BK 2024 184
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
18. November 2024Deutsch21 min
1. Mit Verfügung vom 25. April 2024 nahm der Leitende Staatsanwalt B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung und Verleumdung nicht an die Hand. Zudem wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Hiergegen – sowie gegen eine weiterer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren BK 24 185) – erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 184
Bern, 1. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. April 2024 (BM 24 4609)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 25. April 2024 nahm der Leitende Staatsanwalt B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung und Verleumdung nicht an die Hand. Zudem wurde verfügt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Hiergegen – sowie gegen eine weiterer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren BK 24 185) – erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1) Die beiden Nicht-Anhandnahme seien aufzuheben.
2) Staatsanwalt B.________ sei zu suspendieren.
3) Salvatorisch: die beiden Rückgriffe seien aufzuheben.
4) Ich verlange für meine Schreibarbeit und die damit verbundenen Umtriebe Franken 2000.- , pro aufgehobene Nicht-Anhandnahme. Wird nur der Rückgriff aufgehoben, Franken 500.- pro aufgehobenen Rückgriff.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.2
Ob dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), welcher zu Unrecht nicht geprüft worden sei, ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist.
3.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das Obergericht die Generalstaatsanwaltschaft fälschlicherweise als Gegenpartei einsetze, obwohl der Leitende Staatsanwalt B.________ Urheber der Nichtanhandnahmen und somit Gegenpartei sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 90 Abs. 4 GSOG wird die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich durch die Generalstaatsanwaltschaft vertreten. Zudem obliegt ihr die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1).
4.
4.1
Mit Schreiben vom 21. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) und bewaffneten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 c StGB) im Zusammenhang mit der Anhebung von Betreibungen, deren Zahlungsbefehle ohne ein rechtsgültiges Betreibungsbegehren ausgefertigt worden seien, ein. In der Strafanzeige machte er zusammengefasst geltend, dass nicht klar sei, wer die Betreibungsandrohung ausgefertigt habe. Es könne das Amt für Informatik und Organisation (KAIO), aber auch die Steuerverwaltung sein. Weiter unterstellte er diesen Behörden unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) bzw. Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Der Zahlungsbefehl sei ohne das nötige Betreibungsbegehren und zu Handen eines – mangels Vollmacht – nicht legitimierten und zudem nicht rechtsfähigen Vertreters ausgegeben worden. Weiter richte sich die Rechnung an die Einzelfirma, obwohl eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei. Es könne nicht von Amtes wegen eine «Zusammenführung von Einzelfirma und Privatperson» geben. Zudem sei der Zahlungsbefehl während der Betreibungsferien ausgefertigt worden. Schliesslich würden die vielen offensichtlich nichtigen Betreibungen zu Verleumdung/Kreditschädigung führen.
4.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:
Im vorliegenden Fall zeigt A.________ zum wiederholten Mal an, dass ein gegen ihn gerichteter Zahlungsbefehl in strafrechtlicher Art und Weise zustanden gekommen sei. Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23.11.2023 (BM 23 40912) wurde A.________ erklärt, dass im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich regelmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Käme jede Weitergabe von Daten durch Beamte oder Behörden einer Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der unbefugten Datenbeschaffung gleich, würde die Zusammenarbeit unterschiedlicher Behörden verunmöglicht. Entsprechend ist der behördliche Austausch von Information gesetzlich vorgesehen, um Mitteilungen an die jeweils zuständige Stelle zu ermöglichen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a KDSG; BSG 152.04). Eine separate Vollmacht ist bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nicht notwendig. Die Finanzverwaltung war vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171).
Zum Vorbringen, wonach ein Zusammenführen von Einzelfirma und Privatperson nicht rechtens und eine Einzelfirma nicht betreibungsfähig sei, sei Folgendes gesagt – was sich im Übrigen auch auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Rechtsform von Einzelunternehmen leicht selbst nachlesen lässt:
Die Unternehmensform des Einzelunternehmens ist nicht speziell im Obligationenrecht geregelt. Beim Einzelunternehmen ist eine natürliche Person alleinige Geschäftsinhaberin respektive alleiniger Geschäftsinhaber. Die Firmeninhaberin oder der Firmeninhaber sind alleinige Eigentümer des Einzelunternehmens. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen Privatvermögen. Beim Einzelunternehmen sind keine Organe zu bestellen. Inhabende von Einzelunternehmen sind allein für die Geschäftsführung zuständig. Sie können allenfalls von ihnen ernannte Personen als Stellvertreterinnen und Stellvertreter einsetzen (https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmugruenden/uebersicht-rechtsformen/einzelunternehmen.html#1430253145):
Demzufolge geht A.________ zwar richtigerweise davon aus, dass eine Einzelfirma als solche nicht betreibungsfähig ist. Allerdings geht er in der Annahme fehl, dass eine Einzelfirma und eine Privatperson nicht «zusammengeführt» werden könnten. A.________ ist als Inhaber der Einzelfirma «C.________» mit seinem persönlichen Privatvermögen unbeschränkt haftbar. Somit ist an dem fraglichen Zahlungsbefehl in dieser Hinsicht nichts auszusetzen.
Betreffend Ausfertigen des Zahlungsbefehls während der Betreibungsferien ist zu erwähnen, dass die Entgegennahme des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt und die Ausstellung des Zahlungsbefehls den Betreibenden seinem Ziel noch nicht näherbringt und noch nicht in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift. Diese Handlungen stellen somit keine Betreibungshandlungen i.S.v. Art. 56 SchKG dar (BSK SchKG-Schmid/Bauer, Art. 56 N 28). Folglich liegt mit der Ausfertigung des Zahlungsbefehls am 28.12.2023 kein Verstoss gegen Art. 56 SchKG vor. Selbst wenn, könnte sich A.________ mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG – dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelf – dagegen wehren.
Dispositiv
A.________ bringt zum Schluss vor, dass die vielen offensichtlichen nichtigen Betreibungen zu «Verleumdungen/Kreditschädigung» führen würde. Wie aufgezeigt wurde, handelt es sich vorliegend nicht um offensichtlich nichtige Betreibungen, demnach erübrigt sich eine Prüfung des Straftatbestandes der Verleumdung.
Abschliessend ist festzustellen, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
5.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen.
5.3 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei einem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtliches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderungen dar (vgl. Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen).
5.4 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.
5.5 Der Vorteilsgewährung macht sich nach Art. 322quinquies StGB strafbar, wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
5.6 Gemäss Art. 143 StGB macht sich der unbefugten Datenbeschaffung schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.
5.7 Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde zur Täuschung gebraucht.
6.
6.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, unbefugter Datenbeschaffung, Amtsmissbrauchs, Vorteilsgewährung und bewaffneten Diebstahls an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 21. Januar 2024 nicht ersichtlich, inwiefern eine Behörde (z.B. das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das KAIO, die Finanzverwaltung des Kantons Bern oder das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland) resp. deren Mitglieder oder Angestellte einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt resp. sich nicht gesetzmässig verhalten haben sollen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorbringt, dass im fraglichen Betreibungsverfahren kein rechtsgültiges Betreibungsbegehren vorliegt, kann unter anderem auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 434 vom 24. April 2024 verwiesen werden. Darin wurde dem Beschwerdeführer eingehend erklärt, dass bei elektronischen Eingaben über das System des eSchKGs kein Betreibungsbegehren in Form eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen PDF-Dokuments vorausgesetzt wird, um gültig eine Betreibung einzuleiten. Vielmehr findet ein Datenaustausch innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe (den Teilnehmenden am eSchKG-Verbund) in vorgängig definierter Form mithilfe von Standard-Schnittstellen statt. Die Daten werden dabei verschlüsselt und durch ein digitales Zertifikat signiert übermittelt (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 399 vom 4. März 2024 E. 4.2 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.1). Es trifft zu, dass der sedex-Client für die Übertragung von Nachtrichten von und zum sedex-Server zuständig ist. Anders als der Beschwerdeführer meint, werden die Nachrichten aber verschlüsselt und mittels digitalen Zertifikaten signiert (vgl. eSchKG-Handbuch, abrufbar unter www.eschkg.ch > Technische Anbindung, Ziff. 4.2.2). Wie die Staatsanwaltschaft festhält und dem Beschwerdeführer bereits mehrfach erläutert wurde, stellt auch die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Betreibungsamt, die Gerichte oder sonstige Behörden im Zusammenhang mit der Verwendung des eSchKG-Systems des Amtsmissbrauchs, der unbefugten Datenbeschaffung oder der ungetreuen Amtsführung strafbar gemacht hätten.
6.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer der Finanzverwaltung vor, dass sie Mahnungen fälsche, indem die Mahnungen von den Gerichten verschickt würden, das aufgeführte Bankkonto aber auf die Finanzverwaltung laute. Es trifft zwar zu, dass der Absender und die Zahlstelle auf den eingereichten Betreibungsandrohungen der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern und nicht identisch sind. Aufgrund der Angabe der Finanzverwaltung des Kantons Bern als Zahlstelle wurde indes nicht über den Urheber der Mahnung resp. der Betreibungsandrohung getäuscht. Des Weiteren wurden auch keine rechtlich erheblichen Tatsachen unrichtig beurkundet, zumal die Finanzverwaltung des Kantons Bern für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet ist und es mithin stringent ist, dass Zahlungen auf deren Konto zu leisten sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. l der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Finanzdirektion [Organisationsverordnung FIN, OrV FIN; BSG 152.221.171]). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die einzelnen Forderungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Steuerverwaltung lediglich die Vertreterin im Betreibungsverfahren, das Verwaltungsgericht aber zur Erhebung der Betreibung zuständig sei, kann auf die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe der Forderungen der Gerichtsbehörden verwiesen werden. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a der Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1). Sie erlässt auch Weisungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Das Handbuch Rechnungslegung FI (HBR FI) etwa integriert alle relevanten Weisungen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens und insbesondere der Rechnungslegung (Ziff. 1.1.1). Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen (Art. 84 Abs. 1 FHaV). Entsprechend wird in Ziff. 5.3.7.4 des Handbuches Rechnungslegung FI festgehalten, dass die entsprechende Organisationseinheit nach Ablauf der Zahlungsfrist der Betreibungsandrohung die Forderung der Inkassostelle der Steuerverwaltung zum rechtlichen Inkasso übergibt. Übergebene Fälle liegen dabei in der vollen Kompetenz und Verantwortung der Inkassostelle der Steuerverwaltung. Entsprechend ist es auch die Steuerverwaltung, die die Betreibung einleitet.
6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es – jedenfalls ohne hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung – grundsätzlich nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob ein Zahlungsbefehl nichtig ist. Dies liegt vielmehr in den Kompetenzen der Zivilgerichte und wäre im Rahmen eines Zivilverfahrens zu überprüfen. Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer eingereichte und seiner Ansicht nach ungültige Betreibungsbegehren (Beilage 3) sowie für alle weiteren von ihm gerügten Betreibungshandlungen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf die Überprüfung der Nichtigkeit eines Entscheids, welche jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 144 IV 362).
6.6 Zusammengefasst vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dabei, sich nicht damit einverstanden zu erklären bzw. geltend zu machen, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Inkasso von Gerichtskosten betreibt, Betreibungen (angeblich) ohne rechtsgültiges Betreibungsbegehren eingeleitet werden, Betreibungen elektronisch über das System des eSchKG eingereicht werden können und Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen sind. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Insgesamt sind klarerweise keine Straftatbestände erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren somit zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).
7. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien.
7.1 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen).
7.2 Die Staatsanwaltschaft führt zum Rückgriff auf den Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer schon in unzähligen Nichtanhandnahmeverfügungen die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich erläutert worden seien, wodurch es ihm mittlerweile bewusst sein müsse, dass seinen Strafanzeigen mangels strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen kein Erfolg beschieden sei und keine Untersuchung eröffnet werde. Stattdessen konstruiere er Strafbarkeiten mit eindeutig unhaltbaren Begründungen, indem er den Angestellten des Betreibungsamtes und der Post offensichtlich wider besseres Wissen Fälschungsabsichten und persönliche Bereicherungen unterstelle. Seine Behauptungen würden dem Tatbestand von Art. 303 StGB nahe kommen und seien offensichtlich ungeprüft und grobfahrlässig. So habe man ihm bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 in Aussicht gestellt, bei künftigen ähnlichen Anzeigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.3 Auch der von der Staatsanwaltschaft verfügte Rückgriff auf den Beschwerdeführer ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die diesbezüglichen, einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E.7.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt verfängt nicht:
7.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, inwiefern seine Anzeige grobfahrlässig ergangen sein soll, weshalb der Rückgriff missbräuchlich sei, kann ihm offensichtlich nicht gefolgt werden, wurde dies in der angefochtenen Verfügung doch einlässlich dargetan (E.7.2). Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits vorgängig mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 von der Staatsanwaltschaft unter eingehender Erläuterung der konkreten Sachlage darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, ihm in Zukunft die Verfahrenskosten oder einen Teil davon aufzuerlegen, sollte er weiterhin Anzeigen einreichen, bei denen er bei sorgfältigem Verhalten leicht hätte erkennen können, dass seine Anzeige nicht zu einem Strafverfahren führe. Im Schreiben vom 12. Dezember 2023 wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 bei der Staatsanwaltschaft 134 Anzeigen eingereicht hat, davon 26 Anzeigen im Jahr 2023, und dass diese praktisch alle mittels einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurden. Oftmals sei nicht klar gewesen, welcher Sachverhalt strafrechtlich relevant sein solle oder es seien Amtspersonen angezeigt worden, mit deren Amtshandlungen der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, die jedoch nur ihren Amtspflichten nachgegangen seien und dadurch einen Rechtfertigungsgrund für ihr Tun gehabt hätten. Auch die vorliegende Strafanzeige reiht sich in die geschilderte Vorgehensweise des Beschwerdeführers ein. Es trifft auch nicht zu, dass seine Anzeigen auf neu aufgedeckten Ungereimtheiten basieren oder diese substantiierter begründet werden. Vielmehr gelingt es ihm nach wie vor nicht darzutun, inwiefern den jeweiligen Behörden bzw. deren Mitarbeitenden eine strafbare Handlung vorzuwerfen wäre. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er bei der Staatsanwaltschaft bereits zahlreiche Strafanzeigen, insbesondere wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung, eingereicht hat und er von der Staatsanwaltschaft schon diverse Male über die zur Diskussion stehenden Tatbestandsvoraussetzungen ausführlich aufgeklärt worden ist. Angesichts dessen hätte er wissen müssen, dass wegen des angezeigten Sachverhalts keine Untersuchung eröffnet wird. Unbehelflich ist auch seine Kritik in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016. Die vorliegende Ausgangslage präsentiert sich insofern anders, als dass der Beschwerdeführer vorliegend lediglich unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen sämtliche Behörden erhebt und es an konkreten Verdachtsmomenten fehlt. Schliesslich ist auch der Betrag von CHF 200.00, in dessen Umfang betreffend die Verfahrenskosten auf den Beschwerdeführer Rückgriff genommen worden ist, verhältnismässig.
7.5 Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf, inwiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach er das Verfahren mindestens grobfahrlässig eingeleitet habe, bundesrechtswidrig sind. Die Beschwerdekammer gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist und er trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich grobfahrlässig ein Strafverfahren angestrengt hat.
7.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Die Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. das Obergericht des Kantons Bern ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft, weshalb auf den ohnehin völlig unbegründeten Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ nicht einzutreten ist. Ein Ausstandsgesuch wird nicht ansatzweise begründet, weshalb es auch nicht als solches entgegengenommen wurde.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf den Antrag auf Suspendierung von Staatsanwalt B.________ wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 1. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 184
BK 24 185
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 90 GSOGart. 90 LOJMart. 90 GSOG
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 33a SchKGart. 33a LPart. 33a LEF
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
Art. 10 KDSGart. 10 LCPDart. 10 KDSG
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 56n 2art. 56n 2art. 56n 2
Art. 56n 2art. 56n 2art. 56n 2
Art. 56n 2art. 56n 2art. 56n 2
Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_897/2015
6B_178/2017
6B_191/2017
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 143 StGBart. 143 CPart. 143 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
BK 23 434
BK 23 399
BK 23 434
Art. 8 Organisationsverordnung FINart. 8 Ordonnance d'organisation FINart. 8 Organisationsverordnung FIN
Art. 72 FHGart. 72 LFinart. 72 FHG
Art. 46 FHaVart. 46 OFinart. 46 FHaV
Art. 86 FHaVart. 86 OFinart. 86 FHaV
Art. 84 FHaVart. 84 OFinart. 84 FHaV
BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP
Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP
6B_620/2015
Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
6B_620/2015
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF