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Entscheid

BK 2024 139

Entschädigung amtliche Verteidigung (135)

7. Juni 2024Deutsch30 min

1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe sowie Urkundenfälschung. Am 23. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 26. November 2021 (KZM 21 1321) für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheiden vom 25. Februar 2022 (KZM 22 206), 30. Mai 2022 (KZM 22 570), 22. August 2022 (KZM 22 928), 24. November 2022 (KZM 22 1299), 27. Februar 2022 (KZM 23 219), 22. Mai 2023 (KZM 23 681) und 23. August 2023 (KZM 23 1136) die Untersuchungshaft jeweils für die Dauer von drei Monaten sowie mit Entscheid vom 24. November 2023 (KZM 23 1572) um zwei Monate.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 139

Bern, 16. April 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das AIG etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. März 2024 (KZM 24 553)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen qualifizierten Menschenhandels und Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und das Gesetz über das Prostitutionsgewerbe sowie Urkundenfälschung. Am 23. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 26. November 2021 (KZM 21 1321) für eine Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheiden vom 25. Februar 2022 (KZM 22 206), 30. Mai 2022 (KZM 22 570), 22. August 2022 (KZM 22 928), 24. November 2022 (KZM 22 1299), 27. Februar 2022 (KZM 23 219), 22. Mai 2023 (KZM 23 681) und 23. August 2023 (KZM 23 1136) die Untersuchungshaft jeweils für die Dauer von drei Monaten sowie mit Entscheid vom 24. November 2023 (KZM 23 1572) um zwei Monate.

1.2 Am 18. Januar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um zwei Monate und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Gleichzeitig wies es das von der Beschwerdeführerin gestellte Haftentlassungsgesuch vom 8. Januar 2024 ab. Am 4. März 2024 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Haftentlassungsgesuch, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 8. März 2024 die Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate beantragte. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 19. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 22. Juni 2024, und wies das Haftentlassungsgesuch ab (KZM 24 553).

1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 3. April 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:

1. Der vorinstanzliche Entscheid vom 19.03.2024 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Erwägungen

2.

Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und des vorinstanzlichen Haftverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr im vorliegenden beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger beizuordnen.

4.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin vorbehältlich der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

1.4

Mit Verfügung vom 3. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zu Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht reichte mit Eingabe vom 4. April 2024 die Haftakten ein und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 5. April 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 9. April 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Am 10. April 2024 gingen die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung vom 11. April 2024 ersuchte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft um umgehende Einreichung der in den Anträgen vom 17. Mai 2023 (KZM 23 681) und vom 10. Januar 2024 (KZM 24 50) erwähnten Originalakten BA 21 825 (Ordner 2-4 mit Deliktsblättern).

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Vorab ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zwar bestreitet, auf weitere Ausführungen indes verzichtet hat. Sie führt explizit aus, dass sie die Beurteilung des dringenden Tatverdachts und die Frage nach dem Vorliegen der Fluchtgefahr der Beschwerdekammer nicht unterbreiten wolle. Somit genügt insoweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Dennoch werden der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen geprüft.

4.

4.1

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

4.2

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).

4.3

Die Beschwerdeführerin wird des qualifizierten Menschenhandels (Art. 182 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Förderung der Prostitution (Art. 195 Bst. c StGB), der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a und Art. 117 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), der Widerhandlungen gegen Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG; BSG 935.90) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) dringend verdächtigt.

4.4

Gemäss Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2024 (KZM 24 553) wird der Beschwerdeführerin insbesondere folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Betreffend Menschenhandel wird der Beschuldigten vorgeworfen, die besondere Hilflosigkeit der Frauen ausgenutzt zu haben. Diese befanden sich in einer Situation der Verletzlichkeit in der ihnen keine echte Alternative zur Verfügung stand. Diese Verletzlichkeit ergab sich vor allem aus der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Opfer, die nicht in der Lage waren, ihre existentiellen Bedürfnisse oder auch diejenigen ihrer Kinder zu decken. Sie waren in D.________ (Land) ohne Arbeit und manchmal auch ohne Unterkunft, manche sogar ohne Arbeitserlaubnis. Sie waren somit in ihrer Entscheidung nicht frei. Die eh schon prekäre Lage auf dem Arbeitsmarkt wurde damals durch die in D.________ (Land) angeordneten Covid-Massnahmen, wie z.B. Restriktionen für Gewerbe und Ausganssperren, noch verstärkt. Manche Opfer kamen zudem auch unter Anwendung des Tatmittels der Täuschung in die Schweiz. So wurden z.B. E.________, F.________ und G.________ über die Arbeitsbedingungen getäuscht (vgl. EV E.________ vom 10. August 2021, zusammengefasst im Haftverlängerungsantrag vom 17. Februar 2022; EV F.________ vom 19. Mai 2022, vgl. Verlängerungsantrag vom 12. August 2022).

In der Schweiz angekommen, wurden die Frauen dann, wie in den vorangehenden Anträgen bereits ausgeführt, sexuell ausgebeutet. Sie waren in ihrer Entscheidung wie sie die Prostitution ausübten, örtlich, zeitlich und auch inhaltlich nicht frei. Die Beschuldigte übte Druck auf die Sexarbeiterinnen aus, indem sie sie kontrollierte und über die Umstände der Prostitution weitgehend bestimmte. So mussten ihr die Frauen melden was sie gerade machten und ob der Freier gegangen war. Sie mussten um Erlaubnis bitten, das Haus zu verlassen, wurden nach Belieben zurückbeordert, konnten über die Preise und die Zeit der Dienstleistung nicht bestimmen und mussten zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit für Freier zur Verfügung stehen. Auch verlangte sie, dass sich die Frauen gegenseitig kontrollieren. Die Beschuldigte kontrollierte, ob die abgemachte Zeit mit den Freiern oder auch die Tarife eingehalten wurden. Sie führte die Vorverhandlungen mit den Freiern, wobei sie sich bei den Freiern als die jeweilige Sexarbeiterin ausgab. Die Frauen mussten der Beschuldigten Rechenschaft über die Einkünfte ablegen, wenn sie sie nicht gleich selber im Voraus von den Freiern einkassierte. Die Frauen kamen mit wenig Geld in die Schweiz und hatten vor Ort auch keines oder nur wenig zur Verfügung, da ihnen die Beschuldigte das Geld regelmässig schuldig blieb oder erst viel später häppchenweise zahlte. Somit waren die Frauen nicht frei, den Ort jederzeit zu verlassen, um z.B. nach D.________ (Land) zurückzukehren. Sie wären ohne Geld und ohne Ortskenntnisse auf der Strasse gelandet.

Die Frauen, die nicht aus dem Schengenraum kamen und somit illegal hier waren und auch illegal gearbeitet haben, platzierte die Beschuldigte in ihrer Wohnung, die anderen Frauen, meist mit d.________ Pass, in den 7 Zimmern des Bordells im 2. Stock. Insgesamt waren 4 Frauen aus Drittstaaten hier (vgl. BD 11, 10, 20, 21). Diesbezüglich wird der Beschuldigten auch die Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG) sowie die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung vorgeworfen (Art. 117 AIG).

Die d.________ Frauen waren meist nicht gemeldet. Einige durchliefen zwar das Meldeverfahren, allerdings entsprach der den Behörden eingereichte Vertrag betreffend Sexarbeit (als selbständig Erwerbende) nicht den Bedingungen, die dann vor Ort angetroffen wurden (z.B. G.________).

A.________ übte den Menschenhandel gewerbsmässig aus. Sie hatte die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen: Sie beschäftigte Frauen mit einer gewissen Regelmässigkeit und beanspruchte 50% der Einkünfte für sich. In den meisten Fällen erhielten die Frauen nicht einmal die 50%, sondern sie kassierte gleich alles ein und blieb den Anteil schuldig oder bezahlte ihn erst viel später aus. Durch diese Einkünfte finanzierte sie sich ihren Lebensunterhalt. Die Einkünfte ermöglichten es ihr, sich während jener Zeit nur selten selbst zu prostituieren.

Ebenfalls wird der Beschuldigten Urkundenfälschung vorgeworfen, indem sie bei H.________ einen gefälschten PCR-Test bestellte, damit einige Sexarbeiterinnen in die Schweiz einreisen konnten.

4.5

Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der dringende Tatverdacht betreffend Menschenhandel und der Förderung der Prostitution nach wie vor zu bejahen ist und sich im Verfahren immer mehr verdichtet hat. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in den bisherigen Entscheiden (KZM 22 206, KZM 22 570, KZM 22 928, KZM 22 1299, KZM 23 219, KZM 23 681, KZM 23 1136 und KZM 24 78) sowie die jeweiligen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Insbesondere ist auf den Entscheid vom 22. August 2022 (KZM 22 928) hinzuweisen; in diesem hat sich das Zwangsmassnahmengericht eingehend mit dem dringenden Tatverdacht auseinandergesetzt.

Dispositiv

4.5.1 Demnach gründet der dringende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution vorwiegend auf den glaubhaften und übereinstimmenden Opferaussagen, welche sich mit den objektiven Beweismitteln (insbesondere Chatnachrichten und Überwachungsergebnisse; vgl. Sammelrapport vom 13. März 2023, S. 13 ff.) decken. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie jegliche Vorwürfe bestreitet, wirken dagegen unglaubhaft (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022, Z. 624 ff.). Aus den bisherigen Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts und den jeweiligen Haftverlängerungsanträgen der Staatsanwaltschaft ist zudem ersichtlich, dass sich der Tatverdacht in den jeweiligen Haftverlängerungsverfahren stets verdichtet hat bzw. ausreichend hoch geblieben ist. Aus den Akten und mangels weiterer Ausführungen der Beschwerdeführerin sind hingegen keine Hinweise ersichtlich, welche den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zwischenzeitlich entkräftet hätten.

4.6 Der dringende Tatverdacht erweist sich somit immer noch als genügend erhärtet.

5.

5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.

5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgenden; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

5.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend Fluchtgefahr auf seine Ausführungen in den vorangegangen Entscheiden KZM 21 1321, KZM 22 206, KZM 55 570, KZM 22 928, KZM 22 1299, KZM 23 219, KZM 23 681, KZM 23 1136, KZM 23 1572 und KZM 24 50 und führte Folgendes aus:

Die heute 37-jährige Beschuldigte stammt aus I.________ (Land), wo sie aufgewachsen ist, wo sie Verwandtschaft hat und wo sie ein Grundstück besitzt. Sie besitzt zudem die d.________ Staatsangehörigkeit. Sie gab zuerst an, von 2016 bis 2020 in J.________ (Land) gelebt zu haben, wobei sie ihre Aussage anlässlich der Einvernahme vom 21.12.2021 (Rz. 31 ff.) auf eine kurze Zeit herunterkorrigierte, womit ihr Aussageverhalten in Bezug auf ihre bisherigen Lebensumstände zumindest teilweise als unglaubhaft zu gelten hat. Anschliessend soll sie zusammen mit ihrer Mutter in D.________ (Land) gelebt haben, bevor sie Mitte März 2021 in die Schweiz einreiste. Sie gibt an, über Familienangehörige in I.________ (Land), D.________ (Land), K.________ (Land), J.________ (Land) und L.________ (Land) zu verfügen. Mit der Familie pflegt sie intensiven, täglichen Kontakt. Die Beschuldigte reiste auch regelmässig nach I.________ (Land) (bis «Corona») bzw. nach D.________ (Land) (das letzte Mal am 26.10.2021). In der Schweiz hat sie keine Arbeit, die Wohnsituation dürfte gefährdet sein, die soziale Situation ist unklar und die Landessprachen versteht sie nicht oder nur schlecht. Die Angaben der Beschuldigten zu den hiesigen sozialen Kontakten blieben vage («Freunde in M.________ (Städte)»). Die wirtschaftliche sowie soziale Integration in der Schweiz ist demnach nicht gegeben. Der Beschuldigten droht nicht nur eine hohe Strafe, sondern auch eine Landesverweisung. Zudem plante die Beschuldigte bisher bei einer allfälligen Haftentlassung nach D.________ (Land) zurückzukehren. Konkrete Gründe weshalb sie dann freiwillig wiederum in die Schweiz einreisen würde, hat sie auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten Haftentlassungsgesuchs nicht vorgebracht. Pläne für eine neuerdings vorgebrachte Unterbringung bei «Bekannten» in der Schweiz konnte sie anlässlich der Verhandlung vom 19.03.2024 nicht konkretisieren. Die der Fluchtgefahr zugrundeliegenden Verhältnisse präsentieren sich damit unverändert. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist weiterhin gegeben.

5.4 Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden.

5.4.1 Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin einen intensiven Kontakt zu ihrer Mutter in D.________ (Land) und weiteren im Ausland lebenden Familienmitgliedern pflegt (Hafteinvernahme vom 23. November 2021, Z. 56 f.,75 ff.). Demgegenüber sind bis auf nicht näher bezeichnete Bekanntschaften keine engeren Beziehungen (Verwandte, Partner, Freunde) zu in der Schweiz wohnhaften Personen bekannt (Hafteinvernahme vom 23. November 2021, Z. 50 ff.). So hat die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Januar 2024 selbst wiederholt betont, dass sie zu ihrer Mutter nach D.________ (Land) zurückkehren wolle, sobald sie aus der Haft entlassen werde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 19. März 2024 betonte sie indes, dass sie auch hierbleiben könne und eine Wohnung habe. Zur besagten Wohnung wollte sie allerdings keine konkreteren Angaben machen. Damit vermag sie nicht überzeugend darzulegen, dass sie nicht mehr plane, die Schweiz zu verlassen.

5.4.2 Gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB wird Menschenhandel mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedroht, wobei der Strafrahmen sehr weit gefasst ist und von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren reicht (vgl. Art. 40 StGB). Der Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Bst. c StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht; die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 117 AIG) bzw. bis zu fünf Jahren (Art. 116 Abs. 1 lit. a i.v.m. 116 Abs. 3 lit. a AIG). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, muss die Beschwerdeführerin nach derzeitiger Aktenlage im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechnen (vgl. E. 6.2 hiernach), was für sich alleine grundsätzlich bereits einen hohen Fluchtanreiz darstellt. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit 29 Monaten in Haft befindet, nicht etwas Grundlegendes zu ändern, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund der in Frage stehenden Anlassdelikte zusätzlich eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. g und h StGB) droht, was zu Recht unbestritten ist. Mithin ist nach wie vor von einem erheblichen Fluchtanreiz auszugehen. Der Staatsanwaltschaft ist zudem beizupflichten, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 vorbringt, dass die Beschwerdeführerin als d.________ Staatsbürgerin nicht an die Schweiz ausgeliefert werden könnte. Somit kann auch im Falle einer bekannten Adresse im Ausland nicht sichergestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin dem bevorstehenden Gerichtsverfahren zur Verfügung hält.

5.4.3 Zusammengefasst liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (fehlende familiäre und soziale Bindung zur Schweiz; Mutter und Familie im Ausland; drohende Strafe und Landesverweisung etc.). Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Die plötzlichen Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten und in der Schweiz bleiben zu wollen, ändern daran nichts. Es ist mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. In Würdigung der vorliegenden Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen und es kann nicht bloss von einer niederschwelligen Fluchtgefahr ausgegangen werden.

6.

6.1 Wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen hat Untersuchungshaft verhältnismässig zu sein. Insbesondere ist anstelle von Untersuchungshaft als mildere Vorkehr eine Ersatzmassnahme anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck erfüllt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und 237 Abs. 1 StPO). Überdies muss Untersuchungshaft durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

6.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 23. November 2021 festgenommen und befindet sich seit 29 Monaten in Haft. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2024, was zu einer Haftdauer von insgesamt 32 Monaten führt. Damit befindet sich die Beschwerdeführerin zwar seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass diese nicht mehr verhältnismässig ist, wozu sich die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geäussert hat. Mit Blick auf die ihr vorgeworfenen Delikte, insbesondere des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, droht ihr nach wie vor keine Überhaft. Im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin ist eine höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, als die bisher ausgestandene strafprozessuale Haft. Somit erscheint die Haftdauer – auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um drei Monaten – als verhältnismässig.

6.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Fertigstellung der Anklageschrift verzögert, was die sofortige Freilassung der Beschwerdeführerin zur Folge habe.

6.3.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Solange Haftgründe bestehen und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, besteht nach schweizerischem Recht keine absolute (abstrakte) Höchstdauer der strafprozessualen Haft (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 227 StPO mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde. Eine Haftentlassung als Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur dann in Frage, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft gesamthaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 [= Pra 2011 Nr. 122] E. 2.2, 137 IV 92 E. 3.2.3; Entscheid des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; ferner Entscheide des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 und 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 5.2, 5.4 und 5.5). Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen bzw. Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (Entscheid des Bundesgerichts 1B_299/2015 vom 28. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; Art. 397 Abs. 4 StPO).

6.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht verneint im angefochtenen Entscheid eine von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die angemessene Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln und es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweise. Als Kriterien seien dabei die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Personen und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Im Entscheid vom 18. Januar 2024 habe das Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des besonderen haftrechtlichen Beschleunigungsgebot festgehalten, da die Staatsanwaltschaft keine Ermittlungshandlungen habe darlegen können und in Bezug auf die Ausarbeitung der Anklageschrift nur ausgeführt habe, dass diese «noch gewisse Zeit» beanspruche, ohne dies zu konkretisieren. Mit der Haftverlängerung von zwei Monaten habe es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine letztmalige Möglichkeit zur Ausarbeitung der Anklageschrift und Ansetzung der Frist nach Art. 318 StPO gegeben. Diesbezüglich stehe es dem Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E.3.2 frei, auf frühere Entscheide zurückzukommen. In der Stellungnahme vom 8. März 2024 habe die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Eingabe am 10. Januar 2024 genügend darlegen können, warum eine Verfahrensverschleppung zu verneinen sei. Sie habe nunmehr genauere Angaben gemacht, wonach Abschlussarbeiten im Verfahren getätigt und weitere Verfahrensschritte durchgeführt worden seien. Zudem habe sie glaubhaft auf weitere prioritäre Haftfälle aus der «Aktion Y» verwiesen, was gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer berücksichtigt werden dürfe. Insgesamt erscheine das Beschleunigungsgebot nicht als verletzt und eine Dauer von drei Monaten für die Ausarbeitung der Anklageschrift, die Frist gemäss Art. 318 StPO und die definitive Anklageerhebung als angemessen.

6.3.3 Auch die Beschwerdekammer erachtet das besondere Beschleunigungsgebot als nicht verletzt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Ergänzend dazu kann Folgendes ausgeführt werden.

6.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass nicht jede Haftperiode für sich alleine beurteilt werden könne, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei. Demnach sei primär die Periode von März 2023 bis März 2024 zu beurteilen. Es trifft zu, dass im Rahmen der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer die Gesamtdauer zu berücksichtigen ist. Scheint dabei die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit («krasse Zeitlücke») bestehen (Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 8 zu Art. 5 StPO). Als Kriterien sind dabei der Umfang und die Komplexität des Verfahrens sowie das Verhalten der Behörde einzubeziehen.

6.3.5 Es ist notorisch, dass Strafverfahren im Bereich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution mit mehreren Beschuldigten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht oftmals umfangreicher und komplexer sind als andere Verfahren. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Ihr kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe nicht erklärt, inwiefern sich die Natur der Sache sowie ihr tatsächlicher und rechtlicher Umfang oder ihre Komplexität seit Januar 2024 verändert haben solle, so dass eine Verlängerung bis Sommer 2024 nötig sei. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Komplexität oder der Umfang des Verfahrens verändert. Aus der letztlich mangelhaften Begründung der Staatsanwaltschaft etwa im Verfahren KZM 24 50 kann die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem Umstand, dass das Strafverfahren 24 Bundesordner umfasst und ein sehr umfangreicher Sammelrapport vorliegt, kann durchaus darauf geschlossen werden, dass es sich um ein aufwändiges Verfahren handelt. Letztlich kommt es darauf an, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren genügend vorangetrieben hat bzw. vorantreibt (vgl. E. 6.3.6 hiernach). Wie die zuständige Staatsanwältin selbst eingesteht, habe sie den Umfang der Anklageschrift deutlich unterschätzt, so dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass diese viel früher vorliege. Da keine konkrete zeitliche Vorgabe für eine angemessene Verfahrensdauer existiert, kann daraus aber jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese (insgesamt) überschritten worden wäre. Es ist daher vielmehr zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren insgesamt hinreichend vorangetrieben hat.

6.3.6 Den eingereichten Haftakten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 16. Februar 2023 (KZM 23 219) geltend machte, dass der Schlussrapport der Polizei und die nötigen Berichte des Staatssekretariats für Migration und der Migrationsdienste ausstehend seien und anschliessend die Schlusseinvernahmen angesetzt werden könnten. Mit Haftverlängerungsantrag vom 17. Mai 2023 (KZM 23 681) kündigte die Staatsanwaltschaft die Daten für die Schlusseinvernahmen an, welche im Juni/Juli 2023 stattgefunden haben. Seither begründet die Staatsanwaltschaft ihre Haftverlängerungsanträge (KZM 23 1136 und KZM 23 1572) damit, dass die Anklageschrift aufgrund des umfangreichen Verfahrens längere Zeit beanspruche. Gesamthaft betrachtet kann gesagt werden, dass bis auf die Haftperioden nach den Schlusseinvernahmen der Staatsanwaltschaft sicherlich keine unzureichende Tätigkeit vorgeworfen werden kann. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die zwei Haftperioden nach den Schlusseinvernahmen erscheinen allerdings sehr knapp. Indessen kann es nicht darum gehen, vergangene Haftperioden und damit frühere Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich einer einlässlichen separaten Prüfung zu unterziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der aktuelle Stand der Dinge zu prüfen; nachträglich separat eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots für vorangegangene Perioden festzustellen, geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Der Beschwerdeführerin hätte es offen gestanden, gegen die einzelnen Haftentscheide Beschwerde zu führen. Die Vorinstanz stellte im Übrigen mit Entscheid vom 18. Januar 2024 eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots fest. Es wird letztlich Aufgabe des Sachgerichts sein, die Gesamtverfahrensdauer zu prüfen und allfällig eine Strafminderung vorzunehmen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen). Weiter ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz korrekterweise vorbringt – aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem letzten Entscheid eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgestellt hat, nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine solche automatisch fortbesteht. Vielmehr muss im Rahmen des Haftprüfungsverfahren neu beurteilt werden, ob das Verfahren unter Berücksichtigung allfälliger Fortschritte seit der letzten Haftverlängerung genügend vorangetrieben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_640/2012 vom 13. November 2012 E. 3.2).

6.3.7 Hinsichtlich der letzten Haftperiode führt die Staatsanwaltschaft sowohl in ihrem Haftantrag vom 8. März 2024 als auch in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 ausführlich aus, weshalb sich die Ausarbeitung der Anklageschrift verzögert hat: So seien verschiedene Abschlussarbeiten (Paginieren und Scannen der 24 Bundesordner, Erstellung einer Festplatte mit elektronischen Dossier) getätigt worden. Dabei handle es sich nicht ausschliesslich um Sekretariatsarbeit und ohne diese Arbeiten könne keine Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden. Weiter seien das an D.________ (Land) gestellte Rechtshilfeersuchen erst am 8. Dezember 2023 und die Übersetzung am 21. Dezember 2023 eingetroffen. Anfangs Februar 2024 seien noch drei Editionsgesuche betreffend Vorakten gestellt worden, wobei die letzten Vorakten erst kürzlich eingetroffen seien. Sodann sei am 7. März 2024 das Verfahren gegen N.________ abgetrennt worden, wobei die Akten physische hätten abgetrennt werden müssen. Zudem hätten seit der letzten Haftverlängerung aktuelle ausländische Strafregisterauszüge für andere Beschuldigte eingeholt werden müssen.

6.3.8 Vorliegend deutet nichts auf nicht akzeptable Zeitlücken hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 3.2.2). Vielmehr gelingt es der Staatsanwaltschaft im aktuellen Haftverlängerungsverfahren überzeugend zu begründen, dass sie nicht untätig war und weshalb die Anklageschrift noch nicht fertiggestellt werden konnte. Nach dem Gesagten kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen wäre, das Verfahren genügend voranzutreiben. Damit liegt keine und schon gar keine schwerwiegende Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots vor, welche zudem eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft gehalten ist, die Ausfertigung der Anklageschrift beschleunigt voranzutreiben.

6.4 Schliesslich sind auch keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (vgl. insoweit auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Wie angeführt (E. 5.4.3 hiervor), kann die von der Beschwerdeführerin ausgehende Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2), welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit derzeit nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

7. Nach dem Gesagten sind die Verlängerung der Untersuchungshaft für drei Monate und die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs vom 4. März 2024 rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

8.2 Soweit die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtpflege beantragt, ist diese abzuweisen: Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungskosten. Daher ist der beschuldigten genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Voraussetzungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Hingegen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den abschliessenden Bemerkungen der Beschuldigten/Beschwerdeführerin vom 9. April 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsident O.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 16. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 139

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_235/2018

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 182 StGBart. 182 CPart. 182 CP

Art. 195 StGBart. 195 CPart. 195 CP

Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI

Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

Art. 116 AIGart. 116 LEIart. 116 LStrI

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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_5/2023

Art. 182 StGBart. 182 CPart. 182 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 195 StGBart. 195 CPart. 195 CP

Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI

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Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

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BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

BGE 137 IV 118ATF 137 IV 118DTF 137 IV 118

BGE 137 IV 92ATF 137 IV 92DTF 137 IV 92

1B_138/2021

1B_299/2015

1B_203/2015

1B_299/2015

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

1B_640/2012

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 143 IV 49ATF 143 IV 49DTF 143 IV 49

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

1B_640/2012

6B_709/2021

1B_297/2019

1B_651/2022

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

6B_847/2017

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF