BK 2024 173
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
2. Mai 2024Deutsch16 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt – nach Übernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft – ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Mit Entscheid vom 30. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf Antrag der damals zuständigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für drei Monate an. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der neu zuständigen Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen bis am 8. April 2024. Am 26. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen der oben genannten Delikte. Mit gleichtägiger Eingabe ersuchte sie das Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 10. April 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des Regionalgerichts, längstens jedoch bis zum 8. Mai 2024 in Sicherheitshaft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22. April 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 173
Bern, 7. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. C.________
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. April 2024 (KZM 24 642)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt – nach Übernahme des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft – ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Mit Entscheid vom 30. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf Antrag der damals zuständigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für drei Monate an. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) auf Antrag der neu zuständigen Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft um weitere sechs Wochen bis am 8. April 2024. Am 26. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen der oben genannten Delikte. Mit gleichtägiger Eingabe ersuchte sie das Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 10. April 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Urteils des Regionalgerichts, längstens jedoch bis zum 8. Mai 2024 in Sicherheitshaft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22. April 2024 Beschwerde. Er beantragte Folgendes:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10.04.2024 (KZM 24 642) sei aufzuheben und A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2. A.________ sei eine Entschädigung aus entstandener Überhaft von mehr als 15 Tagen eine Entschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe auszurichten, mindestens im Betrag von CHF 3'000.00.
Erwägungen
3.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10.04.2024 (KZM 24 642) das rechtliche Gehör von A.________ verletzt hat.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 29. April 2024 eine Stellungnahme ein. Die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. April 2024. Mit Entscheid vom 1. Mai 2024 erklärte das Regionalgericht den Beschwerdeführer des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschwerdeführer zu einer Landesverweisung von sechs Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zuhanden des Amtes für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg aus der Haft entlassen.
2.
2.1
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch gegeben, d.h. aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung.
Dispositiv
2.2 Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft fehlt es diesem an einem aktuellen praktischen Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dem materiellen Begehren um unverzügliche Haftentlassung wurde mittels des Urteils des Regionalgerichts vom 1. Mai 2024 zwischenzeitlich faktisch entsprochen. Das Beschwerdeverfahren ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – als gegenstandslos abzuschreiben.
2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm aufgrund entstandener Überhaft eine Entschädigung auszurichten, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Über allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO (rechtswidrig angewandte Haft) ist nicht im Haftbeschwerdeverfahren zu befinden, sondern von Amtes wegen am Schluss des Verfahrens im Endentscheid (vgl. Wehrenberg/Franz, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 3b zu Art. 431 StPO; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 431 StPO, Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2, in: Pra 2012 Nr. 134). Der diesbezügliche Entscheid obliegt nicht der Beschwerdekammer in Strafsachen (vgl. insoweit auch die zutreffenden Ausführungen auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2024).
2.4 Einzugehen ist auf die in der Beschwerde gerügte und beantragte Feststellung der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese verfassungsmässige Rüge ist trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses zu behandeln, zumal sie offensichtlich ist (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3).
2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die namens und im Auftrag von ihm verfasste Stellungnahme der amtlichen Verteidigerin vom 2. April 2024, welche beim Zwangsmassnahmengericht fristgerecht am 3. April 2024 eingelangt sei, vollkommen unberücksichtigt gelassen und im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass er sich nicht innert Frist habe vernehmen lassen. Damit habe sie sein rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
2.6 Das Zwangsmassnahmengericht hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, dass die Erklärung der Verteidigung des Beschwerdeführers, wonach sie am 3. April 2024 dem Zwangsmassnahmengericht ihre Stellungnahme zum staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft zugestellt habe, nicht bestritten werde. Das entsprechende Schriftstück sei jedoch bis heute beim Zwangsmassnahmengericht nicht eingegangen. Das Verschwinden des Dokuments in den Räumlichkeiten des Berner Amtshauses könne nicht nachvollzogen oder rekonstruiert werden.
2.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen mit Parteistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (Recht auf Stellungnahme; BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Geth/Reimann, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 3 StPO). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.8 Aus den Akten ergibt sich, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2024 betreffend den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 26. März 204 dem Zwangsmassnahmengericht gemäss Track-and-Trace-Auszug der Schweizerischen Post (Sendungsverfolgungsnummer: 98.00.300008.02711304) am 3. April 2024 und damit innert der mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. März 2024 gewährten Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung (Erhalt: 28. März 2024) zugestellt worden ist (vgl. Art. 90 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 2 StPO). Auch das Zwangsmassnahmengericht selbst stellt nicht (mehr) in Abrede, dass der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme eingereicht hat. Insbesondere wird vom Zwangsmassnahmengericht kein Zustellungsfehler durch die Schweizerische Post geltend gemacht und es sind auch von Amtes wegen keine derartigen Hinweise erkennbar. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt. Es wurde vielmehr wahrheitswidrig festgehalten, dass sich die Verteidigung nicht innert Frist habe vernehmen lassen (vgl. S. 2 des angefochtenen Entscheides). Da die fristgerechte Eingabe des Beschwerdeführers vom Zwangsmassnahmengericht nicht berücksichtigt worden ist, hat dieses das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was nach bereits erfolgter Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft in teilweiser Gutheissung im Dispositiv des vorliegenden Abschreibungsbeschlusses festzuhalten ist. Damit und in Verbindung mit der für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung (vgl. E. 4.1 hiernach) wird diesem eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft.
3. Zusammengefasst ist die Beschwerde zufolge der festgestellten Gehörsverletzung teilweise gutzuheissen. Soweit weitergehend ist das Verfahren abzuschreiben, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 Zufolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern ein Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 400.00, trägt (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Die zwei verbleibenden Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 800.00, betreffen den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens (inkl. die Aufwendungen betreffend den Nichteintretensentscheid). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist über die Verlegung der Prozesskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen (BGE 129 IV 113 E. 3.1). Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2015 vom 27. Januar 2016 E. 2.1).
4.3 Die Anordnung von Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund – etwa Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und/oder Wiederholungsgefahr – vorliegt (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO). Die Haftanordnung muss zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 212 StPO). Fluchtgefahr ist gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.
Eine summarische Prüfung der Haftvoraussetzungen ergibt Folgendes:
4.4 Die Staatsanwaltschaft hat am 26. März 2024, d.h. am selben Tag, an welchem sie beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft gestellt hat, gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Anklage wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (4 Sachverhalte) sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs erhoben. Damit wäre der dringende Tatverdacht voraussichtlich zu bejahen gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre (vgl. betreffend die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht bei erfolgter Anklageerhebung: Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2., 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es bestehe lediglich betreffend eines Vorfalls ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn (Beweis in Form eines DNA-Hits; vgl. S. 1 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2024 an das Zwangsmassnahmengericht mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. Februar 2024), ist auf die diesbezüglichen einlässlichen und bei einer summarischen Prüfung als schlüssig erscheinenden Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Februar 2024 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft (S. 3 f.), im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 30. November 2023 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft (S. 4 f.) sowie im Antrag der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft vom 21. Februar 2024 (S. 3 f.) zu verweisen, wonach der äusserst enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang im Sinne einer Indizienkette für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers auch an den anderen ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen (teilweise Versuch) spricht und objektive Spurenergebnisse, welche einem der Begleiter des Beschwerdeführers zuzuweisen seien, indirekt auch auf diesen selbst wirkten. Diese Erwägungen erscheinen offensichtlich nicht als gänzlich unhaltbar.
4.5 Auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wäre vorliegend aufgrund des gänzlich fehlenden Bezugs des Beschwerdeführers zur Schweiz (algerischer Staatsangehöriger; weder Wohnsitz noch Arbeitsstelle in der Schweiz; Gegenstandslos-Abschreiben seines in der Schweiz gestelltes Asylgesuchs, weil er sich den Behörden nicht zur Verfügung gestellt hatte und untergetaucht war; Ausreise nach Frankreich kurze Zeit nach dem Stellen des Asylgesuchs) und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. d des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), deren Wahrscheinlichkeit sich mit der Anklageerhebung und dem diesbezüglichen Antrag weiter erhöht hatte, aller Voraussicht nach als gegeben erachtet worden. Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 26. März 2024 die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten beantragt hatte, was gestützt auf die vorliegende Aktenlage voraussichtlich als plausibel erachtet worden wäre, womit vor diesem Hintergrund sein Anreiz, sich dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug zu entziehen, als gering hätte erachtet werden müssen. Dagegen drohte dem Beschwerdeführer die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Landesverweisung von acht Jahren, was – gleichermassen wie die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – als Fluchtindiz zu werten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1). Zudem wäre hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle weitestgehend bestreitet (vgl. insoweit einlässlich das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Februar 2024). Unter diesen Umständen wäre bei einer summarischen Prüfung vermutlich die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Absicherung des nötigen Beweisverfahrens mit Befragung der Beschuldigten resp. für die Urteilsfindung als notwendig erachtet worden. Was das angerufene junge Alter des 19-jährigen Beschwerdeführers sowie den Einwand, dass ihm der mangelnde Kontakt zu seiner Familie stark zusetze, anbelangt, hätte dies voraussichtlich an der anzunehmenden ausgeprägten Fluchtgefahr nichts zu ändern vermocht.
4.6 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wäre die Haftandrohung nicht zu beanstanden gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2023 festgenommen. Die vorinstanzliche bis zum Zeitpunkt des Urteils des Regionalgerichts, längstens jedoch bis zum 8. Mai 2024 angeordnete Sicherheitshaft führte zu einer Haftdauer von insgesamt etwas mehr als fünf Monaten, womit unter Berücksichtigung der mit der Anklageschrift vom 26. März 2024 beantragten elfmonatigen Freiheitsstrafe und des vorstehend angenommenen dringenden Tatverdachts betreffend die in der Anklageschrift geschilderten vier Einbruchdiebstähle voraussichtlich nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass die Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt wäre und damit eine Überhaft gedroht hätte. Zwar hätte es auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen gegeben, dass das Regionalgericht – wie seitens der Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift beantragt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingte Freiheitsstrafe erkannt hätte. Wie in E. 4.5 hiervor dargelegt, hätte die Anwesenheit des Beschwerdeführers vor dem Regionalgericht allerdings als unumgänglich erachtet werden müssen. Eine Dispensation wäre voraussichtlich ausser Betracht gefallen, nachdem der Beschwerdeführer die Vorwürfe weitestgehend bestritten hatte und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Beweisverfahren durchgeführt werden musste. Es wäre voraussichtlich befunden worden, dass es im Rahmen der Urteilsfindung wichtig sei, dass sich das Regionalgericht ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen könne. Trotz der grossen Wahrscheinlichkeit eines bedingten Strafvollzugs galt es, dessen Anwesenheit im Strafverfahren zu gewährleisten. Daneben drohte dem Beschwerdeführer eine obligatorische Landesverweisung, deren Vollzug es sicherzustellen galt.
4.7 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Fluchtgefahr wirksam hätten begegnet werden können, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und wären auch nicht ersichtlich gewesen.
4.8 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdekammer in Strafsachen sämtliche Haftvoraussetzungen mutmasslich bejaht und die Beschwerde insoweit – unter vorgängiger Heilung der Gehörsverletzung (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen, betreffend die Voraussetzungen der Heilung der Gehörsverletzung, welche im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären) – abgewiesen. Die auf die Abschreibung des Verfahrens anfallenden zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 1'200.00, ausmachend CHF 800.00, hat demnach der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.2 hiervor). Darin mitenthalten sind auch die Aufwendungen für das Nichteintreten auf den Antrag um Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.9 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 6. Mai 2024 auf CHF 1'413.40 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern zwei Drittel davon, ausmachend CHF 942.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das verbleibende Drittel, ausmachend CHF 471.15, besteht keine Rückzahlungspflicht.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Soweit weitergehend wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Das verbleibende Drittel der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'413.40 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern zwei Drittel davon, ausmachend CHF 942.25, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für das verbleibende Drittel, ausmachend CHF 471.15, besteht keine Rückzahlungspflicht.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland (per Kurier)
Bern, 7. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 173
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
1B_351/2012
BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83
BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 129 IV 113ATF 129 IV 113DTF 129 IV 113
1B_438/2015
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
1B_458/2022
1B_262/2021
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
1B_292/2021
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
Art. 431 StPOart. 431 CPPart. 431 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF