BK 2024 203
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
2. August 2024Deutsch12 min
1. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 3. April 2024 im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sprach die mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) gegen den Beschuldigten mündlich eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 aus (Akten PEN 21 341 pag. 469). Mit Verfügung vom 30. April 2024 erging die entsprechende schriftliche Verfügung, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit an das Regionalgericht gerichteter Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde erhob. Das Regionalgericht leitete diese am 14. Mai 2024 zusammen mit den amtlichen Akten zur weiteren Folgegebung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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3001 Bern
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Verfügung
BK 24 203
Bern, 15. August 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Bussenverfügung
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 30. April 2024 (PEN 21 341)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 3. April 2024 im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sprach die mit der Verfahrensleitung betraute Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) gegen den Beschuldigten mündlich eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 aus (Akten PEN 21 341 pag. 469). Mit Verfügung vom 30. April 2024 erging die entsprechende schriftliche Verfügung, wogegen der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit an das Regionalgericht gerichteter Eingabe vom 6. Mai 2024 Beschwerde erhob. Das Regionalgericht leitete diese am 14. Mai 2024 zusammen mit den amtlichen Akten zur weiteren Folgegebung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdefahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert einer nicht verlängerbaren Frist von fünf Tagen zu bestätigen, ob seine Eingabe vom 6. Mai 2024 zusätzlich ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin beinhalte, andernfalls davon ausgegangen werde, dass er einzig Beschwerde führen wolle. Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht vernehmen. Das Regionalgericht beantragte am 24. Mai 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 28. Mai 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme.
2.
2.1 Gegen Ordnungsbussenverfügungen des Regionalgerichts kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. 393 Abs. 1 Bst. b und 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm eine Ordnungsbusse auferlegt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf die verfahrensleitende Verfügung vom 21. Mai 2024 bzw. auf die darin zum (allfälligen) Ausstandsgesuch aufgeworfene Frage, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass er einzig Beschwerde gegen die verhängte Ordnungsbusse führen will. Dementsprechend ist kein Ausstandsverfahren zu eröffnen.
2.3 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Bern der Fall ist, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (Bst. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5’000.00 (Bst. b) zum Gegenstand hat. Mit dieser Bestimmung sollen in «Beschwerdesachen von geringfügiger Bedeutung» das Verfahren vereinfacht und die Behörden entlastet werden (Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, FN 10 zu N. 1 zu Art. 395 StPO).
Auch wenn es sich bei der Ordnungsbusse im Sinne von Art. 64 StPO weder um eine Busse nach Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) noch um eine Ordnungsbusse im Sinne des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) oder um eine im kantonalen Recht vorgesehene Ordnungsbusse handelt (diese bildet vielmehr als Disziplinarmassnahme eine eigenständige Kategorie [Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 64 StPO), rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Bestimmung von Art. 395 Bst. a StPO und angesichts der tieferen Komplexität und Bedeutung der einer Ordnungsbusse zugrunde liegenden Verstösse, den Übertretungsbegriff von Art. 395 Bst. a StPO so zu verstehen, dass davon nicht nur Übertretungen im Sinne von Art. 103 ff. StGB erfasst werden, sondern auch die im Rahmen von sitzungspolizeilichen Massnahmen gefällten Ordnungsbussen (Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 64 StPO mit Hinweis auf die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden SK2 14 63 vom 10. März 2015 E. 1; ebenso Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., N. 8a zu Art. 64 StPO; ferner Guidon, a.a.O., FN 10 zu N. 2 zu Art. 395 StPO; vgl. auch Verfügung der Beschwerdekammer BK 16 111 vom 12. Mai 2016 E. 2.2 betreffend Ordnungsbusse wegen Nichtbefolgens einer Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO sowie Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau SBE.2023.36 vom 7. Dezember 2023 E. 1.2.2 und SBE.2022.31 vom 13. September 2022 E. 1.2).
In Anwendung von Art. 395 Bst. a StPO wird die Beschwerde somit durch die Verfahrensleitung beurteilt.
3.
3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 bestrafen.
3.2 Das Regionalgericht begründet die dem Beschwerdeführer auferlegte Ordnungsbusse wie folgt:
2. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 03.04.2023 kommentierte der Beschuldigte von Beginn an immer wieder die Ausführungen der Gerichtpräsidentin und wollte mit ihr diskutieren. Der Beschuldigte kommentierte auch nahtlos weiter, obwohl ihn die Gerichtspräsidentin unterbrach, auf die Regeln im Gerichtssaal (Die Gerichtspräsidentin leite das Verfahren. Er könne dann Sprechen, wenn er das Wort erhalte, sonst nicht.) aufmerksam machte und zum Schweigen aufforderte. Der Beschuldigte reagierte darauf erneut laut und hitzig sowie leicht aggressiv bzw. sprach in diesem Ton weiter. Die Gerichtspräsidentin verwarnte den Beschuldigten zum ersten Mal und setzte ihn in Kenntnis, dass bei der dritten Verwarnung eine Ordnungsbusse ausgesprochen werde. Der Beschuldigte sprach im selben Ton weiter und wollte diskutieren. Die Gerichtspräsidentin sprach die zweite Verwarnung gegen den Beschuldigten aus.
Der Beschuldigte wollte auch während der Einvernahme der Zeugin B.________ immer wieder diskutieren, sprach in die Einvernahme hinein und begann sogar, die Zeugin verbal zu bedrängen. Die Gerichtspräsidentin gebot diesem Verhalten Einhalt und machte den Beschuldigten erneut darauf aufmerksam, dass er nicht mehr hineinreden bzw. diskutieren sowie die Zeugin nicht mehr verbal angreifen solle, ansonsten gebe es eine Ordnungsbusse. Der Beschuldigte sprach dennoch weiter und wollte diskutieren. Er gab an, nicht zu verstehen, was das Problem der Gerichtspräsidentin mit ihm sei. Die Gerichtspräsidentin antwortete, das Problem sei, dass er sich nicht an die Regeln des Verhandlungsablaufs und des Gerichtssaals halte, wonach er nur sprechen dürfe, wenn er dazu aufgefordert werde. Der Beschuldigte kommentierte später trotzdem wieder die Aussagen der Zeugin und begann, sie verbal zu bedrängen. Er wurde das dritte Mal ermahnt. Der Beschuldigte wurde danach wieder lauter und wollte diskutieren.
Mit dem hiervor beschriebenen Verhalten hielt sich der Beschuldigte offensichtlich nicht an die Regeln während einer Verhandlung und im Gerichtssaal. Entsprechend wurde eine Ordnungsbusse ausgesprochen bzw. in Aussicht gestellt.
3. Das Nichteinhalten der Regeln des Verhandlungsablaufs und des Gerichtssaals stellt eine Missachtung einer verfahrensleitenden Anordnung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StPO dar. Der Beschuldigte hielt sich trotz mehrmaliger Ermahnung bzw. dreimaliger Verwarnung durch die Gerichtspräsidentin – wodurch das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. BSK StPO-FRISCHKNECHT/REUT, 3. Aufl. 2023, Art. 64 N 5) – nicht an die Regeln und Sitten während einer Gerichtsverhandlung.
Mit seinem Verhalten zeigte der Beschuldigte deutlich eine Missachtung des Gerichts. Deshalb sowie aus spezialpräventiver Sicht ist – wie anlässlich der Verhandlung vom 03.04.2024 getan bzw. in Aussicht gestellt – eine Ordnungsbusse auszusprechen. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 angemessen.
3.3 Die sitzungspolizeilichen Massnahmen nach Art. 63 und Art. 64 StPO sollen Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlung gewährleisten. Bei Störung des Geschäftsgangs oder Verletzung von Anstandsregeln kann die Verfahrensleitung die betroffene Person verwarnen, mit Ordnungsbusse bis CHF 1’000.00 bestrafen, ihr im Wiederholungsfall das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzen lassen (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 StPO). Der Verfahrensleitung wird dabei unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein weiter Ermessensspielraum anheimgestellt.
Während der Einvernahme hat der Beschuldigte alles zu unterlassen, was eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens behindert (vgl. Art. 62 Abs. 1 StPO). Den entsprechenden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nicht nach. So lässt sich dem Protokoll der Fortsetzungsverhandlung entnehmen, dass er mehrfach die Stimme erhob und hitzig sowie leicht aggressiv auf Belehrungen der Gerichtspräsidentin reagierte, nahtlos (laut) weiterkommentierte und trotz Aufforderung zur Unterlassung mehrfach die Zeugin unterbrach resp. deren Aussagen kommentierte und sie bedrängte (Akten PEN 21 341 pag. 460 [Verbale 1 und 2], pag. 461, pag. 466 Z. 28 ff. und 37, pag. 467 Z. 16 ff., 26 ff. und 41, pag. 468 Z. 5 ff, 24 ff. und 37 ff., pag. 469 Z. 3 und Z. 18 ff.). Ungeachtet der mündlich verhängten Ordnungsbusse und der ab Mittag anwesenden zwei Polizeibeamten unterliess der Beschwerdeführer es auch im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht, lauthals und hitzig mit der Gerichtspräsidentin zu diskutieren resp. die Einvernahme des Geschädigten/Privatklägers zu unterbrechen (a.a.O., pag. 475, pag. 480 Z. 14 ff. und 34 f.). Durch sein Gebaren störte er unstreitig das Verfahren. Dementsprechend war die nach mehrmaliger Ermahnung und Verwarnung ausgesprochene Ordnungsbusse statthaft (Frischknecht/Reut, a.a.O., N. 2 zu Art. 63 StPO, wonach etwa das wiederholte Dazwischenreden und die Unterbrechung
oder Beeinflussung von aussagenden oder befragenden Personen als Störung gelten; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 3.2).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Anders als er meint, lässt sich dem Verhandlungsprotokoll kein Hinweis entnehmen, wonach die Gerichtspräsidentin parteiisch gewesen wäre. Das Gegenteil ist der Fall, wies sie doch auch den Privatkläger darauf hin, dass für alle Parteien dieselben Regeln gälten und er die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht mit Kommentaren unterbrechen dürfe (Akten PEN 21 341 pag. 481 Z. 24 ff.; ferner pag. 485 Z. 25 f., wonach die Gerichtspräsidentin den Privatkläger aufforderte, sein Mobiltelefon auf lautlos zu stellen). Der Umstand, dass die Gerichtspräsidentin gegenüber dem Beschwerdeführer teilweise ebenfalls ihre Stimme erhob (d.h. lauter wurde), ist nicht zu beanstanden (Frischknecht/Reut, a.a.O., N. 3 zu Art. 63 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1, wonach es grundsätzlich auch zulässig sei, nötigenfalls einen bestimmteren Ton [«un ton plus ferme»] anzuschlagen, um eine Partei, deren prozessuales Verhalten ungebührlich sei, an die Anstandsregeln zu erinnern).
Mit der Verhängung der Ordnungsbusse kam die Gerichtspräsidentin ihrer Verantwortung für einen geordneten Verfahrensablauf nach. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, sie hätte nicht die richtige Entscheidung getroffen, auf den Ausgang des Verfahrens resp. das Urteil abzielen, kann er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Einwände gegen das Sachurteil sind im von ihm angestrengten Berufungsverfahren vorzubringen.
3.4 Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass weder die Verhängung der Ordnungsbusse an sich noch deren konkrete Höhe zu beanstanden sind. Der Beschuldigte legte in seiner Beschwerde denn auch nicht dar, dass die Ordnungsbusse unverhältnismässig wäre. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin C.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________
(EO 20 11898 – per B-Post)
- dem Straf- und Zivilkläger E.________ (per B-Post)
Erwägungen
Bern, 15. August 2024
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 203
Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 103 StGBart. 103 CPart. 103 CP
Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP
Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
BK 16 111
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
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Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP
Art. 64n 5art. 64n 5art. 64n 5
Art. 63 StPOart. 63 CPPart. 63 CPP
Art. 64 StPOart. 64 CPPart. 64 CPP
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