BK 2024 142
Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2024 vom 11. September 2024
19. April 2024Deutsch26 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Betrugs. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 22. März 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 30. April 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Kontaktverbot). Subeventualiter sei die Haftdauer auf vier Wochen zu beschränken. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Beiordnung seines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 24 142
Bern, 16. April 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 22. März 2024 (ARR 24 53)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Betrugs. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 22. März 2024 Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 30. April 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Kontaktverbot). Subeventualiter sei die Haftdauer auf vier Wochen zu beschränken. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer um Beiordnung seines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 4. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Im anschliessenden Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 5. April 2024 unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. April 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
4.
Erwägungen
4.1
Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, gemeinsam mit D.________ an diversen Einbruchdiebstählen/Diebstählen an noch nicht vollständig identifizierten Orten resp. auf Baustellen (u.a. in den Kantonen Bern und Freiburg [dort auf der Baustelle «E.________» in F.________ (Ortschaft) in der Zeit vom 27. September 2023 bis 4. Oktober 2023]) beteiligt gewesen zu sein. Die gestohlenen Werkzeuge und Maschinen sollen sie teils über die Internetplattform «tutti.ch» verkauft haben. Darüber hinaus werden den beiden vorgenannten Beschuldigten Betrugshandlungen vorgeworfen, indem sie im November und Dezember 2023 über «tutti.ch» Werkzeuge zum Verkauf angeboten, jedoch die Ware trotz Überweisung des Kaufpreises nicht geliefert haben sollen (siehe Anzeigen des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 und des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2024). Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2024 wird gestützt auf eine (vorläufige) Sichtung der WhatsApp-Chats auf dem Mobiltelefon von D.________ davon ausgegangen, dass G.________ ebenfalls in die Straftaten verwickelt sein dürfte (dort S. 3). Entsprechendes kann auch dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 entnommen werden, demgemäss G.________ und D.________ am 21. Juli 2023 auf einer Baustelle gesichtet und in die Flucht geschlagen worden seien und G.________ auch am Deliktserlös partizipiert haben soll.
4.2
Der dringende Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) betreffend mehrere Einbruchdiebstähle resp. Diebstähle wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist gestützt auf die Ermittlungsergebnisse (siehe u.a. Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 und Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2024) und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vom 20. und 21. März 2024 offensichtlich zu bejahen. So räumte dieser die Beteiligung an den Einbrüchen/Diebstählen in F.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft) und J.________ (Ortschaft) ein (Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 S. 6 und Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 Z. 159, 274 und 361). Am Verkaufserlös habe er ebenfalls partizipiert (Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 Z. 407, wonach sich sein persönlicher Gesamtgewinn auf CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 belaufen habe). Anlässlich der Hafteröffnung vom 21. März 2024 ergänzte er, dass er die Anzahl der Einbrüche auf «sicher 15» schätze, wobei diese ab ca. Mitte September 2023 begangen worden seien (Protokoll Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 62 und 133). Die Tatorte würde er bei einem Vorhalt entsprechender Fotografien erkennen (a.a.O. Z. 76). Nachdem er seine Rolle zunächst auf «Fahrer und Ladehelfer» beschränkt hatte, bestätigte er schliesslich auf Vorhalt der Aussagen von D.________, dass er hin und wieder auch mit in die Deliktsobjekte gegangen sei (a.a.O. Z. 87-94). Ausserdem habe er D.________ zum Teil auch zu den Käufern begleitet (a.a.O. Z. 126-130). Die Einbruchsobjekte habe D.________ gekannt oder man sei beim «Herumfahren» auf diese gestossen (a.a.O. Z. 108 f.). Vom Deliktserlös habe er von D.________ rund CHF 6’000.00 bis CHF 7’000.00 erhalten (a.a.O. Z. 145).
Hinsichtlich des Betrugsvorwurfs ist festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren der Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an möglichen Betrugshandlungen mangels Dokumentation nicht überprüft werden kann. Gemäss telefonischer Auskunft von D.________ gegenüber der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden soll der Beschwerdeführer mit dem geschädigten K.________ in Kontakt gestanden haben (Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 S. 4). Obschon der Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden der bernischen Strafverfolgungsbehörde mit Beilagen zugestellt worden war, fanden diese (insbesondere die Chatverläufe) keinen Eingang in die Haftakten. Betreffend die Betrugsanzeige aus dem Kanton St. Gallen lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 3. Februar 2024 lediglich D.________ als tatverdächtige Person entnehmen. Dafür, dass auch der Beschwerdeführer involviert gewesen wäre, bestehen keine Hinweise. Vor diesem Hintergrund kann der dringende Tatverdacht des Betrugs im vorliegenden Haftverfahren zumindest derzeit nicht bejaht werden.
5.
5.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, auch zum Folgenden). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 f.; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
5.2
Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht bejahen das Vorliegen von Kollusionsmöglichkeiten und einer Kollusionsneigung des Beschwerdeführers und damit den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Zur Begründung führte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die Mobiltelefone des Beschwerdeführers bzw. von D.________ gemäss Randdatenauswertung bei mehr als zwei Dutzend Delikten zum Tatzeitpunkt in der näheren Umgebung befunden hätten. Solange die anlässlich der Hausdurchsuchung gefundenen Gegenstände bzw. die auf Fotografien abgebildeten (mutmasslich entwendeten) Werkzeuge (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2024 S. 2, wonach auf dem Mobiltelefon von D.________ ca. 600 Bilder von Werkzeugen/Maschinen vorgefunden worden seien, wobei derzeit von ungefähr 100 verschiedenen Objekten ausgegangen werde) noch nicht zugeordnet und die Beschuldigten noch nicht vollständig konfrontiert worden seien, müsse befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung mit weiteren Tatbeteiligten absprechen (so betreffend den Verbleib von noch nicht aufgefundenem Diebesgut und die Gründe für ihre Anwesenheit in Tatortnähe) und/oder bislang noch nicht ermittelte Beweismittel vernichten oder wegschaffen könnte, zumal sich in der Vergangenheit bereits eine subjektive Bereitschaft zu Verdunkelungshandlungen (durch Löschung eines Fotos von einem Einbruch in J.________ (Ortschaft)) gezeigt habe.
Die Staatsanwaltschaft ergänzt oberinstanzlich, dass mindestens drei Personen an den zahlreichen Delikten beteiligt gewesen seien. Diese hätten zwar zu den bereits bekannten Vorwürfen befragt werden können, jedoch divergierten die Aussagen hinsichtlich der Tatbeteiligung. Hinsichtlich weiterer Delikte seien Abklärungen im Gange und die Tatbeteiligten seien mit den entsprechenden Ermittlungsergebnissen, sobald diese vorhanden seien, zu konfrontieren. Solange die Mitbeschuldigten nicht parteiöffentlich zu allen Delikten befragt worden seien, bestehe ein hohes Kollusionsrisiko.
Dispositiv
5.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr. Zusammengefasst bringt er vor, dass keine Kollusionsmöglichkeiten mehr bestünden. Er verfüge über keine der Polizei nicht bereits bekannten Informationen und sein Mobiltelefon sei beschlagnahmt sowie vermutlich bereits gespiegelt und ausgewertet worden. Im Weiteren nehme er an, dass G.________, zu welchem er nie Kontakt gehabt habe, zwischenzeitlich verhaftet worden sei. Betreffend die angebliche Kollusionsneigung bringt er vor, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt, Aussagen getätigt und den Strafverfolgungsbehörden Zugang zu seinem Mobiltelefon verschafft habe. Er sei zu den Anhörungen erschienen und habe stets an der Wahrheitsfindung mitgewirkt. Eine angeblich von ihm ausgehende Kollusionsneigung müsse demnach klar verneint werden. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass eine Differenzierung zwischen seinem Mandanten und dem Mitbeschuldigten D.________ angezeigt sei. Zum einen scheine Letzterer der Haupttäter zu sein und dürfte daher über mehr Wissen als sein Mandant verfügen. Zum anderen habe sein Mandant im Gegensatz zu D.________ eine Ausbildung, die er gerade abschliesse. Bei seinem Mandanten handle es sich um einen jungen Mann, der sich für eine Sekunde verirrt habe. Es sei beunruhigend, dass dessen «Zukunft weniger wert sei als die Aussagen des ebenfalls beschuldigten D.________» (Beschwerde Rz. 20).
5.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht hat, ist nicht zu beanstanden:
5.4.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Tatbeteiligten hinsichtlich der Voraussetzungen der Untersuchungshaft und damit auch bezüglich allfälliger Kollusionsrisiken je einzeln zu beurteilen sind. Dies führt vorliegend indes nicht dazu, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr verneint werden müsste, weil D.________ angeblich der Haupttäter sein und über mehr deliktsspezifisches Wissen verfügen soll. Ebenso wenig stehen die Ausbildung des Beschwerdeführers und die bevorstehenden Abschlussprüfungen der Annahme einer Kollusionsgefahr entgegen (vgl. dazu die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Haft [E. 6.5 hiernach]).
5.4.2 Die Strafuntersuchung befindet sich noch in der Anfangsphase, weshalb – wie zuvor erwähnt (E. 5.1) und vom Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt – an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Beschwerdeführer ist zwar geständig, an (mindestens) 15 Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein, und hat sich bereit erklärt, anhand von Fotografien die Tatorte zu identifizieren. Dieser Umstand steht einer Annahme von Kollusionsgefahr indes nicht von vornherein entgegen. So können Geständnisse zum einen zurückgenommen werden. Zum anderen sind sie – bzw. die Aussagen des Beschwerdeführers – auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sie sind somit durch die Sammlung weiterer Beweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhärten (Art. 160 StPO). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er später einige Eibruchdiebstähle von sich aus zugegeben hat, zunächst mehrheitlich nur auf Vorhalte hin eine Tatbeteiligung eingeräumt hat. So machte er zunächst geltend, an keinen weiteren Vorfällen als denjenigen in F.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 20. März 2024 Z. 122). Auf die Frage, wie er sich zum Verdacht der Beteiligung am Einbruchdiebstahl auf einer Baustelle in H.________ (Ortschaft) vom 21./22. September 2023 äussere, antwortete er «ich kann nichts dazu sagen» und damit, dass er sich nie ausserhalb seiner Arbeitszeit auf jener Baustelle aufgehalten habe (a.a.O. Z. 130 und 141 f.). Erst auf Vorhalt, dass dies gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifikation seines Handys nicht stimme, räumte er ein, am dortigen Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein (a.a.O. Z. 162 ff., wonach er dort mehrheitlich beim Auto gewartet habe, D.________ habe machen lassen und beim Einladen der Gegenstände geholfen habe). Weiter beschränkte er seine Tatbeteiligung zunächst nur auf die Rolle als Fahrer und Ladehelfer; mit dem Verkauf der gestohlenen Waren habe er nichts zu tun gehabt (a.a.O. Z. 182 f. und 197 f.; Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 87). Erst auf Vorhalt der Aussage von D.________, wonach der Beschwerdeführer auch in die Objekte reingegangen sei, stimmte er dem zu (Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 92 f., auch zum Folgenden); dies jedoch nur ab und zu und wenn es sich – wie etwa in F.________ (Ortschaft) – um eine Grossbaustelle gehandelt habe. Und schliesslich gab er zu, teilweise auch mit dem Verkauf der gestohlenen Ware zu tun gehabt zu haben (a.a.O. Z. 126 ff., wonach er ab und zu mit D.________ zu den Käufern gegangen sei). Dieses Aussageverhalten zeigt nicht nur, dass der Beschwerdeführer zumindest bisher seine Aussagen dem Ermittlungsstand angepasst hat, sondern erlaubt derzeit auch den Schluss, dass er versucht, seine Tatbeiträge und seine Rolle zu relativieren bzw. möglichst gering zu halten, was sich nicht zuletzt auch aus seiner Beschwerde ergibt, wonach er sich «nur für eine Sekunde verirrt habe» und D.________ der Haupttäter sei. Dass er sich bereit erklärt hat, auf Fotovorhalt hin die Tatorte zu identifizieren, und der Sichtung seines Mobiltelefons sofort zugestimmt hat, ändert daran nichts. Jedenfalls kann gestützt auf sein bisheriges Aussageverhalten, das sich – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält – bisher nicht durch besondere Glaubhaftigkeit auszeichnet, nicht gefolgert werden, er sei nun zu jeglicher Kooperation bereit. Was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, wonach er zu den Anhörungen erschienen sei, ableiten will, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, befand er sich doch bei jeder Befragung in Haft und wurde aus dieser zur Einvernahme gebracht.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ in Frage stellt und die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme hinsichtlich der Tatbeiträge auf divergierende Aussagen der Tatbeteiligten hinweist, ist festzustellen, dass das Aussageverhalten von D.________ mangels Dokumentation im Beschwerdeverfahren keiner Prüfung unterzogen werden kann. Dessen unbesehen lassen die Haftakten – insbesondere das Aussageverhalten des Beschwerdeführers – Schlüsse auf die momentane Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu.
5.4.3 Der der Strafuntersuchung zugrunde liegende Sachverhalt ist noch nicht abschliessend geklärt. Insbesondere bedarf es hinsichtlich der Deliktsorte sowie des Verkaufs des Deliktsguts und in diesem Zusammenhang auch der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers resp. der Rollenverteilung noch weiterer Abklärungen. Bezüglich des Verkaufs des Deliktsguts lässt sich den Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 zudem entnehmen, dass der «tutti.ch»-Account «L.________» dem Beschwerdeführer und D.________ gehört. Gemäss telefonischer Auskunft von D.________ hätten beide Zugriff auf den Account und der Schnellere nehme jeweils Kontakt mit dem Kunden auf (Anzeigerapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 31. Januar 2024 S. 4). Der Beschwerdeführer scheint somit möglicherweise in grösserem Umfang in die Verkaufshandlungen involviert gewesen zu sein, als er bisher eingeräumt hat (dazu Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 126 ff., wonach er ab und zu mit D.________ zu den Käufern gegangen sei). Der Beschwerdeführer dürfte ein grosses Interesse daran haben, seinen Tatbeitrag und seine Rolle möglichst gering zu halten. Aus dem Umstand, dass er (zumindest teilweise) geständig ist, kann – insbesondere vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens (E. 5.4.2 hiervor) – nicht geschossen werden, dass er in Freiheit nicht doch Personen zu seinen Gunsten beeinflussen könnte. Dazu gehört auch G.________, welcher gemäss der im Haftantrag wiedergegebenen Aussage von D.________ die Waren verkauft haben soll und zu welchem er (der Beschwerdeführer) gemäss Ausführungen in der Beschwerde nie Kontakt gehabt haben will. Anlässlich der Einvernahmen vom 20. und 21. März 2024 gab er immerhin an, diesen vom «gamen» und von «draussen» her zu kennen, auch wenn ihm dessen Rolle im Zusammenhang mit den hier interessierenden Einbruchdiebstählen nicht bekannt sein soll (Einvernahmeprotokoll vom 20. März 2024 Z. 410 und Protokoll Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 115 ff.). Ob sie betreffend Einbrüche/Diebstähle und Verkauf der Deliktsware tatsächlich keinen Kontakt hatten resp. nie zusammen oder arbeitsteilig deliktisch tätig waren, ist Gegenstand der Ermittlung. Jedenfalls lässt sich den Akten entnehmen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch G.________ mit D.________ in Einbrüche involviert sein soll (betreffend D.________/G.________ vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 15. Dezember 2023 S. 7, wonach sie beide am 21. Juli 2023 auf einer Baustelle in M.________ (Ortschaft) gesichtet und in die Flucht geschlagen worden sowie Geldüberweisungen von D.________ an G.________ erfolgt seien). Dasselbe gilt hinsichtlich des Verkaufs des Deliktsguts. Aus der Tatsache, dass sich D.________ und G.________ in Untersuchungshaft befinden, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Auch mit inhaftierten Personen kann – wenn auch unter erschwerten Umständen – kolludiert werden.
Mit der Staatsanwaltschaft darf derzeit auch hinsichtlich des Wegschaffens von Deliktsguts und Vernichtung von Beweismitteln noch von Kollusionsmöglichkeiten ausgegangen werden. Die Beschuldigten wurden – soweit für die Beschwerdekammer erkennbar – noch nicht abschliessend mit den sichergestellten und den auf Fotografien festgehaltenen (mutmasslich gestohlenen) Werkzeugen/Maschinen konfrontiert, resp. deren Zuordnung zu den Deliktsorten ist noch nicht abgeschlossen. Dasselbe gilt bezüglich des Verbleibs der gestohlenen Waren. Soweit diese nicht weiterverkauft worden sind, besteht durchaus die konkrete Möglichkeit, dass diese im Falle einer Freilassung beiseitegeschafft werden könnten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, nicht zu wissen, wo sich das restliche Deliktsgut befindet (Protokoll der Hafteröffnung vom 21. März 2024 Z. 174). Sein zuvor beschriebenes Aussageverhalten und die Tatsache, dass er D.________ doch hin und wieder zur Käuferschaft begleitet hat (womit er möglicherweise auch beim Abholen der Ware dabei gewesen sein dürfte), lassen zumindest im aktuellen Verfahrensstadium berechtigte Zweifel an seinem Negieren aufkommen.
Solange die Tatbeteiligten noch nicht mit den weitergehenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert und parteiöffentlich – und damit gerichtsverwertbar – einvernommen worden sind, ist die Möglichkeit von konkreten Kollusionshandlungen sicherlich zu bejahen. Daran ändert nichts, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zwischenzeitlich gespiegelt und allenfalls sogar ausgewertet worden sein dürfte. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er auf die Auswertung seines Mobiltelefons keinen Einfluss nehmen kann. Unbesehen davon darf jedoch die Untersuchung der sich allenfalls daraus ergebenden Ermittlungsansätze (z.B. hinsichtlich Verbleibs des Deliktsguts) als gefährdet angesehen werden. Dass beim Beschwerdeführer subjektiv eine Neigung zu Verdunkelungshandlungen anzunehmen ist, zeigen nicht nur sein Aussageverhalten und sein Interesse, seine Tatbeiträge und Rolle möglichst gering zu halten, sondern auch der Umstand, dass er am 19. März 2024, einen Tag vor seiner Verhaftung resp. am Verhaftungstag von D.________, auf seinem Mobiltelefon ein Foto von einem Einbruchsobjekt gelöscht hat (Protokoll der delegierten Einvernahme vom 20. März 2024 Z. 457 i.V.m. Z. 363-363).
5.5 Zusammengefasst bestehen im aktuellen Zeitpunkt trotz des (Teil-)Geständnisses und der teilweisen Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer – würde er aus der Haft entlassen – Kollusionshandlungen begehen könnte.
6.
6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2 Über den Beschwerdeführer wurde erstmals Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen angeordnet. Mit Blick auf die im Raum stehenden mehrfachen Einbruchdiebstähle auf Baustellen resp. Diebstähle von Werkzeug und Maschinen droht hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0], wonach der Strafrahmen bei einfachem Diebstahl bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei bandenmässiger Tatbegehung gar bis zu zehn Jahren reicht; ferner Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB, wonach Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden). Die Frage, ob allenfalls Bandenmässigkeit vorliegt, kann mangels Substantiierung nicht beurteilt werden, spielt im jetzigen Zeitpunkt mit Blick auf die Gefahr der Überhaft indes keine Rolle.
Ebenfalls unbedeutend ist derzeit ein im Falle einer Verurteilung allenfalls gewährter (teil-)bedingter Strafvollzug. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 168 E. 5.1 und 143 IV 160 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_842/2023 vom 9. November 2023 E. 4.3). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung – bzw. hier der Möglichkeit eines bedingt oder teilbedingten Vollzugs – ist indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung – bzw. hier ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe – mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend – zumindest derzeit – noch nicht ausgegangen werden, zumal die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten noch keine verlässliche Prognosebeurteilung erlauben. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Negativ ins Gewicht fallen dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Anhaltung und Befragung durch die Kantonspolizei Freiburg weiter delinquiert hat (vgl. Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. März 2024 Z. 270-274).
6.3 Die angeordnete Haftdauer von sechs Wochen erscheint schliesslich auch mit Blick auf den – ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung erforderlichen – Ermittlungsbedarf als verhältnismässig. Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang und diverse Ermittlungshandlungen stehen noch an. Da nach aktuellem Kenntnisstand insgesamt mindestens drei Personen beteiligt waren, wird allein schon die Auswertung der Mobiltelefone, die Zuordnung der sichergestellten bzw. auf Fotografien festgehaltenen Werkzeuge/Maschinen zu den Deliktsorten und die Konfrontation der Beteiligten einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Anschluss daran sind alle Mitbeschuldigten parteiöffentlich zu befragen. Das Zwangsmassnahmengericht ist bereits unter der Prämisse, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin kooperativ verhält und keine Hinweise für weitere, bislang nicht bekannte Taten auftauchen, zum Schluss gelangt, dass die kollusionsrelevanten Ermittlungshandlungen innerhalb von sechs Wochen vorgenommen werden könnten, und hat die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftdauer von ursprünglich drei Monaten entsprechend gekürzt. Eine weitergehende Kürzung auf vier Wochen – wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt – drängt sich nicht auf.
6.4 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 5 am Ende) verwiesen. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Kontaktverbot zu D.________ und G.________ ist angesichts der heute zahlreich bestehenden (elektronischen) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme praktisch nicht durchsetzbar resp. mangels wirksamer Überwachungsmöglichkeit der Einhaltung desselben zur Vermeidung von Absprachen ungeeignet. Der Beschwerdeführer begründet denn auch die Geeignetheit der von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahme nicht näher.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter persönliche Umstände gegen die Haftbelassung vor. So stehe er kurz vor seiner Lehrabschlussprüfung (Anmerkung der Beschwerdekammer: gemäss Deckblatt des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 20. März 2024 befindet sich der Beschwerdeführer im 4. Ausbildungsjahr zum Heizungsinstallateur). Am 30. April 2024 müsse er gemeinsam mit einer weiteren Person eine Präsentation halten. Im Laufe des Monats Mai stünden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen an und im Juni folge die praktische Prüfung. Er müsse somit nicht nur Lernen, sondern auch die Schweisstechnik üben, wofür er spezielle Maschinen und Werkzeuge benötige. Diese Prüfungen dürften nicht durch eine Haft gefährdet werden. Die Fortführung der Haft erweise sich mit Blick auf die bevorstehenden, lebensverändernden Prüfungen als unangemessen, zumal die ihm vorgeworfenen Straftaten in keiner Weise seine wahre Persönlichkeit widerspiegelten.
Anders als der Beschwerdeführer dafürhält, stehen diese Umstände der Anordnung von Untersuchungshaft nicht entgegen. Es ist ihm zwar zu Gute zu halten, dass er eine Lehre als Heizungsinstallateur absolviert und kurz davorsteht, diese abzuschliessen. Mit der Staatsanwaltschaft ist aber auch zu betonen, dass er die Versetzung in Untersuchungshaft ganz alleine zu verantworten hat. Im Wissen um seine Lehrstelle und um die bevorstehende Lehrabschlussprüfung, bei welcher es sich gemäss Ausführungen der Verteidigung um eine «lebensverändernde Prüfung», um eine «Chance auf Wiedergutmachung», um «eine Säule, auf der er ein neues Leben aufbauen kann» handle, hat er nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft im Kanton Freiburg (16./17. Oktober 2023) offenbar weitere Einbruchdiebstähle begangen und demnach erneut delinquiert. Weiter ist nicht belegt, dass und – bejahendenfalls – wann die Prüfungen/Präsentation am 30. April 2024 beginnen. Die hier zu beurteilende Haft dauert bis 30. April 2024. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Entlassungszeitpunkt – vorbehältlich einer Haftverlängerung – mit der Staatsanwaltschaft und den Mitarbeitenden des Gefängnisses so festgelegt werden könnte, dass dem Beschwerdeführer ein rechtzeitiges Erscheinen am Prüfungsort ermöglicht wird. Die Vorbereitung der Präsentation und der schriftlichen sowie mündlichen Prüfungen ist grundsätzlich auch in Untersuchungshaft möglich. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich am 30. April 2024 Tag eine Präsentation gemeinsam mit einer weiteren Person halten muss, steht dem Beschwerdeführer offen, bei der Staatsanwaltschaft um eine (überwachte) Kontaktaufnahme mit seinem und allenfalls eine Besuchsbewilligung für seinen «Präsentationspartner» zu ersuchen. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft steht somit einem Absolvieren der Abschlussprüfungen nicht fundamental entgegen.
6.6 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit insgesamt auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 16. April 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 142
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
7B_69/2024
7B_474/2023
Art. 160 StPOart. 160 CPPart. 160 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
7B_842/2023
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF