BK 2024 159
Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, Störung des Totenfriedens und Gewaltdarstellung
22. November 2024Deutsch44 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 1; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wegen schwerer Körperverletzung z.N. des gemeinsamen Sohnes E.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2; nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 15. April 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 159 + 160
Bern, 28. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 1
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
Beiständin: F.________
v.d. Rechtsanwältin G.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung
Beschwerden gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2024 (BM 22 38263)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 1; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wegen schwerer Körperverletzung z.N. des gemeinsamen Sohnes E.________ (Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2; nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, am 15. April 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 25. März 2024 (BM 22 38263 / 054) sei aufzuheben.
2. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sei die Weisung zu erteilen, das Verfahren gegen A.________ fortzuführen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Der Beschwerdeführer 2, verbeiständet durch F.________, vertreten durch Rechtsanwältin G.________, reichte am 15. April 2024 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2024 (Verfahren: BM 22 38263) sei aufzuheben;
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen Frau A.________ fortzuführen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde[n], soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer 2 verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 1 schloss mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 auf Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Die Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 innert gewährter Fristerstreckung Nachstehendes:
Die Beschwerden von E.________ vom 15. April 2024 und von C.________ vom 15. April 2024 seien abzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
2.
2.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer 2 ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist einzutreten.
Erwägungen
2.2
Der Beschwerdeführer 1 führt betreffend seine Beschwerdelegitimation aus, er sei durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die alternative Täterschaft (Beschuldigte 1) unmittelbar betroffen. Die Staatsanwaltschaft habe die erheblichen Zweifel des tatsächlichen Ursprungs der Verletzung des Beschwerdeführers 2, welche zeitlich aus mindestens zwei Ereignissen stammten, unberücksichtigt gelassen. Die unklare Sachverhaltslage werde durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 trotz des weiterhin bestehenden und erhärteten Tatverdachts gegen diese vollumfänglich ihm angelastet. Dies führe automatisch zu einem materiellen Prozessnachteil von ihm. Dem Gericht und ihm werde die Möglichkeit genommen, sich ernsthaft mit einer alternativen Täterschaft auseinanderzusetzen. Durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 steige die Möglichkeit einer Verurteilung von ihm an. Seine Legitimation zur Beschwerde sei folglich gegeben. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsbegehren.
2.3
Die Beschuldigte 1, der Beschwerdeführer 2 und die Generalstaatsanwaltschaft haben sich zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 nicht geäussert.
2.4
Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Gesetz stellt für die Legitimation der Parteien und der übrigen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO nicht deren prozessuale Rolle in den Vordergrund, sondern knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert ist (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 382 StPO; Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 382 StPO). Eine solche Beschwer ist gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung resp. ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1 mit Hinweisen; Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 2 zu Art. 382 StPO; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 382 StPO). Als Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO obliegt es dem Rechtsmittelkläger, seine Parteistellung und die damit verbundene Legitimation darzulegen bzw. rechtsgenügend zu begründen, sofern diese nicht offensichtlich ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (Bähler, a.a.O., N. 5 zu Art. 382 StPO; Lieber, a.a.O., N. 1a und 7c zu Art. 382 StPO).
2.5
Der Beschwerdeführer 1 erachtet sein rechtlich geschütztes Interesse im Wesentlichen deshalb als gegeben, weil durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 faktisch eine Vorauswahl erfolge, die eine umfassende, unbeeinflusste Beurteilung durch das Sachgericht verunmögliche. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 bzw. die diesbezüglichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung für das urteilende Sachgericht in Bezug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 keine bindende, präjudizielle Wirkung entfalten. Es obliegt dem urteilenden Gericht so oder anders, über die Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers 1 frei, umfassend und unabhängig von der Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte 1 bzw. den diesbezüglichen Erwägungen in der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung zu befinden. Im Strafrecht existiert keine Schuldkompensation. Das Prozessthema im gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, d.h. die Frage, ob dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf die vorliegende Beweislage ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, bleibt dieselbe, unbesehen davon, ob auch die Beschuldigte 1 alternativ wegen schwerer Körperverletzung angeklagt
oder das diesbezügliche Verfahren gegen sie eingestellt wird. Der Beschwerdeführer 1 kann losgelöst vom Ausgang des gegen die Beschuldigte 1 geführten Strafverfahrens nur dann schuldig gesprochen werden, wenn ihm aufgrund der vorliegenden Beweislage ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht resp. nachgewiesen werden kann. Diesen Ausführungen folgend ist der Beschwerdeführer 1 durch die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung nicht unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen. Es fehlt ihm an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer 1 als Angehöriger des Opfers (Beschwerdeführer 2) offensichtlich auch keine eigenen Zivilansprüche gegenüber der Beschuldigten 1 im Sinne von Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 Abs. 1 und 2 StPO geltend gemacht und sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Zivilkläger konstituiert. Auch insoweit ist folglich offensichtlich keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 abzuleiten.
3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender rechtserheblicher Sachverhalt (vgl. im Detail S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung sowie S. 6 ff. des Anzeigerapports des Kantonspolizei Bern vom 31. August 2023):
Am 1. November 2022 meldete die Kindesschutzgruppe des H.________ (Spital) der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern telefonisch, dass am 27. Oktober 2022 ein sieben Wochen alter Säugling – der Beschwerdeführer 2 (geb. 4. September 2022) – mit schweren Verletzungen (schwere Hirnblutungen, Rippenbrüche und Hämatome) ins H.________ (Spital) eingewiesen worden war (pag. 136, 682 ff.). Die Einlieferung erfolgte aufgrund der Alarmierung der Hebamme, die den Beschwerdeführer 2 anlässlich eines geplanten Visitenbesuchs am Domizil des Beschwerdeführers 1 und der Beschuldigten 1 in einer sehr schlechten gesundheitlichen Verfassung angetroffen hatte. Gemäss dem Gedankenprotokoll des beteiligten Rettungssanitäters hatte der Beschwerdeführer 2 bereits seit ca. 20 Minuten einen Krampfanfall sowie Schnappatmung (pag. 675 f.). Aufgrund der Befundkonstellation mit Blutungen im Schädelinneren, Blutungen in der Netzhaut beider Augen, Rippenbrüchen unterschiedlichen Alters und Krampfanfällen wurde aus klinischer Sicht der Verdacht auf ein nicht akzidentielles Schädelhirntrauma geäussert (pag. 136, 573, 682).
Der Beschwerdeführer 2 befand sich bis am 10. November 2022 in einem kritischen, lebensbedrohlichen Zustand im H.________ (Spital) und musste auf der Intensivstation behandelt werden (pag. 603, 653). Am 1. Dezember 2022 konnte er aus dem Spital entlassen werden und wurde mittels Entscheids der KESB Bern bei einer Pflegefamilie untergebracht (pag. 882 ff.). Gemäss dem Bericht des H.________ (Spital) vom 12. Mai 2023 ist eine detaillierte Prognose hinsichtlich bleibender Schäden aufgrund des jungen Lebensalters des Beschwerdeführers 2 schwierig. Der Schweregrad der Hirnverletzung berge aber ein hohes Risiko für spätere neurologische Folgen wie z.B. eine motorische oder geistige Behinderung oder eine Epilepsie (pag. 603). Gemäss den Befunden des H.________ (Spital) befand sich der Beschwerdeführer 2 im Mai 2023 mit acht Monaten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand (somatisch auffälliger, nicht altersgerecht entwickelter Säugling). Er konnte u.a. noch nicht selber sitzen und keine feste Nahrung zu sich nehmen (pag. 950). Mittlerweile liegt beim Beschwerdeführer 2 zusätzlich eine Störung der ganzheitlichen visuellen Wahrnehmungsfähigkeit vor (pag. 674.3 f.).
Gestützt auf die Verdachtsmeldung der Kindesschutzgruppe des H.________ (Spital) wurde am 1. November 2022 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 eröffnet, welches mit Verfügung vom 3. November 202 gegenüber der Beschuldigten 1 und dem Beschwerdeführer 1 ausgedehnt wurde. Es folgten diverse Einvernahmen der Beschuldigten 1 und des Beschwerdeführers 1 sowie weiterer Personen (u.a. Vater/Mutter der Beschuldigten 1, Mutter/Bruder des Beschwerdeführers 1, Hebamme), eine Hausdurchsuchung, eine Durchsuchung der Mobiltelefone der Beschuldigten 1 und des Beschwerdeführers 1, eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie eine Innenraumüberwachung am Domizil des Beschwerdeführers 1 (vgl. hinsichtlich der Beweisergebnisse im Detail: S. 6 ff. des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 31. August 2023 [pag. 136 ff.]). Weiter wurden die Unterlagen der KESB Bern betreffend den Beschwerdeführer 2, insbesondere das Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindeseltern des Zentrums für Begutachtung und Therapie (zebt) vom 1. Juni 2023 (pag. 897 ff.), beigezogen und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) ein Gutachten eingeholt (pag. 634 ff.).
Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 und der Beschuldigten 1 fasste die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung wie folgt zusammen:
C.________ gab anlässlich der Befragungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft u.a. an, er habe E.________ in der Nacht vom 26. auf den 27.10.2022 das Fläschchen gegeben. Um ca. 00:30 Uhr habe E.________ angefangen, extrem zu schreien und habe sich nicht beruhigen lassen (pag. 401 f.). Zuerst habe C.________ E.________ auf seinen Oberschenkel gesetzt, habe ihn am Oberkörper festgehalten und dann mit dem Bein auf- und abgewippt (pag. 371). Weiter habe er ihn am Oberkörper gehalten, als E.________ auf dem Tisch gesessen sei. Dann habe er ihn auf dem Gesäss leicht hüpfend ein wenig nach links und dann wieder nach rechts bewegt und dabei «bu bu bu» gesagt. Dies habe E.________ aber auch nicht geholfen (pag. 371). Gemäss seinen Aussagen habe er - um etwas Anderes auszuprobieren - seinen Sohn vor sich gehalten, indem er ihn mit seinen beiden Händen unter den Achselhöhlen ergriffen habe, ohne dabei den Kopf von E.________ zu stützen (pag. 380, 384 f.). E.________ habe dabei in die Richtung von C.________ geblickt. Dann habe C.________ E.________, so haltend, einmal nach vorne, dann zurück und wieder nach vorne gewippt (pag. 426 ff.), was C.________ anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 08.11.2022 als ruckartiges Vor- und Zurückwippen während drei bis vier Sekunden beschrieb (pag. 378, 385) und im Rahmen seiner delegierten Einvernahme vom 29.11.2022 mit einer Puppe vorzeigte (pag. 404). C.________ habe sich dann, um sich selber zu beruhigen, auf den Balkon begeben und eine Zigarette geraucht. E.________ sei während dieser Zeit auf dem Sofa gewesen und dort dann auch eingeschlafen. Als C.________ vom Balkon zurück ins Wohnzimmer kam, habe er die Atmung von E.________ kontrolliert und erstmals eine unregelmässige Atmung bei E.________ festgestellt (pag. 373). C.________ habe sich schlafen gelegt, bis er um ca. 03:00/03:30 Uhr zur Arbeit gegangen sei (pag. 375, 410). Am Nachmittag des 27.10.2022 habe C.________ nach seiner Rückkehr festgestellt, dass das Auge von E.________ gezuckt habe. Kurz darauf habe E.________ angefangen zu krampfen (pag. 375). Sie hätten den Termin mit der Hebamme, J.________, um 16:00 Uhr abgewartet, um eine medizinische Einschätzung zu erhalten. Nach deren Eintreffen um ca. 16:10 Uhr, in Begleitung von I.________ (Mütter- und Väterberatung), habe die Hebamme festgestellt, dass sich E.________ in einem kritischen Zustand befunden habe. Daher sei die Sanitätspolizei alarmiert und E.________ schnellstmöglich in das H.________ (Spital) überwiesen worden (pag. 370).
A.________ sagte anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft u.a. aus, dass sie am Abend des 26.10.2022, zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr, zu Bett gegangen sei (pag. 490). In der Nacht habe sie einen Schrei von E.________ gehört (pag. 489, 519). Ob C.________ A.________ in der Nacht geweckt habe, als er zur Arbeit gegangen sei, habe sie nicht mehr gewusst (pag. 515). Jedenfalls sei sie dann am 27.10.2022, um ca. 08:00 Uhr oder 09:00 Uhr, aufgestanden (pag. 515). Am Morgen des 27.10.2022 habe A.________ bemerkt, dass E.________ schläfrig gewesen sei (pag. 493). Da E.________ zudem viel gesabbert habe, habe sie den Eindruck erhalten, dass er am zahnen sei (pag. 517). Zwischenzeitlich habe E.________ auch eine Schnappatmung gehabt, was A.________ aber nicht beunruhigt habe (pag. 517). Als C.________ nach der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er bei E.________ eine Zuckung des linken Auges feststellen können. Kurze Zeit später habe auch noch der Arm und das Bein angefangen zu zucken (pag. 486). Gemäss den Aussagen der Kindsmutter habe sie E.________ ins Spital fahren wollen. Sie hätten dann aber den sehr baldigen Besuch der Hebamme abgewartet, welche dann sofort reagiert und einen Notruf abgesetzt habe. E.________ sei in der Folge mit der Sanitätspolizei in das H.________ (Spital) gefahren worden (pag. 486). A.________ wies mehrfach darauf hin, dass C.________ sehr fürsorglich mit dem gemeinsamen Sohn umgehe und dass er E.________ nie etwas antun würde (pag. 495, 500).
Dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2023 kann entnommen werden, dass beim initialen MRI des Schädels des Beschwerdeführers 2 v.a. ausgedehnte schmale subdurale Blutungen am Gross- und Kleinhirn, geringe subarachnoidale Blutungen am Grosshirn und eine Hirnschwellung mit Diffusionsrestriktionen festgestellt worden sind. Letzter Befund spreche für eine sauerstoffmangelbedingte (hypoxische) Hirnschädigung. Bei den in den MRI-Verlaufskontrollen beschriebenen Hirnveränderungen (z.B. Hirnerweichung, Hirnvolumenminderung) handle es sich um sekundäre, später im Sinne von Folgeschäden eingetretene Veränderungen, die eine morphologisch bleibende schwere Schädigung des Gehirns widerspiegelten (pag. 652). Als klinisch funktioneller Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Gehirns sei es beim Beschwerdeführer 2 zu einem Status epilepticus gekommen. Dieser sei Folge der erlittenen Verletzungen. Ein Status epilepticus könne unbehandelt zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen, da es zu einer Beeinträchtigung wichtiger Körperfunktionen (wie z.B. der Steuerung von Atmung, Blutdruck, Temperatur, Sauerstoffmangel des Gehirns, Schwellung des Gehirns und Entgleisung von Blutsalzen) kommen könne. Unbehandelt bestehe die Gefahr von Herz- und Kreislaufversagen sowie irreversiblen, sekundären Hirnschäden. Durch die primäre Schädigung von Nervenzellen und Nervenfasern im Grosshirn sowie durch die im Zusammenhang mit dem Status epilepticus eingetretene Hirnschwellung mit Sauerstoffmangelversorgung sei es zum Untergang von Hirngewebe gekommen, der einen Hirngewebsschwund mit Ausbildung eines «inneren Wasserkopfes» nach sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer 2 habe sich daher in unmittelbarer Lebensgefahr befunden (pag. 652 f.). Die beim Beschwerdeführer 2 vorliegende schwere neurologische Symptomatik mit Blutungen in den Netzhäuten, den radiologisch festgestellten subduralen Blutungen und Rippenbrüchen beidseits hinten seitlich entsprächen aus rechtsmedizinischer Sicht dem Bild eines Schütteltraumas. Die Befunde der mit Kallusbildung (Knochenschwielen) in Abheilung befindlichen Rippenbrüche sprächen für mehrzeitige, traumatische Erlebnisse. Alternative Erklärungsmöglichkeiten für die Trias als Kardinalsymptome des Schütteltraumas (Unterblutungen der harten Hirnhaut, Netzhautblutungen und neurologische Ausfälle) seien nicht gefunden worden. Erfahrungsgemäss liege das Ereignis, welches zum kritischen klinischen Zustand des geschüttelten Kindes führe, unmittelbar resp. kurze Zeit bis wenige Stunden vor dem Auftreten der ersten neurologischen Symptome/Beschwerden (pag. 654). Für einen medizinischen Laien seien bei einem Schütteltrauma lediglich die neurologischen Symptome wie im konkreten Fall eine Schnappatmung und das Krampfen als ernste Symptome zu erkennen. Trinkschwäche, auffallende Schläfrigkeit oder Speichelfluss hätten beobachtet werden könne, seien aber nicht zwingend ein Hinweis für eine Schädigung des Zentralnervensystems gewesen (pag. 655).
3.2
Am 3. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien in Aussicht, das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung einzustellen und gegen den Beschwerdeführer 1 Anklage wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 zu erheben. Die im Nachgang an die Gewährung der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO erlassene Einstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt:
Der vorliegende Sachverhalt präsentiert sich so, dass aufgrund der vorgefundenen Symptome und den entsprechenden medizinischen Einschätzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass E.________ geschüttelt wurde (vgl. IRM Gutachten, pag. 654). Obwohl die Erziehungsfähigkeit von A.________ in Bezug zu E.________ zur fraglichen Zeit nicht gegeben war (vgI. Kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten vom 01.06.2023, pag. 897 ff.), bestehen gestützt auf die umfangreichen Ermittlungen keine Hinweise darauf, dass sie E.________ mit einem konkreten, ihr vorwerfbarem Verhalten die schweren Verletzungen zugefügt haben könnte. Somit ist A.________ objektiv kein strafbares Verhalten vorwerfbar. Vielmehr ist gestützt auf die getätigten Ermittlungen davon auszugehen, dass C.________ mit dem von ihm gezeigten Schütteln von E.________ die schweren Verletzungen in der fraglichen Nacht verursacht hat.
Dispositiv
Es ist damit im Falle einer gerichtlichen Beurteilung vorliegend mit einem Freispruch von A.________ zu rechnen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen A.________ eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO).
3.3 Der Beschwerdeführer 2 bringt dagegen vor, es sei zwischen den Primärverletzungen, die durch ein Schütteln des Beschwerdeführers 1 entstanden seien, sowie den Sekundärverletzungen, die Folge des epileptischen Anfalls seien, zu unterscheiden. Es sei naheliegend, dass sich der heutige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 anders präsentierte, wenn er im Nachgang an das Primärereignis zeitnah medizinisch versorgt worden wäre. Dies, da der Status epilepticus, welcher gestützt auf das IRM-Gutachten als für das heutige Verletzungsbild äusserst relevant eingeschätzt worden sei – das Hirngewebe sei als Folge des Status epilepticus und der damit erfolgten Sauerstoffunterversorgung abgestorben –, erst nach 15:00 Uhr am Nachmittag des 27. Oktober 2022 und damit allenfalls mit relativ grosser zeitlicher Distanz zum Schütteln aufgetreten sei. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft werde es nach wie vor als denkbar erachtet, dass die Beschuldigte 1 auch die Primärverletzungen dem Beschwerdeführer 2 zugefügt haben könnte, zumal ihre Aussagen betreffend die Vorkommnisse in der Nacht ab 03:00 Uhr und während des Tages vage und widersprüchlich geblieben seien und eine Überforderung aktenkundig sei. Einer Einstellung des Strafverfahrens stehe insbesondere entgegen, dass die Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer 2 trotz aktenkundiger Feststellung, dass es diesem nicht gut gegangen sei, keine medizinische Hilfe habe zukommen lassen. Sie habe diesen im massgeblichen Zeitraum zu einem grossen Teil alleine betreut und müsse damit als eindeutig mitverantwortlich betreffend dessen Folgeschäden erachtet werden. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung könne auch durch Unterlassen erfüllt werden.
3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt im Wesentlichen an, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine Garantenstellung innegehabt, sich dieser in einer konkreten Gefahrenlage befunden und sich der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung – realisiert habe. Fraglich sei, ob es der Beschuldigten 1 aufgrund ihrer Fähigkeiten möglich gewesen sei, entsprechend zu handeln, d.h. ob ihr die Tatmacht zugekommen sei. Dies könne offen bleiben, weil einerseits die hypothetische Kausalität verneint werden müsse und andererseits der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Hinsichtlich des hypothetischen Kausalverlaufs sei zu Gunsten der Beschuldigten 1 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 bereits in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2022 eine schwere Körperverletzung erlitten habe bzw. aus medizinischer Sicht nicht eruiert werden könne, wann diese eingetreten sei. Infolgedessen könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auch nicht gesagt werden, ob die schwere Körperverletzung höchstwahrscheinlich hätte verhindert werden können, wenn die Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer 2 bereits am Mittag des 27. Oktober 2022 zum Arzt gebracht oder den Notarzt avisiert hätte. Die Symptome eines Schütteltraumas seien äusserst unspezifisch. Den Aussagen der Beschuldigten 1 lasse sich entnehmen, dass sie durchaus realisiert habe, dass mit dem Beschwerdeführer 2 etwas nicht stimme bzw. etwas anders sei als sonst. Sie habe aber vorwiegend unspezifische Symptome geschildert. Einzig bei der Schnappatmung handle es sich um ein für medizinische Laien erkennbares, ernstes Symptom. Dass die Beschuldigte 1 mit ihren eingeschränkten Fähigkeiten die zwei- bis dreimalige Schnappatmung nicht als derart ernstes Symptom wahrgenommen und die Ernsthaftigkeit der Lage nicht erkannt habe, könne ihr nicht angelastet werden. Nichtsdestotrotz sei sie aufgrund ihrer Wahrnehmungen nicht untätig geblieben. Sie habe mehrmals mit dem Beschwerdeführer 1 sowie ihrem Vater telefoniert und sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 ausgetauscht. Sie habe sich Sorgen gemacht und Rat und Hilfe teilweise auch im Internet gesucht. Dass sie, bevor der Beschwerdeführer 2 gekrampft habe, keinen Arzt verständigt oder aufgesucht habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Sie habe die tatbestandsmässige Situation nicht erkannt und sei aufgrund des Sabberns davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 2 bereits zahnen würde. Ob die Beschuldigte 1 die gebotene Hilfe (sofortige Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe) gekannt und gewusst habe, dass ihr Nichthandeln zum Erfolgseintritt führt, wäre dem denn überhaupt so gewesen, könne unter diesen Umständen offen bleiben.
3.5 Die Beschuldigte 1 hält fest, die Staatsanwaltschaft stütze sich zu Recht auf das IRM-Gutachten und gehe davon aus, dass die im H.________ (Spital) diagnostizierten Verletzungen des Beschwerdeführers 2 durch die Schüttelbewegungen des Beschwerdeführers 1 verursacht worden seien. Sie sei in der fraglichen Zeit nicht in Kontakt mit dem Beschwerdeführer 2 gewesen. Sie habe geschlafen und auf das Geschehen keinen Einfluss nehmen können. Obwohl der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 geschüttelt und danach eine veränderte Atmung festgestellt habe, habe er nichts unternommen. Sie habe die Schnappatmung des Beschwerdeführers 2, sofern diese am Morgen überhaupt aufgetreten sei, nicht bemerkt bzw. erst am Nachmittag erkennen können und die damit zu assoziierende Gefahr falsch interpretiert, indem sie diese als nicht besorgniserregend eingestuft habe. Aufgrund der mangelnden kognitiven Fähigkeiten sei es ihr nicht zumutbar gewesen, die festgestellten neurologischen Symptome korrekt einzustufen. Da sie weder Verursacherin der aufgetretenen Schädigungen gewesen sei, noch Kenntnis vom erfolgten Schütteln gehabt und aufgrund ihrer festgestellten mangelnden kognitiven Fähigkeiten den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 fehlinterpretiert habe, könne ihr kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; in der bis am 30. Juni 2023 gültig gewesenen Fassung) macht sich der schweren Körperverletzung u.a. strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (sog. Garantenstellung, vgl. Art. 11 Abs. 2 StGB) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Bei Erfolgsdelikten ist zudem vorausgesetzt, dass der Eintritt der verpönten Schädigung durch das gebotene Handeln mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hätte abgewendet werden können (hypothetische Kausalität; BGE 148 IV 39 E. 2.3.2, 109 IV 137 E. 2a; je mit Hinweisen; Donatsch, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 2 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Subjektiv muss der Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeiten wissen. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Er muss durch sein Untätigbleiben dies alles herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) genügt (Niggli/Muskens, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 145 f. zu Art. 11 StGB).
4.3 Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass gestützt auf die vorliegende Beweislage keine zureichenden Hinweise darauf bestehen, dass die Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer 2 mit einem konkreten, ihr vorwerfbaren Verhalten die schweren Verletzungen zugefügt haben könnte. Allein aufgrund dessen, dass die Beschuldigte 1 mit der Betreuung des Beschwerdeführers 2 offenbar teilweise überfordert gewesen sein soll, ihr der Säugling einmal aus dem Bett gefallen ist und ihre Erziehungsfähigkeit gemäss dem Erziehungsfähigkeitsgutachten des zebt vom 1. Juni 2023 als deutlich und durchgängig eingeschränkt bezeichnet worden ist (pag. 974), liegt noch kein konkreter, erhärteter Tatverdacht auf eine aktive Verursachung der Verletzungen des Beschwerdeführers 2 durch die Beschuldigte 1 – etwa durch ein Schütteln – vor. Die zahlreichen und umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 1 den Beschwerdeführer 2 in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2022 oder am 27. Oktober 2022 tagsüber geschüttelt haben könnte. Bei jeglichen derartigen Schlussfolgerungen handelt es sich um blosse, nicht weiter konkretisierte Spekulationen des Beschwerdeführers 1.
Demgegenüber verdichtete sich der anfängliche Verdacht, dass der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 2022 geschüttelt haben könnte. So sagte der Beschwerdeführer 1 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. November 2022 auf Vorhalt, wonach die Hebamme J.________ zu Protokoll gegeben habe, dass er und die Beschuldigte 1 erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer 2 seit ungefähr Mitternacht eine Schnappatmung aufgewiesen habe, dass dies stimme. Der Beschwerdeführer 2 habe einen schweren Atem gehabt. Er habe einmal einen langen Atemzug, dann zwei kurze Atemzüge ausgeatmet, dann wieder einen kurzen ein- und einen langen ausgeatmet. Dies sei sehr unregelmässig und für ihn aussergewöhnlich gewesen (Z. 438 ff. des Protokolls). Sodann zeigte der Beschwerdeführer 1 während der delegierten Einvernahme, wie er den Beschwerdeführer 2 vor dem 26./27. Oktober 2022 vor- und zurückgewippt hatte (Z. 515 ff. des Protokolls; vgl. dazu auch Z. 516 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 8. November 2022). Anlässlich der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer 1 erstmals und von sich aus darüber hinaus zu Protokoll, dass er den Beschwerdeführer 2 auch in der Nacht vom 26./27. Oktober 2022 nach vorne und zurückgewippt habe. Er sei dabei so vorgegangen, wie er dies während der Einvernahme vom 29. November 2022 vorgezeigt habe. Die von ihm anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 8. November 2022 geschilderte Beschreibung des Wippens (Z. 465 ff., 516 ff., 839 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. November 2022; «ruckartiges Wippen» nach vorne und hinten während drei bis vier Sekunden) passe zum Wippen von ihm am Morgen des 27. Oktober 2022, bevor er zur Arbeit gegangen sei (Z. 169 ff., 216 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022). An der delegierten Einvernahme vom 9. Februar 2023 räumte der Beschwerdeführer 1 auf Vorhalt ein, dass die von ihm beschriebenen Bewegungen (heftige «Wipp-Bewegung», Halten des Beschwerdeführers 2 vor sich mit Vor- und Rückbewegungen) zu den Verletzungen des Beschwerdeführers 2 beigetragen hätten. Nach seiner Ansicht habe er diese aber «wahrscheinlich» nicht zu 100 % ausgelöst. Auf die Frage, ob er sich im Klaren sei, dass er mitverantwortlich für die Verletzungen des Beschwerdeführers 2 sei, hielt er fest: Ich habe sicher auch etwas damit beigetragen. Wie gesagt, mir ist klar, dass ich in gewissen Ausführungen nicht korrekt gehandelt habe. Zum Beispiel mit dem Hochwerfen, das wird mir jetzt bewusst (Z. 891 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer 1 gestand damit während der Untersuchung ein, den Beschwerdeführer 2 ruckartig nach vorne und hinten gewippt und dabei dessen Kopf nicht gestützt zu haben. Zudem gab er an, dass der Beschwerdeführer 2 kurz danach aussergewöhnlich geatmet hatte (vgl. sodann S. 2 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 2. November 2022 [pag. 177], wonach sich der Beschwerdeführer 1 gegenüber K.________ von der Kindeschutzgruppe des H.________ (Spital) zusätzlich dahingehend geäussert haben soll, dass der Beschwerdeführer 2 in der Nacht die Augen komisch verdreht habe und ihm dabei der Gedanke an einen eventuellen Herzinfarkt durch den Kopf gegangen sei). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2023 ist die vom Beschwerdeführer 1 eingeräumte Bewegungsweise (gemeint ist die mit der Puppe vorgezeigte Vor- und Zurückbewegung ohne Absicherung des Kopfes) – ohne Darstellung der Heftigkeit – des Beschwerdeführers 2 in der Nacht vom 26./27. Oktober 2022 als wirksames «Schütteln» anzusehen und geeignet, die am 27. Oktober 2022 im H.________ (Spital) diagnostizierten Unterblutungen der harten Hirnhaut, der Netzhautblutungen sowie den Status epilepticus zu erklären (pag. 657; vgl. auch S. 21 des IRM-Gutachtens [pag. 654], wonach die beim Beschwerdeführer 2 vorliegende schwere neurologische Symptomatik mit Blutungen in den Netzhäuten, den radiologisch festgestellten subduralen Blutungen und Rippenbrüchen beidseits hinten seitlich aus rechtsmedizinischer Sicht dem Bild eines Schütteltraumes entspreche). Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers 1 sowie der rechtsmedizinischen Beurteilung erscheint es nach dem Gesagten korrekt, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer 1 Anklage wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 zu erheben (vgl. denn auch S. 21 des rechtsmedizinischen Gutachtens [pag. 654], wonach alternative Erklärungsmöglichkeiten für die Trias [Unterblutungen der harten Hirnhaut, Netzhautblutungen, neurologische Ausfälle] als Kardinalsymptom des Schütteltraumas im Rahmen der umfassenden klinischen Abklärungen beim Beschwerdeführer 2 nicht gefunden worden seien).
4.4 Vom Beschwerdeführer 2 wurde bezüglich die Beschuldigte 1 allerdings zu Recht ausgeführt, dass eine schwere Körperverletzung nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch ein Unterlassen begangen werden kann. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Beschwerdeführers 2, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zwischen den Primärverletzungen, die durch ein Schütteln entstanden sind, sowie den Sekundärverletzungen, die Folge des epileptischen Anfalls sind, zu unterscheiden ist. Dies deshalb, weil im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2023 festgehalten wurde, dass sich die Hirnschwellung bereits als Reaktion nach einer möglichen Einwirkung in den frühen Nachtstunden des 27. Oktober 2022 mit zentralvenöser Schädigung sowie Blutungen unter der Hirnhaut entwickelt haben dürfte. Das klinisch bei der ersten bildgebenden Untersuchung diagnostizierte Ausmass des Hirnödems dürfte jedoch durch die Sauerstoffminderversorgung im Rahmen des Status epilepticus verschlimmert worden sein (pag. 659; vgl. auch pag. 652 f., wonach ein Status epilepticus unbehandelt zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen könne, u.a. wegen des Sauerstoffmangels des Gehirns und der Schwellung des Gehirns, und unbehandelt die Gefahr insbesondere von irreversiblen, sekundären Hirnschäden bestehe). Angesichts dessen erscheint die Meinung des Beschwerdeführers 2, wonach naheliegend sei, dass das Verletzungsbild resp. der heutige Gesundheitszustand sich anders präsentieren würde, wenn er im Nachgang an das Primärereignis zeitnah medizinisch versorgt worden wäre, einleuchtend resp. ist diese Auffassung nicht offensichtlich von der Hand zu weisen. Es stellt sich mithin die Frage, ob sich die Beschuldigte 1 der schweren Körperverletzung durch Unterlassen nach Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 StGB schuldig gemacht haben könnte, indem sie am Morgen/Nachmittag des 27. Oktober 2022 bis zum Eintreffen der Hebamme um 16:10 Uhr untätig geblieben ist und dem Beschwerdeführer 2 keine medizinische Hilfe hat zukommen lassen. Insoweit ist unbestritten, dass die Beschuldigte 1 als betreuende Mutter gegenüber dem Beschwerdeführer 2 eine Garantenstellung innehatte und sich der Beschwerdeführer 2 in der Zeit, als die Beschuldigte 1 am 27. Oktober 2022 die Betreuung des Beschwerdeführers 2 übernommen hatte (ab ca. 03:00 Uhr), in einer konkreten Gefahrenlage befand. Dass vorliegend von vornherein die hypothetische Kausalität zu verneinen und der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, kann bei der gegenwärtigen Sachlage entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht mit einer derartigen Klarheit angenommen werden, als dass ein Freispruch wahrscheinlicher erschiene als eine Verurteilung resp. eine Verurteilung geradezu ausgeschlossen ist.
Wie vorstehend unter Verweis auf das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 19. Juni 2023 dargelegt wurde, dürfte sich die Hirnschwellung als Reaktion nach einer möglichen Einwirkung zwar bereits in den frühen Nachtstunden des 27. Oktober 2022 entwickelt haben. Allerdings dürfte das Ausmass des Hirnödems durch die Sauerstoffminderversorgung im Rahmen des Status epilepticus verschlimmert worden sein (pag. 659). Daraus ist zu schliessen, dass es durchaus möglich erscheint, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 durch das Zuwarten mit dem Zukommenlassen ärztlicher Hilfe weiter verschlechtert haben könnte und deshalb weitergehende, schwerwiegende Schädigungen eingetreten sind, welche nicht eingetreten wären, hätte der Beschwerdeführer 2 frühere medizinische Hilfe erhalten. Soweit im Gutachten des IRM festgehalten worden ist, dass wegen der Komplexität der beschriebenen Entwicklung eines Hirnödems sich über dessen Ausmass nicht verlässlich auf den Schädigungszeitpunkt rückschliessen lasse (pag. 659), kann gestützt darauf nicht ohne weiteres eine hypothetische Kausalität verneint werden. Diese Äusserungen bezogen sich offenbar einzig auf den Zeitpunkt des Eintritts des Hirnödems und nicht auf die Frage, ob aufgrund des Zuwartens durch die Beschuldigte 1 weitergehende, schwerwiegende Hirnschädigungen beim Beschwerdeführer 2 eingetreten sind resp. ob solche hätten vermieden werden können, wenn diese den Beschwerdeführer 2 zu einem deutlich früheren Zeitpunkt am 27. Oktober 2022 zum Arzt gebracht oder den Notarzt avisiert hätte.
Gleichermassen ist auch der subjektive Tatbestand nicht von vornherein klar zu verneinen. Der Beschuldigten 1 wurde gemäss dem Erziehungsfähigkeitsgutachten des zebt vom 1. Juni 2023 attestiert, dass sie die Feinzeichen des Beschwerdeführers 2 nicht lesen könne und ihr kognitives Potenzial im unterdurchschnittlichen Bereich angesiedelt sei (pag. 955, 959, 972, 988). Aufgrund dieser allgemeinen gutachterlichen Einschätzung im Rahmen des Kindesschutzverfahrens kann indes nicht ohne weiteres geschlossen werden, es sei für die Beschuldigte 1 nicht erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 am 27. Oktober 2022 ein schwerwiegendes medizinisches Problem hatte und es geboten war, medizinische Hilfe zu holen. Vielmehr geht aus diversen Aktenstücken hervor, dass die Beschuldigte 1 das Verhalten des Beschwerdeführers 2 am 27. Oktober 2022 durchaus als komisch empfand und sich um dessen Gesundheitszustand Sorgen machte. So gab die Beschuldigte 1 bereits an der ersten delegierten Einvernahme vom 8. November 2022 an, dass der Beschwerdeführer 2 am 27. Oktober 2022 «anders als sonst» gewesen sei. Er sei einfach schläfrig und müde gewesen (Z. 403 ff. des Protokolls; vgl. zudem Z. 238 ff. des Protokolls, wonach sie in der Nacht einen komischen Schrei des Beschwerdeführers 2 gehört habe, der greller gewesen und unter die Haut gefahren sei). An der delegierten Einvernahme vom 1. Dezember 2022 sagte sie auf Vorhalt der Aussagen der Hebamme J.________ aus, dass der Beschwerdeführer 2 zwischendurch ein paar Mal eine Schnappatmung gehabt habe. Sie habe dies in der Mittagszeit bemerkt. Die Schnappatmungen seien in einem Abstand von einer oder zwei Stunden erfolgt (Z. 681 ff. des Protokolls; vgl. auch Z. 261 ff. und 322 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 15. Dezember 2022 betreffend die festgestellte, abnormale Atmung des Beschwerdeführers 2). Die Beschuldigte 1 thematisierte auch bereits anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 8. November 2022, dass sie ins Spital habe gehen wollen, als der Beschwerdeführer 2 am Nachmittag zu krampfen begonnen habe. Sie hätten dann aber zugewartet, weil es nicht mehr lange gedauert habe, bis der Termin mit der Hebamme bei ihnen zu Hause gewesen sei (Z. 51 ff. und 489 ff. des Protokolls). An der delegierten Einvernahme vom 1. Dezember 2022 meinte sie auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers 1, wonach er vermute, dass sie ihm gesagt habe, dass sie mit dem Beschwerdeführer 2 ins Spital gehen wolle, jedoch habe warten wollen, bis er zu Hause sei, Folgendes (Z. 775 ff. des Protokolls): Ich habe ihm gesagt, ich glaube das war bei einem Telefon, kurz vor dem Feierabend, dass ich nicht alleine ins Spital gehen möchte. Da ich eine Phobie vor Spitälern habe. Ich war schon oft im Spital und dort hat es die meisten Viren und Krankheitserreger. Wegen dem bin ich ungern alleine dort. Ich habe zudem eine grosse Phobie vor Spritzen und Nadeln. Aus diesen Aussagen der Beschuldigten 1 erhellt, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers 2 am 27. Oktober 2022 als nicht normal erachtete, Schnappatmungen beim Beschwerdeführer 2 feststellte, was gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 19. Juni 2023 für einen medizinischen Laien als ernstes Symptom zu erkennen ist (pag. 655), und sich insbesondere auch bereits vor dem Krampfen des Beschwerdeführers 2 am Nachmittag des 27. Oktober 2022 überlegte, mit diesem ins Spital zu gehen. Dies deutet darauf hin, dass die Beschuldigte 1 erkannt hatte, dass die Situation des Beschwerdeführers 2 aussergewöhnlich war, zumal sich ansonsten die Frage, ob sie mit dem Kind ins Spital gehen soll, erst gar nicht gestellt hätte. Für ein Wissen um die Aussergewöhnlichkeit der Situation spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschuldigte 1 am 27. Oktober 2022 entgegen dem üblichen Kommunikationsmuster vermehrt miteinander telefoniert haben und hierbei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 wiederholt Thema war (vgl. etwa Z. 760 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 1. Dezember 2022, wonach sie anlässlich der Telefongespräche vom Beschwerdeführer 1 habe wissen wollen, was in der Nacht passiert sei [wegen dem Schrei]; Z. 775 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 1. Dezember 2022, wonach sie dem Beschwerdeführer 1 bei einem Telefonat kurz vor dem Feierabend gesagt habe, dass sie nicht alleine ins Spital gehen möchte; Z. 319 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 8. November 2022, wonach die Beschuldigte 1 ihm am Telefon gesagt habe, dass sich der Beschwerdeführer 2 komisch verhalte; Z. 870 ff. und 900 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 29. November 2022, wonach ihm die Beschuldigte 1 bereits an den Telefongesprächen am Morgen des 27. Oktober 2022 «das wegen der Atmung gesagt habe» und sie ihm am Telefon erzählt habe, dass sie sich Sorgen mache; Z. 286 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 15. Dezember 2022, wonach sich der Beschwerdeführer 2 im Vergleich zu anderen Tagen sehr komisch verhalten habe, auch so, wie es ihm die Beschuldigte 1 geschildert habe; Z. 494 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 9. Februar 2023, wonach es die Beschuldigte 1 «verschlammt» habe, weil sie nicht die Entscheidung getroffen habe, ins Spital zu fahren, da sie es ja erkannt habe; Z. 550 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 9. Februar 2023, wonach die Beschuldigte 1 explizit deklariert habe, dass es dem Beschwerdeführer 2 nicht gutgegangen sei und sie festgestellt habe, dass bei ihm etwas nicht in Ordnung gewesen sei). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 will dieser die Beschuldigte 1 offenbar auch über die auffällige Atmung des Beschwerdeführers 2 in der Nacht informiert haben (vgl. Z. 458 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 29. November 2022; vgl. ausserdem den Verlaufseintrag der Kindesschutzgruppe des H.________ (Spital) [pag. 684], wonach der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Gesprächs vom 28. Oktober 2022 geäussert habe, dass er die Beschuldigte 1 in der Nacht geweckt habe und der Beschwerdeführer 2 danach eine Schnappatmung gehabt habe [kursive Hervorhebung beigefügt]). Die Beschuldigte 1 telefonierte zudem um 13:35 Uhr und 15:59 Uhr mit ihrem Vater und schilderte diesem, dass der Beschwerdeführer 2 komisch atme und speichle, woraufhin ihr der Vater mindestens in einem Gespräch geraten hat, die Sanität zu rufen (vgl. Z. 292 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von L.________ vom 16. November 2022; Z. 703 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 1. Dezember 2022). Schliesslich versuchte die Beschuldigte 1 an diesem Tag auch, um 14:42 Uhr die Kinderärztin Dr. M.________ zu erreichen (vgl. Z. 744 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigen 1 vom 1. Dezember 2022, wonach dies aber nichts mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2, sondern mit einer Terminbestätigung zu tun gehabt habe; vgl. demgegenüber Z. 596 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 15. Dezember 2022, wonach sie versucht hätten, die Kinderärztin anzurufen, nachdem das Zucken und Krampfen des Beschwerdeführers 2 begonnen habe; vgl. ebenso die Notiz der Hebamme J.________, pag. 243).
Es trifft zu, dass die Beschuldigte 1 betreffend den Beschwerdeführer 2 vorwiegend unspezifische Symptome schilderte (vermehrte Müdigkeit, vermehrter Speichelfluss etc.). Indes nahm sie auch eine wiederholte, auffällige Atmung des Beschwerdeführers 2 wahr. Soweit sie die Schnappatmung als nicht beunruhigend empfunden haben will, da diese nur ein paar Sekunden gedauert habe (vgl. Z. 686 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 1. Dezember 2022), überzeugt dies nicht ohne Weiteres. Gemäss dem Gutachten des IRM ist eine Schnappatmung – wie auch das Krampfen – für einen medizinischen Laien als ernstes Symptom erkennbar (pag. 655; vgl. zudem Z. 386 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Hebamme J.________ vom 13. November 2022, wonach sie denke, dass ein Laie die Schwere des Zustandes des Beschwerdeführers 2 am 27. Oktober 2022, als sie eingetroffen seien, hätte erkennen können, und weiter das Gedankenprotokoll der Schutz und Rettung Bern, wonach es für die Rettungskräfte als komisch und nicht nachvollziehbar empfunden wurde, weshalb die Kindeseltern sie nicht schon früher alarmiert hätten [pag. 676]; vgl. ebenso S. 41 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 31. August 2023 [pag. 171], wonach fraglich sei, weshalb die Beschuldigte 1 nicht früher medizinische Hilfe geholt habe, zumal sich an der gleichen Adresse, wie die Beschuldigte 1 wohnhaft gewesen sei, eine Arztpraxis befinde). Zudem hat die Schnappatmung die Beschuldigte 1 immerhin dazu veranlasst, ihren Vater anzurufen und in Erwägung zu ziehen, mit dem Beschwerdeführer 2 ins Spital zu gehen. Angesichts dessen kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Äusserungen der Beschuldigten 1, sie habe die Schnappatmung des Beschwerdeführers 2 als nicht beunruhigend empfunden, um eine blosse Schutzbehauptung handelt (vgl. in dieses Bild passend auch ihre Antwort auf die Frage, wann sie das erste Mal eine Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer 2 festgestellt habe, Z. 317 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2022: Ich habe einfach gemerkt, dass er den ganzen Tag etwas müder war. Ich kann mich nicht ganz genau daran erinnern. Ich habe es momentan auch vergessen, weil ich meinen Sohn nicht so oft sehe). Dass eine Schnappatmung nicht auf ein blosses Zahnen hindeutet, erscheint evident. Die Beschuldigte 1 verfügt zudem entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft über gewisse, medizinische Kenntnisse, war sie doch im Militär als Sanitäterin tätig (vgl. Z. 510 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1vom 8. November 2022).
Angesichts der geschilderten Umstände kann bei der vorliegenden Sachlage nicht mit zureichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass für die Beschuldigte 1 aufgrund ihres unterdurchschnittlichen, kognitiven Erziehungspotenzial die medizinische Problematik des Beschwerdeführers 2 nicht erkennbar war. Ihr Verhalten – vermehrte Telefonanrufe bzw. Versuche (Beschwerdeführer 1, Vater, evtl. Kinderärztin) mit (teilweiser) Thematisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 2 sowie das In-Betracht-Ziehen, mit dem Beschwerdeführer 2 ins Spital zu gehen – deutet vielmehr in die gegenteilige Richtung. Insoweit liegt keine hinreichend klare Beweislage vor, welche eine Einstellung rechtfertigt. Das im Rahmen des Kindesschutzverfahrens eingeholte Erziehungsfähigkeitsgutachten des zebt vom 1. Juni 2023 äussert sich nicht konkret zur Frage, ob es der Beschuldigten 1 aufgrund ihrer (kognitiven) Situation möglich gewesen ist, die tatbestandsmässige Situation richtig zu erfassen und danach zu handeln. Ein dies verneinender Schluss ohne spezifische gutachterliche Einschätzung ist im Rahmen der vorliegenden Einstellungsverfügung nicht zulässig, zumal die geschilderte Aktenlage darauf hindeutet, dass die Beschuldigte 1 offenbar durchaus wahrgenommen hat, dass die Situation resp. das Verhalten des Beschwerdeführers 2 aussergewöhnlich war und sie deshalb in Erwägung zog, mit ihm ins Spital zu gehen, wovon sie offenbar allein aufgrund ihrer Phobie abgesehen hat. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (vgl. E. 4.1 hiervor). Es erscheint vorbehältlich allfälliger weiterer Beweismassnahmen geboten, dass sich dieses einen persönlichen Eindruck über die Beschuldigte 1 verschafft. Selbst die Generalstaatsanwaltschaft hat letztlich einzig festgehalten, dass der Beschuldigten 1 nicht vorgeworfen werden könne, keinen Arzt verständigt oder aufgesucht zu haben, bevor der Beschwerdeführer 2 gekrampft habe. Die Beschuldigte 1 hat indes auch nachdem der Beschwerdeführer 2 zu krampfen begonnen hatte (ca. 15:35 Uhr; vgl. Z. 489 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 1 vom 8. November 2022), davon abgesehen, die Ambulanz zu rufen, sondern sich dafür entschieden zu warten, bis die Hebamme (Termin um 16:00 Uhr) erscheint. Dass auch mit dem Krampfen des Beschwerdeführers 2 nach vorgängig festgestellter mehrfacher Schnappatmung für die Beschuldigte 1 nicht erkennbar war, dass spätestens nunmehr dringend umgehende ärztliche Hilfe indiziert ist, kann nicht ohne weiteres angenommen werden.
4.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung einzustellen ist, kann nach dem Gesagten aufgrund der insbesondere hinsichtlich des subjektiven Tatbestands und einer – eventuell noch abzuklärenden – allfälligen teilweise verminderten Schuldunfähigkeit zweifelhaften Beweislage nicht gefolgt werden. Die inkriminierte Straftat – schwere Körperverletzung durch Unterlassen – stellt ein schwerwiegendes Delikt dar, bei welchem sich – zumal das höchste Rechtsgut, die körperliche Integrität (eines Säuglings), betroffen ist – im Zweifelsfall eine Anklageerhebung aufdrängt (vgl. E. 4.1 hiervor). Es ist in der vorliegenden Beweissituation entscheidwesentlich, dass ein urteilendes Sachgericht sich einen persönlichen Eindruck von der Beschuldigten 1 macht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist begründet und gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 fortzuführen resp. gegen diese – vorbehältlich eines allfälligen anderen Ergebnisses aufgrund von weitergehenden Abklärungen – wegen schwerer Körperverletzung durch Unterlassen zum Nachteil des Beschwerdeführers 2, evtl. Versuch dazu, evtl. Aussetzung, Anklage zu erheben und die diesbezügliche kritische Würdigung der vorliegenden Beweismittel – die insbesondere in Bezug auf den subjektiven Tatbestand sowie eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten 1 in beide Richtungen noch offen ist – dem urteilenden Sachgericht zu überlassen.
5.
5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer 1, indem auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird. Die diesbezüglich anfallenden Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Die auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'000.00, trägt zufolge der Gutheissung der Beschwerde (Kassation) der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 4 StPO).
5.2 Kongruent zu Art. 428 Abs. 4 StPO steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).
5.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 hat eine Entschädigung zwar beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten. Er hat einzig ausgeführt, dass die Entschädigung im Endverfahren festzusetzen sei. Dieses Vorgehen erscheint vorliegend ausnahmsweise gerechtfertigt, zumal das Verfahren fortzusetzen ist. Die zuständige Strafbehörde wird über die Höhe der vom Kanton Bern an den Beschwerdeführer 2 auszurichtenden Entschädigung im Endentscheid zu befinden haben.
5.4 Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 und der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bezüglich der Beschuldigten 1 ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschuldigte 1 hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung BM 22 38263 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2024 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen schwerer Körperverletzung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers 1, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Beschwerde des Beschwerdeführers 2, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.
5. Die amtlichen Entschädigungen (Beschwerdeführer 1 / Beschuldigte 1) werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Beschuldigte 1 trifft hinsichtlich der auszurichtenden amtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfahren keine Rückzahlungspflicht.
6. Die auf das Beschwerdeverfahren entfallende und vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung des Beschwerdeführers 2 legt die zuständige Strafbehörde im Endentscheid fest.
7. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
(per Einschreiben)
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2, v.d. Rechtsanwältin G.________ (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 28. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 159
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
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BGE 145 IV 161ATF 145 IV 161DTF 145 IV 161
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
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Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68
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BK 23 23
7B_153/2022
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
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BK 23 15
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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