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Entscheid

BK 2024 212

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

15. Oktober 2024Deutsch6 min

1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch der Beschuldigten um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend Strafbefehl vom 30. Dezember 2023 (Ziffer 1) sowie ihr Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab (Ziffer 2). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 212

Bern, 15. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung

Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das SVG etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Mai 2024 (BM 23 29427)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch der Beschuldigten um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend Strafbefehl vom 30. Dezember 2023 (Ziffer 1) sowie ihr Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab (Ziffer 2). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren ist die inhaltliche Überprüfung des Strafbefehls, weshalb insofern auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin (der Unfallhergang werde falsch dargelegt) nicht eingetreten werden kann. Mangels Anfechtung ist zudem das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bestraft. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verfügte am 8. April 2024, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen diesen Strafbefehl verspätet eingereicht worden sei, und trat darauf nicht ein. Diese Verfügung ist rechtskräftig. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab.

4. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1).

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei infolge Krankheit (wegen starker Grippe ans Bett gebunden) nicht in der Lage gewesen, die Frist zu wahren. Als Beilage reichte sie zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 1. sowie 20. März 2024 ein, welche ihr eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit für den Zeitraum vom 3. bis 22. Januar 2024 bescheinigen.

Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu belegen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei wegen einer starken Grippe ans Bett gebunden gewesen, auch unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht aus, um glaubhaft zu machen, es treffe sie an der Säumnis kein Verschulden. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, ihre Post durchzusehen oder zumindest jemanden damit zu beauftragen. Zudem ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 22. Januar 2024 noch arbeitsunfähig gewesen ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, es sei ihr zumindest in den Tagen zuvor schon entsprechend besser gegangen. In Übereinstimmung mit der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft, dass es ihr während der ganzen Zeit vom 3. bis 22. Januar 2024 geradezu unmöglich gewesen wäre, selbst oder durch eine Vertretung Einsprache zu erheben, zumal die Einsprache nicht begründet werden muss, sondern die Unterschrift ausreicht. Bei dieser Ausgangslage wurde der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung zu Recht nicht gewährt.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, B.________

(mit den Akten – per Kurier)

- der Straf- und Zivilklägerin C.________, v.d. D.________

Erwägungen

(per B-Post)

Bern, 15. Oktober 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 212

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 93 StPOart. 93 CPPart. 93 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

6B_954/2023

6B_210/2024

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF