BK 2024 175
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
14. November 2024Deutsch26 min
1. Mit Verfügung vom 27. März 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung, evtl. sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 25. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Aufforderung, Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Vertretungskosten zuzusprechen, allenfalls sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 21. bzw. 28. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 24 175
Bern, 14. November 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecherin B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Schändung (mehrfach begangen), evtl. sexueller Nötigung (mehrfach begangen)
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. März 2024 (BJS 22 2610)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 27. März 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung, evtl. sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 25. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Aufforderung, Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Vertretungskosten zuzusprechen, allenfalls sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 hiess der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 21. bzw. 28. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten.
Zwar beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellung und verlangt allgemein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage zu erheben. Begründet wird aber in der Folge einzig die Einstellung gegen den Beschuldigten wegen Schändung (Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) sowie Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB). Offenbar geht er einzig von der Erfüllung dieses Tatbestandes aus und scheint keine Einwände gegen die Einstellung wegen sexueller Nötigung zu haben (vgl. Ziffer 5 der Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass die Einstellung wegen sexueller Nötigung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Abgesehen davon verlangt die Strafprozessordnung, dass ein Rechtsmittel begründet wird. So hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB sowie zur Frage des (fehlenden) Nötigungsmittels fehlen indessen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander, weshalb ohnehin wegen fehlender Begründung nicht darauf einzutreten ist. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4).
3.
3.1 Den Vorwürfen liegt folgendes (unbestrittenes) Rahmengeschehen zugrunde: Der Beschwerdeführer, geb. 1991, welcher gemäss den Aussagen seiner Mutter den geistigen Entwicklungsstand eines Zwölfjährigen aufweist und verbeiständet ist (vgl. Einvernahme E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 27 f. sowie Z. 144 ff.), befindet sich unter der Woche in der F________ (Stiftung). Seit Sommer 2019 verbringt er regelmässig, d.h. ca. einmal im Monat, das Wochenende beim Beschuldigten und dessen Frau, welche ein Bed & Breakfast führen. Vom 19. bis 31. Juli 2020 und vom 18. bis 23. Juli 2021 verbrachte er jeweils Sommerferien beim Beschuldigten. Das vorliegende Verfahren kam durch die Beiständin des Beschwerdeführers in Gang. Diese meldete sich am 25. Januar 2022 auf dem Polizeiposten, nachdem sie per E-Mail von der Mutter des Beschwerdeführers darüber informiert worden war, der Beschwerdeführer habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe ihn im Genitalbereich angefasst. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2020 unter Furunkeln im Genitalbereich gelitten hatte, was eine Pflege mit einer antibiotischen Crème bzw. Pads erfordert hatte. Die Behandlung dauerte auch während der Ferien beim Beschuldigten an. Der Beschuldigte übernahm diese Behandlung und berührte den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an den Hoden.
3.2 Die Mutter des Beschwerdeführers sagte aus, sie habe dem Beschuldigten und dessen Frau gesagt, man müsse die Furunkel desinfizieren. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei kein Problem für ihn, weil er in der Armee Sanitäter gewesen sei; er werde dem Beschwerdeführer zeigen, wie das gehe. Die Mutter des Beschwerdeführers machte geltend, sie sei nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Crème bzw. Pads auftragen werde, da der Beschwerdeführer zu Hause die Pflege selber gemacht habe (Einvernahme E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 47 ff.). Der Beschuldigte sagte hingegen aus, die Mutter des Beschwerdeführers habe gesagt, ob er (der Beschuldigte) die Pads anbringen könne. Er habe die Pflege nach Anleitung der Mutter gemacht (Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 17 ff., Z. 181 ff., Z. 187 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigte dies (Einvernahme G.________ vom 14. März 2022, Z. 267 ff.). Der Beschwerdeführer sagte in seiner Videoeinvernahme vom 28. Februar 2022 aus, er hätte sich die Crème selber auftragen können, das sei aber schwierig für ihn gewesen (10:13 Uhr). Mit Blick auf diese Ausgangslage, insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, ist davon auszugehen, dass die Berührungen im Sommer 2020 im Zusammenhang mit der Pflege der Furunkel gestanden haben und der Beschwerdeführer damit einverstanden gewesen ist. Betreffend diese Handlungen liegt jedenfalls kein hinreichender Tatverdacht auf sexuelle Handlungen vor, welche einen Tatbestand gemäss Art. 189 ff. StGB erfüllen könnten. Dies wurde auch nicht explizit geltend gemacht.
3.3 Allerdings sagte der Beschwerdeführer aus, der Beschuldigte habe ihn auch in der Zeit nach der Behandlung der Furunkel mehrmals im Genitalbereich angefasst (an den Hoden gepackt, am Penis gezogen bzw. die Vorhaut zurückgezogen und Masturbationsbewegungen gemacht). Das wird vom Beschuldigten bestritten. In seiner Einvernahme vom 3. März 2022 sagte er aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Sommer 2021 gesagt, er habe wieder solche «Buckel» und es hätte wieder angefangen. Er habe die Hoden des Beschwerdeführers leicht auf die Seite gedrückt, wie letztes Mal nachgeschaut und nichts gesehen (Z. 28 ff.). Der Beschwerdeführer sei auch einmal zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass es im Intimbereich stechen und weh tun würde. Der Beschwerdeführer habe sich beim Rasieren im Intimbereich wohl verletzt. Das habe der Beschwerdeführer jedenfalls so erzählt. Die kleine Verletzung habe er (der Beschuldigte) dann auch gesehen. Er (der Beschuldigte) habe die betroffene Stelle mit dem Büschel Haare wegrasiert, das sei so (Z. 79 ff.). Nach dem Rasieren sei ihm (dem Beschuldigten) in den Sinn gekommen, dass er das vielleicht besser nicht gemacht hätte. Das habe er erst im Nachhinein gedacht. Das habe er dem Beschwerdeführer dann auch gesagt, aber das sei viel später gewesen (Z. 101 ff.). Der Beschuldigte gab an, er habe mit dem Beschwerdeführer Pornos konsumiert. Der Beschwerdeführer habe ihm diese zeigen wollen, weil er (der Beschwerdeführer) diese Filme auch im «F________ (Stiftung)» angeschaut habe (Z. 225 ff.). Dies sei zweimal vorgekommen (Z. 238 f.). Weitere bzw. andere Berührungen, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden, bestritt der Beschuldigte (vgl. Einvernahmen vom 3. März 2022, Z. 251 f., 260 ff., 270 ff., 277 ff., Z. 298 ff., vom 15. Mai 2023, Z. 42 ff., 49 ff., 61 ff., Z. 122 ff., Z. 176 ff. sowie vom 27. Juni 2023, Z. 113 ff.). Es hätten keine Übergriffe stattgefunden. Alles sei auf die Pflege zurückzuführen. Es müsse irgendeinen Zusammenhang mit der Institution haben. Irgendetwas sei dort passiert (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 112 ff.). Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle sich zusammennehmen, um zu arbeiten (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 68 ff.). Er habe ihm nicht verboten, die Katzen zu sehen (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 126 ff.). Er habe ihn im Sinne einer Ermutigung und in einem ganz anderen Zusammenhang am Nacken gepackt (Einvernahmen vom 3. März 2022, Z. 308 ff. sowie vom 15. Mai 2023, Z. 96 ff.).
4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_220/2023 vom 7. November 2023 E. 3.3.1; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_220/2023 vom 7. November 2023 E. 3.3.2; 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3).
5.
5.1 Die Videoeinvernahmen des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 und 13. Dezember 2022 enthalten keine konkreten Hinweise darauf, dass er den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge nicht versteht. Diese Auffassung teilt auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschuldigten vom 15. Mai 2023, Z. 30 ff.). Zudem kamen die Aussagen des Beschwerdeführers spontan zustande, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. So sagte die Mutter des Beschwerdeführers am 16. Februar 2022 aus, sie habe am 6. Januar 2022 einen lustigen Film mit dem Beschwerdeführer geschaut. Im Film habe eine Frau gesagt, das sei nur zum Fummeln. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Fernseher ausgemacht und ihr gesagt, dass er ihr etwas erzählen müsse (Z. 42 ff.). Der Beschwerdeführer habe sich wie folgt geäussert: «A.________ [der Beschuldigte] me touche et me caresse quand je vais à la douche, il retrousse la peau du sexe. Il caresse un bon moment et après il dit c’est beau ça (Z. 69 ff.). Danach habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer im Nacken gepackt, ihn nah an seinen Kopf gezogen und ihm gesagt: «Tu ne diras pas un mot à ta mère et à Mme H.________ et ni à ma femme, sinon tu ne reverras plus les chats, de ne rien dire à ces personnes sinon tu verras ce qu’il t’arrivera» (Z. 71 ff.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Videoeinvernahmen enthalten zwar nicht zahlreiche Details, aber durchaus Realitätskennzeichen. So schilderte der Beschwerdeführer zum Beispiel, dass er gezittert und kalt gehabt habe. Differenziert und glaubhaft erscheinen auch seine Aussagen, wonach er zuerst nicht gewusst habe, dass es sich um Berührungen handle, weil er manchmal nicht wie die anderen sei. Er sei hypersensibel und habe gedacht, das sei, um ihm zu helfen. Danach habe er gemerkt, dass der Beschuldigte das mehrmals gemacht habe (Protokolle der Videoeinvernahmen vom 14. März 2022 betreffend Einvernahme vom 28. Februar 2022, 09:31 sowie vom 16. Dezember 2022, 14:19, S. 3). Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten sprechen diese Aussagen dafür, dass der Beschwerdeführer, jedenfalls mit der Zeit, von über die Pflege hinausgehenden Berührungen ausgegangen ist. Zumindest subjektiv hat er offensichtlich einen Sexualbezug hergestellt. Das kommt auch in anderen Aussagen zum Ausdruck. So gab er an, im Rahmen der Berührungen durch den Beschuldigten Angst gehabt zu haben, «de se faire enculer» (Protokoll Videoeinvernahme vom 16. Dezember 2022 betreffend Einvernahme vom 13. Dezember 2022, 14.19, S. 3). Der Beschwerdeführer ging weiter davon aus, der Beschuldigte sei homosexuell und in ihn verliebt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, der Beschuldigte sei immer angezogen gewesen und er habe kein steifes Glied beim Beschuldigten festgestellt, schliesst einen solchen Bezug nicht offensichtlich aus.
5.2 Gemäss den Aussagen seiner Mutter erzählte der Beschwerdeführer ihr bereits ca. sechs Monate nach den Furunkeln, dass der Beschuldigte ihm die Schamhaare rasiert und gesagt habe, das verhindere die Furunkel (Einvernahme E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 67 ff.), was die späteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Initiative vom Beschuldigten gekommen sei, bestätigt. Der Beschwerdeführer schilderte die Berührungen zudem konstant gleich. Auch wenn gewisse suggestive Einflüsse, allenfalls durch Nachfragen der Mutter, nicht ausgeschlossen werden können, fehlen konkrete und offensichtliche Hinweise, dass es sich nicht um erlebnisbasierte Aussagen handelt. Die Beschwerdekammer erkennt in den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seinem Aussageverhalten auch im Vergleich zu seinen Aussagen im Zusammenhang mit einem Familienausflug keine offensichtlichen Hinweise, dass er Erlebtes von anders generierten Vorstellungen (aus Pornofilmen oder Erlebnissen mit anderen Personen) nicht unterscheiden kann. Insofern teilt sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten nicht. Zwar scheint es möglich, dass die Erinnerungen des Beschwerdeführers vermischt sind. Dies auch mit Blick auf den Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 30. Juli 2019, der sich gemäss Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2024 in den IV-Akten befindet und von der Staatsanwaltschaft betreffend Diagnose zusammengefasst wiedergegeben wird. Diese Möglichkeit stellt die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend Berührungen auch ausserhalb der Pflege der Furunkel im Sommer 2020 aber nicht per se in Frage. Aus seinen Aussagen geht klar hervor, dass es auch später, nach der Pflege der Furunkel, zu Berührungen im Intimbereich gekommen sei. Es kann deshalb nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich (offensichtlich) um eine nachträglich verzerrte Wahrnehmung/Erinnerung. Bei der Würdigung der Aussagen ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer gemäss ICD-10 eine leichte Intelligenzminderung (F70.0) sowie eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.80) sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0; ängstliche, unreife und paranoide Züge) diagnostiziert wurden (Akten-/Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2024 betreffend IV-Akten des Beschwerdeführers). Die Intelligenzminderung und die damit verbundene mehr
oder weniger deutliche Verlangsamung der Verarbeitung von Informationen hat zur Folge, dass sowohl bei erlebnisbegründeten als auch bei nicht erlebnisbegründeten Aussagen eher knappe, oberflächliche und detailarme Angaben zu erwarten sind
(vgl. Niehaus, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 437). Der Detaillierungsgrad seiner Aussagen spricht daher nicht per se für eine fehlende Glaubhaftigkeit. Ein solcher Schluss kann bei der vorliegenden Ausgangslage jedenfalls nicht im Rahmen des Vorverfahrens ohne das Vorliegen eines Glaubhaftigkeitsgutachtens gezogen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer Mühe, sich in der Zeit zurechtzufinden. Mit Blick auf die objektiv feststehenden Ereignisse (Pflege der Furunkel im Sommer 2020, letzter Besuch des Beschwerdeführers beim Beschuldigten am 10. bis 12. Dezember 2021) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst (wonach er auf Bitte des Beschwerdeführers im Sommer 2021 nachgeschaut habe, ob dieser wieder unter Furunkeln leide; Einvernahme vom 3. März 2022, Z. 28 ff.), lässt sich der Deliktszeitraum aber hinreichend eingrenzen. Es ist auch klar, um welche Handlungen es geht. Grundsätzlich bilden die Aussagen des Beschwerdeführers ein hinreichendes Anklagefundament.
5.3 Das gilt auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten. Zwar erscheinen seine Aussagen grundsätzlich ebenfalls glaubhaft. Das Vorliegen eines Missverständnisses scheint nicht ausgeschlossen. Auch ist es möglich, dass die Berührungen tatsächlich und ausschliesslich in dem vom Beschuldigten geschilderten Kontext stattfanden (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 101 ff.). Der Beschuldigte war betreffend Intimrasur und dem gemeinsamen Konsum von Pornografie zudem von Beginn an geständig. Seine Aussagen können aber dennoch nicht als deutlich glaubhafter beurteilt werden, weshalb eine Einstellung nicht in Frage kommt. Es ist vorab zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem Telefonat der Mutter am 6. Januar 2022 über die Vorwürfe informiert war. Er hatte daher grundsätzlich die Gelegenheit, seine Aussagen vorzubereiten. Weiter scheint der Beschwerdeführer teilweise zu versuchen, von sich abzulenken, und macht (bewusst) Andeutungen, wonach weitere Personen (u.a. die Eltern des Beschwerdeführers) oder nicht näher spezifizierte Vorfälle in der Institution für die Vorwürfe des Beschwerdeführers verantwortlich sein könnten (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 89 ff. und im Vergleich dazu Z. 120 ff. derselben Einvernahme sowie Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 117 ff.; Einvernahme von E.________ vom 16. Februar 2022, Z. 78 ff.). Er deutete wiederholt an, der Beschwerdeführer vermische oder erfinde wohl etwas (vgl. auch Einvernahme des Beschuldigten vom 3. März 2022, Z. 139 ff., Z. 175 f., Z. 273 f.), und erwähnte im Zusammenhang mit den Aussagen der Mutter deren psychologischen Probleme (Z. 198 f.). Die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angedrohten Verbot, die Katzen zu sehen, erscheinen ausweichend bzw. ausschweifend. Der Beschuldigte machte hierzu in jeder seiner Einvernahme einen anderen Kontext geltend (Einvernahmen vom 3. März 2022, Z. 242 ff.; vom 15. Mai 2023, Z. 126 ff. sowie vom 27. Juni 2023, Z. 258 ff.). Auch seine Angaben im Zusammenhang mit den auf seinem Laptop und seinem Handy aufgefundenen Fotos mit erotischem und pornografischem Inhalt überzeugen nicht (Einvernahmen vom 15. Mai 2023, Z. 297 ff. und Z. 453 ff. sowie vom 27. Juni 2023, 244 ff.). Zudem fanden sich pornografische Bilder auch zu einem Zeitpunkt auf dem Laptop, als der Beschwerdeführer nicht mehr beim Beschuldigten war (vgl. Vorhalt in der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Juni 2023, Z. 244 ff.). Bei dieser Ausgangslage kann eine abschliessende Aussagewürdigung jedenfalls nicht durch die Staatsanwaltschaft erfolgen, zumal bei der Aussagewürdigung auch der persönliche Eindruck eine entscheidende Rolle spielt. Abgesehen davon ist es unbestritten, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mindestens einmal, nachdem die Pflege der Furunkel bereits abgeschlossen war, am Hodensack berührt und er ihm die Schamhaare rasiert hat. Mit Blick auf die Aussagen kann ein Sexualbezug nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Zudem ist es Aufgabe des Sachgerichts, bei einer solchen Ausgangslage abschliessend über die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu entscheiden.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die vorgeworfenen Handlungen einen Straftatbestand erfüllen können. Dies wird von der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten verneint.
Am 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Mit Blick auf die hier in Frage stehenden Handlungen und persönlichen Beziehungen ist nicht davon auszugehen, dass das neue Recht milder ist und zur Anwendung gelangt. Das kann in diesem Stadium des Verfahrens indessen offenbleiben, da eine Strafbarkeit sowohl nach neuem als auch altem Recht nicht ausgeschlossen ist.
6.2 Der Beschuldigte wird in erster Linie verdächtigt, sexuelle Handlungen an einer geistig eingeschränkten und bedingt zur Gegenwehr fähigen Person vorgenommen zu haben (vgl. auch Formular erkennungsdienstliche Erfassung vom 3. März 2022). Es geht daher um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit und Fähigkeit hatte, einem sexuellen Kontakt selbstbestimmte Grenzen zu setzen. Das Unvermögen, frei über die eigene Beteiligung an einer konkreten sexuellen Handlung zu entscheiden und Zustimmung oder Ablehnung zu artikulieren, begründet dann eine Wehrlosigkeit im Sinn von Art. 191 StGB, wenn dieses Defizit auf eine unabhängig von den Umständen des Sexualkontakts bestehende Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Abwehr zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022, E. 4.2).
Kennzeichnend - und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt - ist eine in der Person des Opfers liegende dauerhafte Eigenschaft (kindliches Alter, geistige Behinderung etc.) oder eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert. Somit stellt Art. 191 StGB den Missbrauch einer vorbestehenden Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit unter Strafe (BGE 148 IV 329 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Wie bereits erwähnt, wurden beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung sowie eine sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (F61.0; ängstliche, unreife und paranoide Züge) diagnostiziert. Die Beistandschaft des Beschwerdeführers umfasst nebst der Vermögensverwaltung auch die Überwachung seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens (vgl. acte de nomination vom 25. März 2020). Inhalt und Umfang der Errichtungsurkunden deuten auf eine stark eingeschränkte Urteilsfähigkeit hin. Kopien der IV-Akten bzw. der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. Juli 2019 befinden sich nicht in den Akten und es ist fraglich, ob sich aus der von der Staatsanwaltschaft zitierten Diagnose aus dem Jahr 2019 ein hinreichendes Bild über den geistigen Zustand des Beschwerdeführers hinsichtlich Wehrlosigkeit ergibt. Gemäss ICD-10-GM Version 2024 (https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/
htmlgm2024/block-f70-f79.htm; besucht am 7. November 2024) liegt der IQ bei einer leichten Intelligenzminderung im Bereich zwischen 50 bis 69. Das entspricht bei Erwachsenen einem Intelligenzalter von 9 bis unter 12 Jahren. Es komme zu Lernschwierigkeiten in der Schule. Viele Erwachsene könnten arbeiten, gute soziale Beziehungen unterhalten und ihren Beitrag zur Gesellschaft leisten. Ob dies beim Beschwerdeführer tatsächlich der Fall ist, scheint aber nicht klar zu sein. So gab der Beschuldigte an, der Umgang mit dem Beschwerdeführer sei eine grosse Herausforderung gewesen (Einvernahme vom 15. Mai 2023, Z. 90 f.). Der Beschwerdeführer habe nicht beim Gärtner arbeiten können, weil er die Rasenmäherarbeiten nicht selber habe vornehmen können (Einvernahme vom 27. Juni 2023, Z. 47 f.). Zwar gab der Beschuldigte an, er würde den Beschwerdeführer als Person als eigenständig beschreiben. Er sagte aber gleichzeitig aus, dieser habe einmal etwas machen können, das nächste Mal habe er dasselbe nicht machen können (Einvernahme vom 27. Juni 2023, Z. 51 ff.).
Insgesamt bestehen daher Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzustimmen, dass mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl zu den Handlungen als auch seinem Pornografiekonsum davon ausgegangen werden kann, dieser wisse, was sexuelle Handlungen seien und welche Formen es gäbe. Er war auch in der Lage, den Charakter der Handlungen einzuordnen. Offenbar war er sich im Zusammenhang mit seinem Pornografiekonsum nicht sicher, ob das Schauen gewisser Sequenzen strafbar sei, und erkundigte sich diesbezüglich beim befragenden Polizisten. Er scheint damit grundsätzlich differenzieren und verstehen zu können, dass sexuelle Handlungen verboten sein können. Das kommt auch in seiner bereits zitierten Aussage zum Ausdruck, wonach er im Rahmen der Berührungen durch den Beschuldigten Angst gehabt habe, «de se faire enculer» (Einvernahmeprotokoll vom 16. Dezember 2022, 14.19, S. 3). Allerdings bleibt die Frage, ob er auch fähig war, sich gegen solche Handlungen zur Wehr zu setzen.
6.4 Der Beschuldigte sagte aus, der Beschwerdeführer könne sich zur Wehr setzen, wenn er dies wolle. Er sei aber eher der Typ, der sich habe schlagen lassen. Er wisse nicht, wie weit der Beschwerdeführer sich zur Wehr setzen könne (Einvernahme vom 3. März 2022, Z. 157 ff.). Diese Aussagen sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Berührungen gemäss seinen Aussagen geschehen liess, obwohl er Angst vor schlimmeren Übergriffen hatte, können möglicherweise darauf hindeuten, dass er zwar den Charakter der Handlungen, jedenfalls mit der Zeit, einordnen konnte, aber unter Umständen nicht in der Lage war, sich angemessen dagegen zur Wehr zu setzen, was im Zusammenhang mit seinem geistigen Zustand stehen kann. Der Beschwerdeführer sagte beispielsweise an der Videoeinvernahme vom 28. Februar 2022 aus, er habe vor Nervosität gezittert (09:28). Er habe es akzeptiert und nicht gewusst, was machen (09:50). An der Videoeinvernahme vom 13. Dezember 2022 gab er an, er sei nicht einverstanden gewesen, aber habe den Beschuldigten nicht gehindert; wenn er nein gesagt habe, habe der Beschuldigte darauf bestanden (14:19). Mit Blick darauf sowie die vorerwähnten Aussagen des Beschuldigten bestehen Hinweise, dass der Beschwerdeführer (kognitiv) allenfalls nicht in der Lage war, sich zur Wehr zu setzen, und der Beschuldigte dies wusste. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Einstellung wegen Schändung derzeit ausgeschlossen, zumal im Zusammenhang mit der Widerstandsfähigkeit weitere Abklärungen möglich sind. Die Beurteilung der Widerstandsfähigkeit ist vorliegend heikel und ergibt sich nicht offensichtlich aus den aktuell vorliegenden Akten. Vorbehältlich neuer, in eine andere Richtung weisender Untersuchungsergebnisse wird es daher die Aufgabe des Sachgerichts sein, abschliessend über die Strafbarkeit zu entscheiden.
Entsprechend ist die Einstellungsverfügung insofern aufzuheben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen bzw. allfällig Anklage zu erheben.
7. Weiter scheint es mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, dass er sich zumindest zu Beginn in einem Irrtum über die Natur der (sexuellen) Handlungen befunden hat oder er unvermittelt mit einem Übergriff konfrontiert worden ist (der Beschuldigte habe ihn an den Hoden gepackt). Dabei kann es sich um Fälle einer «einfachen» Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.2.). Sollte daher eine Schändung verneint werden, gilt es zu prüfen, ob allenfalls eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung in Betracht kommt (vgl. auch BGE 148 IV 329, E. 5.2 f.).
8. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Mutter noch aus anderen Aktenstücken ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte eine Notlage oder Abhängigkeit des Beschwerdeführers ausgenutzt hat. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2024 verwiesen werden. Einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 bis 2021 in der Regel einmal im Monat ein Wochenende sowie zweimal einen Teil der Sommerferien beim Beschuldigten verbrachte hatte, begründet offensichtlich noch kein tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine Notlage. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Insofern erscheint ein Schuldspruch wegen Ausnützens der Notlage (Art. 193 StGB) unwahrscheinlich, weshalb eine Weiterführung des Verfahrens bzw. Anklageerhebung mit Blick auf diesen Tatbestand nicht zu erfolgen hat.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen grösstenteils durchgedrungen. Entsprechend trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).
9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (vgl. Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht bestimmt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1bis StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. März 2024 wird insofern aufgehoben, als eine Einstellung bezüglich des Tatbestands der Schändung erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft
oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt.
4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 14. November 2024
Erwägungen
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 175
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 193 StGBart. 193 CPart. 193 CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299
Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
7B_220/2023
6B_790/2022
6B_1055/2020
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
7B_220/2023
6B_790/2022
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_790/2022
6B_1306/2022
6B_130/2021
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
6B_34/2020
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
BGE 148 IV 329ATF 148 IV 329DTF 148 IV 329
6B_34/2020
BGE 148 IV 329ATF 148 IV 329DTF 148 IV 329
Art. 193 StGBart. 193 CPart. 193 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
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Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF