BK 2024 174
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
12. Dezember 2024Deutsch16 min
1. Mit Verfügung vom 5. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. April 2024, eventualiter deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 174
Bern, 21. November 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________ AG
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 5. April 2024 (O 24 4392)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 5. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. April 2024, eventualiter deren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 1. Mai 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
3.
Zum Sachverhalt kann dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2024 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 1. März 2024 am Schalter der Polizeiwache E.________ Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung erstattete. Dabei gab er gegenüber der Polizei an, dass er am 21. Februar 2024 auf der Internetplattform «C.________» einen Selbstzentrierungs-Chuck bestellt habe. Bei der Bestellung habe er bewusst darauf geachtet, dass der Warenwert unter CHF 63.00 liege, damit die Ware zollfrei in die Schweiz importiert werden könne. Folglich habe er CHF 57.16 per Kreditkarte an C.________ bezahlt. Die Lieferung habe gemäss Bestellbestätigung kostenlos erfolgen sollen. Daraufhin habe die Beschuldigte bei der Einfuhr des Paketes von China den Warenwert von den auf dem Paket angegebenen USD 35.00 auf CHF 83.00 erhöht. Diesen Warenwert habe sie dann bei der eidgenössischen Zollverwaltung deklariert, so dass eine Mehrwertsteuer von CHF 6.70 angefallen sei und die Beschuldigte eine Bearbeitungsgebühr von CHF 26.00 habe erheben können. Danach sei das Paket an die Schweizerische Post übergeben worden, welche das Paket gegen Bezahlung der Gebühr von CHF 32.60 geliefert habe. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, die dringend benötige Ware zu bezahlen, andernfalls er diese nicht zugestellt erhalten hätte.
4.
Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:
Im vorliegenden Fall ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass der Geschädigte bei der Bestellung auf «C.________» darauf hingewiesen wurde, dass für die von ihm bestellten Waren Importzölle, Mehrwertsteuern oder Importgebühren durch den Versanddienstleister anfallen können. Abklärungen bei der A.________ ergaben, dass die A.________ bei der Anmeldung des Paketes für den Import mit dem Warenwert von CHF 83.00 gearbeitet hat. Dieser Wert setzt sich gemäss A.________ aus dem deklarierten Warenwert von USD 35.00 (Umrechnungskurs vom 28.2.2024, 0.87859 CHF, ausmachend CHF 30.75) plus CHF 52.00 Frachtkosten (weil auf dem Paket kein Incoterm vorhanden war) zusammen. Der für die Mehrwertsteuer massgebliche Paketwert setzt sich aus Warenwert inkl. Versandgebühren zusammen. Aus Verwaltungsökonomischen Gründen wird keine Mehrwertsteuer erhoben, wenn die Mehrwertsteuer unter CHF 5.00, d.h. der Warenwert nicht mehr als CHF 62.00 beträgt (bei einer Mehrwertsteuer von 8.1%). Dies gilt jedoch für alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz. Vorliegend gab der Verkäufer keine Incoterms an, d.h. er bestätigte die Übernahme der Versandkosten nicht. Demzufolge gehen die Kosten zulasten des Käufers und werden Teil des Warenwertes. Folglich wurde die Mehrwertsteuer auf den Paketwert mit CHF 6.70 korrekt berechnet. Die für die Importabwicklung anfallenden und schlussendlich dem Geschädigten berechneten Gebühren sind in den AGB der A.________ festgehalten.
Dispositiv
Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen durch die beschuldigte Firma vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
5.
5.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2015 vom 4. Mai 2026, E.2.1; BGE 120 IV 17).
Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E.5.2.2 mit Hinweisen).
5.3 Der Erpressung macht sich nach Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
5.4 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2 und 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft (BGE 147 IV 73 E. 3, 143 IV 302 E. 1.3, 142 IV 153 E. 2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen).
5.5 Die Nichtanhandnahme ist rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es kann weitgehend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass der Warenwert zur Berechnung der Mehrwertsteuer falsch berechnet worden sei. Für die Berechnung seien nur die von ihm bezahlten CHF 57.16 (Artikel inkl. Versand) massgebend und nicht der erfundene Wert von CHF 83.00. Bei fehlendem Incoterm könnten zwar die effektiven Frachtkosten auf den Warenwert addiert werden, jedoch handle es sich um betrügerisches Verhalten, wenn ein erfundener Betrag eingetragen werde, um den Gesamtbetrag über die von der Mehrwertsteuer befreite Grenze zu treiben. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschuldigte systematisch zu viel deklariere, damit sie ihre ungerechtfertigte Vorlageprovisionsgebühr einfordern könne.
5.5.2 Gemäss Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist grundsätzlich jede Sendung aus dem Ausland zoll- und mehrwertsteuerpflichtig (vgl. Art. 52 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Die Mehrwertsteuer wird auf dem Entgelt berechnet, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden (Art. 54 Abs. 1 MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: Die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind. Ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt (Art. 54 Abs. 3 Bst. a und b MWSTG). Die Verzollung im Post- und Kurierverkehr nimmt dabei das jeweilige Transportunternehmen vor, welches sog. Verzollungskosten oder Zollabfertigungskosten für angefallene Verzollungsarbeiten erheben kann. Gemäss Serviceleistungen der Beschuldigten sieht diese die Erhebung einer sog. Vorlageprovisionsgebühr vor, wenn sie im Namen des Zahlers Zölle, Steuern und andere staatlichen Gebühren im Voraus bezahlen muss. Diese beträgt 2.5% der Einfuhrabgaben, mindestens aber CHF 23.95 (vgl. E-Mail vom 13. März 2024 der Beschuldigten an die Polizei; A.________ Service Leistungen, Schweiz und Liechtenstein, S. 20, online abrufbar unter: https://www.A.________.com/assets/resources/
webcontent/de_DE/service-guide-CH-de.pdf [zuletzt besucht am 13. November 2024]). Die Höhe dieser von den Transportunternehmen erhobenen Zollabfertigungskosten sind insbesondere für Sendungen mit geringem Warenwert problematisch. Aus diesem Grund hat der Preisüberwacher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit einigen Transportunternehmen einvernehmliche Regelungen über die Verzollungspreise getroffen, womit diese stark reduziert werden konnten. Eine entsprechende Vereinbarung mit der Beschuldigten übe r die Reduktion ihrer Verzollungskosten wurde bisher nicht getroffen (vgl. auch: https://www.preisueberwacher.admin.ch/pue/de/home/themen /hochpreisinsel---preispolitik/zollabfertigungsgebuehren.html-:~:text=Bei%20den% 20Zollabfertigungskosten%20handelt%20es,und%20eventueller%20Zollabgaben%20vorgelegt%20 [zuletzt besucht am 13. November 2024]).
5.5.3 Gemäss Angaben der Beschuldigten wurde vorliegend aufgrund des fehlenden Incoterms («International Commercial Terms» oder Lieferbedingungen) die Frachtkosten in der Höhe von CHF 52.00 zum ursprünglichen Warenwert von 35.00 USD (umgerechnet CHF 30.75) addiert, weshalb sich für die Berechnung der Mehrwertsteuer ein Warenwert von CHF 83.00 ergeben hat. Gestützt auf diesen Wert wurde eine Mehrwertsteuer von CHF 6.70 berechnet. Da die Mehrwertsteuer vorgängig durch die Beschuldigte bezahlt werden musste, erhob diese in der Folge eine Vorlageprovisionsgebühr in der Höhe von CHF 25.70. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer daher Gebühren von CHF 32.60 für die angefallene Mehrwertsteuer und die dadurch erhobene Vorlageprovisionsgebühr in Rechnung gestellt.
5.5.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, ist das Vorgehen der Beschuldigten betreffend die Berechnung der Mehrwertsteuer und die Erhebung der Vorlageprovisionsgebühr in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass es aufgrund der unklaren Deklaration des Versenders zu einer fehlerhaften Zollanmeldung durch die Beschuldigte gekommen ist. Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen liess der Beschwerdeführer sodann auch verlauten, dass die Beschuldigte mittlerweile nicht mehr bestreite, dass die Zollanmeldung falsch sei, weshalb sie dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der Vorlageprovisionsgebühr sowie der Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt habe (Gutschrift vom 25. April 2024). Ob die falsche Zollanmeldung tatsächlich auf Fehler der Beschuldigten oder des Versenders zurückzuführen ist, kann anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst wenn die Beschuldigte die fehlerhafte Zollanmeldung zu verantworten hätte, dies für sich allein noch kein betrügerisches Verhalten begründen würde. Das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Beschuldigte arglistig irregeführt und so zu einem Verhalten bestimmt worden sein soll, wodurch er sich selbst am Vermögen geschädigt haben soll. Für den Beschwerdeführer war von Anfang an klar, dass es sich bei den angefallenen CHF 32.60 um zusätzliche Gebühren handelte, die durch die Zollanmeldung entstanden sind. Entsprechend tätigte der Beschwerdeführer die Zahlung der Gebühren im Wissen darum, dass es sich dabei um Verzollungskosten handelte, womit er sich nicht in einem Irrtum befunden hat. Ohnehin war dem Beschwerdeführer dieses Vorgehen aus einem früheren Vorfall bekannt, wie er in der Beschwerde selber ausführt. Darüber hinaus würde es auch am subjektiven Tatbestand fehlen. Es lassen sich weder den Akten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschuldigte (regelmässig) absichtlich falsche Berechnungen vornimmt, indem sie systematisch zu viel deklariert, um die Vorlageprovisionsgebühr zu erheben und sich so unrechtmässig zu bereichern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich offenbar bereits um das zweite Paket innerhalb eines Jahres handeln soll, bei dem angeblich ungerechtfertigte Gebühren beim Beschwerdeführer erhoben worden sein sollen. Bei der Frage, ob die nachträglich in Rechnung gestellten Gebühren tatsächlich geschuldet sind, handelt es sich denn um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Auch hinsichtlich der Rüge der unverhältnismässig hohen Vorlageprovisionsgebühr fehlt es an der strafrechtlichen Relevanz. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung der Vorlageprovisionsgebühr nicht per se rechtswidrig ist und es der Beschuldigten grundsätzlich freisteht, in welcher Höhe sie Verzollungskosten erhebt, zumal der Preisüberwacher mit ihr bisher keine einvernehmlichen Regelungen über die Reduktion der Gebühren getroffen hat (vgl. E.5.5.2).
5.5.5 Auch in Bezug auf die Vorwürfe der Erpressung und Nötigung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dem Beschwerdeführer ernstliche Nachteile angedroht, geschweige denn Gewalt angewendet haben soll, um ihn zur Bezahlung der Gebühren zu bewegen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gezwungen gewesen sein soll, die Gebühren zu bezahlen, da er die Ware dringend benötigt habe, reicht aus objektiver Sicht nicht aus, um die erforderliche Zwangsintensität zu erreichen. Zudem ist das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt, wenn mit – im konkreten Fall – rechtmässigen Mitteln gedroht wird (vgl. Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 156 StGB). Bei der sog. Nachnahme (Aushändigung gegen Bezahlung) handelt es sich um eine normale Dienstleistung der Post, welche kein rechtswidriges Nötigungsmittel Sinne von Art. 181 StGB oder Art. 156 StGB darstellt.
5.6 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Betrugs, Nötigung und Erpressung zu Recht nicht an die Hand genommen. Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, weshalb ihr keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 21. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 174
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
6B_719/2015
BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17
1C_175/2021
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 140 IV 11ATF 140 IV 11DTF 140 IV 11
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
Art. 52 MWSTGart. 52 LTVAart. 52 LIVA
Art. 54 MWSTGart. 54 LTVAart. 54 LIVA
Art. 54 MWSTGart. 54 LTVAart. 54 LIVA
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF