BK 2024 199
Erkennungsdienstliche Erfassung
21. November 2024Deutsch33 min
1. Mit Verfügung O 22 10961 vom 3. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeigen vom 15. Februar 2022 und 13. Juli 2023 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und gegen unbekannte Täterschaft bzw. den Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung (Beschuldigte 1 und 2) sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 24 199
Bern, 16. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigte 2
D.________
Beschuldigte 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Nötigung, Widerhandlung gegen die Baugesetzgebung, Amtsmissbrauchs sowie Begünstigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Mai 2024 (O 22 10961)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung O 22 10961 vom 3. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafanzeigen vom 15. Februar 2022 und 13. Juli 2023 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und gegen unbekannte Täterschaft bzw. den Gemeinderat der Einwohnergemeinde D.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) initiierte Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung (Beschuldigte 1 und 2) sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3) nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Die Verfügung vom 03.05.2024 der Staatsanwaltschaft Oberland, Akten Nummer O 22 10961, ist aufzuheben und B.________ sowie A.________ sind zu verurteilen, evtl. unbekannte Täterschaft.
Am 21. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahmen vom 27. bzw. 31. Mai 2024 beantragten die Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, und die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte 3 gab am 4. Juni 2024 bekannt, dass auf die Stellungnahme vom 14. Februar 2023 verwiesen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte 1 nicht hatte vernehmen lassen. Am 9. September 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]); Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht.
2.2
Was die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung (Beschuldigte 1 und 2) anbelangt, ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.3
Anders verhält es sich hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Baugesetz sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3). Die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bedarf hinsichtlich dieser Tatbestände näherer Prüfung:
2.3.1
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433).
2.3.2
Als Prozessvoraussetzung ist die Legitimation vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Dennoch hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss Demarmels variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92; statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.1 und BK 23 71 vom 23. März 2023).
2.3.3
Der Beschwerdeführer ficht zunächst die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens hinsichtlich der Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung an.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte gelten, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 109 vom 11. April 2023 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 145 IV 491 E. 2.3.1 mit Hinweis; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2).
Bauvorschriften schützen nicht immer nur öffentliche Interessen; sie können auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Dies gilt beispielsweise für die Bestimmungen über die äusseren Abmessungen der Gebäude und die Ausnützung des Bodens. Der Nachbar, der solche Baurechtsverstösse behauptet, gilt somit als geschädigte Person i. S. v. Art. 115 StPO (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 92e zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.5 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer nimmt mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Stellung, obschon ihn hierzu eine Begründungspflicht trifft. Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern er durch das angezeigte Nichteinhalten des Park- und Zufahrtverbots unmittelbar in seinen Nachbarrechten betroffen wäre. Vielmehr scheint er sich bloss daran zu stören, dass die Beschuldigte 2 Personen auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Adelboden-Gbbl. Nrn. 1316 und 4396 (vgl. dazu den zusammen mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020, S. 2 [Akten O 22 10961]) ausserhalb der bewilligten Parkplätze parkieren lässt. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern es sich beim Zufahrtsverbot überhaupt um eine Bauvorschrift handeln sollte. Daneben ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung in Bezug auf den Beschuldigten 1 gar keine Begründung enthält.
Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wurde darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Nachbesserung aufzufordern. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den von ihm gerügten Sachverhalt bzw. die möglicherweise verletzten Bauvorschriften unmittelbar beeinträchtigt worden und daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er bei einem allfällig zukünftigen Beschwerdeverfahren seine Beschwerdelegitimation ausdrücklich darzulegen hat.
2.3.4
Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, die mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.6.1; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3 je mit Hinweisen). Art. 312 StGB schützt damit sowohl individuelle als auch kollektive Interessen. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Tatbestand inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann. Daher hat die betroffene Person, die aus Art. 312 StGB Rechte abzuleiten gedenkt, exakt darzulegen, inwieweit die behauptete amtliche Handlung ihre privaten Interessen verletzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_970/2020 vom 23. September 2020; 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.3 mit Hinweisen).
Auch was den Vorwurf des Amtsmissbrauchs anbelangt, nimmt der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation Stellung. Namentlich legt er nicht dar, inwieweit er durch die Nichtvornahme der angeblich notwendigen amtlichen Handlungen in seinen privaten Interessen verletzt sein soll.
Zumal die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs befugt ist, mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen resp. den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ebenso offengelassen werden kann, wurde auch insoweit darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur Nachbesserung aufzufordern. Er wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Legitimation bei einem allfällig zukünftigen Beschwerdeverfahren diesbezüglich ebenfalls ausdrücklich darzulegen hat.
2.3.5
Der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege und damit ein kollektives Rechtsgut (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.; 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6; je mit Hinweisen).
Da der Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB keine individuellen Rechtsgüter schützt, ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO.
2.4
Soweit der Beschwerdeführer oberinstanzlich Strafanzeige wegen Verstosses gegen ein richterliches Verbot einreicht und diesbezüglich Strafantrag stellt, wird darauf hingewiesen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Weiter ist zu beachten, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 3. Mai 2024, mit der die Vor-
instanz das Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung (Beschuldigte 1 und 2) sowie wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung (Beschuldigte 3) nicht an die Hand genommen hat. Über den Sachverhalt betreffend den möglichen Verstoss gegen ein richterliches Verbot ist folglich nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft kann denn auch entnommen werden, dass die Anzeige durch die zuständige Staatsanwaltschaft geprüft wird. Mit ihr ist diesbezüglich auch keine «ne bis indem»-Problematik erkennbar.
2.5
Unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.3.5 und 2.4) ist somit auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
[…].
Der Strafanzeige vom 15. Februar 2022, welche im Nachgang zu einer Anzeige von A.________ gegen E.________ erfolgte, ist zu entnehmen, dass die Gemeinde D.________ mit Entscheid vom 30. November 2020 das Parkieren ausserhalb der bewilligten Parkfelder im Gebiet F.________ unter Strafandrohung im Falle der Nichtbefolgung verboten habe. B.________ halte sich nicht an diesen Entscheid, da sie Personen, unter anderem G.________, der weder zur Familie gehöre noch Betriebsmitarbeiter sei, hinter dem Stall Nr. 20d parkieren lasse. Weiter würden B.________ und A.________ Autos beim Schopf Nr. 24a parkieren lassen. Dort befinde sich kein baubewilligter Parkplatz. Die Autos würden seit Saisonbeginn täglich dort stehen und würden H.________ sowie seinen Mitarbeitern gehören, welche im Skigebiet einen Restaurationsbetrieb führen würden. Weiter liessen B.________ und A.________ I.________, eine Skilehrerin aus Thun, auf der Einfahrt vor ihrem Haus am J.________(Adresse) parkieren. Gleichzeitig verstosse I.________ gegen das Fahrverbot auf der Zubringerstrasse ins F.________. Dort wo diese das Auto abstelle, befinde sich kein baubewilligter Parkplatz, sondern eine Garageneinfahrt. Das Zufahrts- und Parkverbot werde somit nicht eingehalten und er stelle Antrag auf Bestrafung der verantwortlichen Personen.
Weiter macht E.________ in seiner Strafanzeige geltend, dass A.________ als Folge des Beschlusses BK 21 226 des Obergerichts des Kantons Bern mit einem Gegengewicht für den Traktor die Zufahrt/das im Grundbuch eingetragene Wegrecht zu den Parkplätzen westlich des Restaurants blockiert habe. Dies sei umgehend reklamiert worden. Es gebe keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund, um das Gegengewicht an dieser Stelle zu deponieren als zur Schikane. E.________ reichte ein Foto zu den Akten, auf welchem die fragliche Zufahrt und das Gegengewicht ersichtlich sind sowie sein Schreiben an Rechtsanwältin K.________ vom 26. November 2021. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass gestern die durch Dienstbarkeit abgesicherte Zufahrt zu den Parkplätzen westlich des Gebäudes L.________(Adresse) durch Platzierung eines Gegengewichts zum Traktor teilweise blockiert worden sei.
Schliesslich macht E.________ geltend, dass die Nichteinhaltung der Parkordnung F.________ beim Gemeindepräsidenten mehrfach reklamiert und dokumentiert worden sei. Der Gemeinderat reagiere jedoch nicht und dulde den widerrechtlichen Zustand schon die ganze Saison. Der Gemeinderat komme seiner Pflicht als Polizeiorgan der Gemeinde nicht nach. Er mache sich der Amtspflichtverletzung/des Amtsmissbrauchs strafbar sowie der Begünstigung, indem er rechtswidrige, bekannte und dokumentierte Sachverhalte bewusst zulasse, auf Anzeigen nicht reagiere und den gegen das Gesetz verstossenden Personen einen rechtswidrigen Vorteil zukommen lasse.
[…].
Am 13. Juli 2023 erschien E.________ persönlich auf der Polizeiwache und erstattete Anzeige gegen B.________ wegen Nötigung. B.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 8. Juli 2023 bis am 12. Juli 2023, Siloballen auf zwei Parkplätze des Restaurants F.________ auf dem Vorplatz der Scheune am L.________(Adresse) gelagert zu haben und diese damit unbenutzbar gemacht zu habe. Dies, trotz schriftlicher Information über die Wiedereröffnung des Restaurants F.________ und der Forderung sämtliche Parkplätze freizuhalten.
[…].
4.
4.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
4.2
4.2.1
Gemäss Art. 50 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG; BSG 721.0) macht sich strafbar, wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt.
Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens CHF 2'000.00 (Art. 50 Abs. 3 BauG).
4.2.2
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.2; 6B_1238/2023 vom 21. März 2024 E. 1.1; 7B_8/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_368/2023 vom 18. April 2024 E. 3.1.4; 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_191/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.3).
In subjektiver Hinsicht setzt Art. 181 StGB voraus, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 3.2.4).
4.2.3
Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim Amtsmissbrauch um den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2 u.a. mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E. 1b).
Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich der Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder der Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 E. 1.1.2; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
5.
Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung.
5.1
Die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung wird von der Vorinstanz wie folgt begründet:
Dem von E.________ aufgeführten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 ist unter Ziffer C/2/d zu entnehmen, dass B.________ dazu aufgefordert wird, bei der Baupolizeibehörde D.________ so rasch als möglich ein umfassendes, schriftliches Parkplatzkonzept für den Betrieb der Winterparkplätze in der Wintersaison 2020/2021 einzureichen. Ziffer C/3 ist zu entnehmen, dass bis zur Eingabe, des umfassenden, schriftlichen Parkplatzkonzepts für die Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________/1316 und 4396 ein generelles Benützungsverbot gelte. Mit E-Mail der Kantonspolizei Bern vom 25. Januar 2023 wurde die Gemeinde D.________ aufgefordert zur Strafanzeige von E.________ Stellung zu nehmen. Der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass seit dem Jahr 2019 im Gebiet M.________ – F.________ sowie N.________ – F.________ folgend Verkehrsmassnahmen gelten würden: a) Strasse M.________ – F.________ ab 15.12 bis Ostern, Signal «Verbot für Motorwagen und Motorräder» von 17.00-09.30 Uhr Durchfahrt frei. b) Strasse N.________ – F.________: ab 15.12 bis Ostern Signal «Verbot für Motorwagen und Motorräder» mit Zusatztafel «Zubringerdienst und Besucher Gastrobetriebe gestattet». Die aufgeführten Verkehrsmassnahmen würden keine Park-ordnung der Gemeinde beinhalten, die kontrolliert werden müsste. Die in der Strafanzeige beschriebenen Standorte seien auch nie Bestandteil der Aufsichtsrechtlichen Anzeigen von E.________ gewesen. Bei den Baupolizeiverfahren sei es darum gegangen, abzuklären, ob der vorliegende Zustand und die vorhandenen Parkplätze der baurechtlichen Grundordnung entsprächen oder nicht. Folglich war das von E.________ gerügte Parkieren in den Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) gar nicht Gegenstand des Entscheides der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020, womit B.________ und A.________ damit auch nicht gegen die in diesem Entscheid aufgeführten, baupolizeilichen Anordnungen verstossen haben können. Was die Verletzung des Zufahrtsverbots anbelangt, so sagten B.________ und A.________ anlässlich ihrer Einvernahmen vom 27. April 2023 aus, dass es sich bei I.________ um eine gute Bekannte handle, die jeweils zu ihnen oder in die Bar zu Besuch komme. Gemäss der Stellungnahme der Gemeinde, ist Zubringern und Besuchern der Gastrobetriebe die Zufahrt erlaubt. Es liegen keine Hinweise vor, dass dies für I.________ nicht zutreffen würde, weshalb eine «Verantwortung» von B.________ und A.________ für die Anfahrt von I.________ so oder anders nicht in Frage kommt. Zusammenfassend ist Art. 50 Abs. 1 BauG ist nicht erfüllt, weshalb das Verfahren gegen B.________ und A.________ wegen Widerhandlung gegen die Baugesetzgebung nicht an die Hand genommen wird.
5.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 bezüglich der angezeigten Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung nicht an die Hand genommen hat:
5.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass den zweiten Teilsatz von Art. 50 Abs. 1 BauG («wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt») nur erfüllen kann, wer Adressat einer baupolizeilichen Anordnung ist oder war. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung korrekt aus, dass dem vom Beschwerdeführer zusammen mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte 2 dazu aufgefordert wurde, bei der Baupolizeibehörde D.________ so rasch als möglich ein umfassendes, schriftliches Parkplatzkonzept für den Betrieb der Winterparkplätze in der Wintersaison 2020/2021 einzureichen (Ziffer C/2/d). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass bis zur Eingabe des umfassenden, schriftlichen Parkplatzkonzepts für die Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________-Gbbl. Nrn. 1316 und 4396 ein generelles Benützungsverbot gilt (Ziffer C/3). Auch wenn es zutreffen mag, dass mit dem vom Beschwerdeführer gerügten Parkieren in den Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) die baupolizeiliche Anordnung, wonach die Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________ 1316 und 4396 nicht benutzt werden dürfen, umgangen worden sein dürfte, handelt es sich dabei nicht um eine gemäss Art. 50 Abs. 1 (zweiter Teilsatz) BauG strafbare Handlung. So galt das Benützungsverbot lediglich für die bereits vorhandenen, unbewilligten Winterparkplätze auf den Grundstücken D.________-Gbbl. Nrn. 1316 und 4396. Inwiefern es sich bei den zum Parkieren genutzten Bereichen beim Stall Nr. 20d, beim Schopf Nr. 24 und bei der Einfahrt vor dem Haus J.________(Adresse) entgegen den Erwägungen der Vorinstanz um Winterparkplätze im Sinne der baupolizeilichen Anordnung im Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 handeln soll, wird vom Beschwerdeführer lediglich behauptet und nicht weiter belegt, obschon er Partei des baupolizeilichen Verfahrens war. Das blosse Behaupten bzw. die reine Vermutung einer Widerhandlung gegen die Baugesetzgebung stellt keine plausible Tatsachengrundlage dar, welche einen Anfangsverdacht gegenüber der Beschuldigten 2 zu begründen vermöchte. Auf eine Edition der Verfahrensakten, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, kann daher verzichtet werden, zumal es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden ist, einen Anfangsverdacht zu schaffen. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte 1 gar nicht Adressat des Entscheids der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 war.
5.2.2
Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss vorbringt, die Beschuldigten würden eine Verletzung des Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung im Gebiet F.________ dulden bzw. unterstützen, in dem sie I.________, G.________ und H.________ bei sich parkieren liessen, gilt es zu beachten, dass nur die vorsätzliche Hilfeleistung zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens strafbar ist (Art. 25 StGB). Da Übertretungen definitionsgemäss keine Verbrechen oder Vergehen darstellen (Art. 103 i.V.m. Art. 10 StGB), ist Art. 25 StGB nicht auf sie anwendbar. Die Gehilfenschaft zu Übertretungen ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB; Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 17 und 59 zu Art. 25 StGB). Bei Art. 50 BauG handelt es sich um einen Übertretungstatbestand (Art. 103 und Art. 335 Abs. 2 StGB; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Rz. 1 f. zu Art. 50 BauG), womit die Gehilfenschaft dazu mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung von Vornherein nicht strafbar ist. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, weshalb es sich beim Zufahrtsverbots bzw. der Zubringerdienstregelung entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 3 in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 um eine baupolizeiliche Anordnung – und nicht etwa um eine Verkehrsmassnahme der Gemeinde D.________ gemäss Art. 41 ff. der kantonalen Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) – handeln sollte.
5.3
Daraus wird deutlich, dass die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Widerhandlungen gegen die Baugesetzgebung (Art. 50 Abs. 1 BauG) zu Recht erfolgte.
6.
Der Beschwerdeführer ficht weiter die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB an.
6.1
Dazu kann der angefochtenen Verfügung folgende Begründung entnommen werden:
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme von A.________ am 27. April 2023 erklärte dieser, er habe den Stein während weniger Stunden am fraglichen Ort deponiert, weil er mit dem Traktor etwas anders mit dem Trapez habe nehmen müssen. Die Zufahrt zu den Parkplätzen sei, wie man unschwer auf dem Foto erkenne, dadurch nicht verunmöglicht worden. Durch das Deponieren des Gegengewichts durch A.________ an der fraglichen Stelle war E.________ in seiner Willensbetätigungsfreiheit insofern betroffen, als er sein Zufahrtsrecht zu den Parkplätzen nicht uneingeschränkt nutzen konnte. Auf dem Foto ist allerdings – in Übereinstimmung mit der Aussage von A.________ – ersichtlich, dass E.________ trotz Gegengewicht, wenn auch mit einem Schlenker, zu den Parkplätzen fahren konnte. Auch aus dem Schreiben von E.________ an Rechtsanwältin K.________ geht hervor, dass die Zufahrt nur teilweise blockiert gewesen sei. Zusammenfassend erfüllt das temporäre Deponieren des Gegengewichts aufgrund der geringen Intensität den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt nicht an die Hand genommen wird.
6.2
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. So moniert er lediglich, dass die Behinderung der Zufahrt zu den Parkplätzen nicht nur für kurze Zeit, sondern während Stunden und während den Öffnungszeiten des Restaurants bestanden habe, obschon dem Beschuldigten 1 über 20 Hektaren Land zur Verfügung gestanden hätten und er das Gegengewicht anderswo hätte abstellen können. Es sei daher klar, dass der Beschuldigte 1 mit Absicht gehandelt habe. Inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Zufahrt zu den Parkplätzen trotz des abgestellten Gegengewichts – wenn auch mit einem Schlenker – möglich war, falsch sein soll, führt er indes nicht aus. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass und aus welchen Gründen die angezeigte Handlung eine ähnliche Intensität bzw. Wirkung wie die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gehabt haben soll. Unter Berücksichtigung des mit der Strafanzeige vom 15. Februar 2022 eingereichten Schreibens an Rechtsanwältin K.________ inkl. Foto und der kongruenten Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2023 (S. 2, Z. 42-48 [beides in den Akten O 22 10961]) ist der Staatsanwaltschaft im Übrigen zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB aufgrund der geringen Intensität der Handlung nicht erfüllt ist.
6.3
Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB wurde daher zu Recht nicht an die Hand genommen.
7.
Des Weiteren wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2 wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB.
7.1
In der angefochtenen Verfügung fasst die Vorinstanz zunächst die vom Beschwerdeführer und der Beschuldigten 2 insoweit getätigten Aussagen zusammen. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründet sie dann wie folgt:
[…]. Auf den von E.________ zu den Akten gereichten Fotos ist ersichtlich, dass ein Parkplatz, nicht wie von E.________ geltend gemacht zwei, mit Siloballen belegt ist. Das Versperren eines von insgesamt 19 Parkplätzen mit Siloballen erfüllt aufgrund der geringen Intensität den objektiven Tatbestand der Nötigung nicht, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt nicht an die Hand genommen wird.
7.2
Auch insoweit setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf vorzubringen, dass es unerheblich sei, ob und wann die Beschuldigte 2 die Post öffne und von seiner Aufforderung, die Siloballen wegzuräumen, Kenntnis genommen habe. Auch komme es nicht darauf an, ob die Parkplätze benutzt worden seien oder nicht. Inwiefern die zutreffende Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach der objektive Tatbestand der Nötigung aufgrund der geringen Intensität der Handlung nicht erfüllt sei, falsch sein soll, führt er indes nicht aus. Insbesondere legt er auch in diesem Kontext nicht dar, aus welchen Gründen das nicht sofortige Wegräumen der Siloballen von seinem Parkplatz eine ähnliche Intensität bzw. Wirkung wie die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gehabt haben soll.
7.3
Das Verfahren gegen die Beschuldigte 2 wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde daher ebenfalls zu Recht nicht an die Hand genommen.
8.
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB an.
8.1
Diesbezüglich enthält die angefochtene Verfügung folgende Begründung:
Der Stellungnahme des Gemeinderats der Einwohnergemeinde D.________ vom 14. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass es definitiv nicht der Fall sei, dass die Gemeinde widerrechtliche Zustände im Gebiet F.________ toleriere. Die Ressourcen seien jedoch mit all den pendenten Beschwerdeverfahren Oester/F.________ wie auch den Baupolizeiverfahren irgendwann ausgeschöpft. Ihre Equipe sei täglich in der ganzen Gemeinde unterwegs und schreite ein, wenn dies nötig sei. Die Vorwürfe von E.________, wonach der Gemeinderat nicht reagiere und den widerrechtlichen Zustand die ganze Saison toleriere, ist unzutreffend. Aufgrund des massiven Parkaufkommens, welches vor der Saison 2020 zu beobachten gewesen war, ist der Entscheid der Baupolizeibehörde D.________ vom 30. November 2020 erlassen worden (vgl. Polizeirapport vom 28. April 2023). Darin wird, wie oben erwähnt, die Situation der Winterparklätze geregelt. Es ist nachvollziehbar, dass die Gemeinde ihre Ressourcen einteilen muss und sich nicht nur mit der Parksituation F.________ beschäftigen kann. Selbst wenn eine Pflicht zur Ausübung von Zwang seitens der Gemeinde bestehen würde, so würde das Unterlassen dieses Zwangs den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB nicht erfüllen. […]. Eine wie von E.________ geltend gemachte Parkordnung der Gemeinde, die kontrolliert werden müsste, besteht überdies auch nicht. Folglich wird das Verfahren gegen den Gemeinderat D.________ wegen Amtsmissbrauch […] nicht an die Hand genommen.
8.2
Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit der Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht wirklich auseinander, sondern bringt lediglich auf appellatorische Weise (erneut) vor, die Beschuldigte 3 greife trotz seiner Aufforderungen nicht ein und setze die von ihr erlassenen Verbote nicht um, mache falsche Aussagen, erteile bewusst falsche Auskünfte und missbrauche Polizeibefugnisse. Dabei verkennt er, dass es mit der Vorinstanz nachvollziehbar erscheint, dass die Gemeinde ihre Ressourcen einteilen muss und sich nicht nur mit der Parksituation im Gebiet F.________ beschäftigen kann. Dass der Beschwerdeführer unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig bestehen Hinweise darauf, dass die Beschuldigte 3 ihre Macht in der Absicht, dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, missbrauchen würde. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist daher offensichtlich nicht erfüllt.
8.3
Mithin ist auch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 3 wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB nicht zu beanstanden.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
10.
10.1
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
10.2
Dispositiv
10.2.1 Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 2 hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang äusserst gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der private Verteidiger erst im Beschwerdeverfahren mandatiert wurde, gibt die Kostennote vom 9. September 2024, mit welcher ein Honorar von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) resp. ein Aufwand von CHF 3.25 Stunden geltend gemacht wird, zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten 2 ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
10.2.2 Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren galt es, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme von Offizialdelikten (Widerhandlungen gegen das Baugesetz gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, Begünstigung gemäss Art. 305 StGB und Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB) zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 wird daher durch den Kanton Bern ausgerichtet.
10.3 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 1 ist durch seine Teilnahme am Beschwerdeverfahren kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden. Gleich verhält es sich hinsichtlich der ebenso nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten 3, welche mit Schreiben vom 4. Juni 2024 lediglich bekannt gab, dass auf die Stellungnahme 14. Februar 2023 verwiesen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet werde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 954.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin O.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 16. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 199
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454
BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454
BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155
6B_856/2018
BGE 145 IV 433ATF 145 IV 433DTF 145 IV 433
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
1B_57/2021
1B_339/2016
1B_324/2016
1B_242/2015
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
BK 23 109
BK 23 71
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BK 23 109
BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491
1B_197/2021
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
6B_761/2016
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209
6B_837/2018
6B_297/2018
6B_1318/2017
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
6B_970/2020
6B_837/2018
6B_1318/2017
Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP
6B_761/2016
1B_182/2014
1C_382/2012
Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP
BK 21 226
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
7B_833/2023
7B_513/2023
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_706/2022
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_654/2022
6B_67/2022
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
Art. 50 BauGart. 50 LCart. 50 BauG
Art. 50 BauGart. 50 LCart. 50 BauG
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
BGE 137 IV 326ATF 137 IV 326DTF 137 IV 326
7B_368/2023
6B_1238/2023
7B_8/2023
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
7B_368/2023
6B_41/2022
6B_191/2022
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
6B_41/2022
6B_902/2021
6B_328/2021
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209
BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209
6B_521/2021
BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209
6B_521/2021
6B_825/2019
6B_845/2019
6B_1212/2018
Art. 50 BauGart. 50 LCart. 50 BauG
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 105 StGBart. 105 CPart. 105 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
Art. 50 BauGart. 50 LCart. 50 BauG
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 335 StGBart. 335 CPart. 335 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 50 BauGart. 50 LCart. 50 BauG
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 305 StGBart. 305 CPart. 305 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF