BK 2024 177
Beschwerde beim Bundesgericht hängig
25. Juni 2024Deutsch28 min
1. A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wurde am 2. Februar 2022 polizeilich festgenommen. In der Folge wurde durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft angeordnet und mehrfach verlängert, wobei A.________ die Haftverlängerung vom 4. April 2022 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und die Haftverlängerung vom 1. Juli 2022 durch die Beschwerdekammer und das Bundesgericht überprüfen liess, dabei aber jeweils erfolglos blieb (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 22 171 vom 5. Mai 2022 und BK 22 302 vom 27. Juli 2022 bzw. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 24 177
Bern, 13. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Baloun
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2024 (KZM 24 731)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wurde am 2. Februar 2022 polizeilich festgenommen. In der Folge wurde durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft angeordnet und mehrfach verlängert, wobei A.________ die Haftverlängerung vom 4. April 2022 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und die Haftverlängerung vom 1. Juli 2022 durch die Beschwerdekammer und das Bundesgericht überprüfen liess, dabei aber jeweils erfolglos blieb (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 22 171 vom 5. Mai 2022 und BK 22 302 vom 27. Juli 2022 bzw. Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022).
Am 25. Januar 2024 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen A.________ wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung (PEN 24 40). Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis am 24. April 2024 an. Am 16. April 2024 entschied das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Regionalgerichts, dass die über A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 20. Juni 2024 verlängert wird. Gegen diesen Verlängerungsentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. April 2024 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
(1) Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren KZM 24 731 sei aufzuheben und Frau A.________ sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter: Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren KZM 24 731 sei aufzuheben und Frau A.________ sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen.
Subeventualiter: Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren KZM 24 731 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(2) Die Akten des Verfahrens BK 22 171 und BK 22 302 seien beizuziehen.
(3) Der unterzeichnete Anwalt sei auch für dieses Beschwerdeverfahren als amtlicher Anwalt beizuordnen.
(4) Die Kosten des erstinstanzlichen Haftverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
(5) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
(6) Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren seien durch das urteilende Gericht festzusetzen.
Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung des Besuchsjournals des Regionalgefängnisses D.________ (Ortschaft) sie betreffend.
Die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer eröffnete am 29. April 2024 ein Beschwerdeverfahren, setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht eine Frist zur Stellungnahme und forderte letzteres zur Zustellung der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Mit gleicher Verfügung stellte sie fest, dass die der Beschwerdeführerin/Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt, zog die amtlichen Akten der Verfahren BK 22 171 und BK 22 302 bei und ersuchte das Regionalgefängnis D.________ (Ortschaft) um Einreichung des Besuchsjournals. Mit Verfügung vom 30. April 2024 gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer zudem dem Regionalgericht Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (eingegangen am 3. Mai 2024) reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 731 sowie einen Teil der Vorakten (KZM 22 149, KZM 22 357, KZM 22 736, KZM 23 534, KZM 23 1005, KZM 23 1436 sowie KZM 24 151) ein und verzichtete – unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Da bei den vom Zwangsmassnahmengericht eingereichten Vorakten das Dossier KZM 22 1445 sowie im Dossier KZM 22 357 die Beilagen zum Haftantrag vom 25. März 2022 fehlten, wurden diese mit Verfügung vom 3. Mai 2024 durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer nachediert. Das Zwangsmassnahmengericht reichte die fehlenden Akten am 3. Mai 2024 nach (Eingang bei der Beschwerdekammer am 6. Mai 2024).
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. Mai 2024 (eingegangen am 3. Mai 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Seitens des Regionalgerichtes wurde innert der dafür angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Am 7. Mai 2024 ging das Besuchsjournal des Regionalgefängnisses D.________ (Ortschaft) bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Am 7. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.1
Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021, E. 3.2).
3.2
Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Januar 2024 gegen die Beschwerdeführerin Anklage wegen Mordes (evtl. vorsätzlicher Tötung) erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die Beschwerdeführerin vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; in der Beschwerde wird ausdrücklich festgehalten, dass die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts nicht Gegenstand dieser Beschwerde sei, auch wenn die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe nach wie vor mit aller Deutlichkeit von sich weise. Auch für die Beschwerdekammer sind keine Gründe ersichtlich, die die Bejahung des dringenden Tatverdachts unhaltbar machen, zumal das Vorliegen eines solchen bereits in den früheren Beschlüssen der Beschwerdekammer ausführlich geprüft und bejaht (BK 22 171 vom 5. Mai 2022 E. 5.1 ff. und BK 22 302 vom 27. Juli 2022 E. 4.1 ff.; vgl. zudem auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2022 E. 3.1 ff.) und seither durch das Zwangsmassnahmengericht mehrfach bestätigt wurde.
4.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft mit der Kollusionsgefahr.
4.1
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indes nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2 und E. 3.2.1; 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 132 I 21 E. 3.4; Urteile 1B_371/2022 vom 9. August 2022 E. 3.2; 1B_353/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Dazu führt sie in der Beschwerde zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Haftgrund primär mit den Ausführungen aus vorangegangenen Haftentscheiden, speziell demjenigen vom Juli 2022, begründet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdekammer in ihrer Begründung davon ausgegangen, dass E.________ aufgrund der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom Sachgericht befragt werde. Die Ausgangslage und damit die Relevanz der zitierten Entscheide habe sich massgeblich geändert. Sie, die Beschwerdeführerin, könne ihre Eltern und andere Besuche seit dem Wechsel der Verfahrensleitung – also seit mehreren Monaten – ohne Überwachung empfangen. Geltend gemacht oder aktenkundig seien nach wie vor keine Kollusionshandlungen, weshalb eine konkrete Kollusionsgefahr so gar nicht vorliegen könne. Auch das Argument, sie könne aufgrund der Haftumstände gar nicht kolludieren, zähle seit Monaten nicht mehr. Eine Befragung ihrer Eltern durch das Gericht sei nicht vorgesehen. Weiter habe sich die Ausgangslage auch in Bezug auf die vermutete Befragung von E.________ vor dem Regionalgericht erheblich verändert; das Regionalgericht habe mit Verfügung vom 23. April 2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von E.________ abgewiesen. E.________ solle somit nicht mehr befragt werden, seine bisherigen Aussagen seien genügend und würden im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch hinterfragt. Seine aktuellen Aussagen und damit die «Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme» seien für das Verfahren vor dem Sachgericht somit nicht mehr von Belang. Das Regionalgericht gehe explizit davon aus, dass eine erneute Befragung E.________ belasten würde und implizit auch, dass sich ohnehin keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Vor diesem Hintergrund und anhand der Ausführungen in der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. April 2024 dürfe davon ausgegangen werden, dass selbst ein erneuter Antrag vor Gericht auf Befragung abgewiesen würde. Weiter greife auch das Argument nicht, Kollusionsgefahr bestehe nach wie vor, weil E.________ seine Aussagen zurücknehmen könnte. Wenn schon «allfällige Widersprüche, alternative Erklärungen für die getätigten Aussagen, ein Irrtum in der Person sowie die Qualität der Aussagen» per se vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch zu prüfen und zu bewerten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass dies erst recht für eine Kehrtwende gelte. Überdies bestehe auch keine Kollusionsgefahr bezüglich zukünftiger, im Inhalt unbekannter Aussagen von E.________. Dieser sei heute nicht mehr ein zwölfjähriger Junge, sondern ein 14-jähriger Teenager und es dürfe anhand seines bisherigen Verhaltens von ihm erwartet werden, dass er sich im unwahrscheinlichen Falle eines Einflussversuchs bei den Behörden oder seinen Ansprechpersonen melden würde, wie er dies ja schon bei seinen angeblichen Wahrnehmungen im Februar 2022 getan habe. Es stelle sich die Frage, auf wen oder was überhaupt noch mit Verdunkelungsabsicht eingewirkt werden könne und wie weit ein allfälliger Schutzbedarf einer Auskunftsperson, die nicht mehr befragt werde, gehen soll, zumal diesem die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin gegenübergestellt werden müssten.
4.3
Grundsätzlich wird auf die in dieser Sache bereits ergangenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdekammer sowie des Bundesgerichts verwiesen.
4.4
Die Beschwerdeführerin bestreitet, mit dem Tod ihrer Tochter etwas zu tun zu haben. Wie das Regionalgericht in seinem Haftantrag vom 10. April 2024 zutreffend festhält, handelt es sich vorliegend um einen Indizienprozess. Die Aussagen von E.________ sind dabei – wie bereits in den bisherigen Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdekammer und des Bundesgerichts wiederholt dargelegt wurde – ein zentrales Beweismittel. Eine Beeinflussung, Verfälschung oder gar Rücknahme seiner Aussagen muss daher auf jeden Fall vermieden werden.
4.5
Es trifft zu, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag auf Einvernahme von E.________ mit Verfügung vom 23. April 2024 abgelehnt hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Entscheid des Kollegialgerichts, sondern um einen Entscheid des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten handelt. Ob das – in Fünferbesetzung urteilende – Kollegialgericht zum gleichen Schluss kommen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Abgelehnte Beweisanträge können anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Weiter können sich, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2024 zurecht vorbringt, im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die eine Befragung von E.________ dennoch notwendig machen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden, dass eine weitere Befragung von E.________ nicht mehr nötig sein wird.
4.6
In einem Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem die Beweisführung in wesentlichen Punkten einzig über Indizien wird erfolgen können, ist nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation bereits eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lässt. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringt, kann ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu wecken. Kommt in einem Indizienprozess dem Personalbeweis grosse Bedeutung zu, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einflussnahme abzuschirmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015, E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021, E. 3.3 f.). Dies gilt besonders auch für den noch jugendlichen E.________.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nämlich auch weiterhin davon auszugehen, dass E.________ hinsichtlich seiner Aussagen besonders schutzbedürftig ist. Der Umstand, dass er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – heute nicht mehr ein 12-jähriger Junge, sondern ein 14-jähriger Teenager ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade Teenager befinden sich in einer wichtigen und nicht immer einfachen Entwicklungsphase, in der sie leicht aus dem Gleichgewicht zu bringen und damit besonders einfach beeinflussbar sind. Weiter dürfte sich E.________ – wie auch das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid sinngemäss ausgeführt hat – bewusst sein, welche Auswirkungen seine Aussagen auf die Zukunft der Beschwerdeführerin haben könnten. Ihr droht im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Haftstrafe, für die sich E.________ aufgrund seiner Aussagen verantwortlich fühlen könnte. Dies macht ihn gegenüber der Beeinflussung durch einen Erwachsenen besonders sensibel. Für zentrale Aussagen in einem Verfahren mit derart schwerwiegendem Tatvorwurf wie dem vorliegenden verantwortlich zu sein, stellt ohne Frage eine grosse emotionale Ausnahmesituation für einen vierzehnjährigen Jungen dar. Dass für E.________ seine Rolle im vorliegenden Verfahren äusserst belastend ist und ihn unter einen grossen psychischen Druck setzt, lässt sich auch den beigezogenen Vorakten entnehmen (vgl. dazu insbesondere Berichtsrapport der Kantonspolizei, F.________, vom 22. Juni 2022; Einvernahme mit G.________ vom 18. Februar 2022; Berichtsrapport der Kantonspolizei, H.________, vom 1. April 2022 zur informellen Befragung der damaligen Lehrerin von E.________ sowie Nachtrag dazu vom 5. April 2022). Daraus ergibt sich, dass das Geschehene bzw. seine Beobachtung E.________ sehr stark beschäftigt hat und er deswegen auch in psychologischer Behandlung war. Weiter hatte er gemäss Angaben seiner Mutter auch Angst, dass ihm etwas angetan werde, wenn er erzähle, was er gesehen habe (Einvernahme G.________ vom 18. Februar 2022, S. 9, Rz. 356 f.). Auch aus den Aussagen von E.________ selber ergibt sich, dass ihn das Ganze sehr beschäftigt hat (vgl. Rapport vom 17. Februar 2022 zur Videoeinvernahme vom 16. Februar 2022, S. 4). Wie von der Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 22 302 vom 27. Juli 2022 festgehalten, hat die Beschwerdeführerin E.________ im Laufe des Verfahrens nachgesagt, ein Aufmerksamkeitsdefizit und einen Geltungsdrang zu haben, weshalb er sich regelmässig Geschichten wie den Tod seines Vaters oder Sportverletzungen ausdenke. Sie legt damit nahe, er habe sich auch die Begegnung mit ihr am Tattag lediglich ausgedacht. Vor diesem Hintergrund könnte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen wird und plötzlich auftauchen, Kontakt mit ihm oder seinem Umfeld aufnehmen oder ihn beispielsweise öffentlich diskreditieren könnte, E.________ dazu veranlassen, seine Aussagen aus Selbstschutz, Angst, Schuld- oder Mitgefühl zu relativieren, abzuschwächen oder zu widerrufen. Da es sich bei den Aussagen von E.________ um ein äusserst zentrales Beweismittel im vorliegenden Verfahren handelt, hätte dies erheblichen Einfluss auf die Beweisführung. Insofern sind seine Aussagen besonders kollusionssensibel und daher speziell schützenswert.
Das Argument der Beschwerdeführerin, von E.________ dürfe anhand seines bisherigen Verhaltens erwartet werden, dass er sich im Falle eines Einflussversuches bei den Behörden oder seinen Ansprechpersonen melde, geht an der Sache vorbei, zumal die Einflussnahme in diesem Fall bereits stattgefunden hätte und erst im Nachhinein festgestellt würde, wenn der Aussagegehalt möglicherweise bereits beeinträchtigt wäre.
4.7
Wie die Beschwerdeführerin vorbringt und sich auch aus dem vom Regionalgefängnis D.________ (Ortschaft) eingeholten Besuchsjournal ergibt, wurde sie seit Februar 2024 mehrfach von ihren Eltern im Gefängnis besucht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus diesem Umstand jedoch nicht abgeleitet werden, dass keine konkrete Kollusionsgefahr mehr vorliegt. Angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs steht für die Beschwerdeführerin sehr viel auf dem Spiel; sie muss im Falle einer Verurteilung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen. Entsprechend ist bei ihr von einem erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021, E. 3.3; 1B_558/2021 vom 3. November 2021, E. 3.3). Zwar sind, wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, soweit ersichtlich bis anhin keine Kollusionshandlungen aktenkundig, jedoch ist aufgrund der engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern und dem sich daraus ergebenden Loyalitätskonflikt äusserst fraglich, ob die Eltern es offenlegen würden, wenn ihre Tochter versuchen würde, Einfluss auf sie zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Kollusionsgefahr nicht mehr auch gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, sondern nur noch gegenüber E.________ besteht. Ihm gegenüber hatte die Beschwerdeführerin bisher keine reellen Möglichkeiten zu Kollusionshandlungen. Sie wurde am 2. Februar 2022 festgenommen, die belastenden Aussagen von E.________ wurden ihr erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2022 erstmals vorgehalten (vgl. Einvernahmeprotokoll, ab S. 9, Rz. 310 ff.). Seither befand sie sich in Haft und hatte keinen Zugriff auf Telefon oder Internet bzw. elektronische Kommunikationsmittel, über die sie direkt mit E.________ oder dessen Umfeld hätte in Kontakt treten und Druck ausüben können. Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile Besuch von ihren Eltern empfangen darf, sind die Hürden um ein Vielfaches höher, aus der Haft heraus kolludierend auf das Verfahren einzuwirken, als wenn sie sich in Freiheit befinden würde. Namentlich müsste sie zu diesem Zweck eine sie besuchende Person dazu bringen, an ihrer Stelle auf E.________ bzw. dessen Umfeld einzuwirken, was sich um einiges schwieriger gestalten dürfte, als selber Verdunkelungshandlungen vorzunehmen. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände; ausserhalb der Haft bestünden für sie diverse Möglichkeiten, selbst mit E.________ oder dessen Umfeld direkt (via Telefon, Chats, Online-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Bekannte, Familienmitglieder oder Schulfreunde von ihm oder auch via Medien) in Kontakt zu treten bzw. Druck auszuüben. Wie durch die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 22 302 vom 27. Juli 2022 festgehalten wurde, steht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei am Nachmittag/Abend des 1. Februar 2022 nicht mit I.________ draussen gewesen, in diametralem Widerspruch zu den Aussagen von E.________. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der Stellung der Beschwerdeführerin im Verfahren, der besonderen Schutzbedürftigkeit von E.________ sowie des Umstands, dass es sich um einen Indizienprozess handelt, in dem wegen der konkreten Begebenheiten des Einzelfalls bereits scheinbar unbedeutende Veränderungen, Absprachen und Einflussnahmen einen gewichtigen Einfluss haben könnten, besteht vorliegend eine nicht bloss theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung versuchen würde, kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
4.8
Gestützt auf die gemachten Ausführungen kann zusammengefasst festgehalten werden, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zurecht bejaht hat.
5.
In der Beschwerde wird weiter gerügt, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht geprüft hat. Die Beschwerdekammer wird sinngemäss darum ersucht, sich auch zu diesem Haftgrund zu äussern («die Beschwerdekammer wird ersucht, sich zu den angeblichen Haftgründen, deren Nichtprüfung durch die Vorinstanz, die Verhältnismässigkeit und die Zulässigkeit von Ersatzmassnahmen zu äussern»). Dazu bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die kantonalen Instanzen seien nicht zuletzt aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe fast in sämtlichen Haftverlängerungsverfahren Fluchtgefahr angeführt und das Regionalgericht habe es der Staatsanwaltschaft gleichgetan. Im Haftverfahren KZM 24 731 habe die Beschwerdeführerin explizit beantragt, dass das Zwangsmassnahmengericht den angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr prüfe und diesen auch begründe. Indem das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr nicht geprüft habe, habe es ihren Gehörsanspruch sowie Art. 197 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO verletzt.
Wie sich aus den zuvor in E. 4 ff. gemachten Ausführungen ergibt, ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen. Ob auch der besondere – von der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht angeführte, von der Beschwerdeführerin bestrittene – Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1 B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie keinen Anspruch darauf, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr geprüft wird. Auch stellt der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr nicht geprüft hat, keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, zumal die Beschwerdeführerin durch die Nichtprüfung nicht beschwert wird. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht durch die Nichtprüfung der Fluchtgefahr Art. 197 i.V.m. Art. 221 StPO verletzt haben soll, zumal es den dringenden Tatverdacht sowie einen Haftgrund bejaht und auch geprüft hat, ob das mit der Haft angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) erreicht werden könnte.
6.
Die Haft muss verhältnismässig sein.
6.1
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (vgl. dazu auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1).
6.2
Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2022 festgenommen und befindet sich seither durchgehend in Haft. Die vorinstanzlich angeordnete Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 führt zu einer Haftdauer von insgesamt knapp 29 Monaten. Mit Blick auf den gegenüber der Beschwerdeführerin angeklagten Vorwurf des Mordes (evtl. vorsätzliche Tötung) und die diesbezügliche Strafdrohung (Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]: lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bzw. evtl. Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) sowie des Umstandes, dass das Regionalgericht in Fünferbesetzung über die Beschwerdeführerin urteilen wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Kollegialgericht in Fünferbesetzung, sofern eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren beantragt wird), droht noch keine Überhaft. Weiter ist die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 auch angesichts dessen, dass die Anklageschrift vom 25. Januar 2024 datiert und die Hauptverhandlung auf den Juni angesetzt wurde, verhältnismässig.
6.3
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus angeordnet hat. Dazu bringt sie zusammengefasst vor, das Argument, ein gewisser zeitlicher Spielraum sei für Unvorhergesehenes notwendig, greife nicht. Spätestens mit dem Abschluss des Beweisverfahrens (5. bis 7. Juni 2024) und erst recht nach dem erstinstanzlichen Urteil (13. Juni 2024) könne nicht mehr ernsthaft behauptet werden, es würde Kollusionsgefahr vorliegen. Weiter bringt sie vor, im Verfahren BK 2022 519 E. 1.2 habe sich exemplarisch gezeigt, dass es keine Sicherheitshaft auf Vorrat brauche, unabhängig des Hafttitels.
Dispositiv
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 angeordnet hat. Ob der Verhandlungszeitplan eingehalten werden kann, kann im Vorfeld einer Hauptverhandlung nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann es durchaus zu unvorhersehbaren Unwägbarkeiten kommen, die eine Unterbrechung oder schlimmstenfalls sogar ein Verschieben des Gerichtstermins notwendig machen. Es erscheint daher angezeigt und auch sinnvoll, einen zeitlichen Spielraum vorzusehen, damit das Regionalgericht auf allfällige Verzögerungen im Verhandlungsplan reagieren kann. Zudem besteht grundsätzlich selbst nach Abschluss eines Beweisverfahrens die Möglichkeit, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, falls sich etwa im Rahmen der Urteilsberatung erweisen sollte, dass das Verfahren noch nicht spruchreif ist (Art. 349 StPO). Auch aus der von der Beschwerdeführerin angeführten E. 1.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 22 519 vom 12. Januar 2023 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der dortige Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verblieben war. Dieser Verweis geht daher offensichtlich an der Sache vorbei. Weiter ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Kollusionsgefahr über den Urteilszeitpunkt hinaus derzeit nicht zu prüfen ist. Die Anordnung der Haft über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus wurde für den Fall angeordnet, dass dieser Urteilszeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Ansonsten ist auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu behalten ist. Falls das Urteil daher wie vorgesehen am 13. Juni 2024 gesprochen werden kann, hat das Regionalgericht zu diesem Zeitpunkt neu über die Frage der Sicherheitshaft zu entscheiden und die vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus angeordnete Haftdauer wird hinfällig.
6.4 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eventualiter, die Untersuchungshaft sei zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben. Dabei verweist sie in der Beschwerde auf die in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 zum Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft gemachten Ausführungen, wo sie eventualiter eine Schriftensperre, Electronic Monitoring, ein Rayonverbot für J.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft), eine Kaution in Höhe von CHF 15'000.00 und eine tägliche Meldepflicht beantragt hat. Zur Begründung hat sie in der genannten Stellungnahme sinngemäss ausgeführt, aufgrund der neuen Ausgangslage seien Ersatzmassnahmen erneut und ernsthaft zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, im Falle einer Haftentlassung eine eigene Wohnung beziehen, bis das Ganze aufgegleist sei. Mit einer Schriftensperre, einer Meldepflicht und einem Rayonverbot werde auch die örtliche Überwachung sichergestellt. Es müsse möglich sein, auch in Fällen wie dem vorliegenden und wenige Wochen vor der Hauptverhandlung, Beschuldigte aus der Haft zu entlassen; die unmittelbar bevorstehende Verhandlung dürfe dabei kein Entscheidfaktor sein. CHF 15'000.00 seien eine enorme Summe, die Eltern wären bereit, dafür aufzukommen. Die Beschwerdeführerin würde sich hüten, ihre Eltern um die Kaution zu bringen. Sofern dies als notwendig erachtet werde, könne zusätzlich zu den bereits erwähnten Ersatzmassnahmen auch ein striktes Kontaktverbot gegen E.________ angeordnet werden. Die Freiheitsrechte und die Kosten einer Inhaftierung würden alle anderen Faktoren überwiegen, weshalb die Haftentlassung geboten sei.
Dazu kann in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Im vorliegenden Verfahren steht ein Kapitaldelikt zur Diskussion. Es handelt sich um einen Indizienprozess und die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Täterschaft. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, die Beweisführung und Beweiserhebung vor Einflüssen zu bewahren. Wie zuvor in E. 4 ff. ausgeführt, besteht noch immer Kollusionsgefahr zu E.________, dessen Aussagen eine zentrale Bedeutung zukommt. Bei E.________ handelt es sich um einen 14-jährigen Jungen, der gegenüber Beeinflussungen von Erwachsenen besonders sensibel sein könnte. Zudem sind seine Aussagen besonders schutzbedürftig. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zurecht ausgeführt hat, genügt die Anordnung eines Kontaktverbots nicht, um die Kollusionsgefahr zu bannen. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlassung uneingeschränkt Zugang zu Telefon und anderen diversen elektronischen Kommunikationsmitteln, welche nicht umfassend überwacht werden könnten. Weiter wäre auch eine physische Einflussnahme – entweder direkt oder über Personen aus dem Umfeld von E.________ – möglich oder es könnte Kontakt zu den Medien aufgenommen und auf diese Weise Druck auf den Jungen bzw. sein Umfeld ausgeübt werden. Da für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht und die Kollusionsgefahr beträchtlich ist, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Weiter könnte eine Verletzung des Kontaktverbots auch durch Electronic Monitoring nicht verhindert, sondern lediglich nachträglich dokumentiert werden. Gleiches gilt für ein Rayonverbot; auch die Verletzung eines solchen könnte unter Umständen erst im Nachhinein festgestellt werden, wenn die zu verhindernde Einflussnahme bereits stattgefunden hätte. Eine Schriftensperre, eine Meldepflicht und/oder eine Kaution vermögen der bestehenden Kollusionsgefahr ebenfalls nicht entgegenzuwirken, dienen diese Ersatzmassnahmen doch in erster Linie der Bannung einer niederschwelligen Fluchtgefahr. Weiter ist mit dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten, dass bei einem so schwerwiegenden Tatvorwurf wie dem vorliegenden nicht zweifelsfrei von den üblichen moralischen Hemmschwellen bezüglich des Riskierens einer Kaution ausgegangen werden kann. Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind somit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der weiterhin bestehenden Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte.
Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass die Beschwerdeführerin zwar beteuert, dass sie im Falle einer Freilassung eine Wohnung ausserhalb der Gemeinde J.________ (Ortschaft) – und damit nicht in der Nähe des Wohnortes von E.________ – beziehen würde. Jedoch gilt die von ihr ins Feld geführte Kostengutsprache des Sozialdienstes nur für eine Wohnung innerhalb der Gemeindegrenze von J.________ (Ortschaft) (vgl. Schreiben der Sozialberatung der Gemeinde J.________ (Ortschaft) vom 11. April 2024, welches als Beilage zur Stellungnahme vom 15. April 2024 eingereicht wurde).
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Vom Verzicht der Beschuldigten/Beschwerdeführerin auf abschliessende Bemerkungen vom 7. Mai 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident M.________ (per Kurier)
Bern, 13. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Baloun
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 177
BK 22 302
1B_442/2022
BK 22 171
BK 22 302
BK 22 171
BK 22 302
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_458/2022
1B_262/2021
BK 22 171
BK 22 302
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_156/2022
BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21
1B_371/2022
1B_353/2022
1B_65/2015
1B_558/2021
BK 22 302
1B_196/2021
1B_558/2021
BK 22 302
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
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1B_522/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
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BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
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Art. 111 StGBart. 111 CPart. 111 CP
Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ
BK 22 519
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BK 22 519
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF