BK 2024 125
Strafgesetz
16. September 2024Deutsch25 min
1. Mit Strafbefehlen BJS 22 26711 vom 14. März 2023 und BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unanständigen Benehmens, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Beschimpfung einerseits und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz anderseits schuldig erklärt. Dagegen erhob der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Februar 2024 Einsprache.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 125
Bern, 6. September 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne
v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 22 26711 / BJS 23 7284)
Beschwerdeführerin
Gegenstand Gültigkeit der Einsprachen
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das AIG, Widerhandlung gegen das BetmG, unanständigen Benehmens und Beschimpfung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. März 2024
(PEN 24 105+106)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehlen BJS 22 26711 vom 14. März 2023 und BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen unanständigen Benehmens, mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Beschimpfung einerseits und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz anderseits schuldig erklärt. Dagegen erhob der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Februar 2024 Einsprache.
Am 14. März 2024 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die vorgenannten Strafbefehle nicht rechtsgültig eröffnet worden und in der Folge nicht in Rechtskraft erwachsen seien, wobei die Akten zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gingen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) am 21. März 2024 Beschwerde und beantragte was folgt:
Eine Kopie der E-Mail des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern vom 04.05.2023 sei zu den Akten zu erkennen.
Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14.03.2024 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Strafbefehle BJS 22 26711 vom 14.03.2023 und BJS 23 7284 vom 14.07.2023 rechtsgültig eröffnet worden und mangels gültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichteten der Beschuldigte und das Regionalgericht am 28. März 2024 bzw. 2. April 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme, Ersterer unter Verweis auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf den angefochtenen Entscheid.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann – mit Ausnahme von hier nicht weiter interessierenden verfahrensleitenden Entscheiden – bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die verfahrensleitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2
Die Beschwerdekammer verfügt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition. Noven sind daher im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Kopie der E-Mail des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: ABEV) vom 4. Mai 2023 zu den Akten zu erkennen, ist somit gutzuheissen. Der Beschuldigte hatte im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme. Sein rechtliches Gehör wurde somit gewahrt.
3.
3.1
Das Regionalgericht begründete die nicht rechtsgültige Zustellung resp. Eröffnung der Strafbefehle BJS 22 26711 vom 14. März 2023 und BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 zusammengefasst damit, dass die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen nicht genügend Anstrengungen unternommen habe, um dem Beschuldigten die Strafbefehle zuzustellen. Im Verfahren BJS 22 26711 habe sie abgesehen von einer Abklärung beim Migrationsdienst des ABEV (der zufolge der Beschuldigte als ausgereist und unbekannten Aufenthalts gelte) und zweimaligem Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter des Beschuldigten keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich eines möglichen Wohnsitzes in Portugal getätigt, nachdem der nach Portugal versandte Strafbefehl BJS 22 26711 wegen Unvollständigkeit der Adresse retourniert worden sei. Ausserdem sei auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichtet worden. Im Verfahren BJS 23 7284 habe die Staatsanwaltschaft nicht versucht, erneut an dieselbe Adresse in Portugal zuzustellen. Der Beschuldigte habe zudem anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er in Solothurn wohne. Weitere Nachforschungen hinsichtlich der «angegebenen Adressen» seien in den Akten nicht ersichtlich. Da dem Beschuldigten im Strafbefehl BJS 23 7284 eine unbedingte Freiheitsstrafe von 180 Tagen auferlegt worden sei, seien gestützt auf die entsprechende Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Nachforschungsbemühungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund seien beide Strafbefehle nicht rechtsgültig zugestellt worden.
Weiter führte das Regionalgericht aus, dass eine Zustellung auch ungeachtet der Verletzung von Zustellvorschriften gültig erfolgen könne, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden könne und die zu schützenden Interessen des Empfängers (u.a. das Informationsrecht) gewahrt werden könnten. Vorliegend habe der Beschuldigte zwar im Rahmen der Festnahme Kenntnis hinsichtlich des Bestehens des Strafbefehls BJS 23 7284 erhalten, jedoch fehle der Beweis einer ordentlichen Eröffnung. Inwiefern der Beschuldigte Kenntnis vom Strafbefehl BJS 22 26711 erlangt habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Da der Strafbefehl (Anmerkung der Kammer: gemeint sein dürfte der Strafbefehl BJS 23 7284) weder korrekt zugestellt worden sei, noch bewiesen werden könne, dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl gehabt habe, sei vorliegend von einer fehlenden Eröffnung auszugehen. Ohne Eröffnung könne ein Strafbefehl grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Demzufolge schloss das Regionalgericht, dass dem Beschuldigten durch die nicht gehörige Zustellung bzw. Eröffnung des Strafbefehls keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen. Vorliegend habe sich der Beschuldigte aufgrund eines Strafbefehls, der mangels gehöriger Eröffnung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, bereits im Strafvollzug befunden. Der Strafbefehl könne nachträglich noch rechtsgültig zugestellt werden, wobei die Einsprachefrist bei rechtsgültiger Eröffnung zu laufen beginne. Aus diesem Grund erscheine es angezeigt, die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit sie entweder die weiteren Schritte für eine gültige Eröffnung des Strafbefehls in die Wege leiten oder gänzlich auf ein Erlassen des Strafbefehls verzichten könne.
3.2
Dem hält die Staatsanwaltschaft – nach chronologischer Wiedergabe der hinsichtlich der Zustelladresse getätigten polizeilichen und staatsanwaltlichen Bemühungen – zusammengefasst entgegen, dass für sie bis heute nicht ersichtlich sei, welche weiteren Nachforschungen sich aufgedrängt hätten. Insbesondere hinsichtlich des möglichen Wohnsitzes in Portugal entziehe es sich ihrer Kenntnis, über welche Kanäle derartige Aufenthaltsnachforschungen möglich sein sollen. Jedenfalls sei ihr keine derartige zentrale schweizerische oder ausländische Anlaufstelle bekannt. Darüber hinaus sei bezüglich der Zustellversuche des ersten Strafbefehls (BJS 22 26711) bekannt, dass sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in der Schweiz (und damit nicht in Portugal) aufgehalten haben dürfte. Das Abstellen auf die Zustellfiktion sei somit zulässig gewesen. Im zweiten Strafbefehlsverfahren BJS 23 7284 habe auf die im ersten Strafbefehlsverfahren (BJS 22 26711) getätigten Abklärungen und gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden dürfen. Sodann habe der Beschwerdeführer weiterhin keine Angaben zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort gemacht, weshalb eine öffentliche Bekanntmachung zulässig gewesen sei. Somit sei auch in diesem Fall eine rechtgültige Eröffnung erfolgt.
4.
4.1
Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt einen Tag nach der Mitteilung des Strafbefehls zu laufen (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 354 Abs. 1 StPO).
4.2
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK [SR 0.101]; BGE 147 IV 518 E. 3.1).
4.3
Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der Grundsätze des Verfahrensrechts (BGE 149 IV 9 E. 7.1 [in: Pra 2023 Nr. 23], 147 IV 518 E. 3.1 und 140 IV 82 E. 2.6).
4.4
Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt ordentlicherweise durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Art. 87 Abs. 1 StPO). Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 147 IV 518 E. 3.1 mit Hinweisen).
In Sinne eines Notbehelfs kann die Zustellung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (Bst. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Bst. b) oder eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Bst. c). Einstellungsverfügungen und Strafbefehle gelten auch ohne Veröffentlichung als zugestellt (Art. 88 Abs. 4 StPO).
Die Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 StPO erscheint im Lichte der Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK als problematisch. Sie gelangt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 88 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Bevor sich eine Strafbehörde auf Art. 88 Abs. 4 StPO berufen kann, muss sie die geeigneten Schritte in die Wege geleitet haben, um den Aufenthaltsort des Adressaten bzw. der Adressatin zu ermitteln. Dies gilt unabhängig davon, welcher Anwendungsfall von Art. 88 Abs. 1 StPO vorliegt. Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, kann die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.1.3 [auch zum Folgenden] und 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2; mit Hinweisen). Ist der Aufenthaltsort der beschuldigten Person unbekannt, muss versucht werden, diesen ausfindig zu machen. Da bei Anwendung der gesetzlichen Zustellfiktion der Strafbefehl unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Adressaten bzw. der Adressatin als zugestellt gilt und dadurch namentlich dessen resp. deren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird, sind die Voraussetzungen der Zustellfiktion nicht leichthin zu bejahen. Die Strafbehörden treffen vielmehr weitreichende Abklärungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5, auch zum Folgenden). Zu den zumutbaren geeigneten Nachforschungen der Strafbehörde gehören nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder Verwandten (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3).
Straferkenntnisse stellen staatliche Hoheitsakte dar, die gegenüber Parteien mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen förmlich zu eröffnen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 68 und Art. 77 Rechtshilfegesetz [IRSG; SR 351.1]). Eine Ausnahme vom Erfordernis der rechtshilfeweisen Eröffnung von Straferkenntnissen auf dem Weg der Rechtshilfe bzw. des diplomatischen Verkehrs liegt vor, wenn zwischen der Schweiz und dem betroffenen ausländischen Staat eine (multi- oder bilaterale) völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die eine vereinfachte direkte Zustellung von Straferkenntnissen an die im Ausland wohnhaften Parteien auf dem postalischen Wege zulässt. Nur im Geltungsbereich solcher staatsvertraglichen Regelungen kann sowohl auf die rechtsgültige Vereinbarung eines Zustelldomizils in der Schweiz (Art. 87 Abs. 2 StPO) verzichtet werden, als auch auf eine rechtshilfeweise Eröffnung des Straferkenntnisses (BGE 147 IV 518 E. 3.3).
4.5
Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und gab eine Adresse in Portugal an. Mit Blick auf Art. 52 Ziff. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) war eine direkte postalische Zustellung von Strafbefehlen zulässig (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; siehe ferner das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [ZP II EUeR, SR 0.351.12]). Es gilt somit zu klären, ob die hier interessierenden Strafbefehle gestützt auf die Zustellfiktion im Sinne von Art. 88 Abs. 4 und 1 StPO rechtsgültig eröffnet worden sind – mit der Folge, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 14. Februar 2024 verspätet erfolgt wäre. Dabei sind die beiden Strafbefehlsverfahren je einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.
4.5.1
Hinsichtlich des Strafbefehlsverfahren BJS 22 26711 kann zunächst auf die in der Beschwerde wiedergegebenen Erkenntnisse und Tatsachen verwiesen werden (dort Ziff. 5.2):
- Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 30.11.2022 gab der Beschuldigte auf Frage, wo er wohne, zu Protokoll, dass er die Adresse nicht im Kopf habe, dass es im Kanton Solothurn, in Bellach sei, dass er die Strasse nicht wisse, dass er dort bei seiner Freundin wohne und dass er nicht sagen wolle, wie sie heisse (pag. 8).
- Gemäss Anzeigerapport vom 07.12.2022 soll er sich während dem Ausfüllen des Formulars Zustelldomizil sehr aufmüpfig verhalten haben (pag. 3). Er verweigerte sodann die Unterschrift auf dem Formular (pag. 16).
- Gemäss Anzeigerapport vom 07.12.2022 und Einvernahme vom 30.11.2022 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass er verzeigt werde und dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheide, der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (pag. 3 und 8).
- Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30.10.2022 gab der Beschuldigte auf Frage, wo er wohne, zu Protokoll, dass er früher in Biel, nun aber in Solothurn wohne. Er sei aber nicht gemeldet. Gemäss Verbal im Protokoll konnte der Beschuldigte die Adresse nicht angeben (pag. 32). In der Einvernahme unter den Personalien erfasst wurde allerdings eine Adresse in Portugal (D.________ (Adresse); vgl. pag. 31).
- Im gleichentags ausgefüllten Formular Zustelldomizil vom 30.10.2023 bezeichnete der Beschuldigte sodann explizit kein Zustelldomizil. Gemäss unterzeichnetem Formular wurden dem Beschuldigten Inhalt und Zweck des Zustelldomizils erklärt (pag. 34).
- Gemäss Anzeigerapport vom 09.11.2022 und Einvernahme vom 30.10.2022 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass er verzeigt werde und dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheide, der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (pag. 30 und 32).
- Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge am 14.03.2023 den erwähnten Strafbefehl und versuchte erfolglos, diesen in Portugal zuzustellen; die Sendung wurde mit dem Vermerk «Adresse insuffisante» retourniert (vgl. pag. 48 ff.). Gemäss Google-Maps existiert diese Adresse wohl auch gar nicht.
- Das ABEV teilte der Staatsanwaltschaft sodann auf Nachfrage am 04.05.2023 mit, der Beschuldigte sei am 09.02.2021 ausgereist, wobei das ABEV über keine Adresse verfüge (vgl. pag. 56 sowie E-Mail vom 04.05.2023).
- Weiter hinterliess die Staatsanwaltschaft auf der Combox einer aktenkundigen Mobilnumnner sowohl am 05.05.2023 als auch am 08.05.2023 Sprachnachrichten. Hierauf erfolgte keine Reaktion seitens des Beschuldigten.
- Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft weder weitere potentielle Zustelladressen noch Freunde oder Verwandte des Beschuldigten bekannt waren, die das Ausfindigmachen des Beschuldigten bzw. eine tatsächliche Zustellung ermöglicht hätten, erachtete die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf die gesetzliche Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a und b StPO als zugestellt.
Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass in der hier interessierenden Ausgangslage die möglichen und geeigneten Anfragen zur Abklärung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten ausgeschöpft wurden. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, welche eine weitergehende Abklärung aufgedrängt hätten. Auch das Regionalgericht vermochte weder im angefochtenen Entscheid noch im oberinstanzlichen Verfahren darzutun, welche konkreten Nachforschungen die Staatsanwaltschaft verpasst resp. unterlassen haben soll. Die Staatsanwaltschaft kann sich somit ohne Verletzung von Bundesrecht auf die Zustellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO berufen. Eine öffentliche Bekanntmachung drängte sich – insbesondere auch mit Blick auf die ausgesprochene Sanktion – nicht auf resp. war ein Verzicht darauf aus rechtsstaatlicher Sicht vertretbar. Die Einsprache vom 14. Februar 2024 erfolgte somit verspätet und die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
4.5.2
Anders ist die dem Strafbefehl BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 zugrundeliegende Ausgangslage zu beurteilen, wobei auch hier zunächst auf die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Fakten verwiesen werden kann (Beschwerde Ziff. 5.3):
- Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 16.03.2023 gab der Beschuldigte auf Frage, wie seine Adresse in Portugal laute, die bereits oben erwähnte (inexistente) Adresse in Portugal an (D.________ (Adresse)). Auf Frage, wie seine Adresse in der Schweiz laute, gab er erneut zu Protokoll, früher in Biel gewohnt zu haben. Jetzt wohne er in Solothurn. Auf entsprechende Frage hin wollte er nicht wissen, wie die Adresse in Solothurn laute (pag. 11).
- Im gleichentags ausgefüllten Formular Zustelldomizil vom 16.03.2023 bezeichnete der Beschuldigte sodann explizit kein Zustelldomizil. Gemäss unterzeichnetem Formular wurden dem Beschuldigten Inhalt und Zweck des Zustelldomizils erklärt (pag. 45).
- Gemäss Anzeigerapport vom 17.04.2023 und Einvernahme vom 16.03.2023 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass er verzeigt werde und dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheide, der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (pag. 8 und 21).
- Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 13.05.2023 gab der Beschuldigte auf Frage, wie seine Adresse in Portugal laute, zu Protokoll, dass er das nicht wisse. In der Schweiz wohne er derzeit in Biel, wobei er keine fixe Adresse habe. Er habe Bekannte in Biel und Solothurn. Familienangehörige habe er in der Schweiz nicht (pag. 58).
- Im gleichentags ausgefüllten Formular Zustelldomizil vom 13.05.2023 bezeichnete der Beschuldigte sodann explizit kein Zustelldomizil. Gemäss unterzeichnetem Formular wurden dem Beschuldigten Inhalt und Zweck des Zustelldomizils erklärt (pag. 76).
- Gemäss Anzeigerapport vom 26.06.2023 und Einvernahme vom 13.05.2023 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass er verzeigt werde und dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheide, der Strafbehörden, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (pag. 56 und 60).
- Der Strafbefehl vom 14.07.2023 wurde sodann zwei Mal bis am 30.09.2023 im Amtsblatt publiziert (vgl. pag. 105 ff.).
- Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft weder weitere potentielle Zustelladressen noch Freunde oder Verwandte des Beschuldigten bekannt waren, die das Ausfindigmachen des Beschuldigten bzw. eine tatsächliche Zustellung ermöglicht hätten, erachtete die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf die gesetzliche Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 1 Bst. a und b StPO als zugestellt.
Dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Eröffnung des Strafbefehls die im Verfahren BJS 22 26711 gewonnenen Erkenntnisse herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Gleichzeitig ist sie jedoch daran zu erinnern, dass Erkenntnisse aus anderen Verfahren ebenfalls Eingang in die Akten zu finden haben, wenn auf solche – wie hier – abgestellt werden soll.
Anders als die Beschwerdeführerin geht die Beschwerdekammer nach Prüfung der Akten BJS 23 7284 mit dem Regionalgericht einig, dass nicht alle zumutbaren Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschuldigten vorgenommen wurden. Da die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sanktioniert wurden, ist an die entsprechenden Abklärungsbemühungen ein hoher Massstab anzusetzen. Diesen Anforderungen kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. So lässt sich dem Festnahmeprotokoll vom 16. März 2023 unter «proche informés» den Namen und die Telefonnummer seiner Freundin entnehmen («Oui Copine E.________, F.________ (Tel.-Nr.)» [Ordner PEN 24 106, pag. 4). An der gleichentags durchgeführten Einvernahme gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass die Freundin «E.________» in Solothurn lebe (vgl. Protokoll Z. 104 ff., insbesondere Z. 108 [a.a.O., pag. 12 f.]). Vermutungsweise dürfte es sich dabei um die im Festnahmeprotokoll erwähnte «E.________» handeln. Es wäre für die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumindest einen Anruf auf die dort genannte Nummer zu tätigen, um so allenfalls Näheres über den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu erfahren. Aktenkundig war schliesslich auch ein Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom 28. April 2024, auf dem – anders als im Strafregisterauszug des Strafbefehlsverfahrens BJS 22 26711 [Ordner PEN 24 105, pag. 43] – als Wohnsitz nicht etwa «D.________», sondern die Ortschaft H.________ in Portugal vermerkt ist (a.a.O., pag. 99). Auch diesbezüglich wären weitergehende Abklärungen, beispielsweise beim Bundesamt für Justiz oder auch beim Staatsekretariat für Migration (dieses wurde mit einer Kopie der Wegweisungsverfügung vom 13. Mai 2023 bedient und verfügte möglicherweise über weitere Angaben [Ordner PEN 24 106, pag. 98]), möglich gewesen. Entsprechende Abklärungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft indes nicht vorgenommen, was sich unter rechtsstaatlichen Überlegungen jedoch aufgedrängt hätte und zumutbar gewesen wäre. Die Akten lassen darauf schliessen, dass sich die Staatsanwaltschaft einzig mit den Abklärungsergebnissen des Strafbefehlsverfahrens BJS 22 26711 begnügt hat, was – wie gesagt – vorliegend nicht ausreicht.
Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte keine genaueren Angaben zum Wohn- und Aufenthaltsort bekannt gegeben hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, erlaubt doch selbst die Angabe einer falschen Adresse kein Abweichen von den Zustellungsbestimmungen nach Art. 84 ff. StPO. Diese sind unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Nichtzustellung in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag oder nicht. So oder anders bleibt die Verpflichtung der Strafbehörde erhalten, zumutbare Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin anzustellen, bevor – ultima ratio – zur Veröffentlichung im Amtsblatt gegriffen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019 E. 1.3 und 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3). Abgesehen davon hätte bereits im Zeitpunkt der vom Beschuldigten angegebenen Adresse «D.________» fraglich sein sollen, ob diese Bezeichnung korrekt ist, da diese eher auf eine französische Ortsangabe denn auf eine portugiesische hindeutet. Im Weiteren ist das im Zusammenhang mit dem angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten angerufene Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2015 vom 6. September 2016 hier nicht einschlägig, erkannte dieses in jenem Verfahren doch, dass es der Behörde – im Rahmen ihrer Analyse der Übereinstimmung von Art. 88 Abs. 4 StPO mit den Garantien von Art. 6 EMRK – obliege, unabhängig von den alternativen Bedingungen von Art. 88 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft alle Schritte unternommen hat, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln.
Und schliesslich ist vorliegend auch nicht weiter von Interesse, dass der Beschwerdeführer die Angabe eines Zustelldomizils verweigert hat. Sind – wie hier –gestützt auf eine staatsvertragliche Vereinbarung strafrechtliche Mitteilungen direkt an die Adressatin oder den Adressaten zulässig, erübrigt sich die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils grundsätzlich (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 87 StPO). Dass sich aufgrund besonderer Umstände (beispielsweise aufgrund des Beschleunigungsgebots) trotzdem die Angabe eines Zustelldomizils aufgedrängt hätte, wird zu Recht nicht vorgebracht.
Dispositiv
Mangels gehöriger (und zumutbarer) Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 1 Bst. a und b StPO somit nicht erfüllt. Wie das Regionalgericht weiter zutreffend festhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl BJS 23 7284 anlässlich der Festnahme (mutmasslich erste Hälfte Februar 2024 [Ordner PEN 24 106, pag. 116]) überreicht worden wäre und er somit – ungeachtet der Zustellvorschriften – von dessen tatsächlichem Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Dass der Beschuldigte vom Bestehen eines gegen ihn erlassenen Strafbefehls Kenntnis erhalten hat, vermag keine fristauslösende Eröffnung desselben darzustellen (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Betreffend den Strafbefehl BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 hat das Regionalgericht demnach zutreffend geschlossen, dass dieser mangels rechtsgültiger Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die Akten zur Weiterbehandlung an die Beschwerdeführerin zurückzugehen haben.
5. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde bezüglich des Strafbefehls BJS 22 26711 vom 14. März 2023 als begründet und ist insoweit gutzuheissen. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben, als festzustellen ist, dass der vorgenannte Strafbefehl rechtsgültig eröffnet worden und mangels rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit weitergehend, d.h. betreffend den Strafbefehl BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023, ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
Soweit aktenkundig hat sich das Regionalgericht im vorinstanzlichen Verfahren nicht mit einer allfälligen Entschädigung des Beschuldigten befasst. Demnach ist die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigungsfolgen an das Regionalgericht zurückzuweisen.
6.
6.1 Ungeachtet des Verfahrensausgangs (teilweises Unterliegen der Beschwerdeführerin) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 resp. Abs. 4 StPO). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 250.00, sind demgegenüber zur Hälfte, ausmachend CHF 125.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Den Rest trägt der Kanton Bern.
6.2 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat aufgrund der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde teilweise unterliegt, Anspruch auf eine Teilentschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Bst. g der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) und der Tatsache, dass der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf seine vorinstanzliche Eingabe auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet hat, erachtet die Beschwerdekammer ein Gesamthonorar in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen (gebotener Zeitaufwand/Schwierigkeit des Prozesses: klar unterdurchschnittlich; Bedeutung der Streitsache: durchschnittlich). Davon ist dem Beschuldigten vom Kanton Bern die Hälfte, ausmachend CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST), auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Kopie der E-Mail des ABEV vom 4. Mai 2023 zu den Akten zu erkennen, wird gutgeheissen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. März 2024 (PEN 24 105+106) wird hinsichtlich des Strafbefehls BJS 22 26711 vom 14. März 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass dieser rechtsgültig eröffnet worden und mangels rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen ist.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 250.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 125.00, dem Beschuldigten auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern.
5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 150.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
6. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 6. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 125
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 62 EG ZSJart. 62 LiCPMart. 62 EG ZSJ
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
Art. 415 StPOart. 415 CPPart. 415 CPP
BGE 149 IV 9ATF 149 IV 9DTF 149 IV 9
BGE 147 IV 518ATF 147 IV 518DTF 147 IV 518
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