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Entscheid

BK 2024 17

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

2. Juli 2024Deutsch21 min

1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist unter den Verfahrensnummern PEN 23 161/162 und 23 237 ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter 1/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener übler Nachrede zum Nachteil von B.________ (Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1; nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sowie ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsverordnung (StrVV; BSG 761.111), Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz (BauG; BSG 721.0) sowie mehrfach begangener Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) zum Nachteil von D.________ (Strafklägerin gegen den Beschuldigten 2; nachfolgend: Strafklägerin) hängig. Mit Eingabe vom 6. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 17

Bern, 11. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

v.d. Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1

D.________

Strafklägerin gegen den Beschuldigten 2

Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Strafverfahren wegen mehrfach begangener übler Nachrede (Beschuldigter 1)

Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsverordnung etc. (Beschuldigter 2)

Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Verfahren O 22 3648

und

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Oberland betreffend Verfahren PEN 23 161 etc.

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist unter den Verfahrensnummern PEN 23 161/162 und 23 237 ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter 1/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangener übler Nachrede zum Nachteil von B.________ (Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1; nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sowie ein Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen die kantonale Strassenverkehrsverordnung (StrVV; BSG 761.111), Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz (BauG; BSG 721.0) sowie mehrfach begangener Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) zum Nachteil von D.________ (Strafklägerin gegen den Beschuldigten 2; nachfolgend: Strafklägerin) hängig. Mit Eingabe vom 6. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 (Anklageschrift) in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft Oberland zwecks Nachbesserung der Anklageschrift zurückzuweisen.

2. Staatsanwältin E.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK anzuweisen, darzulegen weswegen sie mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will.

3. Unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde unter der Verfahrensnummer BK 24 17 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit dieses mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war. Zudem wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, zur Rechtsverweigerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten.

Erwägungen

Am 17. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere als «Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft sowie das Regionalgericht Oberland» betitelte Eingabe ein. Er stellte ergänzend zur Beschwerde vom 6. Januar 2024 folgende Anträge:

4.

Staatsanwältin E.________ sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (im Widerhandlungsfall) zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, persönlich ein Plädoyer zu halten und in diesem Plädoyer darzulegen, weswegen sie mich nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen will. Sie sei zu verpflichten, in diesem Plädoyer konkrete Fundstellen aus Lehre und Rechtsprechung zu nennen. Ebenso sei sie zu verpflichten, der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen.

5.

Das Regionalgericht Oberland sei anzuweisen, unverzüglich zu einer Hauptverhandlung vorzuladen und über weitere Beweisanträge in der Einsprache zu entscheiden. Insbesondere soll es entweder die Einvernahme der Auskunftsperson F.________ in der Hauptverhandlung wiederholen, oder aber die Protokolle der Einvernahme aufgrund des Verwertungsverbotes (Art. 147 Abs. 3 StPO) unverzüglich aus den Akten aussondern.

6.

Es sei festzustellen, dass eine seit zwei Jahren fortdauernde Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht besteht.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde unter der Verfahrensnummer BK 24 78 ein weiteres Beschwerdeverfahren eröffnet. Dieses wurde mit dem Beschwerdeverfahren BK 24 17 vereinigt und es wurde verfügt, dass das Verfahren fortan unter der Verfahrensnummer BK 24 17 geführt werde. Der Generalstaatsanwaltschaft, dem Regionalgericht, dem Straf- und Zivilkläger und der Strafklägerin wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Das Regionalgericht beantragte mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024, es sei festzustellen, dass seitens des Regionalgerichts keine Rechtsverzögerung vorliege. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete, soweit es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht handelt, mit Eingabe vom 4. März 2024 praxisgemäss auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen des Regionalgerichts im Schreiben vom 29. Februar 2024. Soweit die neuen Anträge des Beschwerdeführers darüber hinausgingen resp. die Staatsanwaltschaft betrafen, wurde auf die Stellungnahme vom 9. Februar 2024 verwiesen. Der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, beantragte mit Eingabe vom 15. März 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass keine Rechtsverzögerung seitens des Regionalgerichts Oberland vorliege. Die Beschwerde sei abzuweisen. Die Strafklägerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.

2.

2.1

Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte, aber auch gegen Unterlassungen unter Einbezug der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im vor dem Regionalgericht hängigen Strafverfahren PEN 23 161 ein aktuelles und praktisches Interesse an der Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Soweit er eine Rechtsverweigerung/-verzögerung, begangen durch das Regionalgericht, geltend macht (vgl. Beschwerde vom 17. Februar 2024), ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024 ist insoweit bzw. unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten.

2.2

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 beantragt, Staatsanwältin E.________ sei zu verpflichten, an der bevorstehenden Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, ein Plädoyer zu halten (insbesondere zur Frage, weshalb sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle) sowie der Urteilseröffnung persönlich beizuwohnen, ist hierauf mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht einzutreten. Nur die Verfahrensleitung des Gerichts kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, persönlich zu erscheinen (vgl. Art. 337 Abs. 4 StPO). Dieses entscheidet nach freiem Ermessen (vgl. dazu denn auch bereits Ziff. 5 der Vorladung vom 19. September 2023). Den anderen Parteien im Strafverfahren steht kein Recht zu, die Teilnahme der Staatsanwaltschaft zu fordern. Es steht ihnen lediglich frei, das Gericht auf allfällige Schwierigkeiten hinzuweisen, um damit unförmlich auf eine Vorladung der Staatsanwaltschaft hinzuwirken (vgl. Wildi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 337 StPO, Fingerhuth/Gut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 337 StPO; je mit Hinweisen).

Dispositiv

2.3 Auf die als «Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Oberland / Strafverfahren O 22 3648 wegen ‹übler Nachrede›» betitelte Beschwerde vom 6. Januar 2024 ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in dieser implizit – ein diesbezügliches, ausdrückliches Rechtsbegehren fehlt – eine Rechtsverzögerung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) geltend macht, indem er vorbringt, das Strafverfahren gegen ihn dauere nun schon bald zwei Jahre und gehe einfach nicht vorwärts, fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 6. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen einreichte, war das gegen ihn geführte Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr rechtshängig. Vielmehr hatte diese das Verfahren bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2023 unter Festhalten am Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 an das Regionalgericht überwiesen. Die Staatsanwaltschaft kann damit mangels Verfahrensherrschaft zu keinem Entscheid resp. zu keiner beförderlichen Behandlung der Strafsache angehalten werden, was Ziel der Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre. Der Beschwerdeführer, welcher offenbar über eine juristische Ausbildung (MLaw) und damit juristische Kenntnisse verfügt, hat in der Beschwerde vom 6. Januar 2024 keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt und auch kein diesbezügliches, spezifisches Feststellungsinteresse dargelegt (vgl. zum Feststellungsinteresse und zur Verpflichtung, dieses besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.2, 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5, 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.4.2 und E. 2). Auch in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 wurde nicht begründet, inwiefern ein spezifisches Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung/-verzögerung durch die Staatsanwaltschaft bestehen soll, obwohl diese zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits keine Verfahrensherrschaft mehr innehatte. Vielmehr bezogen sich die Ausführungen (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 17. Februar 2024) einzig auf das Rechtsschutzinteresse im Allgemeinen resp. auf die Thematik des «Wahrheitsbeweis». Demnach ist auch auf die Beschwerde vom 17. Februar 2024, soweit damit eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, nicht einzutreten.

Eine Rechtsverzögerung wäre im Übrigen, selbst wenn ein diesbezügliches Feststellungsinteresse dargelegt worden wäre, betreffend die Staatsanwaltschaft zu verneinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2024, wonach die Dauer des Verfahrens bzw. eine allfällige Verzögerung vor allem im Umstand begründet ist, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft zahlreiche (Gegen-)Anzeigen betreffend den Straf- und Zivilkläger und weitere Eingaben (z.B. Antrag vom 27. Dezember 2022 um Zustellung von Kopien der Verfahrensakten [vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Januar 2023]; Antrag vom 14. Januar 2023 betreffend Publikation des Strafbefehls O 21 11506 [vgl. das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2023 unter Hinweis auf die Verfügung vom 5. August 2022]) eingereicht und damit offensichtlich einer rascheren Erledigung des Verfahrens entgegengewirkt hat. Dem vorliegenden Strafverfahren geht ein langjähriger Nachbarschaftsstreit zwischen dem Beschwerdeführer, dem Straf- und Zivilkläger sowie der Strafklägerin (Mutter des Beschwerdeführers)

voraus. Nachdem der Straf- und Zivilkläger den Beschwerdeführer am 12. März 2022 wegen übler Nachrede und am 30. August 2022 wegen Sachbeschädigung, übler Nachrede, Verunreinigung von fremden Eigentum und Hausfriedensbruchs bei der Polizeiwache G.________ (Ort) angezeigt hatte, folgten seitens des Beschwerdeführers (vgl. Anzeigen vom 7. September 2022, 7./14. September 2022, 12. September 2022, 10. Oktober 2022, 12. April 2023 und 15. April 2023) resp. der Strafklägerin (vgl. Anzeigen vom 1. September 2022, 5. Februar 2023 und 23. April 2023) zumeist bei der Polizeiwache G.________ (Ort) eingereichte (Gegen-)Anzeigen gegen den Straf- und Zivilkläger wegen diverser Delikte (u.a. wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Nötigung). Es fanden fortlaufend polizeiliche Einvernahmen der Parteien zu den gegenseitig erhobenen Vorwürfen statt (vgl. die Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 30. März und 17. September 2022, des Straf- und Zivilklägers vom 4. April, 30. August, 26. September und 28. September 2022, der Strafklägerin vom 17. September 2022 sowie der Auskunftsperson F.________ vom 28. März 2022) und es wurde jeweils separat rapportiert. Nachdem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 12. März 2022 zunächst mit Gerichtsstandsverfügung vom 23. Mai 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt übernommen worden war (vgl. Art. 31 Abs. 1 StPO), wurde dieses mit Übernahmeverfügung vom 21. November 2022 aufgrund der weiteren Anzeige des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschwerdeführer vom 30. Augst 2022 wieder von der bernischen Staatsanwaltschaft übernommen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO) und gemeinsam mit dem vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger geführt. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war mithin erst ab Ende November 2022 bei der bernischen Staatsanwaltschaft definitiv hängig (zuvor hatte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bis Ende August 2022 versucht, eine Einigung zwischen den Parteien anzustreben). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (S. 2 der Beschwerde vom 6. Januar 2024) trifft es nicht zu, dass eine einjährige Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen der bernischen und baslerischen Staatsanwaltschaft bestanden hat. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2023 zur Einigungsverhandlung vom 3. März 2023 eingeladen hatte, wobei sie den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung eine Überlegungsfrist von 14 Tagen bezüglich einer möglichen Einigung gewährte. Nachdem der Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers auf Nachfrage am 5. April 2023 mitgeteilt hatte, dass kein Vergleich abgeschlossen werden konnte, teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 27. April 2023 den Abschluss der Untersuchung mit und gewährte die Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Mit Verfügungen vom 2. Juni 2023 befand die Staatsanwaltschaft alsdann über die zahlreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers und der Strafklägerin sowie das Gesuch der Strafklägerin um Akteneinsicht in allfällig gegen den Straf- und Zivilkläger ergangene Strafbefehle. Gleichentags erliess sie die Einstellungsverfügungen sowie die Strafbefehle gegen den Beschwerdeführer und den Straf- und Zivilkläger. Es erhellt angesichts der vorstehend geschilderten Verfahrensschritte, dass die Staatsanwaltschaft nicht ungebührlich lange untätig war, sondern vielmehr innert vernünftiger Frist versuchte, eine Einigung unter den Parteien zu erzielen resp. nach dessen Scheitern das Verfahren nach wenigen Monaten zum Abschluss brachte. Davon, dass die Staatsanwaltschaft das Dossier während eineinhalb Jahren einfach habe liegen lassen (vgl. S. 2 der Beschwerde vom 17. Februar 2024), kann keine Rede sein.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Januar 2024 beantragt, das Regionalgericht sei anzuweisen, den Strafbefehl O 22 3648 vom 2. Juni 2023 in Anwendung von Art. 329 StPO wieder an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Nachbesserung (Rechtsbegehren Ziff. 1) und Staatsanwältin E.________ sei in Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Bst. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) anzuweisen darzulegen, warum sie ihn nicht zum Wahrheitsbeweis zulassen wolle (Rechtsbegehren Ziff. 2), ist hierauf nicht einzutreten. Die diesbezüglichen formellen Rügen gegen den Strafbefehl bzw. die Anklageschrift sind – gleichermassen wie die materiellen Einwände gegen den Schuldspruch – im Hauptverfahren vor dem Regionalgericht geltend zu machen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig.

3. Materiell zu prüfen ist somit einzig die bezüglich dem Regionalgericht geltend gemachte Rechtsverweigerung/-verzögerung. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerden mangels Zuständigkeit resp. Rechtsschutz-/Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 17. Februar 2024 vor, inzwischen liege auch seitens des Regionalgerichts eine Rechtsverzögerung vor. Es bestehe eine seit zwei Jahren fortbestehende Rechtsverzögerung. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft werde seitens des Regionalgerichts wenigstens mitgeteilt, was der Grund dafür sei, nämlich eine Rückenoperation.

4.2 Das Regionalgericht hält in seiner Stellungnahme Folgendes fest:

Zur Begründung sei ausgeführt, dass das Verfahren am 28.06.2023 eingegangen ist. Am 19.09.2023 erging die Vorladung für die Verhandlung vom 06.12.2023. Unter anderem auf Gesuch des Beschwerdeführers wurde der Termin abgesetzt. Ein neuer Termin wurde angesichts der Beanspruchung des Unterzeichnenden durch ein Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs im Januar mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch nicht angesetzt. Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz voraussichtlich am 11.03.2024 und nach Erhalt der Akten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens wird die weitere Instruktion des Verfahrens erfolgen. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist somit unbegründet.

5.

5.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2 und 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2).

Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen), zumal aufgetretene Verzögerungen dadurch kompensiert werden können, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3 mit Verweis auf Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. zum Ganzen auch: Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.4 und 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1).

Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bzw. kann unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 29+30 vom 11. März 2024 E. 3, BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3, BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3, BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2, BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2).

5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (Eingang: 30. Juni 2023) die Akten O 22 3645 (Einsprache des Straf- und Zivilklägers gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2022; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 22 522 vom 30. Mai 2023) und mit Verfügungen vom 27. Juni 2023 (Eingang: 28. Juni 2023) die Akten O 22 10917 (Einsprache des Straf- und Zivilklägers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023) sowie O 22 3648 (Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 2. Juni 2023) an das Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat. Das Regionalgericht hat mit Vorladung vom 19. September 2023 das Verfahren PEN 23 237 betreffend den Straf- und Zivilkläger wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, mehrfach begangen, mit dem vorliegenden Verfahren PEN 23 161/162 vereinigt, die Vergleichsverhandlung, evtl. Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2023 festgesetzt und den Beschwerdeführer, den Straf- und Zivilkläger sowie die Strafklägerin mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen. Zudem wurde den Parteien eine zehntägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2023 (Postaufgabe: 25. September 2023) ersuchte der Beschwerdeführer um Verschiebung der Hauptverhandlung und stellte Beweisanträge (Wiederholung der Einvernahme von F.________). Die Strafklägerin (Mutter des Beschwerdeführers) schloss sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe: 30. September 2023) dem Gesuch um Verschiebung an und stellte ebenfalls weitere Beweisanträge. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2023 reichte sie einen zusätzlichen Beweisantrag ein. Der Straf- und Zivilkläger ersuchte seinerseits mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 um Verschiebung des Verhandlungstermins sowie um Erstreckung der Beweismittelfrist. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2023 hiess das Regionalgericht die von allen Parteien gestellten Verschiebungsgesuche gut und setzte die Verhandlung vom 6. Dezember 2023 ab. Das Gesuch um Verlängerung der Beweismittelfrist des Straf- und Zivilklägers wurde gutgeheissen und die Beweismittelfrist bis Ende Oktober 2023 verlängert. Es wurde verfügt, dass über die weiteren Anträge nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden und anschliessend ein neuer Verhandlungstermin ab 2024 festgelegt wird. Am 31. Oktober 2023 stellte der Straf- und Zivilkläger Beweisanträge. Am 2., 5. und 15. November 2023 tätigte der Beschwerdeführer weitere Eingaben und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Der Aktennotiz vom 11. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass der zuständige Gerichtspräsident H.________ dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs erörterte, dass ein neuer Termin erst ab April 2024 angesetzt werden könne, weil er sich einer Operation unterziehen müsse.

5.3 Eine Rechtsverweigerung/-verzögerung durch das Regionalgericht ist nicht auszumachen. Es trifft zwar zu, dass nach dem Absetzen des Hauptverhandlungstermins vom 6. Dezember 2023 mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 bislang noch kein neuer Verhandlungstermin festgesetzt und über die Beweisanträge noch nicht befunden worden ist. Allein aufgrund des Umstandes, dass bis Mitte Januar 2024 – alsdann gingen die Verfahrensakten zufolge der ersten Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2024 an die Beschwerdekammer in Strafsachen –, d.h. während knapp 2.5 Monaten, keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Regionalgerichts erfolgten, kann indes keine Rechtsverweigerung/-verzögerung erblickt werden. Wie das Regionalgericht nachvollziehbar ausgeführt hat, wurde ein neuer Termin für die Hauptverhandlung angesichts der Beanspruchung des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten durch ein Tötungsdelikt vor Weihnachten und der Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs im Januar 2024 mit anschliessender sechswöchiger Rekonvaleszenz noch nicht angesetzt, was dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden ist. Zumal es sich vorliegend um keinen prioritär zu behandelnden Haftfall handelt und auch die Interessenslage der Parteien – es geht massgeblich um nachbarschaftliche Streitigkeiten – keine ausserordentliche Verfahrensbeschleunigung gebietet, ist die Vorgehensweise des Regionalgerichts nicht zu beanstanden. Ein Befinden über die Beweisanträge war dem Gerichtspräsidenten (bzw. einer allfälligen Stellvertretung) zudem aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Verfahrensakten ab Mitte Januar 2024 faktisch verunmöglicht, was auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Angesichts dessen, dass ein Verhandlungstermin innert relativ kurzer Frist angesetzt werden kann, erschien es nicht geboten, das Strafverfahren während oder aufgrund der sechswöchigen Abwesenheit des Gerichtspräsidenten nach der im Januar 2024 erfolgten Operation auf einen anderen Gerichtspräsidenten zu übertragen, hätte dieser in der Zwischenzeit doch ebenfalls nicht über die Beweisanträge befinden können und lediglich den Termin für die Hauptverhandlung angesetzt. Da nicht voraussehbar war, wann mit dem Rückerhalt der Verfahrensakten gerechnet werden kann, war es im vorliegend konkreten Fall zudem vertretbar, mit der Ansetzung eines Verhandlungstermins zuzuwarten.

5.4 Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Februar 2024 ist nach dem Gesagten unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist davon auszugehen, dass der zuständige Gerichtspräsident nach dem Wiedererhalt der Verfahrensakten zügig über die Beweisanträge befinden und den Termin für die Hauptverhandlung festsetzen wird.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Straf- und Zivilkläger hat eine Entschädigung zwar beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm demnach keine Entschädigung zu sprechen. Der Strafklägerin ist mangels Einreichens einer Stellungnahme kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. Januar 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten1/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger gegen den Beschuldigten 1, v.d Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)

- der Strafklägerin gegen den Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________

(per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident H.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 11. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 24 17

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BK 24 17

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP

BK 24 78

BK 24 17

BK 24 17

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 13 StPOart. 13 CPPart. 13 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

Art. 337 StPOart. 337 CPPart. 337 CPP

1B_115/2018

5A_998/2017

1B_309/2014

Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP

Art. 34 StPOart. 34 CPPart. 34 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 144 II 486ATF 144 II 486DTF 144 II 486

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

1B_217/2019

1B_441/2019

BGE 130 IV 54ATF 130 IV 54DTF 130 IV 54

BK 23 280

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

1B_118/2022

1B_366/2021

1B_441/2019

BK 24 29

BK 24 30

BK 23 280

BK 21 194

BK 21 267

BK 17 517

BK 13 215

BK 22 522

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF