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Entscheid

BK 2024 176

ZMG Haft (393-c)

27. September 2024Deutsch29 min

1. Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 28. April 2024 Beschwerde. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 176

Bern, 20. November 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen sexueller Belästigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. April 2024 (BM 24 5840)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 28. April 2024 Beschwerde. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren:

Die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland BM 24 5840/055 vom 16. April 2024 sei aufzuheben;

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, schloss mit Stellungnahme vom 11. Juni 2024 innert gewährter Fristerstreckung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (S. 1 f.) wie folgt korrekt zusammengefasst:

Mit Anzeige vom 17.11.2023 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, seine ehemalige Schulkollegin auf einer gemeinsamen Ferienreise sexuell belästigt zu haben. Konkret soll sich folgender Sachverhalt zugetragen haben:

Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien gemeinsam mit fünf weiteren ehemaligen Schulkolleginnen und -kollegen für eine gemeinsame Ferienreise nach Zakynthos gereist. Am letzten Abend hätten sie eine Abschlussparty veranstaltet, wobei Alkohol konsumiert worden sei. Schliesslich sei der Privatklägerin übel geworden. Der Beschuldigte habe sie auf die Toilette begleitet und ihr die Haare gehalten, als sie sich habe übergeben müssen. Er sei dabei auf dem Rand der Badewanne gesessen, habe der Privatklägerin den Rücken gestreichelt und ihr gut zugesprochen. Nachdem sie sich zwei Mal übergeben habe, habe sie sich zwischen seinen Beinen auf den Boden gesetzt und sich an seinen Beinen angelehnt, um sich auszuruhen. Sie habe die Augen geschlossen, um sich etwas zu entspannen. Plötzlich habe die Privatklägerin gespürt, dass der Beschuldigte mit seiner Hand in ihren Bikini gegriffen, ihre linke Brust angefasst und einmal gut zusammengedrückt habe. Sie sei in einer Schockstarre gewesen, da sie nicht mit einem solchen Verhalten des Beschuldigten gerechnet habe. Danach habe er ihr Handgelenk genommen und mit ihrer Hand über der Badehose sein erregtes Glied gestrichen. Schliesslich habe er ihr mit ein bis zwei seiner Finger über die Lippen gestrichen und sie ihr danach in den Mund gesteckt. Im Anschluss an die Tathandlung seien andere Personen aus der Gruppe hinzugestossen. Niemand habe etwas davon direkt wahrgenommen. Später habe er sich bei verschiedenen Personen aus der Gruppe per WhatsApp für den Vorfall entschuldigt.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach der durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt namentlich, dass die beschuldigte Person der schweizerischen Gerichtsbarkeit nach den Be-

stimmungen über den räumlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3-8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) untersteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1045/2014, 6B_1046/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.3).

4.2

Gemäss Art. 3 StGB gilt für die schweizerische Zuständigkeit grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, d.h. der schweizerischen Strafverfolgung unterliegt nur, wer in der Schweiz eine Straftat begeht. Ausnahmsweise kann die Schweiz auch in den von Art. 4 ff. StGB vorgesehenen Fällen für die Strafverfolgung zuständig sein. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB ist dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 4, 5 oder 6 StGB erfüllt sind: wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (Bst. a); der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (Bst. b); und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (Bst. c). Die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c StGB sind kumulativer Natur (vgl. Popp/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 7 StGB). Art. 7 Abs. 1 Bst. c StGB beschränkt im ersten Halbsatz die inländische Strafhoheit auf Auslieferungsdelikte. Auslieferungsdelikte zeichnen sich nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) dadurch aus, dass die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. Bussen sind von Art. 35 IRSG ausgeschlossen (vgl. Garré, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 13 zu Art. 7 IRSG).

4.3

Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) macht sich der sexuellen Belästigung strafbar und wird mit Busse bestraft, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die tätliche Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus. Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch wenig aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; Isenring, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 18 zu Art. 198 StGB) oder wenn sich der Täter an die andere Person schmiegt, um dieser sein erigiertes Glied spüren zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und Quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände – so etwa das Alter des Opfers und der Altersunterschied zum Täter – zu berücksichtigten sind. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 125 IV 58 E. 3b).

4.4

Der sexuellen Nötigung macht sich nach 189 Abs. 1 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine Person zur Duldung zu einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Unsittliche Berührungen sind dann nicht mehr als sexuelle Belästigung, sondern als sexuelle Nötigung zu qualifizieren, wenn sie nicht nur flüchtig und überraschend geschehen, sondern unter Ausübung von Gewalt, die über eine tätliche Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB hinausgeht (vgl. Weder, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 25b zu Art. 189 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.6.5). Sexuelle Handlungen sind insbesondere das Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 48 zu Art. 189 StGB mit Hinweis auf Maier, Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, in: AJP 1999, S. 1398).

4.5

Der Schändung macht sich gemäss Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nicht vorausgesetzt; es reicht, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.2, 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen), wobei es hierbei zu heiklen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann (vgl. Maier, a.a.O., N. 6 zu Art. 191 StGB). Der Tatbestand der Schändung steht in Parallele zu denen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, nur dass der Täter hier nicht den Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet, sondern eine bereits vorhandene, nicht von ihm geschaffene Beschränkung der freien Willensbestimmung ausnützt (vgl. Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, N. 34 zu § 8).

4.6

Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass das angezeigte Verhalten des Beschuldigten bzw. die angezeigten Tatumstände nicht die Schwelle zu den mit freiheitsentziehenden Sanktionen bedrohten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wie die sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB (offensichtlich kein Nötigungsmittel wie Gewalt, Drohung, psychisches unter Druck setzen oder zum Widerstand unfähig machen erfolgt), die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB (kein vaginales Eindringen oder Versuch dazu) oder die Schändung nach Art. 191 StGB (keine Urteils-/Widerstandsunfähigkeit erstellt) erreichten. Damit verbleibe der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB. Dieser stelle eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft werde. Eine freiheitsentziehende Sanktion sei nicht vorgesehen und eine Auslieferung wäre folglich nicht zulässig (Art. 7 Abs. 1 Bst. c StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG [Umkehrschluss]). Damit fehle es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung (Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörde zur Verfolgung des angezeigten angeblich in Griechenland begangenen Sexualdelikts). Auch wenn das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten nicht tolerierbar sei, könne die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit keine Untersuchung gegen diesen eröffnen.

4.7

Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist insoweit beizupflichten, als sich diese auf die Straftatbestände der (versuchten) sexuellen Nötigung, der (versuchten) Vergewaltigung sowie der sexuellen Belästigung beziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, ist der Straftatbestand der sexuellen Nötigung vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es fehlt offensichtlich an einem erforderlichen Nötigungsmittel. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023 aus, dass der Beschuldigte mit seiner Hand in ihrem Triangel Bikini Oberteil gewesen sei und sie mit seiner rechten Hand an der linken Brust angefasst habe. Dabei habe er einmal gut zugedrückt, danach sei er wieder raus (Z. 75 ff. des Protokolls). Sodann habe er ihr Handgelenk ergriffen und kurz mit ihrer Hand über seinen erregten Penis gestrichen. Dies habe nur ein paar Sekunden gedauert (Z. 54 f., 137 ff. des Protokolls). Schliesslich sei er noch mit ein oder zwei seiner Finger zuerst über ihre Lippen gefahren und habe diese dann in ihren Mund gesteckt. Auch dies habe nur kurz, vielleicht 10 Sekunden gedauert (Z. 55, 114 ff. des Protokolls). Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin vorgängig mit sexuellen Handlungen gedroht haben soll, wird von ihr nicht beschrieben. Auch wirft sie ihm nicht vor, er habe ihr etwas (beispielsweise Drogen) gegeben oder ihr die alkoholischen Getränke eingeflösst, um sie zum Widerstand unfähig zu machen. Vielmehr ist aus ihren Aussagen zu schliessen, dass sie die alkoholischen Getränke freiwillig konsumiert hat (vgl. Z. 43 f., 91 ff. des Protokolls der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2023). Hinsichtlich des Nötigungsmittels der Gewalt ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht geschildert hat, dass sie dem Beschuldigten verbal oder nonverbal mitgeteilt hatte, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (und Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung]) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Aktes notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis). Anhaltspunkte hierfür sind gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Das Ausnützen von Verblüffung stellt keine Gewalt dar und erfüllt den Straftatbestand von Art. 189 StGB nicht (vgl. Maier, a.a.O., N. 21, 33 zu Art. 189 StGB). Was die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens betrifft, gehen aus dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Sachverhalt keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschuldigte derart massiv auf die Psyche der Beschwerdeführerin eingewirkt hatte, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, Gegenwehr zu geben. Weder war der Beschuldigte der Beschwerdeführerin kognitiv oder emotional überlegen noch bestand eine soziale Abhängigkeit, welche eine ausserordentliche psychische Drucksituation erzeugt hätte. Auch das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens scheidet damit offensichtlich aus (vgl. auch BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen, wonach der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugt, angesichts der gewaltdeliktischen Natur von 189 StGB von besonderer Intensität zu sein hat; die Einwirkung auf das Ofer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen). Bei dieser Ausgangslage scheidet auch eine versuchte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) oder eine versuchte Vergewaltigung (Art. 190 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) klarerweise aus (vgl. Maier, a.a.O., N. 6 zu Art. 190 StGB, wonach die im Gesetz aufgezählten, für eine Vergewaltigung erforderlichen Nötigungsmittel mit den in Art. 189 StGB aufgeführten übereinstimmen). Die Schwelle des Versuchs wird erst mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels ergriffen. Dies ist konkret dann der Fall, wenn nach dem Plan des Täters mit der Schaffung einer Zwangssituation begonnen worden ist (vgl. Maier, a.a.O., N. 15 zu Art. 190 StGB; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 190 StGB; je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte mehr getan habe bzw. habe tun wollen, als was sie in Erinnerung habe, womit eine versuchte sexuelle Nötigung oder eine versuchte Vergewaltigung nicht von Vornherein als Delikte ausschieden, und ausreichend Möglichkeiten bestünden, um weitere Abklärungen zu treffen und Beweise zu erheben (Befragung der Freunde als Zeugen, die im Tatzeitraum vor Ort waren; Befragung der Freundin des Beschuldigten, welcher gegenüber er zugegeben haben soll, die Beschwerdeführerin an der Brust angefasst zu haben), verkennt sie, dass es sich bei den anwesenden Freunden und auch bei der Freundin des Beschuldigten nicht um direkte Zeugen des Vorfalls handelt. Diese können keine Aussagen dazu machen, was am 1. September 2023 im Badezimmer in der Ferienwohnung in Zakynthos (Griechenland) konkret vorgefallen ist. Einzig E.________ dürfte zweimal in das Badezimmer gekommen sein, woraufhin ihm der Beschuldigte geantwortet haben soll, dass sie noch ein paar Minuten bräuchten (vgl. Z. 105 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2012). Hätte E.________ selbst zu diesen beiden Zeitpunkten sexuelle Handlungen festgestellt, wäre er wohl eingeschritten und hätte das Badezimmer nicht verlassen. Inwiefern er nun allfällige weitere sexuelle Handlungen oder den Einsatz eines Nötigungsmittels bezeugen können sollte, erhellt daher nicht. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, E.________ habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte ihm gegenüber alles zugegeben habe (vgl. S. 8 der Beschwerde), erläuterte sie nicht, was er ihr über ihre eigenen Feststellungen Hinausgehendes geschildert haben soll. Dies zu konkretisieren, wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, wenn es denn solches gäbe. Gleiches gilt für die Chatnachrichten des Beschuldigten an F.________ und E.________ vom 8. resp. 10. September 2023. Auch diese Nachrichten enthalten keine Angaben zum angeblichen Tatgeschehen. Zwar deuten die Nachrichten darauf hin, dass seitens des Beschuldigten wohl etwas Aussergewöhnliches vorgefallen ist. Auch ist diesen eine gewisse Reue des Beschuldigten zu entnehmen. Ein konkreter Hinweis, geschweige denn ein Beweis für angeblich vorgefallene sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189, 190 oder 191 StGB resp. den Einsatz eines Nötigungsmittels lässt sich indes auch den Chatnachrichten nicht entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin es für die Ermittlung des Sachverhalts als relevant erachtet, ob es noch weitere Textnachrichten zwischen den Beteiligten gibt und wie diese einzuordnen sind, ist festzuhalten, dass allfällige weitere Textnachrichten – wie die vorliegenden – der Beschwerdeführerin durch ihre Freunde wohl weitergeleitet worden wären, wenn solche vorhanden wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine Hinweise auf eine allfällige versuchte sexuelle Nötigung oder eine versuchte Vergewaltigung vor. Es reicht nicht aus, solche Delikte bloss hypothetisch in den Raum zu stellen, sondern es bedarf hierfür konkreter Anhaltspunkte.

Bezüglich des in Frage kommenden Straftatbestandes der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft richtigerweise erwogen, dass insoweit keine schweizerische Strafhoheit besteht, zumal es sich hierbei um eine mit Busse bedrohte Übertretung handelt, welche nicht auslieferungsfähig ist (vgl. E. 4.2 hiervor; vgl. auch die Notiz betreffend ein Telefongespräch der Staatsanwaltschaft mit dem Bundesamt für Justiz, Internationale Rechtshilfe, vom 12. April 2024). Diesbezüglich fehlt es eindeutig an einer notwendigen Prozessvoraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens (schweizerische Gerichtsbarkeit). Soweit die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2018) verweist, ist festzuhalten, dass die Art. 36, 40 und 41 der Istanbul-Konvention die Vertragsparteien resp. deren Gesetzgeber verpflichten. Sie schaffen keine subjektiven Rechte des Einzelnen. Daher kann die Beschwerdeführerin nicht direkt gestützt auf Art. 36, 40 und 41 der Istanbul-Konvention die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten beantragen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.7.1 mit Hinweisen).

4.8

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann bei der vorliegenden Ausgangslage indes nicht ohne Weiteres geschlossen werde, dass der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter den Straftatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB fällt. Es trifft zwar zu, dass das unerwünschte Berühren, insbesondere der Brust und am Penis des Beschuldigten, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur von kurzer Dauer gewesen sein soll (vgl. Z. 81 f., 137 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023). Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seiner Hand in ihr Triangel Bikini Oberteil gefasst und gezielt ihre nackte Brust zusammengedrückt haben soll (vgl. Z. 80 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2023). Die Berührung der Brust erfolgte mithin nicht nur über den Kleidern, sondern der Beschuldigte soll der Beschwerdeführerin unter die Kleider gegriffen haben. Kommt hinzu, dass mehrere offensichtlich sexualbezogene Handlungen des Beschuldigten im Raum stehen (Berühren der nackten Brust; Streicheln mit ihrer Hand über seinen erregten Penis über der Badehose; Finger ein- oder zweimal in den Mund stossen, nachdem zuerst über die Lippen gefahren worden sein soll), welche gesamthaft zu beurteilen sind. Dass diese Handlungen insgesamt nicht die notwendige Intensität resp. Erheblichkeit im Sinne von Art. 191 StGB erreichen, kann nicht ohne weiteres gesagt werden (vgl. vielmehr E. 4.4 hiervor betreffend das Berühren der nackten Brust einer Frau unter den Kleidern). Gleichermassen ist zurzeit nicht evident, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der inkriminierten Tat nicht in einem zum Widerstand unfähigen Zustand befunden hat. Ein überraschend sexuell motivierter körperlicher Übergriff begründet ausserhalb eines therapeutischen Kontextes zwar allein keine Schändung (vgl. BGE 148 IV 329 E. 5.2 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.3). Allerdings ist derzeit der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt bestandene (körperliche) Zustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geklärt. Diese hat an der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2023 ausgesagt, dass sie am besagten Abend Alkohol getrunken und Trinkspiele gespielt hätten. Sie will ca. fünf Getränke (ein Bier, einen gespritzten Weisswein, einen Aperol Spritz und sonst noch was) über einen Zeitraum von etwas über drei Stunden getrunken haben und musste sich an diesem Abend zweimal übergeben (vgl. Z. 43, 47, 91 ff. des Protokolls). Zudem schilderte sie, dass sie nicht wisse, ob sie nach dem Erbrechen, als sie sich an den Beschuldigten angelehnt habe, eingeschlafen oder einfach nur kurz eingenickt sei (vgl. Z. 50 f. des Protokolls). Sie beschrieb damit eine mindestens kurzfristige Schläfrigkeit in Kombination mit einer Alkoholisierung (vgl. auch Z. 102 des Protokolls, wonach sie nach dem Übergeben sehr müde gewesen sei). Dass E.________ offenbar zweimal ins Badezimmer gekommen war und gefragt hatte, ob alles gut sei, will sie nicht mitbekommen haben (vgl. Z. 104 ff. des Protokolls). Ferner schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in einer Schockstarre gewesen sei. Irgendwann seien dann zwei Jungs gekommen. Das nächste, was sie wirklich bewusst wahrgenommen habe, sei gewesen, als sie neben F.________ im Bett gelegen sei und ihr von dem Ganzen erzählt habe. Sie sei irgendwie erst da wieder aus dem Schock herausgekommen (vgl. Z. 53, 57 f., 60 f. des Protokolls). Aufgrund dieser Schilderungen der Beschwerdeführerin ist eine Widerstandsunfähigkeit aufgrund ihres alkoholbedingten Zustandes nicht gänzlich ausgeschlossen und muss abgeklärt werden. Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass einzig aufgrund des Überraschungseffekts eine verzögert einsetzende Reaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin deuten vielmehr darauf hin, dass sie sich allenfalls auch alkoholbedingt nicht gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren konnte. Die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im mutmasslichen Tatzeitpunkt kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr zuverlässig festgestellt werden. Allerdings können die in der Ferienwohnung anwesenden fünf Kolleginnen und Kollegen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin (insbesondere E.________ und F.________) sowie der Beschuldigte selbst Angaben bezüglich des Zustandes der Beschwerdeführerin am besagten Abend machen, etwa ob diese stark alkoholisiert wirkte, teilweise abwesend war etc. Durch die Einvernahme dieser Personen können der derzeit nicht gänzlich klare körperliche Zustand der Beschwerdeführerin und deren allfällige Widerstandsunfähigkeit weiter abgeklärt werden. Dass die Kolleginnen und Kollegen keine neutralen Aussagen machen werden, da sie sich bereits ausgetauscht hätten, kann nicht ohne weiteres angenommen werden.

Dispositiv

4.9 Damit liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall bezüglich des vorliegend inkriminierten Ereignisses vor. Es kann nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt offensichtlich nicht unter den Straftatbestand der Schändung fällt. Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes – welcher ein schweres Delikt (Verbrechen) darstellt – weitere Beweismassnahmen indiziert. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen und Untersuchungsmassnahmen durchzuführen sind. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (insbesondere der Einvernahmen der am mutmasslichen Tatabend in der Ferienwohnung anwesenden Kolleginnen und Kollegen sowie des Beschuldigten) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Schändung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beweissituation einstellt oder gegen den Beschuldigten Anklage erhebt.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin insoweit, als dass bezüglich des Anzeigesachverhalts ein Strafverfahren gegen Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen ist. In Bezug auf die Straftatbestände der sexuellen Belästigung, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung rechtens. Angesichts dessen, dass aufgrund des gegenständlichen Vorwurfs ein Strafverfahren zu eröffnen und weitere Abklärungen zu tätigen sind, rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, hat demnach der Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).

Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

5.3 Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 13. November 2024 eine Entschädigung von CHF 3'740.00 geltend (CHF 3'359.00 Honorar [Aufwand Rechtsanwältin / Aufwand juristische Mitarbeiter], Spesenpauschale 3 % [CHF 100.75], zuzüglich 8.1 % MWST). Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung, wobei es einzig um die Frage geht, ob das von der Beschwerdeführerin angezeigte Ereignis die Schwelle zu den mit freiheitsentziehenden Sanktionen bedrohten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wie die (versuchte) sexuelle Nötigung, die (versuchte) Vergewaltigung oder die Schändung erreicht resp. sich hierfür ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Der Streitgegenstand ist begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht liegt klar im unterdurchschnittlichen Bereich, zumal auch der Aktenumfang und der diesbezügliche Aufwand für das Aktenstudium absolut gering sind (ein dünnes durchsichtiges Mäppchen; eine elfseitige Beschwerdeschrift). Der strafrechtliche Vorwurf bezieht sich zudem auf ein zeitlich und inhaltlich eng begrenztes Ereignis. Die Bedeutung der Streitsache ist im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als durchschnittlich zu bezeichnen. Da es nur eine sehr beschränkte Frage resp. einen leicht überblickbaren Sachverhalt zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebotene Zeitaufwand gering. Die oberinstanzliche Stellungnahme konnte sich denn auch auf 9 Seiten beschränken (inkl. Titelblatt, unstrittiges Formelles und Unterschriftsblock). Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, des unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes sowie der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Anders als die Privatklägerschaft, welche ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, ansonsten die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht möglich ist (vgl. E. 5.4 hiervor), prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen. Die pauschale prozentuale Geltendmachung ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 23 245 vom 21. Februar 2024 E. 8.2) und die Geltendmachung einer Kleinspesenpauschale von 3 % erscheint mit Blick auf Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr.15 als angemessen.

5.4 Rechtsanwalt D.________ macht mit Honorarnote vom 8. November 2024 eine Entschädigung von CHF 2'580.00 geltend (CHF 2'317.50 Honorar, Kleinspesenpauschale 3 % [CHF 69.63], zuzüglich 8.1 % MWST). Das geltend gemachte Honorar erscheint gestützt auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als angemessen. Weder die StPO noch das KAG oder die PKV sehen eine Auslagenpauschale vor. Das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15), gemäss welchem Auslagen mit 3 % abgegolten werden, betrifft die Bemessung der Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte und ist hier (auch analog) nicht anwendbar. Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 23 206+207 vom 2. Februar 2024 E. 7.3.1, BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9). Die Auslagen sind in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Die Entschädigung inkl. MWST von 8.1 % wird demnach von Amtes wegen auf pauschal CHF 2'500.000 festgelegt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung BM 24 5840 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. April 2024 insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. MWST) ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 20. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 176

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP

Art. 8 StGBart. 8 CPart. 8 CP

6B_1045/2014

6B_1046/2014

Art. 3 StGBart. 3 CPart. 3 CP

Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP

Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP

Art. 4 StGBart. 4 CPart. 4 CP

Art. 5 StGBart. 5 CPart. 5 CP

Art. 6 StGBart. 6 CPart. 6 CP

Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP

Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP

Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP

Art. 35 IRSGart. 35 EIMPart. 35 AIMP

Art. 35 IRSGart. 35 EIMPart. 35 AIMP

Art. 7 IRSGart. 7 EIMPart. 7 AIMP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

BGE 137 IV 263ATF 137 IV 263DTF 137 IV 263

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

6B_658/2020

6B_658/2020

BGE 125 IV 58ATF 125 IV 58DTF 125 IV 58

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

6B_826/2017

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

6B_1179/2021

6B_1407/2019

6B_543/2019

6B_464/2019

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

Art. 7 StGBart. 7 CPart. 7 CP

Art. 35 IRSGart. 35 EIMPart. 35 AIMP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

6B_145/2019

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 189 StGBart. 189 CPart. 189 CP

Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP

BGE 148 IV 234ATF 148 IV 234DTF 148 IV 234

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP

BGE 148 IV 329ATF 148 IV 329DTF 148 IV 329

7B_260/2022

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

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BK 23 245

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

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BK 23 206

BK 23 207

BK 23 349

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF