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Entscheid

BK 2024 153

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

26. April 2024Deutsch15 min

1. Mit Strafbefehl vom 24. April 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu einer Freiheitstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte eventualiter ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 4. September 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache nicht gültig ist. Daraufhin prüfte die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 27. März 2024 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 153

Bern, 8. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung

Strafverfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. März 2024 (BJS 23 6313)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl vom 24. April 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu einer Freiheitstrafe von 90 Tagen verurteilt. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Einsprache gegen den Strafbefehl und stellte eventualiter ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung vom 4. September 2023 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache nicht gültig ist. Daraufhin prüfte die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 27. März 2024 ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 24. April 2023 festzustellen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 27. März 2024 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 24. April 2023 wiederherzustellen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Mit Verfügung vom 17. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtzeitigkeit den Zeitpunkt für die Eröffnung der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Verfahrensgrundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens als «fragwürdig bzw. suboptimal» bezeichnet, ist darauf hinzuweisen, dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO) und es der jeweiligen Verfahrensleitung obliegt, wann sie ihre Verfügungen den Parteien eröffnet. Auf weitere Ausführungen kann verzichtet werden, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, die Beschwerde form- und fristgereicht einzureichen.

3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass prozessuale Verfahrensgrundsätze im (Strafbefehls-) Verfahren in schwerwiegender Weise verletzt worden seien, weshalb die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 24. April 2023 festzustellen sei.

3.1 Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel keine Nichtigkeit zu begründen vermöchten. Der Strafbefehl sei von der zuständigen Behörde erlassen worden, enthalte die Schuldsprüche mit detaillierter Angabe der angewendeten Gesetzesvorschriften und die ausgefällte Strafe inkl. einer Begründung der unbedingten Freiheitsstrafe, die Kostenentscheidung und die Rechtsmittelbelehrung. Aus dem Strafbefehl gehe einerseits der Tatbestand hervor und andererseits die Sachverhalte. Selbst wenn der Sachverhalt nicht umschrieben worden sein sollte, führe dies nicht zur Nichtigkeit des Strafbefehls. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2012 vom 11. Oktober 2012 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass wenn der Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt werde, fehle, der Strafbefehl in diesem Punkt ungültig sei. In diesem Fall sei der Strafbefehl im ordentlichen Verfahren aufzuheben. Indessen führe diese Ungültigkeit wegen Verletzung von Inhaltsvorschriften nicht zur Nichtigkeit. Diese Rechtsfolge komme nur in besonders schweren Rechtsverletzungen und in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Hinsichtlich der Begründung der Freiheitsstrafe wies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung daraufhin, dass der Beschuldigte sowohl am 16. November 2022 als auch am 14. Dezember 2022 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden sei, er aber beide Male von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Sodann sei die Freiheitsstrafe im Strafbefehl begründet und darauf hingewiesen worden, dass die zu vollziehende Freiheitsstrafe als notwendig erachtet erscheine, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten.

Erwägungen

3.2

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer nennt der Beschwerdeführer keine Gründe, welche die Nichtigkeit des Strafbefehls vom 24. April 2023 zu begründen vermögen. Es kann weitgehend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.

3.2.1

Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht, so beispielsweise der Umstand, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte am Verfahren teilzunehmen. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362 E.1.4.3; je mit weiteren Hinweisen). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge (BGE 129 I 361 E. 2.1). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (Urteil 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

3.2.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Ein Strafbefehl muss eine knappe, aber präzise Beschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts enthalten und der konkrete Vorwurf muss aus dem Strafbefehl selbst, ohne Einbezug sämtlicher Akten erkennbar sein (Daphinoff, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 7 zu Art. 353 StPO). Dem Strafbefehl vom 24. April 2023 ist konkret zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, am 11. Oktober 2022 und 29. November 2022, jeweils in E.________, seine Kontrollschilder C.________ trotz behördlicher Aufforderung nicht abgegeben zu haben. Auch wenn der Sachverhalt zwar eher knapp umschrieben wird, ist für den Beschwerdeführer daraus ohne Weiteres erkennbar, was ihm konkret vorgeworfen wird. Selbst wenn die Umschreibung des Sachverhaltes dem Anklagegrundsatz nicht genügte, würde dies nicht zur Nichtigkeit des Strafbefehls führen, da inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit einer Verfügung führen (vgl. E.3.2.1 hiervor). Ein solcher liegt vorliegend nicht vor. Daneben ist mit Verweis auf die von der Staatsanwaltschaft genannte Rechtsprechung auch ein Strafbefehl ganz ohne Sachverhalt nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4).

3.2.3

Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht, indem die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB nicht hinreichend begründet habe. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Freiheitsstrafe aus, dass diese notwendig erscheine, um die beschuldigte Person von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Es trifft zwar zu, dass sich aus Art. 41 Abs. 2 StGB eine besondere Begründungspflicht ergeben kann, wonach die Staatsanwaltschaft die Freiheitstrafe näher zu begründen hat, wenn sie anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitstrafe ausspricht (vgl. Daphinoff, a.a.O., N. 16 zu Art. 353 StPO). Wie die Generalstaatsanwaltschaft aber zutreffend vorbringt, ergibt sich vorliegend bereits aus dem mehrseitigen Strafregisterauszug, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2014 bis 2022 bereits 15 Mal wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern mit Strafbefehl zu jeweils unbedingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt worden ist. So kann bei wiederholt rückfälligen Tätern, welche bereits mit (bedingten und unbedingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind, eine spezialpräventive Notwendigkeit der Freiheitsstrafe mit Fakten rational begründet werden (vgl. Mazzuchelli, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2023, N. 39a zu Art. 41 StGB). Davon ist in casu auszugehen. Selbst bei einer Verletzung der Begründungspflicht wäre kein schwerwiegender Mangel zu erkennen und die einfache Verletzung des rechtlichen Gehörs führte nur zur Anfechtbarkeit. Zudem wird dem rechtlichen Gehör vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1).

3.2.4

Hinsichtlich der Rüge, wonach vor Erlass des Strafbefehls keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft vor Einführung des neuen Art. 352a StPO nicht zur Durchführung einer Einvernahme verpflichtet war (vgl. Daphinoff, a.a.O., N. 3 zu Art. 352a StPO). Erst mit der Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 352a StPO eingeführt, wonach die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durchzuführen hat, wenn zu erwarten ist, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat. Vorliegend wurde der fragliche Strafbefehl vor Inkrafttreten der neuen StPO (1. Januar 2024) erlassen, weshalb Art. 352a StPO beim Erlass des Strafbefehls vom 24. April 2023 noch nicht zur Anwendung gelangte (vgl. Art. 455 i.V.m. 453 StPO). Insoweit wurden keine zwingenden Verfahrensvorschriften verletzt. Auch wenn im vorliegenden Fall eine Einvernahme begrüssenswert gewesen wäre, lag es vorliegend allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören. Der Verzicht auf die Einvernahme stellt indes keinen krassen Verfahrensfehler dar. Darüber hinaus würde eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Nichtigkeit begründen (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

3.2.5

Schliesslich sind keine anderweitigen Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapporte vom 18. November 2022 und 15. Dezember 2022 darüber informiert, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Zudem hatte er am 16. November 2022 und am 14. Dezember 2022 die Möglichkeit, Angaben zu seiner finanziellen Situation zu machen (vgl. Erhebungsformulare wirtschaftliche Verhältnisse). Es kann daher auch nicht die Rede davon sein, dass er nicht um das laufende Strafverfahren wusste und daran nicht teilnehmen konnte.

3.3

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nicht verfangen und bei Begründetheit lediglich zur Anfechtbarkeit des Strafbefehls geführt hätten und im Rahmen eines Einspracheverfahrens zu überprüfen gewesen wären. Eine nur in Ausnahmefällen anzunehmende Nichtigkeit des Strafbefehls vom 24. April 2023 liegt nicht vor.

4.

Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der Einsprachefrist.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, sich die Frage nach der Wiederherstellung erst stellt, wenn die Frist versäumt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Zustellung der Sendung rechtsgültig erfolgt ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Frage nach der rechtsgültigen Zustellung nicht vorfrageweise im Verfahren der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO beurteilt. Diese Zuständigkeit obliegt dem erstinstanzlichen Gericht (BGE 142 IV 201 E.2.4). Insoweit kann auf den ergangenen Entscheid des Regionalgerichts vom 18. Oktober 2023 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer geht nunmehr ebenfalls davon aus, dass ihm die Abholungseinladung durch die Post gültig zugestellt worden ist.

4.2

Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er habe die fragliche Abholungseinladung und den Strafbefehl nie erhalten und es sei zu Zustellungsproblemen in der betreffenden Liegenschaft gekommen. Das Regionalgericht habe sich in ihrem Entscheid mit diesen Argumenten eingehend auseinandergesetzt und festgestellt, dass der Strafbefehl zugestellt worden sei (Zustellfiktion). Zur Begründung der Wiederherstellung habe der Beschwerdeführer keine neuen Argumente vorgebracht. Damit stehe fest, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten zugestellt worden sei und ihn mithin ein Verschulden an der Säumnis treffe.

4.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an dieser Folgerung.

4.3.1

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E.1.3.3 mit weiteren Hinweisen).

4.3.2

Der Beschwerdeführer beruft sich zwar im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf Fehler bei der postalischen Zustellung, macht aber erstmals geltend, dass ihm die Abholungseinladung entwendet worden sei, bevor er davon habe Kenntnis erlangen können. Über die Gründe könne er nur spekulieren. Es sei denkbar, dass eine Person aus der Liegenschaft selbst oder der Nachbarschaft aus einem destruktiven Verhalten heraus, einer psychischen Erkrankung oder aufgrund eines üblen Streichs, zuweilen die Postsendungen aus den Briefkästen der Nachbarn entferne. Als Beweise reichte er wie bereits im Verfahren betreffend die Gültigkeit der Einsprache die Bestätigungen zweier Nachbarinnen ein. Weiter beantragt er erneut die Befragung seiner Nachbarn, seines Vermieters und der Postangestellten sowie die Edition von Postunterlagen bei der Poststelle in E.________.

Dispositiv

4.3.3 Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar, inwiefern es ihm unmöglich gewesen sein soll, die Einsprachefrist zu wahren und ihn dabei kein Verschulden getroffen hat. Vielmehr wiederholt und beantragt er im Wesentlichen, was er bereits vor der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht vorgebracht hat. Dass von einer rechtsgültigen und damit fristauslösenden Zustellung ausgegangen werden kann, hat das Regionalgericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 rechtskräftig entschieden. Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Rügen im Zusammenhang mit der postalischen Zustellung des Strafbefehls werden im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens nicht erneut geprüft und stellen daher auch keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO dar. Was die beantragten Beweisanträge betrifft ist nicht ersichtlich, inwieweit diese zu beweisen vermöchten, dass die Abholungseinladung beim Beschwerdeführer nach der Zustellung entwendet worden ist. Es kann diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht weder geltend noch sind den Akten konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Nachbarn Beobachtungen gemacht hätten, wonach jemand Postsendungen aus den Briefkästen entwenden würde, geschweige denn sachdienliche Angaben zur fraglichen Abholungseinladung machen könnten. Es erhellt auch nicht, inwiefern die Postangestellten darüber Aufschluss geben könnten oder über allfällige Unterlagen verfügen sollten, die die Behauptungen des Beschwerdeführers belegen könnten. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, kann nur darüber spekuliert werden. Somit handelt es sich lediglich um pauschale und unbelegte Behauptungen, welche keinen Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 94 StPO zu begründen vermögen. Andere von ihm nicht verschuldete Gründe, welche den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einreichung der Einsprache gehindert hätten, macht er nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

4.4 Zusammengefasst kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen hat.

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beweisanträge auf Befragung der Nachbarn des Beschwerdeführers, des Vermieters und der Postangestellten sowie die Edition von Postunterlagen der Poststelle E.________ werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 8. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 153

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

6B_399/2012

BGE 145 IV 197ATF 145 IV 197DTF 145 IV 197

BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

BGE 129 I 361ATF 129 I 361DTF 129 I 361

6B_667/2017

Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP

6B_968/2014

Art. 353 StPOart. 353 CPPart. 353 CPP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

6B_848/2013

Art. 352a StPOart. 352a CPPart. 352a CPP

Art. 352a StPOart. 352a CPPart. 352a CPP

Art. 352a StPOart. 352a CPPart. 352a CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

6B_1329/2020

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF