 63 LiCPMart. 63 EG ZSJ
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 303a StPOart. 303a CPPart. 303a CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF