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Entscheid

BK 2024 146

20240711084147ANOM.docx

22. August 2024Deutsch15 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem ein Strafverfahren wegen Angriffs (BM 20 9920). Am 18. März 2024 ordnete sie die ED-Erfassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) an, wies die Kantonspolizei Bern an, die Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ans Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln und beauftragte dieses mit der Erstellung des DNA-Profils. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 146

Bern, 14. August 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand DNA-Analyse

Strafverfahren wegen Angriffs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2024 (BM 20 9920)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unter anderem ein Strafverfahren wegen Angriffs (BM 20 9920). Am 18. März 2024 ordnete sie die ED-Erfassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) an, wies die Kantonspolizei Bern an, die Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ans Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln und beauftragte dieses mit der Erstellung des DNA-Profils. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das entnommene Material zu vernichten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 10. April 2024 ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner privaten Anschrift auf. Mit Verfügung vom 16. April 2024 gab sie davon Kenntnis, dass die Staatanwaltschaft die amtlichen Akten BM 20 9920 eingereicht habe und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben klarzustellen, bei welcher Behörde die «Strafakten GK-Nr. 20191028.0785» weshalb zu edieren seien. In der Folge gab dieser am 22. April 2024 seine Adresse bekannt und teilte mit, dass die «Strafakten GK-Nr. 20191028.0785» Bestandteil der edierten Akten BM 20 9920 seien und eine weitergehende Edition nicht notwendig sei. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wurde von den genannten Eingaben Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde mitgeteilt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 6. Juni 2024 wurde alsdann festgestellt, dass der Seitenumbruch von Seite 2 auf Seite 3 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Mai 2024 fehlerhaft ist und Letztere gebeten, umgehend eine vollständige/korrekte Stellungnahme vom 1. Mai 2024 nachzureichen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde von der von der Generalstaatsanwaltschaft tags zuvor nachgereichten vollständigen/korrekten Stellungnahme vom 1. Mai 2024 Kenntnis genommen und gegeben.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.2 Streitgegenstand ist der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Wangenschleimhautabstrich, das Weiterleiten der Probe an das IRM sowie der Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers, nicht aber die ebenfalls verfügte ED-Erfassung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die «vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstellung eines DNA-Profils» verlangt, lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde mit keinem Wort zur ebenfalls verfügten ED-Erfassung äussert.

3.

3.1 Als Anlasstat für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfügung der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Angriff vom 28. Oktober 2019 in C.________ (Ort) zum Nachteil von D.________ und E.________ genannt. Der Beschwerdeführer wird insoweit beschuldigt, sich mit sechs weiteren Beschuldigten an einem Angriff beteiligt zu haben, bei welchem D.________ diverse Prellungen, ein Kopftrauma, eine Unterblutung der Bindehaut des Auges sowie eine Mandibulafraktur erlitten haben soll. E.________ soll dabei ein leichtes Schädelhirntrauma, ein Hämatom hinter dem Ohr rechts sowie an der Nasenspitze zugefügt worden sein.

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der angefochtenen DNA-Profilerstellung wie folgt:

[…].

Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 2024 bestritt A.________, sich an diesem Angriff beteiligt zu haben, er sei nicht einmal anwesend gewesen, vielmehr habe er sich zu dieser Zeit in Italien aufgehalten, weil er mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt gewesen sei.

Erwägungen

Die DNA-Profilerstellung drängt sich unter den gegebenen Umständen insbesondere betreffend Abgleich von Spuren sowie für die weiteren Ermittlungen auf. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt hinterlässt regelmässig biologische Spuren, wobei ein allfälliger DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft darstellt. A.________ ist einschlägig wegen Angriff und weiteren Gewaltdelikten (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel und Raufhandel (mehrfach)) sowie wegen Betrug (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach), Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorbestraft. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte in andere – vergangene – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte.

[…].

4.

4.1

Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

4.2

Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (Fricker/Maeder, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (Fricker/Maeder, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).

5.

5.1

Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Davon ist vorliegend auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, zur Tatzeit vor Ort gewesen zu sein, ist ihm mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass er von beiden Geschädigten detailliert und begründet als einer der Täter genannt wurde. So sagte D.________ aus, dass am Tattag mehrere Fahrzeuge zum Lokal (Anmerkung der Kammer: F.________) gefahren und zunächst zwei Personen ausgestiegen seien. Von diesen Personen legte er Fotos vor und bezeichnete eine dieser Personen als «A.________» (polizeiliche Einvernahme von D.________ als Opfer vom 6. Dezember 2019, S. 2 Z. 49-59). Ferner schilderte er den Tathergang (a.a.O., S. 2-3 Z. 61-89). Daraus wird deutlich, dass die als «A.________» bezeichnete Person eine tragende Rolle gespielt haben soll. Konkret soll dieser D.________ mindestens einmal mit der Faust geschlagen haben. Überdies gab D.________ an, er habe gehört, dass sich «A.________ illegal in der Schweiz aufhalte (a.a.O., S. 3 Z. 86). Auch E.________ benannte anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft einen der Beteiligten als «A.________». Dieser sei voll rasiert gewesen, habe eine Brille getragen und vorne die Haare orange gefärbt gehabt (vgl. dazu die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von E.________ als Privatkläger/Opfer vom 7. Oktober 2020, S. 4-5 Z. 107-120). Damit ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben.

5.2

Wie gezeigt (E. 3.2), begründet die Vorinstanz die Erstellung des DNA-Profils zunächst damit, dass diese für die Aufklärung der Anlasstat geeignet und erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass gemäss Akten keine Spuren vom Tatort vorliegen, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils eignet sich mithin nicht zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat.

5.3

Demgegenüber ist der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an weiteren bereits begangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer ist mehrfach – u.a. wegen Gewaltdelikten – vorbestraft. Gemäss den der Kammer vorliegenden Unterlagen wurde er am 4. Mai 2010 vom Bezirksgericht Zürich wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben wurde. Am 29. September 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl (eröffnet am 6. Mai 2021) wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am 7. Oktober 2016 wurde er sodann durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall durch Fahrerflucht zu einer teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2017 (eröffnet am 6. Mai 2021) wurde er – wenn auch mit einer Sanktion im unteren Rahmen (teilbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen) – erneut durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Raufhandels verurteilt. Genannte Verurteilungen machen zum einen deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits früher mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, zum anderen zeigen die mehrfachen Verurteilungen wegen Gewaltdelikten, dass der Beschwerdeführer die körperliche Integrität anderer Menschen – als besonders schützenswertes Rechtsgut – nicht zu respektieren scheint.

Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die letzte Verurteilung wegen Raufhandels bereits mehrere Jahre zurückliegt. Zu beachten ist jedoch, dass obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben 2016 ausgeschafft worden sein und danach von 2016 bis 2017 in Sri Lanka gelebt haben soll, worauf er nach Italien gegangen sei, wo er aktuell Wohnsitz habe (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 18. März 2024, S. 8 Z. 264-268; vgl. Eingabe vom 22. April 2024), gegen ihn in der Schweiz zwischenzeitlich neue Strafverfahren wegen Gewaltdelikten eröffnet worden sind. So wurde unter anderem das dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verfahren wegen Angriffs, angeblich begangen am 28. Oktober 2019 (vgl. Eröffnungsverfügung vom 16. April 2020) an die Hand genommen. Dieses wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2021 mitunter auf Raufhandel und einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 9. November 2018, ausgedehnt. Am 19. Februar 2024 wurde sodann ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten, Drohung zum Nachteil des Ehegattens, Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnet. Auch wenn diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, kann sich der Beschwerdeführer angesichts der diversen neuen Verfahren nicht auf den Zeitablauf berufen.

Hinzu kommt, dass die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten – wie vorliegend der Fall – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung (z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) begründet sein kann. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3 mit Hinweisen). Vorliegend besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, der bereits früher unter anderem durch Gewaltdelikte strafrechtlich aufgefallen ist und gegen den in diesem Zusammenhang bereits eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnete wurde, (erneut) an einem Angriff beteiligt war (E. 5.1 hiervor). Dieses Delikt ist offenkundig von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz.

Insgesamt liegen damit konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Er bringt in seiner Beschwerde denn auch nichts vor, was dagegen sprechen könnte.

5.4

Gerade im Bereich der Gewaltdelikte spielt DNA eine wichtige Rolle. So werden hier häufig sichergestellte Kleidungsstücke und Tatwaffen auf Spuren untersucht und mit bekannten Spuren abgeglichen, um so die Herkunft der Ersteren bzw. eine allfällige Täterschaft zu ermitteln. Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils sei zur Aufklärung anderer vergangener Delikte nicht geeignet, mag es zwar zutreffen, dass in den anderen aktuell bereits gegen ihn geführten Strafverfahren keine Spurensicherungen vorgenommen wurden. Anders verhält es sich jedoch mit Blick auf weitere noch unbekannte Gewaltdelikte. Insoweit bringt der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nichts vor, was gegen die Eignung oder die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren sprechen würde. Dass der Beschwerdeführer bis dato jeweils auf andere Art und Weise als Täter identifiziert werden konnte, lässt im Übrigen auch nicht darauf schliessen, dass dies bei anderen bereits begangenen aber noch unbekannten Delikten ebenso der Fall wäre.

5.5

Zumal vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer, weitere – insbesondere auch noch unbekannte – Gewaltdelikte begangen haben könnte, erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren auch als verhältnismässig im engeren Sinne bzw. zumutbar.

5.6

Schliesslich ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu möglichen künftigen Delikten an der Sache vorbeigehen. Wie erwähnt, erlaubt Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig lediglich zur Aufklärung begangener Delikte; geht es um Präventivzwecke, ist Art. 257 StPO einschlägig und damit der Sachrichter für die Anordnung zuständig. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch nach bisherigem Recht kein dringender Tatverdacht auf weitere (vergangene und künftige) Delikte verlangt war.

Dispositiv

6. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Probenentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 14. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 146

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_508/2022

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_171/2021

BK 23 115

BK 23 115

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF