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Entscheid

BK 2024 15

Beschwerde am Bundesgericht hängig

26. September 2024Deutsch20 min

1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand und stellte es wegen Ehrverletzung ein. Gegen die Einstellung wegen Ehrverletzung reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 8. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Anklage an das zuständige Gericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragten Akten beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen je vom 5. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Februar 2024 und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zudem reichte er am 15. Februar 2024 Unterlagen nach.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 15

Bern, 22. August 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

v.d. Rechtsanwältin C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Ehrverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19. Dezember 2023 (EO 23 9611)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand und stellte es wegen Ehrverletzung ein. Gegen die Einstellung wegen Ehrverletzung reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 8. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Anklage an das zuständige Gericht zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vom Beschwerdeführer beantragten Akten beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte beantragten in ihren Stellungnahmen je vom 5. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. Februar 2024 und hielt an den gestellten Anträgen fest. Zudem reichte er am 15. Februar 2024 Unterlagen nach.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO gilt bisheriges Recht.

3. Dem Vorwurf gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte verfasste in seiner Funktion als Notar ein Testament für D.________, bei welcher es sich um die Tante des Beschwerdeführers handelt. Als Erben waren wohltätige Organisationen und als Willensvollstrecker der Beschuldigte eingesetzt. Am 8. März 2022 sollte der Beschuldigte ein neues Testament mit dem Beschwerdeführer als Alleinerben aufsetzen. Auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgte eine Abklärung der Urteilsfähigkeit der damals 97-jährigen Tante des Beschwerdeführers bei deren Hausarzt Dr. med. E.________. Gemäss Aktennotiz vom 29. August 2022 äusserte sich Dr. med. E.________ gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau (nachfolgend: KESB) wie folgt: «Es gäbe nur ein Interesse in dieser Sache, nämlich die Erbschleicherei des Neffen [Anmerkung der Kammer: des Beschwerdeführers]. Der Neffe stehe hinter der Anwältin aus Zürich. Es gehe nur um die Liegenschaft der Klientin, welche bald Millionen wert sei». Der Beschwerdeführer reichte Strafanzeige gegen Dr. med. E.________ ein. Dieses Verfahren wurde mit einer Verurteilung von Dr. med. E.________ wegen übler Nachrede abgeschlossen (EO 22 12826, vgl. Beschwerde und angefochtene Verfügung). Dr. med. E.________ sagte im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens auf die Frage aus, was er mit der Information bei der KESB habe bezwecken wollen, er sei in der Situation gewesen, dass er von sich aus gesehen von der KESB zu wenig Unterstützung erhalten habe. Und dieses Wort, welches gefallen sei, sei ja nicht auf seinen Mist gewachsen. Das Wort Erbschleicherei sei vorher bereits durch den Beschuldigten gebraucht worden (delegierte Einvernahme von Dr. med. E.________ vom 27. April 2023, Z. 119 ff.). Gestützt auf diese Aussage reichte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 auch Strafantrag gegen den Beschuldigten ein und machte zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe ihn (den Beschwerdeführer) gegenüber Dr. med. E.________ und evtl. weiteren Personen als Erbschleicher verunglimpft, um von diesen Personen und der KESB dabei unterstützt zu werden, seine Tante (des Beschwerdeführers) durch rechtliche und physische Zwangsmassnahmen daran zu hindern, das von ihm (dem Beschuldigten) verfasste Testament vom 14. April 2018 bei irgendeinem anderen Notar zu seinen Gunsten (des Beschwerdeführers) zu ändern.

Dr. med. E.________ wurde im Verfahren gegen den Beschuldigten am 11. August 2023 als Auskunftsperson einvernommen. Er sagte aus, er werde seine Aussagen, welche er anlässlich des ersten Strafverfahrens gemacht habe und die auch dokumentiert seien, aus zwei Gründen nicht weiter spezifizieren. Erstens stehe er unter der ärztlichen Schweigepflicht, zweitens mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er verwies auf die Strafakten seines Verfahrens und machte keine zusätzlichen Angaben. Der Beschuldigte wurde am 12. Oktober 2023 einvernommen. Auf Frage, ob er zur Aussage von Dr. med. E.________ am 27. April 2023 Stellung nehmen könne, gab er an, er könne sich an eine solche Aussage nicht erinnern und bestreite sie. Er würde so etwas nicht sagen. Er vermöge sich an dieses Telefongespräch generell nicht mehr zu erinnern (Z. 38 ff.). Er habe Dr. med. E.________ angerufen, weil er den Hausarzt von D.________ gesucht habe. Er habe an ihrer Zurechnungsfähigkeit gezweifelt. Aber was es genau gewesen sei und warum er Dr. med. E.________ angerufen habe, wisse er nicht. Es sei einfach in diesem Zusammenhang gewesen, aber an mehr könne er sich nicht erinnern. Es sei zu lange her (Z. 57 ff.).

Erwägungen

4.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

5.

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke - je für sich allein genommen - zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2 S. 69; 131 IV 23 E. 2.1 S. 26; 117 IV 27 E. 2c S. 29 f.; je mit Hinweis).

Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch eine Verurteilung erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118). Die Anforderungen an den Gutglaubensbeweis sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Täter jemanden «beschuldigt» oder «verdächtigt» (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.3 mit Hinweis). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

6.

Die Verwendung des Worts Erbschleicherei kann nicht per se mit der Aussage, der Beschwerdeführer sei ein Erbschleicher, gleichgesetzt werden. Es ist unklar, wie der Beschuldigte sich gegenüber Dr. med. E.________ konkret geäussert hat. Aus den Aussagen von Dr. med. E.________ geht hervor, dass er im Mai 2022 einen Telefonanruf vom Beschuldigten erhalten hatte. Dieser habe ausgeführt, er sei damit konfrontiert worden, dass plötzlich ein Neffe von D.________, welchen er bis anhin nicht gekannt habe, zusammen mit D.________ in der Kanzlei aufgetaucht sei. Er (der Beschuldigte) habe den Auftrag erhalten, dass D.________ ihr Testament erneut ändern lassen wolle und den Neffen als Erben einsetzen lassen möchte. Gleichzeitig habe er (der Beschuldigte) den Eindruck erhalten, dass D.________ bereits etwas «verhürschet» sei. Der Beschuldigte habe sich mit diesem Gedanken nicht mehr anfreunden können, weil er gedacht habe, D.________ sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr voll zurechnungsfähig gewesen. Er sei unter diesen Umständen nicht bereit, das Testament zu ändern, und habe ihn (Dr. med. E.________) gefragt, ob er bereit wäre, D.________ zu untersuchen und ein Gutachten zu erstellen (delegierte Einvernahme von Dr. med. E.________ vom 27. April 2023, Z. 76 ff.). Bei der Intervention durch ihn (Dr. med. E.________) bei der KESB sei es erstens und vor allem um die Sicherheit und die geregelte Betreuung von D.________ gegangen. Und zweitens sei es auch um seine eigene Entlastung in dieser Frage gegangen. Er habe gewollt, dass andere die Fragen bezüglich Zuständigkeit, Betreuung und Urteilsfähigkeit klärten. Er sei betreffend Urteilsfähigkeit unter Druck von zwei Seiten gewesen und habe gewollt, dass diese Frage von anderen beurteilt werde (Z. 181 ff.). Auf Frage von Rechtsanwältin C.________, wie er (Dr. med. E.________) zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass der Neffe ein Erbschleicher sei, gab er an, das sei jetzt bereits fast eine Suggestiv-Frage. Er verweise auf seine erste Aussage und Auftragserteilung vom Beschuldigten, welche er bereits beschrieben habe (Z. 219 ff.).

Dieser von Dr. med. E.________ geschilderte Hintergrund sowie seine weiteren Aussagen, wonach er selbst nie mit D.________ über deren Neffen gesprochen (Z. 253 ff.) und nicht gewusst habe, was sie mit ihrem Nachlass machen wolle, mit wem sie im familiären Rahmen Kontakt pflege (Z. 261 ff.) oder er nicht sicher wisse, ob D.________ Land im Wert von mehreren Millionen habe und der Beschuldigte etwas Ähnliches wahrscheinlich erwähnt habe (Z. 282 ff.), weisen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und entgegen der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass Dr. med. E.________ die Angaben vom Beschuldigten erhalten hat. Mit Blick darauf gibt es auch konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte den Begriff der Erbschleicherei verwendet haben könnte, zumal Anhaltspunkte fehlen, wonach Dr. med. E.________ den Beschuldigten falsch belastet. Weiter scheint es aufgrund dieses Gesamtkontexts auch naheliegend, dass der Begriff der Erbschleicherei sich auf die Änderung des Testaments und damit den Beschwerdeführer bezieht. Zwar kann die Verwendung des Begriffs der Erbschleicherei im erwähnten Zusammenhang nicht per se mit einer konkret geäusserten Anschuldigung gegenüber dem Beschwerdeführer gleichgesetzt werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers heisst das auch nicht automatisch, die Äusserungen von Dr. med. E.________ seien eine Wiedergabe der Worte des Beschuldigten (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Es liegen einzig konkrete Hinweise vor, Dr. med. E.________ habe einen Bezug des Beschwerdeführers zur Erbschleicherei aufgrund der Angaben des Beschuldigten hergestellt und damit zumindest implizit einen solchen Verdacht geäussert. Daher kann durch die Äusserung von Dr. med. E.________ gegenüber der KESB eine ehrenrührige Aussage auch durch den Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen ändert das aber nichts am Ausgang des Verfahrens.

7.

7.1

Der Beschuldigte ist als Notar verpflichtet, die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit der Urkundsparteien zu prüfen (Art. 43 Abs. 1 Notariatsverordnung [NV; BSG 169.112]).

Dispositiv

Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung gehört wie das Grundbucheintragungsverfahren zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ein eigentliches Beweisverfahren kann der Notar folglich nicht durchführen. Die Ermittlungspflicht ist daher insofern nur eine beschränkte, als die Urkundsperson die Urteilsfähigkeit einer Partei grundsätzlich vermuten darf; andererseits dürfen aber erkennbare Anhaltspunkte für das Fehlen der Urteilsfähigkeit nicht ignoriert werden. Im Normalfall darf demnach der Notar das Vorliegen der Handlungsfähigkeit unterstellen; eine eingehendere Abklärung hat er erst dann vorzunehmen, wenn nach den Umständen Zweifel am Bestehen der Handlungsfähigkeit gegeben sind, wobei diesfalls allerdings schon der geringste Zweifel genügt. Hat der Notar im konkreten Fall Zweifel an der Handlungsfähigkeit einer Partei, so hat er dies den Parteien mitzuteilen. Er wird mit der betroffenen Person ein Gespräch führen. Verbleiben Zweifel, so ist die Klientschaft aufzufordern, ein Handlungsfähigkeitszeugnis vorzulegen und gegebenenfalls zusätzlich ein Arztzeugnis beizubringen. Die Beurkundung ist bis zur Vorlage der anbegehrten Dokumente grundsätzlich aufzuschieben (Entscheid der Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion vom 6. April 2018 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Wolf, in recht 1999: Prüfung von Handlungsfähigkeit, Willensmängel und Übervorteilung im Grundbucheintragungsverfahren, S. 69 sowie KNB-WOLF, N. 16 zu Art. 43 NV und Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N. 987).

Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Notar bei leichten Zweifeln an der Handlungsfähigkeit bzw. Urteilsfähigkeit einer Partei die Meinung eines Arztes, bei erheblichen Zweifeln ein eigentliches psychiatrisches Gutachten einzuholen (vgl. BGE 124 III 341 E. 2c bb).

7.2 Es trifft zu, dass ein Notar die Rogation abzulehnen hat, wenn bei der Beurkundung eine offensichtlich nicht urteilsfähige Person mitwirken soll (Art. 31 Abs. 1 Bst. c des Notariatsgesetzes [NG; BSG 169.11]). Dies schliesst aber entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik und mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen nicht aus, dass der Notar im Falle von Zweifeln an der Urteilsfähigkeit weitere Abklärungen vornehmen darf bzw. sogar muss. Der Beschuldigte hat vorliegend gerade nicht von Anfang an eine Beurkundung abgelehnt, weshalb er nicht von einer offensichtlichen Urteilsunfähigkeit auszugehen schien. Er hat sich aber aufgrund eines persönlichen Eindrucks sowie auch von Eindrücken, die er bereits aus früheren Telefonaten hatte, weitere Abklärungen vorbehalten (vgl. E-Mails des Beschuldigten vom 1. und 12. April 2022; Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023). Dabei ist es in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft mit Blick auf das hohe Alter von D.________, der Art der Beurkundung und des unerwarteten Auftauchens eines nicht allzu nahen Verwandten, welcher neu als Alleinerbe eingesetzt werden soll, plausibel und nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte dazu veranlasst sah, Abklärungen zur Handlungsfähigkeit der Urkundspartei zu treffen und auch der Verdacht der Erbschleicherei im Raum stand. Dr. med. E.________ bestätigte in der Folge auch, dass D.________ nicht urteilsfähig sei. Jedenfalls bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen oder ohne ernsthafte Gründe die Urteilsfähigkeit von D.________ in Frage gestellt oder seine Pflichten als Notar missbräuchlich ausgeübt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in Wahrnehmung seiner oben beschriebenen Pflichten handelte und sich zu Recht veranlasst sah, weitere Abklärungen zu tätigen.

7.3 Der Umstand, dass der Beschuldigte Abklärungen zur Urteilsfähigkeit nicht bereits früher im Zusammenhang mit einem Mietvertrag oder der Kündigung eines Pachtvertrages gemacht hatte, ändert daran nichts und kann mit der vorliegenden Ausgangslage nicht verglichen werden. Abgesehen davon spielt es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten wegen übler Nachrede keine Rolle, ob Dr. med. E.________ bei der Prüfung der Urteilsfähigkeit korrekt vorgegangen ist oder ob die Vermutung des Beschuldigten bzw. in der Folge die Prüfung der Urteilsfähigkeit durch Dr. med. E.________ im Nachhinein durch weitere Ärzte bestätigt wurde

oder nicht. Jedenfalls bestehen mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage keine Hinweise, dass der Beschuldigte einzig aus eigenen finanziellen Interessen eine Abklärung der Urteilsfähigkeit von D.________ vornehmen liess, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich durch sein Verhalten einen massgeblichen finanziellen Vorteil hätte sichern sollen. Weiter durfte der Beschuldigte nach Vorliegen des ärztlichen Zeugnisses davon ausgehen, der Hausarzt werde die weiteren nötigen Schritte einleiten, was dieser in der Folge auch getan hatte (vgl. Gefährdungsmeldung vom 4. Juli 2022). Jedenfalls kann aufgrund einer unterbliebenen Meldung an die KESB durch den Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dieser habe aus Eigeninteressen oder nicht rechtmässig gehandelt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in einem partiellen Erbteilungsvertrag vom 18. November /6. Dezember 2010 als Teil der Erbengemeinschaft erscheint. Insofern ist der Name des Beschwerdeführers bereits früher einmal aufgetaucht. Das ändert aber an der Ausgangslage nichts und macht auch die Ausführungen des Beschuldigten nicht unglaubhaft. Dieser führte in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren einzig aus, er sei mit einigen Verwandten, mit welchen D.________ eine Erbengemeinschaft gebildet habe, in einem Erbteilungsverfahren ausschliesslich im schriftlichen Verkehr in Kontakt gestanden. Abgesehen davon, dass es nicht ungewöhnlich wäre, wenn der Beschuldigte sich mehr als 10 Jahre später nicht mehr an alle Namen erinnert, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich durch seine Schwester vertreten liess, weshalb der Beschuldigte offenbar tatsächlich keinen direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte. Es erscheint jedenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten als «neuer» Verwandter vorkam.

7.4 In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist weiter darauf hinzuweisen, dass Abklärungen zur Handlungsfähigkeit in der Notariatspraxis ein eher seltener Vorgang sind, welcher daher auch Fachpersonen gegenüber erläuterungsbedürftig ist. Es scheint erforderlich gewesen zu sein, dass der Beschuldigte die Hintergründe und die Notwendigkeit für sein Vorgehen schilderte, insbesondere in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit (bevorstehende bzw. unterbrochene Beurkundung) und der möglichen Einflussnahme durch Dritte. Damit Dr. med. E.________ sich ein umfassendes Bild machen konnte, musste er über die konkreten Umstände Bescheid wissen. Dazu gehörte vorliegend auch eine im Raum stehende Erbschleicherei, unabhängig davon, ob und wie Dr. med. E.________ dieses Wissen schliesslich berücksichtigte. Die Andeutung eines Verdachts einer möglichen Erbschleicherei erscheint jedenfalls nicht sachfremd oder offensichtlich unnötig und mit Blick auf die konkreten Umstände auch nachvollziehbar. Selbst ohne Verwendung des Begriffs Erbschleicherei würde sich zudem mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage offensichtlich ein entsprechender Verdacht aufdrängen, weshalb der Begriff der Erbschleicherei nicht zusätzlich verunglimpfend oder unnötig war. Aus den Aussagen von Dr. med. E.________ vom 27. April 2023 sowie dem Gesamtkontext geht einzig hervor, dass der Beschuldigte Dr. med. E.________ die Ausgangslage für den von ihm erteilten Auftrag zur Abklärung der Urteilsfähigkeit geschildert hat. Konkrete Hinweise, wonach der Beschuldigte sich in einer unangemessenen oder offensichtlich unnötigen Weise gegenüber Dr. med. E.________ betreffend den Beschwerdeführer geäussert hat oder er ihn effektiv als Erbschleicher bezichtigt hat, fehlen.

Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint daher mit Blick auf Art. 14 StGB offensichtlich als gerechtfertigt

7.5 Der Beschuldigte kann für die konkrete Wortwahl von Dr. med. E.________ gegenüber der KESB, welche mit Blick auf den von ihm (Dr. med. E.________) erwähnten Druck ohne weiteres auch etwas schärfer ausgefallen sein dürfte, nicht verantwortlich gemacht werden. Der Umstand, dass die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber Dr. med. E.________ bei der Instruktion und Beauftragung zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit von D.________ eine Vermutung der Erbschleicherei enthielten oder ergaben, bedeutet längst noch nicht, der Beschuldigte habe gegenüber Dr. med. E.________ dieselben Worte gewählt, wie Letzterer gegenüber der KESB. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten mit dem gegen Dr. med. E.________ erfolgten Schuldspruch vereinbar.

7.6 Abgesehen davon ist die Befürchtung einer Erbschleicherei, wie bereits ausgeführt, auch nachvollziehbar. Es kann daher davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe so oder anders ernsthafte Gründe gehabt, von einer möglichen Erbschleicherei auszugehen. Weiter gibt es keine konkreten Hinweise, dass der Beschuldigte einer anderen Person als allfällig Dr. med. E.________ gegenüber den Begriff der Erbschleicherei verwendet hat. Diese Äusserung erfolgte im Rahmen einer Auftragserteilung, welche aus einer gesetzlichen Aufklärungspflicht resultierte. Hinweise, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer damit beleidigen wollte, fehlen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Mass der erforderlichen Informations- und Sorgfaltspflicht sowie der nötige Grad der Überzeugung bzw. des Verdachtes nicht allzu hoch (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 173 StGB).

Der Beschuldigte wäre daher offensichtlich auch mit Blick auf Art. 173 Ziffer 2 StGB durch den Gutglaubensbeweis entlastet.

Die Einstellung gegen den Beschuldigten ist damit im Ergebnis zu Recht erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Ermittlungshandlungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Die mit Blick auf die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten wesentlichen Aktenstücke im Verfahren gegen Dr. med. E.________ liegen vor (Einvernahme vom 27. April 2023 sowie Aktennotiz KESB vom 29. August 2022). Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, inwiefern sich aus weiteren Akten neue Erkenntnisse ergeben könnten.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er trägt somit die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.

8.2 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO in der Regel nur für die Kosten der anwaltlichen Vertretung (Bst. a), für die durch die Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlittenen Lohn- und Erwerbseinbussen (Bst. b) oder für eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Freiheit (Bst. c) zu gewähren. Die von der beschuldigten Person getätigten Aufwendungen müssen zudem von einer gewissen Erheblichkeit sein (Umkehrschluss aus Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Auch eine Erwerbseinbusse aufgrund seiner Beteiligung am Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist folglich keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 22. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 15

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

7B_542/2023

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 17 49

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 140 IV 67ATF 140 IV 67DTF 140 IV 67

BGE 131 IV 23ATF 131 IV 23DTF 131 IV 23

BGE 117 IV 27ATF 117 IV 27DTF 117 IV 27

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112

BGE 132 IV 112ATF 132 IV 112DTF 132 IV 112

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

6B_1261/2017

6B_1309/2019

Art. 43 NVart. 43 ONart. 43 NV

BGE 124 III 341ATF 124 III 341DTF 124 III 341

Art. 31 NGart. 31 LNart. 31 NG

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF