BK 2024 220
Obergericht
5. August 2024Deutsch38 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) etc. Am 10. Mai 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. August 2024 an. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen am 27. Mai 2024 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 24 220
Bern, 10. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecherin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 10. Mai 2024
(ARR 24 80)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) etc. Am 10. Mai 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. August 2024 an. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen am 27. Mai 2024 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Z.________, vom 10. Mai 2024 (ARR 24 80) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung – namentlich für seine Verteidigungskoten – auszurichten.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 3. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Mit delegierter Stellungnahme vom 3. Juni 2024 reichte die Staatsanwaltschaft als Novum das Protokoll der delegierten Einvernahme von D.________ vom 31. Mai 2024 ein. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
4.
4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache der Gefährdung des Lebens dringend verdächtigt. Er soll am 20. Mai 2023 gegen 22:45 Uhr in E.________ (Örtlichkeit), F.________ (Strasse) (Bereich G.________ (Bar)), auf der Strasse mit einer Schusswaffe, wahrscheinlich einer Pistole oder einem Revolver, einen Schuss abgegeben und zuvor die geladene und entsicherte Waffe in Richtung mehrerer Personen gerichtet haben.
Bezüglich dieses Ereignisses wurden mehrere Personen einvernommen, welche das Geschehen resp. die Schussabgabe beobachtet haben wollen.
Die Auskunftsperson H.________ sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2023 im Wesentlichen aus, dass sie aufgrund des aussergewöhnlichen Lärms vom 2. Stock aus dem Fenster nach draussen geschaut habe. Dort habe sie ein Dutzend Männer gesehen, welche zwischen 25 und 30 Jahre alt gewesen seien. Ca. vier Männer hätten einen Mann zurückgehalten. Dieser habe so etwas wie eine Waffe in der Hand gehabt. Nach fünf oder zehn Minuten habe sie ein «boum» gehört, woraufhin sie die Polizei kontaktiert habe. Die Person, welche die Waffe in der Hand gehalten habe, sei mittelgross gewesen, habe kurzes braunes Haar sowie einen kleinen Bauch gehabt. Da sie von oben heruntergeschaut habe, habe sie sein Gesicht nicht gesehen. Der Mann habe die Waffe an der Seite seines Beines gehabt. Sie habe nicht gesehen, dass er gegen eine Person gezielt habe. Er habe eher gegen eine Mauer gezielt. Nachdem die Sirene der Polizei ertönt sei, hätten sich die Jungen in Richtung eines roten Autos begeben und seien davongefahren. Die Person mit der Waffe sei hinten links ins rote Auto eingestiegen. Es habe die Gruppe von jungen Männer gegeben und Personen, welche vor der Bar gewesen seien. Letztere seien älter gewesen.
Die Auskunftsperson I.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Mai 2023 zusammengefasst zu Protokoll, dass er lautes Geschrei gehört und deshalb vom dritten Stock aus dem Fenster geschaut habe. Er habe einen Mann gesehen, welcher hin und her gegangen sei und mit einer Pistole herumgefuchtelt habe. Er (der Mann) habe den Arm mehrfach genervt erhoben. Dabei habe er den Lauf der Pistole vom Boden weg in eine horizontale Lage gerichtet. Es sei dann ein anderer Mann gekommen, welcher versucht habe, ihn zu beruhigen. Der Mann mit der Pistole habe sich losgerissen, habe seinen Arm leicht nach oben erhoben und in Richtung G.________ (Bar) geschossen. Es könne sein, dass das Geschoss in eine Hausfassade eingeschlagen habe, das wisse er nicht. Auf jeden Fall habe der Mann nicht gerade in den Himmel geschossen, sondern eher mit einem Winkel von ca. 70 Grad leicht nach oben. Er habe bei ihm den Eindruck hinterlassen, als wäre er absolut dazu fähig, jemanden umzubringen. Als der Mann geschossen gehabt habe, sei er beifahrerseitig in ein rotes Auto eingestiegen und geflüchtet. Er sei sich ziemlich sicher, dass es sich beim Auto um einen roten J.________ (Automarke) gehandelt habe. Er sei sich nicht sicher, ob der Mann mit der Pistole ein- oder zweimal in die Luft geschossen habe. Der Mann mit der Pistole sei ca. 170 cm gross gewesen, habe einen kleinen, feinen Bart gehabt und sei eher etwas fester gewesen. Er denke, dass er so zwischen 35 und 45 Jahre alt gewesen sei. Auf der Fotovorweisung bezeichnete I.________ entweder die Nr. 3 (Beschwerdeführer) oder die Nr. 6 als den Mann mit der Pistole. Er sei sich zu fast 100 % sicher, dass es einer dieser zwei Männer gewesen sei.
Die Auskunftsperson K.________ teilte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Mai 2023 zusammengefasst mit, dass er das Ganze nicht von Anfang an mitbekommen habe. Er sei zuvor im Lunapark gewesen. Es seien ca. zehn Personen gewesen, welche die beschuldigte Person hätten zurückhalten wollen. Dieser habe durch die Leute in Richtung Bar gehen wollen. Als er gemerkt habe, dass er nicht durchkomme, habe er die Waffe herausgezogen, diese vorbereitet und einmal nach oben in die Luft geschossen. Dann sei er auf der Beifahrerseite in ein rotes Auto eingestiegen und weggefahren. Auf die Frage, in welche Richtung die Waffe bei der Ladebewegung gerichtet gewesen sei, gab er an, dass der Mann mit der Waffe «so zu diesen Leuten geschaut habe». Er sei denen gegenübergestanden. Als er die Pistole in die Hand genommen habe, hätten die involvierten Personen ein wenig Abstand genommen. Der Mann mit der Waffe habe etwas älter ausgesehen.
D.________ sagte anlässlich der Befragung vom 9. November 2023 aus, Nr. 3 (Beschwerdeführer) der Fotovorweisung sei «L.________». An der Befragung vom 4. Dezember 2023 gab D.________ betreffend die Schiesserei vom 22. Mai 2023 in E.________ (Örtlichkeit) an: «Ja, L.________ hat in die Luft geschossen».
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024 auf Vorhalt der Schiesserei vom 22. Mai 2023 aus, dass er sich nicht erinnern könne. Er fragte: «Wenn sie das sicher wissen, dass ich es war, warum haben sie mich damals nicht festgenommen?». Wenn jemand in der Schweiz mit einer Waffe schiesse, nehme man den normalerweise fest. Sein Spitzname sei «L.________». Er sei einmal mit D.________ mit dem Auto bei der G.________ (Bar) gewesen und habe Café getrunken. Auf die Frage, ob von irgendjemandem ein Schuss aus einer Faustfeuerwaffe abgegeben worden sei, antwortete er, dass er auch etwas gehört habe. Er wisse es aber nicht. Auf den Vorhalt, dass D.________ ihn der Schiesserei bezichtigt habe, meinte er, dass dies nicht stimme. Er habe nicht geschossen. Die Waffe, welche er bei der Anhaltung am 8. Mai 2024 auf sich getragen habe, habe er gefunden. Er habe diese jemandem geben wollen, um Kokain zu bekommen. Auf die Frage, ob er schon früher bereits einmal eine Waffe mit sich geführt habe, meinte er: «Soweit ich mich erinnere nicht. Ich hatte ja keinen Grund».
Erwägungen
Anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Mai 2024 bestätigte der Beschwerdeführer seine bereits getätigten Aussagen. Neu machte er geltend, dass er anlässlich seiner Anhaltung am 8. Mai 2024 eine Waffe dabeigehabt habe, weil er Angst gehabt habe und sich habe beschützen müssen. Die Waffe habe er gefunden. Er werde psychisch unter Druck gesetzt. Seine Familie werde bedroht. Am 20. Mai 2023, als die Schussabgabe passiert sei, sei er vor Ort gewesen. Er habe einen Schuss gehört. Es treffe auch zu, dass er in einen roten J.________ (Automarke) eingestiegen sei und D.________ mit ihm im Auto gewesen sei. Wenn dieser sage, dass er (der Beschwerdeführer) den Schuss abgegeben habe, stimme das nicht.
Auch anlässlich der Einvernahme an der Haftverhandlung vom 10. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer die Schussabgabe in Abrede. Abermals fragte er, wenn er in die Luft geschossen und Leben gefährdet habe, weshalb er dann nicht sogleich verhaftet worden sei. Sein Leben sei ruiniert. Er wisse nicht weshalb. Er sei selber schuld, aber … (Verbal: Bricht ab).
4.3
Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens gestützt auf die dazumal vorgelegenen Beweismittel wie folgt:
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Ermittlungen gegen den Beschuldigten noch ganz am Anfang befinden, weshalb an die Begründung des dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Sodann ist festzuhalten, dass es nicht die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen eingehend zu überprüfen und die Beweismittel abschliessend zu würdigen. Diese Aufgabe fällt der Staatsanwaltschaft bzw. im Falle einer Anklage dem urteilenden Gericht zu. Vielmehr genügt im Haftprüfungsverfahren - wie hiervor erwähnt - der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1).
Betreffend den Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB, Verbrechen) liegen einerseits Zeugenaussagen vor, welche den Beschuldigten mit der Tat in Verbindung bringen, insbesondere der Zeuge I.________ hat den Beschuldigten als möglichen Täter bezeichnet (dazu Protokoll delegierte Einvernahme I.________ vom 24.05.2023, S. 3, Z. 110 ff. sowie Fotovorweisung). Alle Zeugen sprechen zudem von einem roten Auto, welches vom Tatort weggefahren ist (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme H.________ vom 28.05.2023, S. 2, Z. 36 und S. 3, Z. 105; Protokoll delegierte Einvernahme I.________ vom 24.05.2023, S. 2, Z. 25 und Protokoll delegierte Einvernahme K.________ vom 25.05.2023, S. 2, Z. 30); der Zeuge I.________ spricht sogar von einem roten J.________ (Automarke) (vgl. Protokoll delegierte Einvernahme I.________ vom 24.05.2023, S. 3, Z. 90 f.). Mit einem solchen Auto kann der Beschuldigte ebenfalls in Verbindung gebracht werden (dazu die den Akten beiliegenden diversen Fotos). Der Beschuldigte hat überdies bestätigt, in einen solchen eingestiegen zu sein (Protokoll Hafteröffnung vom 09.05.2024, S. 6, Z. 186 f.). Zudem hat der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 08.05.2024 selber ausgesagt, er werde von seinen Freunden auch «L.________» genannt (Protokoll delegierte Einvernahme vom 08.05.2024, S. 13, Z. 609). D.________ hat «L.________» als Urheber der Schussabgabe bezeichnet (vgl. dazu Aussage D.________ vom 04.12.2023, N 365). Mit Blick auf all diese Umstände ist der dringende Tatverdacht zu bejahen.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, sämtliche Personen (H.________, I.________, K.________ und D.________) sagten übereinstimmend aus, dass in die Luft bzw. nach oben bzw. mit einem 70 Grad Winkel nach oben geschossen worden sei, so dass der Verdacht, es sei gegen eine Person geschossen worden, bereits entkräftet sei. Insoweit liege von keiner einzigen Person eine Belastung vor. Nach den Aussagen von H.________ sei der Beschwerdeführer als Täter auszuschliessen. I.________ habe zwei Personen als mögliche Täter auf der Fotovorhaltung ausgewählt, so dass dies auch nicht aussagekräftig genug sei. Nur gerade D.________ habe den Beschwerdeführe als Täter bezeichnet. Zumal gegen diesen ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden sei, seien seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Da seine gesamten Aussagen unbekannt seien und nur gerade die belastende Aussage ohne die übrigen Aussagen und ohne Gesamtzusammenhang vorliege, sei eine Würdigung dieser Aussage nicht möglich, so dass sie auch nicht zur Begründung eines Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden dürfe.
4.5
Die Staatsanwaltschaft hält dem in der delegierten Stellungnahme entgegen, bereits die dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 8. Mai 2024 vorgelegten Aussagen von D.________ seien ausreichend, um den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen, schildere D.________ doch, dass es bei einer Bar zu einem Streit gekommen sei, der Beschwerdeführer die Waffe genommen und geschossen habe. Inzwischen habe bereits die parteiöffentliche Einvernahme von D.________ stattgefunden. Am Bestehen bzw. der Erhärtung des dringenden Tatverdachts der Gefährdung des Lebens könne angesichts dieser Aussagen von D.________ nicht gezweifelt werden. Das Hantieren mit einer offenbar schussbereiten Waffe im Rahmen eines Gerangels schaffe in skrupelloser Weise eine unmittelbare Gefahr eines sich unvermutet lösenden tödlichen Schusses.
4.6
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1).
4.7
Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) im vorliegend frühen Verfahrensstadium als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor). Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die bei einer summarischen Prüfung zurzeit als glaubhaft erscheinenden Aussagen der Auskunftspersonen H.________, I.________, K.________ sowie D.________, welchen sich konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich einer Schussabgabe durch den Beschwerdeführer entnehmen lassen. D.________ hat bereits anlässlich seiner Befragung vom 4. Dezember 2023 ausgesagt, dass es «L.________» gewesen sei, welcher am 20. Mai 2023 in die Luft geschossen habe (vgl. Z. 355 des Protokolls). Anlässlich der Fotovorweisung an der Einvernahme vom 9. November 2023 bezeichnete er den Beschwerdeführer als «L.________» (vgl. Z. 403 Bild 3 des Protokolls). Auch an der neuerlichen delegierten Einvernahme vom 31. Mai 2024 machte D.________ geltend, dass er den Beschwerdeführer am fraglichen Tag zur Bar gefahren habe und es dort zu einem Gerangel zwischen diesem und zwei Personen gekommen sei (vgl. Z. 62 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer habe plötzlich eine Waffe genommen und zu schiessen versucht. Eine Person habe den Arm des Beschwerdeführers nach oben gestossen, wohl um zu verhindern, dass jemand getroffen werde oder um dem Beschwerdeführer die Waffe wegzunehmen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in die Luft geschossen (vgl. Z. 73 ff. des Protokolls). Weiter sagte D.________ aus, dass der Beschwerdeführer nach der Schussabgabe zu ihm ins Auto gestiegen sei, woraufhin sie weggefahren seien (vgl. Z. 78 des Protokolls). Diese – den Beschwerdeführer stark belastenden – Aussagen von D.________ können bei einer vorläufigen Prüfung nicht als von vornherein unglaubhaft bezeichnet werden. Allein der Umstand, dass gegen D.________ offenbar ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet worden ist, bedeutet nicht, dass seine Aussagen in Bezug auf die Schiesserei vom 20. Mai 2023 von vornherein unglaubhaft erscheinen. Dies hat umso mehr zu gelten, als seine Aussagen im Einklang mit den Angaben der weiteren Auskunftspersonen stehen. Auch I.________ hat anlässlich der delegierten Einvernahme vom 24. Mai 2023 auf Fotovorweisung zwei Personen als mögliche Täter erkannt, darunter den Beschwerdeführer. Er ist sich zu 100 % sicher gewesen, dass einer der beiden der Urheber der Schussabgabe gewesen sei (vgl. Z. 111 ff. des Protokolls). Es trifft zwar zu, dass I.________ nicht allein den Beschwerdeführer als möglichen Täter identifizierte, sondern alternativ auch die Nr. 6 nannte (vgl. insoweit Z. 112 f. des Protokolls, wonach sich diese Personen sehr ähnlich sehen würden). Diese Ausführungen sind indes mit seiner weiteren Beschreibung des Täters zu würdigen (vgl. Z. 42 f., 89 f., 119 f. und 145 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 24. Mai 2023 [der Mann, welcher geschossen habe, sei anschliessend beifahrerseitig in ein rotes Auto eingestiegen; vgl. dazu sogleich Nachstehendes]). I.________ beschrieb ebenfalls, dass eine andere Person versucht habe, die Person mit der Waffe zu beruhigen, als diese damit hin und her gegangen sei und mit dieser «herumgefuchtelt» habe, woraufhin sich eben diese Person losgerissen und mit einem 70 Grad Winkel nach oben geschossen habe (vgl. Z. 21 ff., 78 f. und 122 ff. des Protokolls). Die Aussagen von D.________ und I.________ sind insoweit mithin kongruent. Sämtliche Auskunftspersonen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Mann, welcher geschossen habe, nach der Schussabgabe als Beifahrer in ein rotes Auto – von I.________ wird ein roter J.________ (Automarke) beschrieben – eingestiegen und weggefahren sei (vgl. Z. 117 f. und 199 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme von H.________ vom 28. Mai 2023; Z. 42 ff. und 89 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von I.________ vom 24. Mai 2023; Z. 29 ff., 45 ff., 63 f., 162 ff. und 173 f. der delegierten Einvernahme von K.________ vom 25. Mai 2023; Z. 76 ff. und 260 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 31. Mai 2024). Der Beschwerdeführer selbst stellt nicht in Abrede, dass er zum Spitznamen «L.________» genannt wird und zur fraglichen Zeit bei der G.________ (Bar) gewesen war (vgl. Z. 611 ff., 629 f. und 632 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024; Z. 148, 200 ff. und 204 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Mai 2024). Er hat ebenfalls bestätigt, dass er als Beifahrer in einen roten J.________ (Automarke) eingestiegen ist, welcher von D.________ gefahren worden sei (vgl. Z. 183 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Mai 2024). Von den Auskunftspersonen wurde nur eine Person beschrieben, welche beifahrerseitig in das rote Auto gestiegen sei, nämlich die Person, welche geschossen habe. Mit einem roten J.________ (Automarke) kann der Beschwerdeführer zudem auch anderweitig in Verbindung gebracht werden (vgl. dazu die in den Akten beiliegenden diversen Fotos sowie Z. 375 ff. und 403 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024, wonach er vor und nach dem Ereignis vom 20. Mai 2023, konkret am 2. Mai und 7. Juli 2023 einen roten J.________ (Automarke) gefahren habe; vgl. ebenso Z. 167 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Mai 2024). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst bestätigt hat, zur Tatzeit bei der G.________ (Bar) gewesen und zu D.________ in ein rotes Auto gestiegen zu sein, ist gestützt auf die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Mann gewesen ist, welcher am 20. Mai 2023 vor der G.________ (Bar) geschossen hat.
Was das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anbelangt, überrascht doch, dass er zu Beginn der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024 nicht klar bestritten hat, für die Schussabgabe verantwortlich zu sein, sondern vielmehr geltend gemacht hat, sich an das Ereignis vom 20. Mai 2023 nicht mehr zu erinnern, resp. als Gegenfrage wissen wollte, weshalb er denn damals nicht festgenommen worden sei (vgl. Z. 583 ff. des Protokolls). Dies mutet seltsam an, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer von vornherein klar in Abrede gestellt hätte, geschossen zu haben, wenn dies nicht der Fall gewesen ist, und nicht nachgefragt hätte, ob es ein Foto oder ein Video gebe (vgl. Z. 594 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024). Erst nach Vorhalt der Aussagen von D.________ gestand er ein, mit diesem zum fraglichen Zeitpunkt bei der G.________ (Bar) gewesen zu sein und selbst auch einen Schuss gehört zu haben (vgl. Z. 629 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Bezeichnend ist, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Aussagen von D.________ monierte, nicht über diesen sprechen zu wollen (vgl. Z. 675 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Weiter hat der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Anhaltung am 8. Mai 2024 eine unterladene Pistole mit sich geführt. Seine diesbezüglichen Aussagen, wonach er die Waffe kurz vor der Anhaltung per Zufall gefunden habe resp. dass es ein blosser Zufall sei, dass ihm vorgeworfen werde, mit einer Waffe geschossen zu habe und er nunmehr mit einer unterladenen Waffe angehalten werde (vgl. Z. 659 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024), wirken bei einer summarischen Prüfung zurzeit wenig überzeugend. Insgesamt erscheint die Beteuerung des Beschwerdeführers, nicht geschossen zu haben, bei der vorliegenden Aktenlage derzeit als wenig glaubhaft.
Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den dringenden Tatverdacht wegen Gefährdung des Lebens ist zudem Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass einzig D.________ den Beschwerdeführer als möglichen Täter beschrieben hat. Vielmehr hat einerseits I.________ den Beschwerdeführer nebst einer anderen Person anlässlich der Fotovorweisung als möglichen Täter identifiziert und andererseits haben auch die Auskunftspersonen H.________ und K.________ übereinstimmend ausgesagt, dass die Person, welche geschossen habe, ins rote Auto als Beifahrer eingestiegen sei. Der Beschwerdeführer selbst hat eingestanden, dass er zu diesem Zeitpunkt ins Auto gestiegen ist und es wird weder von ihm noch den Auskunftspersonen geltend gemacht, dass noch eine weitere Person als Beifahrer in das rote Auto eingestiegen ist. Weiter trifft es zwar zu, dass H.________ zunächst ausschliesslich junge Männer zwischen 25 und 30 Jahren als involvierte Personen beschrieben hat und den Beschwerdeführer anhand der Fotovorweisung nicht erkennen konnte (vgl. Z. 24, 64 f. und 94 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2023). Letzteres kann allerdings nicht erstaunen, wenn sie die Gesichter gar nicht sehen konnte (Z. 92 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2023). Immerhin hat auch sie aber ausgesagt, dass die Person, welche geschossen habe, in das rote Fahrzeug eingestiegen sei. I.________ hat den Mann mit der Pistole als ca. 35-40 Jahre alt (vgl. Z. 99 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 24. Mai 2023) resp. K.________ als «etwas älter» aussehend (vgl. Z. 208 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2023) beschrieben. Keine der befragten Personen hat konkret beschrieben, dass die Person mit der Waffe direkt in Richtung einer Person geschossen hat. Indes ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das Hantieren mit einer offenbar schussbereiten Waffe im Rahmen eines Gerangels, bei welchem mehrere Personen involviert gewesen sein und sich die involvierten Personen nicht in grossem Abstand zueinander befunden haben sollen, durchaus geeignet erscheint, in skrupelloser Weise eine unmittelbare Lebensgefahr für eine andere Person zu schaffen. In einer solchen Situation kann sich jederzeit ohne weitere zielgerichtete Handlung – etwa durch Aufregung, unvorhergesehene Reaktionen der weiter involvierten Personen, Interventionen Dritter oder Defekt der Waffe – ungewollt ein Schuss lösen. Der Beschwerdeführer hatte den weiteren Fortgang nicht mehr selber in der Hand und konnte nicht wissen, wie die anwesenden Personen auf das Herausholen und Hantieren mit der geladenen Waffe reagieren würden. So wurde denn auch von den Auskunftspersonen I.________ und D.________ beschrieben, dass eine Person auf den Beschwerdeführer zugegangen sei und versucht habe, diesen zu beruhigen (vgl. auch Z. 74 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 31. Mai 2024, wonach eine Person den Arm des Beschwerdeführers gegen oben gestossen habe, wohl um zu verhindern, dass jemand getroffen werde, oder um dem Beschwerdeführer die Waffe wegzunehmen; vgl. auch Z. 157 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme von H.________ vom 28. Mai 2023 [«mehr Zielen gegen eine Mauer»]; Z. 32 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von I.________ vom 24. Mai 2023 [«leichtes Heben des Armes nach oben und schiessen in Richtung G.________ (Bar)» / «Winkel von etwa 70 Grad leicht nach oben» / «Nicht gerade in den Himmel»]). In Anbetracht der vorliegenden Ausgangslage kann das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr daher zurzeit nicht klarerweise ausgeschlossen werden.
4.8
Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft weiter der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 geht insoweit hervor, dass er in der Zeit von spätestens Anfang Januar 2022 bis Ende Oktober 2023 in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel involviert gewesen sein soll (Heroin und ggf. Kokain). Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, seine Wohnung am M.________ (Strasse) in N.________ (Örtlichkeit) verschiedenen albanischen Drogenläufern zur Verfügung gestellt zu haben. Er soll verschiedentlich dabei gesehen worden sein, wie er den sich in der fraglichen Wohnung aufhaltenden Drogenläufer O.________ besucht habe. Ebenso hätten die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf einer Latexhandschuhverpackung in einer anderen Wohnung am P.________ (Strasse) in E.________ (Örtlichkeit), in der sich ebenfalls ein Drogenläufer zugezogen habe, gesichert werden können.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch insoweit einen dringenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sich per 30. Juli 2023 in N.________ (Örtlichkeit) abgemeldet bzw. ab dem 20. Mai 2023 nicht mehr in der Wohnung am M.________ (Strasse) in N.________ (Örtlichkeit) gewohnt. Es sei davon auszugehen, dass er, als O.________ vom 26. August bis 10. Oktober 2023 in dieser Wohnung gewohnt habe, weder Mieter der Wohnung gewesen sei noch diese einem albanischen Drogenläufer zur Verfügung gestellt habe. Er habe anerkannt, dass er etwa an der gleichen Adresse, wie derjenigen, an welcher ein albanischer Drogenläufer (Q.________) festgenommen worden sei, einen Bekannten besucht habe. Eine Verbindung zum Beschwerdeführer bestehe indes nur insofern, als ihm vorgehalten werde, dass auf einer Verpackung von Latexhandschuhen seine Fingerabdrücke gesichert worden seien. Fingerabdrücke auf einer Handschuhpackung, auch wenn der im fraglichen Haus angehaltene Drogenläufer diese zum Strecken oder Abpacken verwendet habe, seien keine genügend starke Verbindung, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen. Zu R.________, welcher im Betäubungsmittelhandel tätig sein solle, bestehe keine Verbindung.
Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit folgender Begründung bejaht:
Betreffend die Widerhandlungen gegen das BetmG ist zu bemerken, dass der Beschuldigte einerseits gestanden hat, Betäubungsmittel zu konsumieren, andererseits aber auch in einem Milieu verkehrte, welches mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird. Zudem wurde bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel eine Verpackungseinheit Einweghandschuhe sichergestellt, auf welcher Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (vgl. dazu Protokoll delegierte Einvernahme vom Beilage 08.05.2024, S. 12, Z. 541 ff. und Beilage 006).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen pflichtet dem Zwangsmassnahmengericht bei, dass im vorliegend frühen Verfahrensstadium, in welchem die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer sind als im späteren Prozessstadium, die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu bejahen ist. Wie sich dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 entnehmen lässt, konnte seitens der Polizei offenbar festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem offiziellen Wegzug per Ende Juli 2023 bis am 15. September 2023 regelmässig an der Adresse M.________ (Strasse) in N.________ (Örtlichkeit), in welcher zu dieser Zeit ein Drogenläufer gewohnt und die Wohnung als Drogenbunker für Kokain und Heroin genutzt haben soll, aufgehalten hat (vgl. Z. 221 ff. und 296 ff. des Protokolls). Auch am 30. Oktober 2023 konnte er von der Polizei offenbar in N.________ (Örtlichkeit) festgestellt werden (vgl. S. 3 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 5. Januar 2024), womit sein Einwand, er habe die Schweiz bereits Ende Juli 2023 verlassen, derzeit als wenig überzeugend erscheint (vgl. denn auch Z. 321 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers, wonach dieser auf Vorhalt, dass der Drogenläufer O.________ vom 26. August bis 10. Oktober 2023 in seiner alten Wohnung am M.________ (Strasse) gewohnt habe, u.a. geltend machte: «Wie ist es möglich, dass er in meiner Wohnung gewohnt hat?» [kursive Hervorhebung beigefügt]). Der Beschwerdeführer wurde bereits am 3. Juli 2018 vom Regionalgericht Bern-Mittelland u.a. wegen qualifizierter und bandenmässiger Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb, Herstellung und Veräussern von mindestens 1'489 g Heroingemisch vom 11. August bis 13. November 2014) rechtskräftig verurteilt (vgl. S. 2 der Verfügung des Migrationsdienstes des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kantons [nachfolgend: Migrationsdienst] vom 27. April 2023 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz). Er konsumiert gemäss eigenen Angaben nach wie vor Betäubungsmittel (insbesondere Kokain; vgl. Z. 243 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024) und verkehrt in einem Milieu, welches mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird (vgl. Z. 304 ff., 489 ff. und 557 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024). Angesichts dessen erscheint seine Aussage, er habe die in der Wohnung P.________ (Strasse) in E.________ (Örtlichkeit) sichergestellte Verpackung von Einweghandschuhen, welche Q.________ zum Mischen von Drogen benutzt habe (Q.________ wurde wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verurteilt; vgl. Z. 517 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024) und auf welcher seine Fingerabdrücke gesichert worden seien, möglicherweise bloss berührt, mit einem Betäubungsmittelhandel habe er indes nichts zu tun (vgl. Z. 548 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024), derzeit wenig glaubhaft. Vielmehr stellen die sichergestellten Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf Material zur Streckung von Betäubungsmitteln in Beachtung der vorliegenden gesamthaften Umstände (bereits frühere Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlungen; weiterbestehender Konsum; konkrete Nähe zu einem Milieu, welches mit Betäubungsmittelhandel in Verbindung gebracht wird) zurzeit zureichend konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdeführer (erneut) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwirft, liegen insoweit derzeit keine zureichend konkreten Anhaltspunkte vor resp. solche wurden von der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich vorgebracht.
4.9
Im Weiteren ist auch ein dringender Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Tragen einer Waffe im öffentlichen Raum trotz Verbots für den Waffenbesitz als Albaner) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis) zu bejahen. Insoweit ist der Beschwerdeführer geständig (vgl. auch S. 7 ff. der Beschwerde). Der Beschwerdeführer trug als albanischer Staatsangehöriger bei seiner Anhaltung vom 8. Mai 2024 unbestrittenermassen eine Waffe auf sich. Zudem wurde er offenbar von der Polizei beobachtet, wie er als Fahrer aus einem Auto ausgestiegen ist. Einen Führer-ausweis besitzt der Beschwerdeführer nicht (vgl. S. 2 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 5. Januar 2024). Ob zusätzlich auch ein dringender Tatverdacht wegen weiterer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren unter Drogen), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sowie Geldwäscherei vorliegt, kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben, zumal die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft – wenn solche überhaupt konkret gemacht worden sind – vergleichsweise knapp ausfielen.
5.
5.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich zunächst auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und begründet diese wie folgt:
Dispositiv
Zwar droht dem Beschuldigten bei einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die Schwere der drohenden Sanktion darf denn auch als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt aber für sich alleine nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Lebensumstände der beschuldigten Person in Erwägung gezogen werden. Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschuldigte etwas über 10 Jahren in der Schweiz. Seine Kinder und seine Ehefrau leben nach wie vor hier. Jedoch sind die Ehegatten getrennt. Der Beschuldigte hat seinen Aufenthaltstitel verloren und darf sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten. Er hat keine Stelle, Schulden und lebt gemäss eigenen Aussagen auf der Strasse, wenn er hier ist. Ansonsten lebt er in S.________ (Land). Die Fluchtgefahr ist demnach zu bejahen.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt vor, er sei in die Schweiz gekommen, um sein Kind zu besuchen. Er wolle hier bleiben, um in der Nähe seiner Kinder zu sein. Eine Fluchtgefahr sei aufgrund des Kindes in der Schweiz auszuschliessen. Hinzu komme, dass er sich nie so verhalten habe, dass darauf geschlossen werden könnte, dass er sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen wolle. Er sei bereits am 3. Juli 2018 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland zu einer teilbedingten Strafe verurteilt worden. Gestützt auf die anrechenbare Haft von 85 Tagen sei davon auszugehen, dass er in Freiheit gewesen sei, als das Urteil gefällt worden sei. Er habe sich auch damals der Strafe nicht durch Flucht entzogen. Es lägen somit in casu keine konkreten Indizien für eine Flucht vor.
5.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
5.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (E. 4.1 hiervor; vgl. auch S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2024) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der 36-jährige Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist in Albanien geboren und gemäss eigenen Angaben in S.________ (Land) und T.________ (Land) aufgewachsen, wo er die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht hat. Im Jahr 2011, im Alter von 24 Jahren, ist er unter falschem Namen (U.________) in die Schweiz eingereist (vgl. Z. 81 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Mai 2024). Er hat in der Schweiz zwei Kinder (Jahrgang 2012 und 2017), wobei er von der Mutter der Kinder/Ehefrau getrennt lebt. Die elterliche Obhut liegt bei der Ehefrau. Mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 27. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Verpflichtung zur Ausreise bis am 31. Juli 2023). Es wurde vom Migrationsdienst zudem am 4. August 2023 ein Einreiseverbot für elf Jahre verfügt. Der Beschwerdeführer hat mithin in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel mehr, was ein gewichtiges Fluchtindiz darstellt. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme des geltend gemachten Kontakts zu seinen Kindern keine wirtschaftliche oder persönliche Verwurzelung. Er hat weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben lebt er auf der Strasse, wenn er in der Schweiz ist (vgl. Z. 119 und 705 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Er hat letztmals in den Jahren 2018/2019 in der Justizvollzugsanstalt AA.________ geregelt gearbeitet. Ausserhalb des Strafvollzugs erbrachte er letztmals in den Jahren 2015-2016 eine geregelte Arbeit (vgl. Z. 106 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024). Zu seiner Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz lebt, hat er kein gutes Verhältnis (vgl. S. 15 «Zur Person» des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Er hat viele Schulden (vgl. S. 3 der Verfügung des Migrationsdienstes vom 27. April 2023). Zugleich hat der Beschwerdeführer nebst dem Umstand, dass er in Albanien geboren sowie in S.________ (Land) und T.________ (Land) aufgewachsen ist, zahlreiche weitere Bezugspunkte im Ausland. So hat er einen Onkel in V.________ (Land), welcher ihn bereits finanziell unterstützt hat. Auch ein anderer Onkel, eine Tante und Cousins hätten ihm bereits finanziell geholfen (vgl. Z. 94 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Ende Juli 2023 will er zudem bei seiner Mutter in S.________ (Land) und anschliessend in W.________ (Land) gewesen sein (vgl. Z. 204 f. und 288 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Mai 2024). Anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Mai 2024 sagte er aus, dass er in X.________ (Stadt)/S.________ (Land) lebe (vgl. S. 4, Z. 46 f. des Protokolls). Die fehlende Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit gleichzeitig zahlreichen familiären Bezugspunkten im Ausland stellt ein weiteres konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes, in sein Heimatland oder in anderes Land zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er sich bei einer Flucht ohne weiteres zurechtfinden würde resp. auf Unterstützung durch Verwandte und Bekannte zählen könnte. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 11. Januar 2024 im Fahndungssystem RIPOL zwecks Verhaftung ausgeschrieben (vgl. S. 2 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2024). Eine Festnahme konnte indes erst am 8. Mai 2024 stattfinden, was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage zu sein scheint, unauffindbar zu sein. Schliesslich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich der Vorstrafen und des Strafrahmens E. 6.2 hiernach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB) droht. Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Die Situation des Beschwerdeführers ist im Vergleich zu derjenigen im Zeitpunkt des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Juli 2018 verändert. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ein langjähriges Einreiseverbot verfügt. Zudem steht die obligatorische Landesverweisung im Raum, auf deren Anordnung das Regionalgericht Bern-Mittelland im Jahr 2018 verzichtet hat, und der Beschwerdeführer lebt zwischenzeitlich von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt (ohne Wohnsitz in der Schweiz). Angesichts dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zufolge seines Verhaltens im Jahr 2018 auch im vorliegenden Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt resp. eine allfällige Strafe antreten wird, wie dies von ihm in der Beschwerde (S. 9) geltend gemacht wird. Bezeichnenderweise hat denn auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Hafteröffnung vom 9. Mai 2024 auf den Vorhalt der Fluchtgefahr Folgendes ausgesagt (Z. 222 f. des Protokolls): «J’ai mes enfants ici. C’est mieux que je reste ici en prison et mes enfants auront la possibilité de venir me visiter».
5.5 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (widerrufene Aufenthaltsbewilligung/Einreisesperre; keine Arbeitsstelle/Wohnung in der Schweiz; keine berufliche Perspektive/
Erwerbseinkommen; Schulden; Schwere der drohenden Strafe und drohende obligatorische Landesverweisung; Verwandte im Ausland; Aufenthaltsdauer in diversen Ländern etc.). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (minderjährige Kinder in der Schweiz; Aufenthaltsdauer in der Schweiz). Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht bejaht worden ist – sowie der Wiederholungsgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht offen gelassen worden ist – vorliegen, kann angesichts der evidentermassen vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr offen bleiben.
6.
6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Mai 2024 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Freiheitstrafe bis zu drei Jahren), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie die einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 28. März 2024, insbesondere das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Juli 2018 u.a. wegen Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG [teilbedingte Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 22 Monate bedingt]) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. parteiöffentliche Einvernahmen der Auskunftspersonen sowie des Beschuldigten, Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, allfällige rückwirkende Überwachungsmassnahmen und Erstellung des DNA-Profils sowie daraus folgend allfälliger weiterer Ermittlungsbedarf; Klärung und Aktualisierung der ausländerrechtlichen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz; vgl. S. 5 des Haftantrags vom 9. Mai 2024) verhältnismässig. Es sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich damit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. August 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ (per Einschreiben)
- Staatsanwältin Y.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Z.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 10. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 220
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
1B_51/2015
1B_458/2016
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_1028/2023
Art. 129 StGBart. 129 CPart. 129 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
1B_297/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF