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Entscheid

BK 2024 148

Einstellung/Nichtanhandnahme

2. Dezember 2024Deutsch37 min

1. Mit Verfügung vom 4. März 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 24 8169 gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 1) sowie unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeiter wegen übler Nachrede, Verleumdung und unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der C.________ GmbH nicht an die Hand. Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat D.________, am 7. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 148

Bern, 5. Dezember 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Baloun

Verfahrensbeteiligte A.________ AG

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte 1

unbekannte Täterschaft

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ GmbH

v.d. Advokat D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, unlauteren Wettbewerbs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. März 2024 (BM 24 8169)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 4. März 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 24 8169 gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 1) sowie unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeiter wegen übler Nachrede, Verleumdung und unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der C.________ GmbH nicht an die Hand. Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat D.________, am 7. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 4. März 2024 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei das Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede und unlauterem Wettbewerb anhandzunehmen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner eventualiter des Kantons Bern.

Mit Verfügung vom 15. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 auf, welche fristgerecht geleistet wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert verlängerter Frist mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, wobei die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Die Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 6. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 7. Juni 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen ein. Weitere Eingaben folgten nicht mehr.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihre Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der angefochtenen Verfügung sowie den Akten lässt sich zur Ausgangslage Folgendes entnehmen:

E.________, zum damaligen Zeitpunkt zweiundsiebzig Jahre alt und offenbar durch F.________ von der G.________ GmbH mit Sitz in H.________ (Ort) beraten, entschloss sich, mittels sogenannter Inhaberschuldverschreibungen nach österreichischem Recht ein Investment von CHF 50'000.00 zu tätigen. Bei dieser Art von Wertpapier stellen die Investoren den Emittenten für eine bestimmte Laufzeit Geld zur Verfügung, wobei sie zu Gläubigern, nicht aber zu Teilhabern werden. Den genannten Betrag wollte E.________ der C.________ GmbH mit Sitz in I.________ (Ort) zukommen lassen, damit diese in Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien investieren kann. Am 2. November 2023 unterzeichnete sie einen entsprechenden Zeichnungsschein mit Vertragsbeginn per 1. Dezember 2023 und Vertragsende am 31. Dezember 2026 (vgl. Zeichnungsschein, Beilage 3 zur Strafanzeige). In der Folge wollte sie die entsprechende Überweisung in Höhe von CHF 50'000.00 über ihr Konto bei der A.________ AG tätigen. Mit Schreiben vom 6. November 2023 wurde E.________ durch die Sicherheitsabteilung der A.________ AG kontaktiert und es wurde ihr mitgeteilt, dass die Zahlung im J.________ (Onlinebanking-System) vorerst gestoppt worden sei und für die Freigabe eine persönliche, telefonische Bestätigung von ihr benötigt werde (vgl. Schreiben der A.________ AG, Beilage 4 zur Strafanzeige). Weiter wurde E.________ durch die A.________ AG in einem Online Chat von der Zahlung abgeraten, wobei offenbar folgender Wortlaut verwendet wurde (vgl. undatierte Abschrift des Online Chats, Beilage 5 zur Strafanzeige):

Erwägungen

«(…) wir beziehen uns auf die Auslandszahlung von heute. Wie bereits am Telefon besprochen, raten wir Ihnen von dieser Zahlung ab, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch ist. (…)»

Aufgrund des Inhalts der Chatnachricht ist davon auszugehen, dass ähnliche Aussagen bereits telefonisch gemacht wurden. Dies ergibt sich auch aus zwei an die C.________ GmbH gerichteten Schreiben von E.________ vom 13. November 2023 bzw. vom 16. November 2023 (Beilagen 6 und 7 zur Strafanzeige), in denen sie festhielt, dass es zu mindestens zwei Telefonaten zwischen ihr und der A.________ AG gekommen, sie dabei gewarnt und ihr mitgeteilt worden sei, es gäbe «in Verbindung mit C.________ GmbH mehrere Hinweise zu betrügerischen Absichten».

Im Schreiben vom 13. November 2023 teilte E.________ der C.________ GmbH zudem mit, dass sie vom Vertrag vom 2. November 2023 zurücktrete.

3.2

Das Strafverfahren wurde durch die Beschwerdeführerin in Gang gebracht, die am 14. Februar 2024 Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung sowie unlauteren Wettbewerbs gegen die Beschuldigte 1 sowie evtl. die zuständige Sachbearbeiterin und evtl. unbekannte Täterschaft erstattete. Darin wird der Beschuldigten 1 bzw. den zuständigen Mitarbeitern – wie auch in der Beschwerde – im Wesentlichen vorgeworfen, die Beschwerdeführerin gegenüber von E.________ vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich verunglimpft zu haben, indem sie sie wahrheitswidrig und wider besseren Wissens des Betrugs beschuldigt habe. Dabei sei die Beschuldigte 1 bzw. die zuständige Sachbearbeiterin äusserst hartnäckig vorgegangen, habe E.________ regelrecht unter Druck gesetzt, negativ überrascht und überrumpelt und letztlich bewirkt, dass sie von dem Vertrag zurückgetreten sei und kein Investment getätigt habe. Die Betrugsvorwürfe gegen die Beschwerdeführerin seien zudem unrichtig und unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie äusserst wettbewerbswirksam. Eventualiter liege auch unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 2 UWG vor. Es sei seitens der Beschuldigten 1 versucht worden, der Kundin weiszumachen, dass die ins Auge gefasste Finanzanlage betrugsverdächtig sei, um diese dazu zu bringen, in eigene Finanzvehikel zu investieren.

3.3

Mit Verfügung vom 4. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht von einem Handeln wider besseren Wissens auszugehen sei und insofern keine Verleumdung vorliege. Weiter könne die Verdächtigung eines strafbaren Verhaltens zwar grundsätzlich tatbestandsmässig im Sinne der üblen Nachrede sein, jedoch hätten die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeitenden im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB ernsthafte Gründe gehabt, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das UWG fehle es an einem Vorsatz. Subsidiär sei zudem Art. 52 StGB anzuwenden; selbst wenn einer der zur Diskussion stehenden Tatbestände erfüllt wäre, wären sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen klarerweise als geringfügig einzustufen.

3.4

Dagegen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. gar nicht festgestellt. Die Untersuchungshandlungen beschränkten sich auf eigene Recherchen der Staatsanwaltschaft im Internet. Diese seien vorliegend jedoch irrelevant. Ausschlaggebend sei, was die Beschuldigten im Rahmen einer Exkulpation unternommen hätten, um keine falschen Anschuldigungen zu machen. Es sei nicht untersucht worden, ob seitens der Beschuldigten 1 überhaupt irgendwelche Abklärungen getätigt worden seien oder der Betrugsvorwurf ohne jeglichen Hintergrund gemacht worden sei, um einen unerwünschten Geldabfluss zu verhindern. Auch sei nicht untersucht worden, welche Unterlagen an E.________ zum Investment abgegeben und welche Aufklärungen zu den Risiken ihr gegenüber gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschuldigte 1 nicht nur des versuchten Betrugs bezichtigt worden, die Äusserung habe dahingehend verstanden werden müssen, dass sie dem gewerbsmässigen Betrug nachgehe. Sodann seien E.________ und F.________ nicht wie beantragt als Zeugen befragt und es sei nicht abgeklärt worden, in welcher Weise die Beschuldigten Druck auf E.________ ausgeübt hätten. Dies, obwohl E.________ durch ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am vorliegenden Strafverfahren klar gezeigt habe, dass es die Beschuldigten gewesen seien, die sie unter Druck gesetzt hätten und nicht die Beschwerdeführerin. Die minimalen Untersuchungen seien somit ungenügend, willkürlich und entgegen der Aktenlage. Die gesamte Verfügung zeige auf, dass es die Staatsanwaltschaft offensichtlich als wünschenswert empfinde, dass ältere Menschen durch etablierte schweizerische Finanzinstitute zu Lasten anderer seriöser Finanzinstitute unter Druck gesetzt würden. Es entspringe reiner Willkür, davon auszugehen, der Tatbestand der üblen Nachrede sei sicher nicht erfüllt, und aufgrund des momentanen Ermittlungsstandes könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verleumdung sicher nicht gegeben sei. Entgegen der Behauptungen der Vorinstanz sei es eben gerade die Absicht der Beschuldigten 1 gewesen, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen, um E.________ vom fraglichen Investment abzuhalten. Wäre dies nicht die Absicht gewesen, so hätte auf weniger drastische Äusserungen zurückgegriffen werden können. Weiter könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass klarerweise nicht gegen das UWG verstossen worden sei. Gerade in Zeiten der erneuten Imageverluste der Banken kämpften diese in notorischer Weise mit Geldabflüssen, weshalb ohne weitere Untersuchungen nicht in klarer Weise davon ausgegangen werden könne, dass kein Vorsatz vorliege. Auch anerkannte Finanzinstitute missbrauchten bisweilen ihre Machtstellung. In Bezug auf den in der angefochtenen Verfügung hinzugezogenen Art. 52 StGB wird ausgeführt, dass das Verschulden und die Tatfolgen keineswegs geringfügig sind. Die Äusserung eines Betrugsverdachts im Rahmen des Finanzmarktes, die noch dazu wiederholt getätigt worden sei, zerstöre den Ruf eines Finanzinstituts in unwiederbringlicher Weise und die Beschwerdeführerin habe neben einer massiven Rufschädigung den Verlust eines Investments von CHF 50'000.00 erlitten.

3.5

Die Beschuldigte 1 verweist in ihrer Stellungnahme grundsätzlich auf die aus ihrer Sicht überzeugende Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie zusammengefasst aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Wendung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» sei von E.________ als effektive Bezichtigung eines gewerbsmässigen Betrugs verstanden worden, sei nicht nachvollziehbar. Weiter fehle es auch am Vorsatz; es sei der Beschuldigten 1 einzig und allein darum gegangen, ihre Sorgfaltspflichten wahrzunehmen und gestützt auf ihr vorliegende Informationen eine Kundin vor einem möglichen Betrug zu warnen. Die Warnung sei zudem mit Bezug sowohl auf den Inhalt als auch auf den Adressatenkreis mit entsprechender Zurückhaltung ausgesprochen worden. Die Beschuldige 1 sei nicht nur berechtigt, sondern als Schweizerische Bank sowohl vertragsrechtlich als auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, ihre Kundschaft auf möglicherweise betrügerische Finanzgeschäfte aufmerksam zu machen. Dies ergebe sich aus dem Auftragsrecht, dem Finanzdienstleistungsgesetz sowie dem in Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG verankerten Gewährsartikel. Damit entfalle jede Strafbarkeit, da offensichtlich nicht strafbar sein könne, was das Recht anderswo explizit erlaube oder sogar verlange. Weiter stelle der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt auch keinen strafbaren unlauteren Wettbewerb dar. Eine vereinzelte Aussage gegenüber einer einzigen Person habe offensichtlich keine Wettbewerbsrelevanz bzw. keinen Marktbezug. Dies gelte umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 nicht etwa selbst habe begünstigen wollen. Vielmehr habe sie ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen wollen, zumal es sich um ein geradezu klassisches Muster eines möglichen Betrugs gehandelt habe (Kundin über 70 Jahre alt, substanzielle Investition von CHF 50'000.00, Auslandsbezug). Ein solches Verhalten stelle offensichtlich keinen unlauteren Wettbewerb dar. Weiter seien die angerufenen UWG-Bestimmungen eigentlich auf das Zivilrecht zugeschnitten und würden durch Praxis und Lehre aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots im strafrechtlichen Kontext restriktiv ausgelegt. Zudem fehle es an einem Vorsatz. Im UWG-Kontext werde in der Regel dann (Eventual-)Vorsatz angenommen, wenn der Täter ein Verhalten fortsetze, bezüglich dem zuvor eine Abmahnung, eine entsprechende vorsorgliche Verfügung oder ein Beschluss der Lauterkeitskommission (SLK) ergangen sei. Davon könne vorliegend keine Rede sein.

3.6

Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass die Beschuldigte 1 von einem möglichen Betrug ausgehen und dies der Kundin gegenüber auch so kundtun durfte. Letztlich sei weder in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte noch auf die angeblichen UWG-Widerhandlungen von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Zur Begründung wird teilweise auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und ergänzend dazu festgehalten, Finanzinstitute würden sogenannte Fraud Prevention and Detection Systeme einsetzen, um verdächtige Zahlungen im Massengeschäft identifizieren und gegebenenfalls stoppen zu können. Die fragliche Transaktion sei daher aufgrund objektiver Parameter als verdächtig eingestuft und in der Folge entsprechend bearbeitet worden. Weiter seien die Emissionskosten des beabsichtigten Investments sehr hoch.

3.7

In den abschliessenden Bemerkungen wird zunächst zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten, es werde entschieden bestritten, dass die Emissionskosten sehr hoch seien. Diese seien zudem durch die österreichische Finanzmarktaufsicht genehmigt worden. Bei gebotener Vorsicht hätte daher ohne Weiteres festgestellt werden können, dass keine betrügerischen Machenschaften vorhanden seien. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand seien es die Beschuldigten, die entlastende Gründe darzulegen hätten, nicht die Staatsanwaltschaft. Letztere habe zu prüfen, ob die Beschuldigten ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien und genügende Abklärungen unternommen hätten, um unwahre Vorwürfe und unnötige Rufschädigung zu vermeiden. Hierbei genüge es nicht, auf Fraud Prevention and Detection Syteme zurückzugreifen. Es dürfe erwartet werden, dass eine Bank keinen Betrugsverdacht gestützt auf KI-gesteuerte Systeme äussere, ohne weitere konkrete Untersuchungen zum eigentlichen Investment unternommen zu haben. Zur Stellungnahme der Beschuldigten 1 wird ergänzend vorgebracht, die Beschuldigten hätten nicht lediglich einmal gegenüber nur einer Kundin Betrugsäusserungen zu Lasten der Beschwerdeführerin getätigt, sondern es handle sich um eine systematische Rufschädigung. So seien auch gegenüber K.________ und L.________ ähnliche oder dieselben Anschuldigungen betreffend Betrug getätigt worden. K.________ habe daraufhin von seinem geplanten Investment (CHF 300'000.00) abgesehen. Weiter sei gegenüber M.________ geäussert worden, dass es sich bei einem Investment in Finanzanlagen einer anderen Firma, der N.________ GmbH, welche mit der Beschwerdeführerin im weiteren Sinn in Verbindung stehe, um Betrug handle. Dieser sei regelrecht genötigt worden, keine Investition zu machen, habe sich anlässlich eines Telefonats gedemütigt gefühlt und gegenüber der Beschuldigten 1 eine Schadloshaltungserklärung unterzeichnen müssen, damit die Überweisung ausgeführt worden sei. Aufgrund der Systematik des Vorgehens der Beschuldigten sei ein Vorsatz durchaus gegeben, werde doch geradezu eine «Sippenhaft» für deutsche Unternehmen, welche mit der O.________ GmbH in näherer oder weiterer Verbindung stünden, konstruiert. Die Sorgfaltspflicht werde vorliegend als Schutzbehauptung massiv überdehnt und für eigene Zwecke instrumentalisiert; diese ermächtige selbstverständlich nicht zu rechtswidrigem Verhalten. Wenn von Betrug gesprochen werde, liege keine Zurückhaltung vor. Auch im Adressatenkreis habe man sich nicht zurückgehalten, zumal nicht nur gegenüber von E.________ sondern auch gegenüber den zuvor genannten weiteren Personen Betrugsvorwürfe geäussert worden seien. Das Verhalten der Beschuldigten habe einen äusserst starken Marktbezug und sei äusserst wettbewerbsrelevant. Das systematische Vorgehen sei nicht nur ein Anhaltspunkt, sondern ein klares Indiz für eine Eigenbegünstigungsabsicht. Es könne nicht angehen, eine Altersbeschränkung für Investments einführen zu wollen. Auch weshalb ein Auslandsbezug bei einem Investment ins Nachbarland auf eine betrügerische Absicht hinweisen solle, sei schleierhaft. Das Alter der Investorin, der nahe Auslandsbezug und die eher geringe Investitionshöhe liessen einen Rückschluss auf einen Betrugsverdacht mit Sicherheit nicht zu. Für eine Nichtanhandnahme müsse feststehen, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dies sei vorliegend – insbesondere ohne irgendwelche Zeugeneinvernahmen oder sonstige Ermittlungen – nicht der Fall. Als mögliche Zeugen werden K.________, L.________ und M.________ angeführt.

4.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. für die Einstellung des Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 und 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1, 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.1

Vorliegend ist zunächst die Bedeutung bzw. Tragweite der dem Verfahren zugrundeliegenden Äusserung strittig. Die Beschwerdeführerin bringt dazu zusammengefasst vor, sie sei von der Beschuldigten 1 bzw. deren Mitarbeitenden mit dem dringenden Verdacht eines äusserst schweren Delikts beschuldigt worden. Der Tatbestand des Betrugs könne nicht als simples Vergehen angesehen werden, vielmehr handle es sich um ein Verbrechen mit massiven Strafandrohungen, insbesondere wenn dieses gewerbsmässig begangen werde. Die Beschwerdeführerin gehe ihren Investitionsangeboten gewerbsmässig nach, was allen Beteiligten bekannt gewesen sei; eine Investmentfirma betreibe Investitionen zweifelsohne gewerbsmässig und nicht zum Hobby oder als Laie. Es stelle sich die Frage, wie die getätigte Aussage durch eine Person verstanden werde, welche diese durch ein in der Schweiz äusserst bekanntes und einen guten Ruf geniessendes Finanzinstitut erhalte. Es sei offensichtlich, dass die Wendung «höchstwahrscheinlich» in einem solchen Kontext nicht mehr als reiner Verdacht, sondern als Warnung vor einem gewerbsmässigen Betrug verstanden werde. Die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter hätten die Beschwerdeführerin daher gezielt als gewerbsmässige Betrügerin dargestellt. Als juristischer Laiin sei E.________ der Unterschied eines dringenden Verdachts und einer effektiven Bezichtigung insbesondere im Rahmen eines Telefonats nicht geläufig. Dass das Verständnis eines Laien bei einer solchen Äusserung eines Bankinstituts dahin gehe, dass das Bankinstitut vom Vorliegen eines gewerbsmässigen Betruges ausgehe, sei offensichtlich. So habe E.________ diese Äusserung denn auch verstanden und so werde auch jeder andere normale Konsument sie verstehen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, lässt sich der von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige eingereichten undatierten Abschrift des Online-Chats entnehmen, dass E.________ seitens der A.________ AG mitgeteilt wurde, es werde von der Zahlung abgeraten, da «es mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch ist». Daraus ergibt sich zunächst, dass nicht von «höchstwahrscheinlich» die Rede war, sondern von einer «hohen Wahrscheinlichkeit» gesprochen wurde. Aus den Akten geht auch nichts hervor, das darauf hindeutet, dass seitens der Beschuldigten 1 je das Wort «gewerbsmässig» verwendet wurde. Allein aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Investmentbereich tätig ist, kann aus der Formulierung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» nicht abgeleitet werden, die Beschuldigte 1 habe suggerieren wollen, das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit sei erfüllt. Weiter handelt es sich bei dieser Äusserung klarerweise nicht um die effektive Bezichtigung eines Betrugs; mit der Formulierung «mit hoher Wahrscheinlichkeit» wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass etwas nicht sicher ist, sondern nur vermutet wird bzw. eben ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht kann zudem auch ein juristischer Laie sehr wohl zwischen einem Verdacht und der effektiven Bezichtigung einer Straftat unterscheiden. Betrachtet man die beiden in den Akten enthaltenen Schreiben von E.________ (Beilagen 6 und 7 zur Anzeige), geht daraus hervor, dass auch sie die seitens der Beschuldigten 1 getätigten Äusserungen im Sinne eines Verdachts verstanden hat. So führte sie aus, ihr sei mitgeteilt worden, es gäbe «mehrere Hinweise zu betrügerischen Absichten», was ebenfalls nicht mit einer effektiven Betrugsbezichtigung gleichgesetzt werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte E.________ befragen müssen, um herauszufinden, inwiefern Druck auf sie ausgeübt worden sei und ob allenfalls noch weitergehende Äusserungen getätigt worden seien, welche keine Verdachtseinschränkungen beinhaltet hätten, so ist dazu festzuhalten, dass E.________ ihre Sicht der Dinge bereits in den beiden in den Akten enthaltenen Schreiben dargelegt hat. Eine Befragung von ihr drängte sich bei dieser Ausgangslage nicht auf.

4.2

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.1, 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweis; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). Die Ehrenfähigkeit juristischer Personen wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung mit den meisten Autoren anerkannt (vgl. Trechsel/Lehmkuhl a.a.O., N. 15 zu Vor Art. 173 StGB, mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv

Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus besondere ausserstrafrechtlich Rechte und Pflichten einen Rechtfertigungsgrund begründen (vgl. dazu BGE 116 IV 211 E. 4 a) bb), mit weiteren Hinweisen). Vielfach sind gutgläubige sachbezogene Mitteilungen durch Gesetz oder Sozialadäquanz gerechtfertigt (Trechsel/Lehmkuhl a.a.O., N. 5 zu Art. 173). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Liegt eine Ehrverletzung vor, so ist sie daher nicht zwingend strafbar, Rechtfertigungsgründe bleiben vorbehalten. Als rechtfertigend wirken können beispielsweise Amts- und Berufspflichten (BGE 123 IV 97 E. 2. c) aa); Niggli/Göhlich in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 14 StGB; je mit weiteren Hinweisen). Die Rechtfertigungsgründe haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB; BGE 123 IV 97 E. 2 c) aa), Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Anwendung von Art. 14 StGB (bzw. Art. 32 aStGB) auf Ehrverletzungen indes gewisse Schranken, welche im Zusammenhang mit Äusserungen im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung entwickelt wurden. Demnach muss sich die Prozesspartei auf das Notwendige beschränken, die Ausführungen müssen sachbezogen sein, Behauptungen dürfen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen müssen als solche bezeichnet werden (BGE 116 IV 211 E. 4 a) bb), Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E 3.1.3; je mit weiteren Hinweisen).

Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Mutmassung, jemand könnte eine Straftat begangen haben, grundsätzlich die sittliche Ehre tangiert. Vorliegend ist jedoch bereits fraglich, ob seitens der Beschuldigten 1 bzw. des die streitgegenständliche Äusserung getätigten Mitarbeitenden ein Vorsatz betreffend eine Ehrverletzung bestanden hat. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist es nämlich (auch mit Blick auf die nachfolgend in E. 4.2.2. und 4.2.3 gemachten Ausführungen) wahrscheinlich, dass der Wille der Beschuldigten 1 – wie von ihr vorgebracht – nicht darauf abzielte, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. ihr Übles zu unterstellen, sondern darauf, ihre Kunden zu schützen. Darüber hinaus wird es auch darum gegangen sein, allfällige Haftungsrisiken auszuschliessen, wurden die betroffenen Kunden doch für den Fall eines Festhaltens an der fraglichen Zahlung dazu aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben, dass sie die A.________ AG bei einem Verlust schadlos halten bzw. keinen Regress auf diese nehmen werden (vgl. Beilage 4 zu den abschliessenden Bemerkungen sowie Beilage 5 zur Strafanzeige).

4.2.2 Der Beschuldigten 1 obliegen als Bank diverse Berufspflichten im Sinne von Treue- und Sorgfaltspflichten. Aus den Akten ergibt sich, dass E.________ ein Konto bei der Beschuldigten 1 hatte bzw. hat; es besteht zwischen den beiden mithin zumindest ein Kontovertrag. Dabei handelt es sich um einen auf Dauer ausgerichteten, entgeltlichen Auftrag zur Besorgung des Zahlungsverkehrs, der den Bestimmungen über das Auftragsrecht unterliegt. Gemäss Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220] haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Die Treuepflicht fordert vom Beauftragten, alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (Oser/Weber in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 398 OR sowie Fellmann in: BK – Berner Kommentar, Band/Nr. VI/2/4, 1992, N. 24 zu Art. 398 OR; je mit weiteren Hinweisen). Eine grosse Bedeutung haben im Auftragsrecht die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten. Das Mass der geforderten Aufklärung als Ausfluss der allgemeinen Treue des Beauftragten bestimmt sich nach den Umständen und der Natur des Auftrags. Die Aufklärungspflicht ist sowohl vorvertraglich wie im Rahmen der Abwicklung des Auftrags zu beachten; der Beauftragte hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Einzelinformationen zukommen zu lassen (Oser/Weber a.a.O., N. 9 zu Art. 398 OR mit weiteren Hinweisen). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf «alle Umstände, welche die Erreichung des Auftragserfolges und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen können». Besondere Bedeutung kommt dabei den «Informationen über die Zweckmässigkeit der weiteren Verfolgung des Auftrages (Erfolgschancen)» zu. Ist der Auftraggeber über massgebliche Punkte im Irrtum, muss der Beauftragte diese klären. In diesem Zusammenhang treffen den Fachkundigen gegenüber dem Laien strengere und umfassendere Auskunftspflichten als den Beauftragten, der mit einem fachlich ebenbürtigen Auftraggeber zusammenarbeitet (Fellmann, a.a.O., N. 160 und 161 zu Art. 398 OR, mit weiteren Hinweisen).

Weiter ergibt sich auch aus dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) eine Sorgfaltspflicht der Beschuldigten 1 gegenüber ihren Kunden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FIDLEG bezweckt dieses den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern und legt gemäss Art. 1 Abs. 2 FIDLEG die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen fest. In Art. 7 ff. FIDLEG sind diverse Verhaltensregeln festgelegt, die beim Erbringen von Finanzdienstleistungen einzuhalten sind. Gemäss Art. 14 Abs. 2 FIDLEG rät der Finanzdienstleister vor der Erbringung der Dienstleistung davon ab, wenn er der Auffassung ist, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist. Auch bei einem sogenannten «Execution-only-Geschäft», d.h. bei der reinen Ausführung von Kundenaufträgen bzw. einer blossen Konto-/Depotbeziehung, kann im Einzelfall eine Aufklärungs- und Warnpflicht vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte, mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat (vgl. dazu BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Liegt im Einzelfall eine Aufklärungs- oder Warnpflicht vor, reicht es aus zivilrechtlicher Sicht nicht, dass der Finanzdienstleister den Kunden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 FIDLEG darüber informiert, dass er keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchführt; vielmehr ist in solchen Fällen zivilrechtlich eine Warnung vor einem unangemessenen Geschäft geschuldet (vgl. Sethe/Fahrländer, Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach FIDLEG, in Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht SZW/RSDA, 6/2020, S. 653, mit Hinweisen). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich sowohl aus dem Auftragsrecht als auch aus dem FIDLEG eine gesetzliche Pflicht der Beschuldigten 1 ergab, E.________ aufzuklären, wenn sie die Befürchtung hatte, dass eine Transaktion nicht im Interesse der Kundin liegen bzw. möglicherweise betrügerisch sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte 1 davon ausgehen durfte, dass es sich bei E.________ als Privatkundin um eine im Investmentbereich unerfahrene Person handelte, die eine Gefahr – nämlich den von der Bank befürchteten möglichen betrügerischen Hintergrund der in Auftrag gegebenen Transaktion – nicht erkannt haben könnte. Insofern bestand bei der Beschuldigten 1 in Bezug auf die strittige Äusserung ein Rechtfertigungsgrund. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, handelt rechtmässig (Art. 14 Abs. 1 StGB). Ob sich darüber hinaus, wie die Beschuldigte 1 vorbringt, auch aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0] eine Informationspflicht ergibt, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gelangt die Beschwerdekammer zudem zum Schluss, dass die Beschuldigte 1 die von ihr gemachten Äusserungen mit der gebotenen Zurückhaltung getätigt hat. Diese erfolgten im Zusammenhang mit der fraglichen Transaktion und insofern sachbezogen. Weiter hat sich die Beschuldigte 1 – selbst wenn nicht nur gegenüber E.________, sondern auch gegenüber den in den abschliessenden Bemerkungen genannten weiteren Personen ähnliche oder gleiche Warnungen ausgesprochen worden sein sollten – auch beim Adressatenkreis zurückgehalten. So wurde die streitgegenständliche Äusserung gezielt gegenüber von Kunden getätigt, die entsprechende Investitionen vornehmen wollten, und somit nicht gegenüber einem breiteren Empfängerkreis oder gar der Öffentlichkeit. Und schliesslich wurde nicht von einem effektiven Betrug gesprochen, sondern nur von einer hohen Wahrscheinlichkeit diesbezüglich bzw. diversen Hinweisen darauf. Insofern wurde offengelegt, dass die A.________ AG nicht mit Sicherheit von einem Betrug ausging, sondern es sich um einen Verdacht bzw. eine Mutmassung handelte. Aufgrund des auf die betroffenen Kunden beschränkten Adressatenkreises musste die Beschuldigte 1 zudem auch nicht damit rechnen, dass die von ihr getätigte Äusserung die Beschwerdeführerin – wie von dieser vorgebracht – «für immer aus dem Markt verbannen» oder eine «massive Rufschädigung» bewirken würde. Wenn bei der Beschuldigten 1 der Verdacht bestand, dass eventuell ein Betrug gegeben sein könnte, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb sie diesen Verdacht gegenüber der betroffenen Kundin lediglich in abgeschwächter Form hätte wiedergeben und, wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, nur von einem risikoreichen Investment bzw. einer allenfalls unseriösen Angelegenheit oder Ähnlichem hätte sprechen sollen.

4.2.3 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Verwendung der Formulierung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» über den gebotenen Wortlaut einer Warnung im Rahmen der der Beschuldigten 1 obliegenden Berufs- bzw. Sorgfaltspflicht hinausgeht, würde ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen. Bei E.________ handelte es sich um eine zweiundsiebzigjährige Kundin. Mit CHF 50'000.00 ging es um einen erheblichen Betrag; eine Kontobelastung in dieser Höhe dürfte bei E.________ kaum alltäglich gewesen sein. Weiter sollte der Betrag für einen Inhaberschuldbrief nach österreichischem Recht an eine Gesellschaft in Deutschland überwiesen werden. Bereits mit Blick auf diese Umstände sowie vor dem Hintergrund, dass sich betrügerische Aktivitäten sowohl im Umfeld von Banken als auch gegenüber von älteren Personen in den letzten Jahren allgemein stark gehäuft haben, erscheint eine gewisse Vorsicht der Bank und eine Warnung von E.________ angezeigt gewesen. Die Beschuldigte 1 hatte bei dieser Ausgangslage durchaus Grund zur Annahme, dass die Transaktion allenfalls nicht im Interesse ihrer Kundin liegen bzw. diese eventuell betrügerischen Machenschaften zum Opfer gefallen sein könnte. Entgegen der entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hat dies nichts damit zu tun, dass man eine Altersbeschränkung für Investments einführen will, sondern nur damit, dass bei ungewöhnlichen Transaktionen genau hingeschaut wird; dies liegt im öffentlichen Interesse. Aufgrund der hohen zeitlichen Dringlichkeit, die beim Stoppen einer verdächtigen Transaktion besteht, kann von einer Bank zudem nicht erwartet werden, dass sie die Hintergründe der Zahlung bis ins Detail überprüft, bevor sie mit dem betroffenen Kunden Kontakt aufnimmt. Im Weiteren ist auf die zutreffenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft und ihre diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Seite 2 unten und Seite 3 oben) zu verweisen, die aufzeigen, dass sich das beabsichtigte Investment auf den ersten Blick als risikoreich und nicht einfach zu durchschauen präsentierte.

Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auf der Homepage der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter der Rubrik «Warnungen & Aktuelles» eine Meldung vom P.________ (Datum) betreffend eine O.________ GmbH findet, wonach die BaFin mit Bescheid vom Q.________ (Datum) angeordnet hat, dass diese ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss, weil sie dafür keine Erlaubnis hat. Aus der Meldung ergibt sich weiter, dass der Bescheid der BaFin sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig ist (vgl. R.________ (Verweis auf Fundstelle im Internet); zuletzt besucht am 28. November 2024). Die Beschwerdeführerin macht selber geltend, mit einer N.________ GmbH bzw. mit einer O.________ GmbH in einem weiteren Sinn in Verbindung zu stehen (vgl. auch S. 18 des mit den abschliessenden Bemerkungen eingereichten Basisprospekts der Beschwerdeführerin [Beilage 3]). Auch mit Blick darauf erscheint eine gewisse Skepsis der Bank bezüglich Investitionen zu Gunsten von mit dieser Gesellschaft in Verbindung stehenden Firmen nachvollziehbar.

4.2.4 Aus den zuvor in E. 4.2.1 bis E. 4.2.3 gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die streitgegenständliche Äusserung durch die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter nicht wider besseres Wissens getätigt wurde bzw. dies jedenfalls nicht nachweisbar ist. Eine Anwendung von Art. 174 StGB fällt damit ausser Betracht.

4.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft wäre besser beraten gewesen, klar aufzuzeigen, dass in casu nicht der geringste Verdacht auf Betrug besteht, und sie habe auch nicht abgeklärt, welche Unterlagen E.________ zum Investment abgegeben worden seien, verkennt sie, dass es vorliegend nicht darum geht zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten 1 getätigten Äusserungen der Wahrheit entsprechen, sondern darum, ob sie diese aufgrund der Gesamtumstände in guten Treuen für wahr halten durfte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zudem nicht der Tatbestand des Betruges, sondern die Überprüfung der Nichtanhandnahme bezüglich der Vorwürfe der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Widerhandlung gegen das UWG, weshalb sich vertiefte Abklärungen betreffend Betrug erübrigen. Und schliesslich wird die Beschwerdeführerin auch nicht – wie sie in der Beschwerde geltend macht – durch die Staatsanwaltschaft «in eine betrügerische Ecke gestellt»; auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgeht, dass die C.________ GmbH und deren Geschäftspartner einem betrügerischen Tun nachgehen.

4.3 Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht.

4.3.1 Wie sich aus der Strafbestimmung des UWG ergibt, ist gemäss diesem Gesetz nur strafbar, wer vorsätzlich handelt. Vorliegend ist ein Vorsatz zu verneinen, zumal der Wille der Beschuldigten 1 bzw. ihrer Mitarbeitenden nicht darauf abzielte, die Beschwerdeführerin herabzusetzen und das Verhältnis zwischen Mitbewerbern zu beeinflussen, sondern – wie bereits zuvor in E. 4.2.1 bis 4.2.3 dargelegt – lediglich darauf, ihre Kunden zu schützen bzw. ihre Berufs- und Sorgfaltspflichten wahrzunehmen und eine allfällige Haftung auszuschliessen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht nachzuweisen.

4.3.2 Weiter liegen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinerlei Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte 1 die strittigen Äusserungen mit der Absicht tätigte, die Vermögenswerte aus den gestoppten Transaktionen in eigene Finanzvehikel umzuleiten. So ist in den Schreiben von E.________ vom 13. und 16. November 2023, in denen sie die Sachlage aus ihrer Sicht schildert, nicht die Rede davon, dass seitens der A.________ AG versucht worden wäre, sie dazu zu bewegen, die CHF 50'000.00 statt in die Inhaberschuldbriefe der Beschwerdeführerin anders zu investieren. Weiter ergibt sich auch aus dem Schreiben der A.________ AG an E.________ vom 6. November 2023 oder dem Wortlaut des Online Chats nichts dergleichen. Und schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin sinngemäss erhobene Behauptung, die Beschuldigte 1 habe mit ihrer Äusserung bewirken wollen, dass das entsprechende Geld kostenpflichtig auf dem bei ihr bestehenden Konto verbleibe, vor dem Hintergrund des Bilanzvolumens der A.________ AG wenig überzeugend ist.

4.4 Die Beschwerdeführerin benennt mit der Befragung von mehreren Zeugen zusätzliche Beweismassnahmen, die durchzuführen seien. Wie zuvor ausgeführt, waren die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter gesetzlich dazu verpflichtet, E.________ über den Betrugsverdacht in Kenntnis zu setzen, und es ist überdies anzunehmen, dass ihr bezüglich der strittigen Äusserung wohl auch der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. Die Aussagen der von der Beschwerdeführerin genannten Personen vermöchten an dieser Ausgangslage nichts zu ändern; aus deren Befragung sind folglich keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Und schliesslich ist festzuhalten, dass Grundlage der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur der Sachverhalt im Zusammenhang mit E.________ bildet. Allfällige von der Beschuldigten 1 gegenüber K.________, L.________ oder M.________ – bei dem es sich offenbar gar nicht um einen Investor der Beschwerdeführerin, sondern um einen Investor der N.________ GmbH handelt – getätigte Äusserungen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin eventuell ehrverletzend bzw. unlauter sein könnten, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden.

4.5 Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird – subsidiär auch Art. 52 StGB zur Anwendung gebracht werden könnte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 Bst a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses können als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu beurteilen ist. Der Aktenumfang war sehr überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der neunseitigen Stellungnahme (inkl. Fristerstreckungsgesuche sowie Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.

Bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessenene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend standen mit den Vorwürfen der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Widerhandlung UWG durchwegs Antragsdelikte im Raum, weshalb die Entschädigung der Beschuldigten 1 durch die Beschwerdeführerin zu entrichten ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Advokat D.________

(per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt S.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 5. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. der geleisteten Sicherheit entnommen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 148

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 3 BankGart. 3 LBart. 3 LBCR

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_654/2022

6B_196/2020

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219

6B_654/2022

6B_67/2022

6B_724/2021

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313

1C_690/2017

6B_522/2015

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 116 IV 211ATF 116 IV 211DTF 116 IV 211

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

BGE 123 IV 97ATF 123 IV 97DTF 123 IV 97

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 123 IV 97ATF 123 IV 97DTF 123 IV 97

6B_584/2016

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 32 StGBart. 32 CPart. 32 CP

BGE 116 IV 211ATF 116 IV 211DTF 116 IV 211

6B_584/2016

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

Art. 398 VAWart. 398 ORHart. 398 OR

Art. 398 SVart. 398 ORart. 398 SV

Art. 1 FIDLEGart. 1 LSFinart. 1 LSerFi

Art. 1 FIDLEGart. 1 LSFinart. 1 LSerFi

Art. 7 FIDLEGart. 7 LSFinart. 7 LSerFi

Art. 14 FIDLEGart. 14 LSFinart. 14 LSerFi

BGE 133 III 97ATF 133 III 97DTF 133 III 97

Art. 13 FIDLEGart. 13 LSFinart. 13 LSerFi

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 3 BankGart. 3 LBart. 3 LBCR

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 2 UWGart. 2 LCDart. 2 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 4 UWGart. 4 LCDart. 4 LCSl

Art. 5 UWGart. 5 LCDart. 5 LCSl

Art. 6 UWGart. 6 LCDart. 6 LCSl

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 52 StGBart. 52 CPart. 52 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF