BK 2024 23
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
26. Februar 2024Deutsch12 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Seit dem 23. Februar 2023 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten auf Genehmigung von Videotelefonie mit seiner Familie anlässlich der überwachten Telefonate ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 15. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, alle 14 Tage ein überwachtes Videotelefongespräch mit seiner Familie in Albanien zu führen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Januar 2024 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 5. Februar 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 24 23
Bern, 26. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Videotelefonbewilligung
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. Januar 2024 (BA 22 971)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Seit dem 23. Februar 2023 befindet er sich in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten auf Genehmigung von Videotelefonie mit seiner Familie anlässlich der überwachten Telefonate ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 15. Januar 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, alle 14 Tage ein überwachtes Videotelefongespräch mit seiner Familie in Albanien zu führen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 25. Januar 2024 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 5. Februar 2024 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Videotelefongespräche unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).
Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Urteil des Bundesgerichts 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.1 f. u.a. mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6).
Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziffern 24.1-2) des Europarates formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2; 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Justizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu entscheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. den zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 145 I 318 E. 2.1; 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 440 vom 23. November 2023 einen Anspruch auf Videotelefonie ab, soweit die Haftgründe sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt einer solchen nicht entgegenstehen. Dieser Auffassung kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden und ergibt sich auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder dem erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer. Es besteht einzig ein Anspruch auf angemessenen regelmässigen Kontakt mit nahen Familienangehörigen. In welcher Form dieser zu erfolgen hat, legt das Bundesgericht nicht fest. Es ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 23 440 zwar überwachte Videotelefongespräche mit der sechsjährigen Tochter alle vierzehn Tage à maximal 20 Minuten bewilligt. Zu prüfen war in diesem Zusammenhang aber einzig, ob die Kollusions- bzw. Wiederholungsgefahr einer Videotelefonie entgegensteht, was zu verneinen war. Weder war die Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligung von Videotelefonie Gegenstand im Verfahren BK 23 440, noch kann aus der Begründung implizit ein solcher abgeleitet werden. Anders als im vorerwähnten Verfahren werden dem Beschwerdeführer vorliegend persönliche Kontakte via Besuchsrecht und Telefonieren bewilligt. Ein Anspruch auf Videotelefonie besteht nicht grundsätzlich. Vielmehr ist aufgrund des konkreten Einzelfalles, insbesondere der gesetzlichen Haftgründe (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), der Erfordernisse der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. der zu prüfenden Haftkonditionen sowie der spezifischen persönlichen Verhältnisse der inhaftierten Person darüber zu entscheiden.
3.3 Es ist unbestritten, dass nach wie vor Kollusionsgefahr vorliegt. Mit Blick auf den gewährten Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die stattfindenden Telefongespräche scheint es aber offensichtlich, dass die Überwachung der Kontakte zur Bannung der Kollusionsgefahr ausreicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Kollusionsgefahr Videotelefonaten entgegensteht.
Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Videotelefonie mit der Wichtigkeit des regelmässigen Kontakts zu seiner Familie, insbesondere den minderjährigen Kindern. Er möchte sie ebenso sehen wie die Kinder ihn sehen möchten. Das Bedürfnis sei umso dringender, als er seit bald einem Jahr in Haft sei und das Verfahren voraussichtlich noch einige Zeit dauern werde.
Das Alter der Kinder ergibt sich nicht aus den Akten und es wird auch nicht ausgeführt, ein regelmässiger visueller Kontakt sei erforderlich, um einer unnötigen Entfremdung vorzubeugen (wie das beispielsweise bei Kleinkindern der Fall sein kann). Der persönliche Kontakt wird durch die vierzehntäglichen Telefonate à 30 Minuten sowie die Möglichkeit von überwachten Besuchen à 1 Stunde grundsätzlich gewährleistet. Vierzehntägliche Videotelefonanrufe zur Gewährung eines angemessenen persönlichen Kontakts erscheinen daher nicht erforderlich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Albanien wohnt, was regelmässige Besuche schwierig macht (so fand bisher erst ein Besuch statt). Mit Blick darauf sowie die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von einem Jahr ist dem berechtigten Bedürfnis auch nach visuellem Kontakt daher insofern Rechnung zu tragen, als dem Beschwerdeführer alle zwei Monate anstelle des normalen Telefongesprächs ein Videotelefongespräch à 30 Minuten zu bewilligen ist.
Darin ist auch kein übertriebener Aufwand für die zuständigen Behörden erkennbar, zumal der staatliche Mehraufwand, der allenfalls durch Videotelefonate entsteht, nicht geeignet ist, Videotelefonie per se und absolut auszuschliessen. Der staatliche Aufwand insbesondere im Bereich der Haft hat sich an den Grundrechten zu orientieren und nicht umgekehrt (vgl. zum sachgerechten Aufwand auch BGE 143 I 241 E. 4.3 sowie Berlinger, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 235 StPO).
4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2024 aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein solcher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schriftenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO).
Der Fall erscheint spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde einen formalen Leerlauf bedeuten, weshalb die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch entscheidet. Dem Beschwerdeführer sind somit alle zwei Monate überwachte Videotelefongespräche à 30 Minuten mit der Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern in Albanien zu gestatten. Das Videotelefongespräch ersetzt dabei das normale Telefongespräch.
5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Begehren mehrheitlich durch. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt somit im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 3. Januar 2024 (BA 22 971) wird aufgehoben und wie folgt korrigiert:
Ziffer 2: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung von überwachten Videotelefongesprächen mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern wird insofern gutgeheissen, als die Bewilligung für überwachte Videotelefongespräche alle zwei Monate à 30 Minuten erteilt wird. Soweit weitergehend wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, der Kanton Bern. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für zwei Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben
(mit den Akten – per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 26. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Erwägungen
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 23
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.
Art. 14 BVart. 14 Cst.art. 14 Cost.
Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
7B_221/2023
BGE 143 I 241ATF 143 I 241DTF 143 I 241
BGE 145 I 318ATF 145 I 318DTF 145 I 318
BGE 143 I 241ATF 143 I 241DTF 143 I 241
BGE 143 I 241ATF 143 I 241DTF 143 I 241
BGE 141 I 141ATF 141 I 141DTF 141 I 141
1B_235/2022
BGE 145 I 318ATF 145 I 318DTF 145 I 318
BGE 143 I 241ATF 143 I 241DTF 143 I 241
BK 23 440
BK 23 440
BK 23 440
BGE 143 I 241ATF 143 I 241DTF 143 I 241
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF