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Entscheid

BK 2024 122

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

17. Mai 2024Deutsch11 min

1. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Kantonspolizei Bern an, den Beschuldigten sowie dessen Bruder erkennungsdienstlich zu erfassen (beschränkt auf die Erstellung von Fotografien und Erfassung weiterer Körpermerkmale). Dagegen reichte der Bruder des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Beschwerde sei gutzuheissen, seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche mit der angefochtenen Verfügung angeordnet worden sei, sei zu unterlassen bzw. die Verfügung aufzuheben und die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 18. März 2024 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 3. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit dem Hinweis, dass allfällig abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 122

Bern, 17. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

beschwerter Dritter/Beschwerdeführer

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2024 (BM 23 33321)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Kantonspolizei Bern an, den Beschuldigten sowie dessen Bruder erkennungsdienstlich zu erfassen (beschränkt auf die Erstellung von Fotografien und Erfassung weiterer Körpermerkmale). Dagegen reichte der Bruder des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Beschwerde sei gutzuheissen, seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche mit der angefochtenen Verfügung angeordnet worden sei, sei zu unterlassen bzw. die Verfügung aufzuheben und die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 18. März 2024 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In ihrer Stellungnahme vom 28. März 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 3. April 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit dem Hinweis, dass allfällig abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. März 2023 um 10:32 Uhr auf der Autobahn A6 Nord R mit dem auf seine Mutter eingelösten Personenwagen auf der Überholspur gefahren zu sein und keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gewahrt zu haben. Auf dem dazu erstellten Bild ist eine männliche Person ersichtlich. Auf telefonische Nachfrage vom 2. Mai 2023 gab die Fahrzeughalterin gegenüber der Kantonspolizei Bern mündlich an, dass der Personenwagen von ihrem Sohn, dem Beschuldigten, verwendet werde. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen verweigerten der Beschuldigte, seine Mutter sowie auch der Beschwerdeführer die Aussage. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte, welcher bei der Kantonspolizei H.________(Ort) als Polizist arbeitet, am 29. März 2023 nicht im Dienst war. Die Staatsanwaltschaft erliess schliesslich am 10. Oktober 2023 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen grober Verkehrsregelverletzung, wogegen dieser am 12. Oktober 2023 Einsprache erhob. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2024 die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten und des Beschwerdeführers an.

Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass bei der zuvor geschilderten Ausgangslage zur näheren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes die erkennungsdienstliche Erfassung zwecks Erstellung einer Fotodokumentation mit allen als mögliche Lenker in Frage kommenden Personen erforderlich und aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs auch verhältnismässig ist.

4. Der Beschwerdeführer rügt vorab und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem er ausführt, eine besondere Begründung, weshalb er als nicht beschuldigte Person ebenfalls erkennungsdienstlich erfasst werden solle, sei aus der Verfügung nicht ersichtlich. Dem kann nicht gefolgt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). Die angefochtene Verfügung genügt mit der unter E. 3. hiervor wiedergegebenen Begründung den Anforderungen an die Begründungspflicht. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung. Zudem war dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Einvernahme vom 10. Juni 2023 die Ausgangslage bekannt. Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, weshalb man insgesamt von der Verhältnismässigkeit des Eingriffs ausgeht. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Erfassung vorliegen.

5. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

6. Mit Art. 260 StPO liegt eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei nicht beschuldigten Personen vor (vgl. Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 260 StPO). Zudem besteht aufgrund der Erstaussagen der Mutter des Beschuldigten, wonach jener ihr Auto verwende, sowie dem Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt dienstfrei hatte, ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. Erledigungsrapport der Kantonspolizei G.________(Ort) vom 3. Juli 2023 sowie Anzeigerapport der Kantonspolizei H.________(Ort) vom sowie 26. Juli 2023). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr bringt er zusammengefasst vor, der Eingriff gegen ihn sei nicht verhältnismässig. Seine erkennungsdienstliche Erfassung sei mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage (Auskunft der Mutter, Beschuldigter habe dienstfrei gehabt) weder geeignet noch notwendig. Ein Foto des Beschuldigten reiche zum Abgleich aus. Da er (der Beschwerdeführer) nicht beschuldigt sei, müssten Zwangsmassnahmen gegen ihn besonders zurückhaltend eingesetzt werden. Im Sinne einer milderen Massnahme könne seine erkennungsdienstliche Erfassung immer noch später vom Gericht angeordnet werden, wenn dieses davon ausgehe, es sei auch ein Foto von ihm erforderlich.

7. Grundsätzlich trifft es zu, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen kann. Dieser Umstand schliesst die Verhältnismässigkeit des Eingriffs aber nicht per se aus. Es ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Dabei hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erhebung einer Einsprache die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Zudem schreibt Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO vor, dass die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen ist. Die Hauptverhandlung soll also entsprechend dem Konzentrationsgrundsatz eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden (vgl. Schwendener, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 340 StPO). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann daher nicht dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer zielführenden Beweiserhebung absehen muss, nur weil das Gericht diese, bei Bedarf, immer noch nachholen kann.

Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft und hat auch Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussagen und machte keinerlei Ausführungen, welche ihn als möglichen Fahrer mit Sicherheit ausschliessen lassen. Zwar besteht ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten und es liegen Umstände vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass es sich bei diesem um den gesuchten Fahrer handelt. Um aber sämtliche Zweifel über die Lenkeridentität auszuräumen, reicht es bei der vorliegenden Ausgangslage nicht aus, einzig sein Bild mit demjenigen des Fahrers abzugleichen. Erst der Abgleich der Bilder aller möglichen Lenker (wozu einzig noch der Beschwerdeführer zählt) mit dem Radarbild des Fahrers stellt eine hinreichend rechtssichere Sachverhaltsabklärung dar. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ist daher geeignet und auch erforderlich, um den Fahrer mit hinreichender Sicherheit zu identifizieren bzw. andere mögliche Fahrer auszuschliessen. Ein milderes Mittel zur unzweifelhaften Feststellung des Täters ist nicht ersichtlich, nachdem die Einvernahmen keinen Aufschluss geben konnten. Der Umstand, dass die Kantonspolizei G.________(Ort) in ihrem Erledigungsrapport vom 3. Juli 2023 festhält, sie gehe von der Täterschaft des Beschuldigten aus und schliesse die beiden anderen Familienmitglieder anhand des Fotos als Fahrzeuglenker aus, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht, eigene Abklärungen durchzuführen, zumal es, soweit das Verfahren vor Gericht kommen sollte, diesem obliegt, Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen, und nicht der Polizei (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Auch wenn dem Verhältnismässigkeitsprinzip gegenüber Dritten, wie dem Beschwerdeführer, ein erhöhter Stellenwert zukommt, erweist sich die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnismässig und ist mit Blick auf den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gerechtfertigt, zumal die Rechtsprechung bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff ausgeht (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3) und die Staatsanwaltschaft die Erfassung auf die Erstellung von Fotografien (insbesondere detaillierte Gesichtsaufnahmen) und Erfassung weiterer Körpermerkmale (insbesondere Aufnahmen Handrücken) beschränkt bzw. von einer daktyloskopischen Erfassung und einem WSA ausdrücklich abgesehen hat.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 28 Abs. 1 Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem beschwerten Dritten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten – per Kurier)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post)

- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per B-Post)

- Kantonspolizei Bern, E.________, Polizeiwache Waisenhaus, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per B-Post)

- Kantonspolizei Bern, F.________, Polizeiwache Waisenhaus, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per B-Post)

Bern, 17. Mai 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Erwägungen

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 122

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP

BGE 143 IV 40ATF 143 IV 40DTF 143 IV 40

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 136 I 87ATF 136 I 87DTF 136 I 87

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 260 StPOart. 260 CPPart. 260 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP

Art. 340 StPOart. 340 CPPart. 340 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

BGE 144 IV 127ATF 144 IV 127DTF 144 IV 127

BGE 128 II 259ATF 128 II 259DTF 128 II 259

BGE 147 I 372ATF 147 I 372DTF 147 I 372

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF