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Entscheid

BK 2024 2

ZMG Haft (393-c)

29. November 2023Deutsch20 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Pornografie sowie Schändung, evtl. sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 25. September 2023 für drei Monate, d.h. bis zum 21. Dezember 2023, Untersuchungshaft an (KZM 23 1318), nachdem es mit Entscheid vom 5. Juli 2023 folgende Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet hatte: Verpflichtung, sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung mit Schwerpunkt im sexuellen Bereich zu unterziehen; Verpflichtung zur Zusammenarbeit sowie zu regelmässigen Kontakten mit der Bewährungshilfe der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Verbot, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, auszuüben; Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft eine Tagesstruktur mit einem Beschäftigungsprogramm von mindestens 20 Stunden pro Woche vorzuweisen (KZM 23 909). Am 19. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. März 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 29. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Januar 2024 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten KZM 23 1671 inkl. Vorakten KZM 23 1318 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Verfahrensleitung den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 edierte der Verfahrensleiter zudem die Vorakten KZM 22 739 sowie KZM 23 909, welche am 11. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer eingingen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 2

Bern, 17. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Schändung, evtl. sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Dezember 2023 (KZM 23 1671)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Pornografie sowie Schändung, evtl. sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 25. September 2023 für drei Monate, d.h. bis zum 21. Dezember 2023, Untersuchungshaft an (KZM 23 1318), nachdem es mit Entscheid vom 5. Juli 2023 folgende Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten angeordnet hatte: Verpflichtung, sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung mit Schwerpunkt im sexuellen Bereich zu unterziehen; Verpflichtung zur Zusammenarbeit sowie zu regelmässigen Kontakten mit der Bewährungshilfe der Bewährungs- und Vollzugsdienste; Verbot, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, auszuüben; Verpflichtung, der Staatsanwaltschaft eine Tagesstruktur mit einem Beschäftigungsprogramm von mindestens 20 Stunden pro Woche vorzuweisen (KZM 23 909). Am 19. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 21. März 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 29. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 8. Januar 2024 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten KZM 23 1671 inkl. Vorakten KZM 23 1318 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Verfahrensleitung den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 edierte der Verfahrensleiter zudem die Vorakten KZM 22 739 sowie KZM 23 909, welche am 11. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer eingingen.

2. Gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO ist bisheriges Recht anwendbar.

3. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

4. Soweit der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da das Zwangsmassnahmengericht lediglich auf frühere Entscheide bzw. den Haftverlängerungsantrag verwiesen habe und nicht auf die Verhältnismässigkeit der Haft (Ersatzmassnahmen und Überhaft) eingegangen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Zwangsmassnahmengericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet. Der darin enthaltene Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache und den Haftverlängerungsantrag ist zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr offengelassen hatte, hatte es sich auch nicht zu diesbezüglichen Ersatzmassnahmen zu äussern. Abgesehen davon geht aus der Begründung hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr auf keine Ersatzmassnahmen erkennt und es eine Überhaft verneint (vgl. E. 10.2 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend war denn auch eine sachgerechte Anfechtung möglich. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

5. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO).

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Am 15. März 2022 erstatte die Bundeskriminalpolizei der Kantonspolizei Bern Meldung, dass am 7. März 2022 mit der auf den Beschwerdeführer registrierten IP-Adresse eine Videodatei mit kinderpornografischen Darstellungen verbreitet worden sei. Bei der Auswertung der anlässlich einer ersten Hausdurchsuchung am 16. Juni 2022 beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger kamen rund 14'000 Erzeugnisse mit Kinderpornografie (darunter ca. 12'000 Videos) und rund 10'500 Erzeugnisse mit Präferenzindikatoren für Kinderpornografie (darunter 6'500 Videos) zum Vorschein. Weiter wurden diverse Chats sichergestellt, in denen der Beschwerdeführer mit anderen Personen pädophile Fantasien und einschlägige Links austauschte. In anderen Chats suchte er den Kontakt mit Minderjährigen, schickte Penisbilder und versuchte, ein Treffen zu vereinbaren. Bei der Durchsuchung kam auch eine Videodatei zum Vorschein, in welcher der Beschwerdeführer ein im Tatzeitpunkt noch nicht zweijähriges Mädchen streichelt und ihm in die Windel greift. Er verschickte das Video an andere und führte im Chat dazu aus: «wenn ich bei ihr wäre in der Nacht, würde ich, während sie schläft, ihr leise in den Mund wixen» (vgl. Akten KZM 23 909).

Der dringende Tatverdacht ist nicht bestritten und liegt offensichtlich vor. So steht aufgrund des Berichtsrapports des Fachbereichs Digitale Forensik FDF vom 15. Juni 2023 fest, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Erzeugnissen mit Kinderpornographie zum eigenen Konsum besessen und auch verbreitet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das auch nicht. Weiter ist er geständig, das knapp zweijährige Mädchen im Intimbereich sexuell berührt zu haben (vgl. Einvernahme vom 20. Juni 2023, Z. 22 ff. sowie Z. 477 ff.). Die Staatsanwaltschaft hatte am 25. Juli 2023 zudem eine weitere NCMEC-Meldung erhalten, wonach am 17. Juni 2023 mit dem Internetanschluss des Beschwerdeführers folgender Beitrag auf Facebook gepostet worden sei: «On snapchat a 13 yo girl shows her body naked when we do a videocall and she loves to watch me masturb*te with her together Maybe we [g]onna meet up soon […]». Der Beschwerdeführer sagte dazu aus, es sei nicht gut und er brauche Hilfe (vgl. Einvernahme vom 22. September 2023, Z. 55 ff.). Bei der Auswertung des anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung am 20. Juni 2023 sichergestellten Mobiltelefons wurde erneut Kinderpornographie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers festgestellt. Diesbezüglich ist er ebenfalls geständig (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2023, Z. 590 f.).

6.

6.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1).

6.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis)

Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft. Er ist aber geständig, mehrfach Kinderpornografie konsumiert und ein zweijähriges Mädchen im Intimbereich sexuell berührt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2023, Z. 22 ff. sowie Z. 486 ff.). Das wird zudem durch die Ermittlungsergebnisse bestätigt. Es liegt daher eine erdrückende Beweislage vor (vgl. Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, E. 5 dieses Beschlusses). Die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.

6.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 4 sowie BGE 143 IV 9 E. 2.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen das zentrale und sehr hoch zu gewichtende Rechtsgut des Verbots von Kinderpornografie. Der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse weckt die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von schweren Delikten gegen die Darstellerinnen und Darsteller. Der Konsum von Kinderpornografie trägt daher mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern bei. Es handelt sich deshalb um ein schweres Delikt, das die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.3.3). Das gilt auch für den Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern bzw. der Schändung, evtl. sexueller Nötigung.

Die Voraussetzung der Schwere der drohenden Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ist somit ebenfalls erfüllt.

6.4 Rückfallgefahr

6.4.1 Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).

6.4.2 Es kann vorab auf die Ausführungen im Haftantrag vom 23. September 2023 verwiesen werden (S. 3 f.). In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist eine Aggravierung im Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar. Im Alter von 22 Jahren begann dieser mit den ersten Downloads von Kinderpornografie zum eigenen Konsum. In den Folgejahren kam es zum Download von weiteren rund 25'000 verbotenen Erzeugnissen. Ab dem Jahr 2019 finden sich in den Akten sodann erste Chats, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Teil von etlichen Chatgruppen ist, die sich zum regen Austausch von Kinderpornografie zusammengeschlossen hatten. Die Links zu diesen Chatgruppen teilte er Interessierten im Austausch gegen kinderpornografisches Material mit. Im Jahr 2020 trat er in Kontakt mit mehreren minderjährigen Mädchen und versuchte, mit diesen ein Treffen zu organisieren, um an ihnen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Am 30. Januar 2020 kam es zu der erwähnten sexuellen Handlung mit einem Kleinkind. Weiter tauschte er sich am 15. November 2020 mit einer Userin über Entführung und den Missbrauch von Kindern aus. Am 30. Mai 2022 schrieb er einer Userin: «I have a girl, and i am looking for someone who fucks her with me together. Would you?». Zudem geht aus seinem Schreiben an D.________ vom 26. August 2022 hervor, dass er, wenn die dunkle Seite gewinne, so ähnlich enden werde, wie Wolfgang Přiklopil oder Josef Fritzl.

Die erste polizeiliche Intervention beim Beschwerdeführer am 16. Juni 2022 hinterliess beim diesem offenbar keinen nachhaltigen Eindruck. So ist er geständig, auch danach verbotene Erzeugnisse mit Kinderpornografie heruntergeladen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 20. Juni 2023, Z. 41 ff. und Z. 590 f.). Zudem postete er am 17. Juni 2023 den bereits erwähnten Beitrag auf Facebook. Weiter war der Beschwerdeführer ab dem 8. September 2023 weder für die Bewährungshilfe noch für seine Therapeutin oder die verantwortliche Person des Beschäftigungsprogramms erreichbar. Aus einer E-Mail der Bewährungshilfe an die Staatsanwaltschaft vom 20. September 2023 geht betreffend Therapie hervor, dass der Beschwerdeführer eine Sexualanamnese ablehne und er nicht empfänglich für Inputs seitens Therapie sei. Grundsätzlich externalisiere er, Unterstützung nehme er nur zu eigenen Bedingungen an, was die Zusammenarbeit erheblich erschwere. Gestützt auf diese Entwicklung ordnete das Zwangsmassnahmengericht bereits mit Entscheid vom 25. September 2023 Untersuchungshaft an. Es kann ergänzend auch auf den Haftantrag vom 23. September 2023 sowie die dazugehörigen Akten (vgl. KZM 23 1318) verwiesen werden.

6.4.3 Mittlerweile liegt auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. November 2023 vor.

Aus dem Gutachten geht hervor, dass ein belegter Kinderpornografiekonsum bei einem Hands-on Täter (Übergriffe an Kindern) in starkem Mass für eine erhebliche pädophile Ansprechbarkeit spreche und ein Risikofaktor sei für weitere sexuelle Übergriffe (S. 93 des Gutachtens). Die chronologische Abfolge der dokumentierten Chats und Internet-Aktivitäten deute auf eine weitere Zunahme von pädophilen und sexuellen Gewaltfantasien und eine mögliche Zunahme des realen Handlungsdrucks hin, wie es bei progredienten Verläufen von sexuellen Gewaltfantasien häufig zu beobachten sei. Dabei komme es oft zu einer Steigerung der Fantasien und irgendwann zum Durchbrechen der Handlungsschwelle, um den nächsten Kick zu erleben. Auch finde sich in der Snapchat-Nachricht vom 17. März 2021 ein alarmierender Alltagsbezug (S. 103 des Gutachtens). Vor dem Hintergrund der Defizite in der Willensbildung, der Handlungsplanung und der moralischen Unreife/mangelnden Internalisierung von Regeln und Gesetzen seien solche «spielerischen» Chats (Suche nach Mittätern für sexuelle Übergriffe an Kindern) hochgradig problematisch (S. 104 des Gutachtens).

Im Rahmen seiner legalprognostischen Gesamtbeurteilung kommt der Gutachter zum Schluss, dass kurzfristig von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit für illegale Pornografie ausgegangen werden muss. Hinsichtlich Hands-on Delikte liege ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko sowie eine moderate Umsetzungsgefahr für sexuelle Gewaltfantasien vor (S. 118 f. des Gutachtens).

Die Angaben des Beschwerdeführers klingen mit Blick auf das sichergestellte kinderpornografische Material sowie den Zeitpunkt der ersten Konsumation verharmlosend. Er scheint wenig Einsicht zu haben. So gab er schon mehrfach an, etwas ändern zu wollen (S. 66 des Gutachtens), was ihm bisher aber nicht gelungen ist. Der Gutachter hielt fest, dass er betreffend das Hands-on-Delikt keine offene Darstellung mit einem differenzierten Problembewusstsein erkennen konnte (S. 98 des Gutachtens). Vor diesem Hintergrund scheint auch die Beteuerung des Beschwerdeführers, er habe vertieft über sein Leben nachgedacht, nicht glaubhaft, sondern vielmehr durch die aktuelle Inhaftierung und nicht durch einen Gesinnungswandel motiviert zu sein. So ist es auch gemäss Gutachten unwahrscheinlich, dass eine solche progrediente Entwicklung sexueller pädophiler (Gewalt-)Fantasien spontan verschwinde (S. 103 des Gutachtens).

Die Rückfallgefahr ist damit zu bejahen. Die Chance, sich zu bewähren, ist dem Beschwerdeführer mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen bereits gewährt worden und er hat diese nicht genutzt (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.1).

Wiederholungsgefahr liegt vor. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob auch Fluchtgefahr vorliegt.

7.

7.1 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Mit Blick auf die Rückfallgefahr sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die mit Entscheid vom 5. Juli 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Ersatzmassnahmen einzuhalten, deutet aktuell nichts daraufhin, dass er willens und vor allem in der Lage ist, Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen vermögen, zu erfüllen. Auch aus dem Gutachten geht hervor, dass eine ambulante Intervention zur Verbesserung der Legalprognose nicht empfohlen werden kann. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung, sämtliche üblichen und realistischen Massnahmen nicht umsetzen könne/wolle (S. 123 des Gutachtens). Es wurden denn auch keine Ersatzmassnahmen mehr beantragt.

7.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis).

7.3 Mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten vom 24. November 2023 ist mit einer stationären Massnahme ernsthaft zu rechnen (S. 123 des Gutachtens). Aus dem Umstand, dass die Erfolgsaussichten gemäss Gutachten gering sind und eine solche Massnahme sehr wahrscheinlich auf eine langfristige Platzierung in einem eng strukturierten Rahmen hinauslaufen wird, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, eine Massnahme sei nicht ernsthaft zu erwarten. Diese juristische Güterabwägung wird abschliessend vom Sachgericht vorzunehmen sein. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. Januar 2024 ist zudem darauf hinzuweisen, dass an die Therapiewilligkeit bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen). Zwar lehnte der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter eine Massnahme ab. Der Gutachter wies aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Platzierung im F.________(Institution) sehr ähnlich reagiert und mit Abbruch gedroht habe, wobei er trotz seines Widerwillens längere Zeit in diesem Setting habe gehalten werden können (S. 122 f. des Gutachtens). Weiter ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 22. September 2023, wonach er Hilfe brauche (Z. 66) und bereit sei, im Rahmen einer Therapie zu kooperieren (Z. 130 ff.), davon auszugehen ist, dass sich seine negative Einstellung zu einer stationären Massnahme weniger auf die Behandlung als solches als vielmehr auf den Umstand bezieht, dass diese mit einem Freiheitsentzug verbunden wäre. Damit ändern diese Umstände sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran, dass mit einer stationäre Massnahme ernsthaft zu rechnen ist.

Abgesehen davon ist mit Blick auf die konkreten Tatvorwürfe (grosse Anzahl von kinderpornografischen Erzeugnissen [auch Videos], welche teilweise auch weiterverbreitet wurden, und sexuelle Handlungen an einem Kleinkind) sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz laufenden Strafverfahrens erneut rückfällig worden ist, nicht davon auszugehen, dass – auch unter Berücksichtigung der Dauer der Ersatzmassnahmen von rund 2.5 Monaten und des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handelt – eine Haftdauer von sechs Monaten bereits in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin G.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 17. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

Erwägungen

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 2

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_118/2023

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_91/2022

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_347/2022

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_337/2022

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_179/2022

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_377/2022

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 142 IV 367ATF 142 IV 367DTF 142 IV 367

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 126 I 172ATF 126 I 172DTF 126 I 172

1B_377/2022

1B_353/2021

1B_199/2018

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

6B_766/2022

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF