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Entscheid

BK 2024 222

expulsion obligatoire

29. Juli 2024Deutsch20 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete mit Entscheid vom 22. März 2024 Untersuchungshaft an und befristete diese bis am 19. Mai 2024. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 19. August 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2024 (Eingang: 29. Mai 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 ersuchte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers um Mitteilung innert 5 Tagen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dies wurde von ihr mit Eingabe vom 31. Mai 2024 bejaht (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. Juni 2024), weshalb mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Juni 2024 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme 7. Juni 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Juni 2024) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete die amtliche Verteidigerin auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 222

Bern, 12. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Mai 2024 (KZM 24 1024)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland ordnete mit Entscheid vom 22. März 2024 Untersuchungshaft an und befristete diese bis am 19. Mai 2024. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 19. August 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2024 (Eingang: 29. Mai 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 ersuchte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers um Mitteilung innert 5 Tagen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dies wurde von ihr mit Eingabe vom 31. Mai 2024 bejaht (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. Juni 2024), weshalb mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Juni 2024 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme 7. Juni 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Juni 2024) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete die amtliche Verteidigerin auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Betreffend Vorgeschichte kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 21. März 2024 (ARR 24 52) verwiesen werden. Am 3. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer «in flagranti» bei einem Einbruchdiebstahl in ein Reisebüro angehalten und erstmals in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. Juni 2022 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Januar 2022 werden ihm rund 35 Einbruchdiebstähle und Versuche dazu mit einer Delikts- und Schadenssumme von CHF 174'000.00 vorgeworfen. Der Beschwerdeführer ist teilweise geständig und die durch die Kriminaltechnik und das IRM Bern durchgeführte Spurenauswertung ergab in über 20 Fällen ein positives Ergebnis auf den Beschwerdeführer (vgl. zum Ganzen auch Sammelrapport vom 12. August 2022; ARR 24 52). Für die Zeit vom 22. April 2023 bis 19. Oktober 2023 resultierten vier weitere positive Spurenabgleiche, aufgrund derer dem Beschwerdeführer vier weitere Einbruchdiebstähle in Schützenhäuser, eine Schule und ein Fitnesscenter angelastet werden können. Zudem besteht aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe sowie des «modus operandi» der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum drei weitere Einbruchdiebstähle begangen hat (vgl. Sammelrapport vom 1. Februar 2024; ARR 24 52). Der Beschwerdeführer befand sich erneut für einen Monat in Untersuchungshaft (Entlassung am 21. Juli 2023).

Im aktuellen Verfahren werden dem Beschwerdeführer weitere Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Er ist geständig, am 25. bzw. 26. Januar 2024 Einbruchdiebstähle in ein Reisezentrum, ein Restaurant und eine Schule begangen zu haben (vgl. Einvernahmeprotokolle vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 70 ff., 09.18 Uhr, Z. 63 ff. sowie 10.05 Uhr, Z. 68 ff.; ARR 24 52). In diesen drei Fällen liegen auch positive Spurenabklärungen vor. Zudem gingen in der Folge weitere positive Spurenabklärungen bei der Polizei ein, welche eine Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Einbruchdiebstählen (auch in ein Fahrzeug und einen Baustellencontainer) im Zeitraum Januar bis März 2024 als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Er ist teilweise auch geständig (vgl. Ermittlungsbericht vom 13. Mai 2023 sowie Einvernahmen vom 14. Mai 2024, 09.46 Uhr, Z. 77 ff., Z. 93 ff. sowie 12.10 Uhr, Z. 20 ff.).

Mit Blick auf diese Ausgangslage (teilweise geständig sowie positive Spurenabgleiche) liegt ein (neuer) dringender Tatverdacht wegen Einbruchdiebstählen gegen den Beschwerdeführer vor. Der dringende Tatverdacht wird denn auch nicht bestritten.

4.

4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Haftgründe der einfachen Wiederholungs- und der Fluchtgefahr.

Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Art. 454 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung gefällt wurden, neues Recht gilt. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]).

Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5).

4.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. aber neu Art. 221 Abs. 1bis StPO). Der Beschwerdeführer ist geständig, mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben und es liegt auch mit Blick auf die Spurenauswertung eine erdrückende Beweislage für Einbruchdiebstähle vor. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.

4.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 221).

4.4 Der Beschwerdeführer ist bisher zwar nie in private Wohnhäuser eingedrungen und sagte am 17. Januar 2024 auch aus, er steige aus Prinzip nicht in Privatwohnungen ein (Z. 114 f.; ARR 24 52). Aber in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teilweise gar nicht genau wusste, wo er einbrach und ob dort Personen anzutreffen waren oder nicht. Das geht auch aus seinen Aussagen vom 14. Mai 2024 hervor. So gab er beispielsweise im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Einbruch in die Büroräumlichkeiten des «D.________ (Örtlichkeit)» an, es sei ihm erst im Nachhinein klar geworden, als der Alarm losgegangen sei, dass er in einen etwas speziellen Ort eingebrochen sei (Einvernahme vom 20. März 2024, 11.40 Uhr, Z. 106 ff.; ARR 24 52). Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und machte mehrfach geltend, er könne sich gar nicht erinnern, was er wo und wie gemacht habe (vgl. Einvernahmen vom 20. März 2024, 09.18 Uhr, Z. 96 ff. sowie 10.05 Uhr, Z. 76 ff., Z. 130 ff.; ARR 24 52 oder Einvernahmen vom 14. Mai 2024, 09.46 Uhr, Z. 78 ff. sowie 11.40 Uhr, Z. 51 ff.; KZM 24 1024). Er könne sich nicht einmal daran erinnern, was er am Vortag gegessen habe. Er nehme so viele Medikamente, trinke so viel und kokse so viel, dass er am nächsten Tag nicht mehr wisse, war er getan habe (Einvernahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 47 ff.; ARR 24 52). Mit Blick darauf kann aus dem Umstand, dass er bisher nie in Privatwohnungen eingebrochen ist, nicht geschlossen werden, dass er dies auch in Zukunft nicht tun wird bzw. er ausschliesslich in Objekte zu Zeiten einbricht, in denen niemand anzutreffen ist. Auch wenn es sich bei seinen Erinnerungslücken allenfalls um Schutzbehauptungen handelt, ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer neu der dringende Tatverdacht besteht, er sei auch in Fahrzeuge eingebrochen. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es dabei zu Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und Drittpersonen kommt. Abgesehen davon stellt der Einbruch in Fahrzeuge eine komplett neue und zusätzliche Vorgehensweise dar, um an Deliktsgut zu kommen (vgl. Ermittlungsbericht zu positiven Spurenabklärungen vom 13. Mai 2024, S.3; KZM 24 1024). Weiter spielen sein Alkohol- und sein Drogenkonsum eine Rolle im Zusammenhang mit den Einbrüchen (Einvernahme vom 14. Mai 2024, 12.10 Uhr, Z. 92 ff.; KZM 24 1024). Es bestehen konkrete Hinweise, dass es auch um Beschaffungskriminalität geht, was das Vorgehen des Beschwerdeführers umso unberechenbarer macht. Für seine Unberechenbarkeit sprechen auch die teilweise unkontrollierten Sachbeschädigungen, um sich Zutritt zu verschaffen (vgl. zum Bsp. Einvernahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 108 ff., Z. 128 ff.) sowie der Umstand, dass er selbst aussagte, er habe seine Hände nicht immer im Griff (Einvernahme vom 17. Januar 2024, Z. 85; ARR 24 52).

Ebenfalls zeichnen seine weiteren Aussagen zur Motivation für die Einbrüche letztlich ein unberechenbares Bild des Beschwerdeführers. So sagte er aus, er sei wie am Austicken gewesen; es sei wie ein Ventil gewesen (Einvernahme vom 14. Mai 2024, 12.10 Uhr, Z. 92 ff.; KZM 24 1024 sowie Einvernahme vom 17. Januar 2024, Z. 122; ARR 24 52). Beim Einbruch sei es um Spass, Wut oder Adrenalin gegangen (Einvernahmen vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 150 f., 09.18 Uhr, Z. 150 ff.; ARR 24 52). Zwar tue es ihm leid und es verschaffe ihm keine Befriedigung im Nachhinein, wenn er wegen einer Flasche Alkohol alles verwüste. Bei einigen Sachen kratze es ihn aber null, jedenfalls im Tatzeitpunkt (Einvernahme vom 17. Januar 2024, Z. 113 ff.; ARR 24 52).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch ein Messer bei seinen Streifzügen mit sich führte (Einvernahme vom 20. März 2024, 10.05 Uhr, Z. 50 ff. sowie 10.40 Uhr, Z. 31 ff.; ARR 24 52). Er habe ab und zu ein Messer bei sich, wenn er rausgehe … und das weil er viele Probleme habe, wobei es sich bei diesem Problem um Personen handle, bei denen er Koksschulden habe (Einvernahme vom 20. März 2024, 10.05 Uhr, Z. 54 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 20. März 2024, Z. 31 ff.; ARR 24 52). Dies impliziert grundsätzlich, dass er willens ist, sich mit dem Messer zumindest zu verteidigen und es ist zu befürchten, dass er dieses auch einsetzt, wenn er bei seinen Einbrüchen auf Drittpersonen trifft, zumal er offenbar oftmals unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht.

Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung von Drittpersonen. Die mutmasslich vom Beschwerdeführer verübte bzw. die weiterhin zu erwartende Serie von Einbruchdiebstählen erscheint unter den geschilderten Umständen als sicherheitsrelevant. Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr.

4.5 Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).

4.6 Die Häufigkeit und Intensität der mutmasslichen Delikte sprechen für eine massgebliche Rückfallgefahr, ebenso die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Dieser verfügt über keine Arbeit oder feste Tagesstruktur. Hinweise, dass er nach einer Haftentlassung ohne Drogen und Alkohol auskommen wird, liegen nicht vor. Entgegen seinen Beteuerungen ist mit Blick auf seine Vorgeschichte, die zahlreichen Vorwürfe sowie die fortgesetzte Delinquenz trotz vorbestehender Untersuchungshaft nicht davon auszugehen, dass er sich massgeblich geändert hat und in der Lage ist, deliktfrei zu leben. So sagte er bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2024 aus, er arbeite daran, es in den Griff zu bekommen, und er merke, dass er vernünftiger geworden sei (Z. 123 f.; ARR 24 52). Er wurde damals auch klar darauf hingewiesen, sich zukünftig nicht mehr deliktisch zu betätigen, was ihn offenbar nicht beeindruckt hat (vgl. Einvernahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 23 ff.; ARR 24 52), da es nur wenige Tage später zu weiteren Delikten gekommen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise zu begründen, dass die bisherige Untersuchungshaft einen günstigen Einfluss auf den Beschwerdeführer hatte und er in der Lage sein wird, einer geregelten Tagesstruktur ohne Delikte nachzugehen. Es liegt somit auch die notwendige Rückfallgefahr vor. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht explizit bestritten wird.

5.

5.1 Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2).

Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlassung weiter delinquiert hat und ihn eine Therapie, welche er gemäss den Ausführungen seiner Verteidigerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 15. Mai 2024 bereits besucht hat, offenbar auch nicht vom Delinquieren abhalten konnte. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Ersatzmassnahme einer obligatorischen Arbeit (geschützter Arbeitsplatz von der IV) scheint ebenfalls nicht geeignet. Wie er selbst ausführt, habe er das bereits versucht, aber aufgrund des Hin- und Herschiebens die Motivation verloren und er sei nicht dazu gekommen zu arbeiten. Selbst wenn es gelingen sollte, ihm einen Arbeitsplatz zu verschaffen, kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dies würde ihn von weiterer Delinquenz fernhalten. Es erscheint nicht glaubhaft, dass er sich geändert hat. Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. je mit Hinweisen), ist aber von vorneherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken.

5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.3 Es kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 verwiesen werden. Dem Ermittlungsbericht zu positiven Spurenabklärungen der Polizei vom 13. Mai 2024 kann entnommen werden, dass aufgrund der zahlreichen Vermögensdelikte die Berichte einige Zeit in Anspruch nehmen und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Berichte eingehen. Zudem ergaben sich auch aus den Einvernahmen vom 14. Mai 2024 weitere Hinweise auf zwei bis drei weitere Einbruchdiebstähle. In diesem Zusammenhang wird durch die Regionalfahndung ein Schlussbericht zu erstellen sein. Zudem wird auch das Verfassen der Anklageschrift Zeit in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer werden eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen vorgeworfen und die Staatsanwaltschaft beabsichtigt eine Anklageerhebung beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung. Mit Blick darauf ist die bisher ausgestandene und neu beantragte Dauer der Untersuchungshaft noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt. Eine Verlängerung um drei Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. Weiter bestehen keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Eine solche wird auch nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht für das Gefängnis gemacht und die Haft sei weder für seinen Körper noch für seine Psyche oder Zukunft gut. Es handelt sich hierbei um Folgen, welche mit jeder Untersuchungshaft verbunden sein können und welche die Haft nicht per se als unzumutbar erscheinen lassen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 12. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Erwägungen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 222

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 454 StPOart. 454 CPPart. 454 CPP

7B_155/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_347/2022

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

1B_337/2022

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

1B_325/2018

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF