BK 2024 230
Beschwerde 393-c
9. Juli 2024Deutsch37 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 24 9425) wegen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlungen gegen das Strassen- und Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 vorläufig festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) mit Entscheid vom 1. März 2024 die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 26. Mai 2024 an. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere zwei Monate bis zum 26. Juli 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 24 230
Bern, 24. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2024 (KZM 24 1077)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter/Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 24 9425) wegen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Widerhandlungen gegen das Strassen- und Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 vorläufig festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) mit Entscheid vom 1. März 2024 die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 26. Mai 2024 an. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere zwei Monate bis zum 26. Juli 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29.05.2024 (Verfahren KZM 24 1077) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Haftverlängerungsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen.
3. Es sei anzuordnen, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sei.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 14.Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 14. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Haftakten (KZM 24 1077) inkl. Vorakten (KZM 24 469) ein. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Haftakten unvollständig sind und forderte das Zwangsmassnahmengericht auf, die im Haftantrag vom 21. Mai 2024 (KZM 24 1077) erwähnten Beilagen umgehend nachzureichen. Gleichzeitig wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Die nachgefordeten Akten gingen am 18. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer ein. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 28. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgeworfen:
D.________, A.________ und E.________ wurden am 27.02.2024, 01.35 Uhr, in Zäziwil in einem in Stäfa (ZH) im Rahmen eines Einschleichdiebstahls am Abend des 21.02.2024 resp. in der Nacht auf den 22.02.2024 entwendeten Fiat 500 mit in Aarau (AG) entwendeten Kontrollschildern angehalten. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs konnten mehrere Bankkunden- resp. Kreditkarten sichergestellt werden, welche mutmasslich kurz vor der Anhaltung im Zuge eines Einschleichdiebstahls in eine Garage resp. in ein Fahrzeug in Grosshöchstetten entwendet wurden.
Im Laufe der ersten Ermittlungen verdichtete sich der Verdacht, dass D.________, A.________ und E.________ in zahlreiche weitere Delikte verwickelt sind, wobei auch anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen mutmassliches Deliktsgut sowie ein entwendetes Kontrollschild sichergestellt werden konnte.
D.________, A.________ und E.________ werden aufgrund der (selbst-) belastenden Aussagen unter anderem verdächtigt, in den Tagen vor der Anhaltung zahlreiche Einschleichdiebstähle in Fahrzeuge, Garagenboxen und vereinzelt auch in Keller begangen zu haben. Erste polizeiliche Ermittlungen ergaben sodann, dass sich in der tatrelevanten Zeit im Raum Grosshöchstetten resp. Zäziwil noch weitere Diebstahldelikte, unter anderem in Fahrzeuge sowie in eine Wohnung ereignet hatten, für welche D.________, A.________ und E.________ mit Blick auf die zeitliche und örtliche Nähe ebenfalls als Täterschaft in Frage kommen. Weiter besteht der dringende Tatverdacht, dass D.________, A.________ und E.________, welche alle über keinen Führerausweis verfügen, sowohl am Abend der Anhaltung als auch davor, mehrfach entwendete Fahrzeuge – teilweise auch unter Betäubungsmittel- und/oder Alkoholeinfluss – lenkten oder darin mitfuhren, obschon sie wussten, dass es sich hierbei um deliktisch erlangte Autos handelte. D.________ und A.________ werden sodann dringend verdächtigt, mehrere Fahrzeuge entwendet, diese anschliessend verwendet und anderen Personen zur Verfügung gestellt zu haben.
4.
Erwägungen
4.1
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.2
Dem Beschwerdeführer wird gemäss Deliktszusammenstellung in der Gerichtsstandsanfrage vom 13. Mai 2024 vorgeworfen, im Zeitraum vom 21. Februar 2024 bis 27. Februar 2024 zusammen mit D.________ und teilweise mit E.________ mehrfachen Diebstahl, Hehlerei, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben.
4.3
Im Haftverlängerungsentscheid vom 29. Mai 2024 verwies das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf die Ausführungen im Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2024, in welchem es Folgendes festhielt:
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Täterschaft des A.________ in Bezug auf die untersuchungsgegenständlichen Vorfälle. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls i.S.v. Art. 139 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB einerseits sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das SVG i.S.v. Art. 94 ff. SVG, insbesondere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. 95 SVG, andererseits ergibt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand zunächst aus den in ihren Rapporten der Kantonspolizeien Bern, Zürich und Aargau vom 19. Dezember 2023, 22. Februar 2024 und 27./28. Februar 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellung der Kantonspolizei Bern. Sodann gründet er auf den Umständen der Festnahme und der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellung von Deliktsgut. Ferner stützt er sich auf die Aussagen des insoweit zumindest teilgeständigen A.________ selber.
Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht dazu fest, dass sich seit dem Entscheid vom 1. März 2024 nichts geändert habe und insbesondere keine entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 25. April 2024 seine bereits getätigten, glaubhaften und selbstbelastenden Aussagen bestätigt. Es könne ohne Weiteres von einer Verdichtung des dringenden Tatverdachts des Diebstahls i.S.v. Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB einerseits sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 94 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), insbesondere des Fahrens in fahrunfähigen Zustand i.S.v. Art. 91 SVG und des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 SVG, ausgegangen werden.
4.4
Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er ist in Bezug auf die ihm für den Zeitraum vom 21. Februar 2024 bis 27. Februar 2024 vorgeworfenen Delikte geständig. Er bestreitet lediglich, dass er vor dem genannten Zeitraum gleichartige Delikte begangen haben soll. Weder der Deliktszusammenstellung der Gerichtsstandsanfrage vom 13. Mai 2024 – auf welche die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag verweist – noch dem Haftverlängerungsentscheid kann jedoch entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer konkret die Begehung von Delikten vor dem 21. Februar 2024 vorgeworfen wird. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu und der dringende Tatverdacht ist für den Deliktszeitraum vom 21. Februar 2024 bis 27. Februar 2024 zu bejahen.
5.
5.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorliegend auf den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr.
5.2
Einfache Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bisheriger Rechtsprechung sind für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5). An diesen Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]).
Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1;143 IV 9 E. 2.3.1;137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 15 zu Art. 221). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat.
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (Forster, a.a.O., N. 14a zu Art. 221). Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 143 IV 9 E. 2.7; BGE 146 IV 326 E. 3.1 je mit Hinweisen).
Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Bedrohung muss akut sein und die Verbrechen oder schweren Vergehen müssen in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose (Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 14 zu Art. 221 mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3)
5.3
Vorab ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte nach dem Gesagten offensichtlich keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen, was weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Zwangsmassnahmengericht geltend macht wird. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei den verübten Vermögensdelikten Gewalt angewendet oder auf andere Weise die Sicherheit der Geschädigten gefährdet hätte (vgl. E.5.2 hiervor zu den Vermögensdelikten). Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr sind nachfolgend einzig die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Relevanz.
5.4
Das Zwangsmassnahmengericht begründete im Haftverlängerungsentscheid vom 29. Mai 2024 den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr wie folgt:
Dispositiv
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hält mit der Staatsanwaltschaft nach wie vor dafür, dass genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, die für die Wiederholungsgefahr sprechen. Es verweist an dieser Stelle zum einen auf den Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2024, in dem es jene bejaht hat, zum anderen auf den Haftverlängerungsantrag, dessen Ausführungen es sich zu eigen macht. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen hat sich seit dem 1. März 2024 nichts wesentlich zugunsten des Beschuldigten geändert. Die gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten können durchaus auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Dafür muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Da – wie der amtliche Verteidiger selbst ausführt – der Beschuldigte glaubhaft die Begehung der ihm vorgeworfene Delikte, namentlich die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – Fahren in fahruntauglichem Zustand und Fahren ohne Berechtigung – gesteht, können im vorliegenden Fall die Taten des noch hängigen Strafverfahrens ebenfalls herangezogen werden, (BGE 143 IV 9 E.2.3.1; BGer 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E.3.2; BGer 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E.2.3). Die negative Rückfallprognose betreffend den Beschuldigten sieht das kantonale Zwangsmassnahmengericht aufgrund dessen Tendenz zu unüberlegten, auch auf Drogenkonsum basierenden Handlungen und (Re-)Aktionen, und dem Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung in dieselbe, unverändert gebliebene Umgebung, welche ihn bereits zuvor nicht davon abhalten konnte zu delinquieren, zurückkehren würde und dem vom Beschuldigten selber dargelegten psychischen Zustandes und der Sucht, als gegeben an (vgl. EV Beschuldigter vom 25. April 2024 Z. 604 ff.; EV Hafteröffnung Beschuldigter vom 28. Februar 2024 Z. 37 ff., Z. 120; Z. 742). Gemäss übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D.________ hat der Beschuldigte, und nicht der Mitbeschuldigte, den Fiat 500 gestohlen (EV Beschuldiger vom 25. April 2024 Z. 717; EV Mitbeschuldigter vom 03. Mai 2024 Z 198 ff.), was dem Vorbringen der amtlichen Verteidigung, die treibende Kraft hinter der Delinquenz sei der Mitbeschuldigte D.________ gewesen, widerspricht. Der Mitbeschuldigte hat trotzdem ausgesagt, dass er und der Beschuldigte zusammen abgemacht hätten und es ihnen beiden bewusst gewesen sei, was sie gemacht hätten. Sie hätten Geld machen wollen (EV Mitbeschuldigter Z. 820 f.). Der Mitbeschuldigte hat zwar aussagt, dass er ein bisschen Einfluss auf den Beschuldigten gehabt habe, letzterer habe aber auch mehrmals vorgeschlagen, dass sie gehen und Geld machen sollten (EV Mitschuldiger Z. 825). Die gestohlenen Fahrzeuge sind gemäss Aussagen des Mitbeschuldigten und des Beschuldigten von beiden gelenkt worden – dies ohne Berechtigung und in fahruntauglichem Zustand und unter anderem, um z.B. in Olten Betäubungsmittel beschaffen zu gehen (EV Mitbeschuldiger Z. 168, 195, 203, 210 ff., 714; EV Beschuldiger Z. 294, 395, 610 ff., 713, 724, 728). Demnach ist davon auszugehen, dass auch ohne den Mitbeschuldigten die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte erneut delinquiert. Nach dem Gesagten ist auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der amtlichen Verteidigung nach wie vor vom Bestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen.
5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Er bringt zunächst vor, dass bereits das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Die dem Strafregisterauszug zu entnehmende frühere Verurteilung mittels Strafbefehl vom 15. April 2013 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen sei nicht einschlägig und könne nicht als gleichartige Vortat betrachtet werden. Hängige Strafverfahren dürften nur ausnahmsweise für die Annahme von Wiederholungsgefahr herangezogen werden und dies müsse insbesondere in der vorliegenden Konstellation mit einer kurzen Abfolge von gleichartigen Taten während einer kurzen Zeitdauer gelten. Es sei zudem kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen, in solchen Konstellationen die konkret im hängigen Strafverfahren zu prüfenden Handlungen als Vortaten im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr heranzuziehen.
5.6 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme dazu im Wesentlichen aus, dass es sich allein mit Blick auf die Häufigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit, die entsprechenden Strafandrohungen sowie das Fremdgefährdungspotential um schwere Delikte handle. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr geschaffen. Erschwerend komme dazu, dass es ihm nicht nur aufgrund der konsumierten Substanzen, sondern auch zufolge seiner gesundheitlichen Situation an der Fahrfähigkeit mangle.
5.7 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
5.7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Strafregisterauszug keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde lediglich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. April 2013 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ging es dabei um eine familiäre Angelegenheit, wobei er die Tür der Ex-Frau eingeschlagen habe (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024, Z. 54). Im aktuell hängigen Sammelverfahren wird dem Beschwerdeführer hingegen vorgeworfen, mehrfach in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) und ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können neben rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren auch hängige Strafverfahren das Vortatenerfordernis erfüllen, sofern feststeht, dass die beschuldigte Person die Straftaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat (vgl. E. 5.2 hiervor). Da sich der Beschwerdeführer weitgehend geständig zeigt, gilt es nun zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren vorgeworfenen Delikte auch als Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO hinzugezogen werden können.
5.7.2 Die Vortaten müssen zunächst die erforderliche Schwere aufweisen, d.h. es muss sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) als auch das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft und schützen das Rechtsgut der Verkehrssicherheit. In Bezug auf den abstrakten Strafrahmen stellen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte schwere Vergehen dar, die das Vortatenerfordernis grundsätzlich erfüllen. Indes ist nicht alleine der abstrakte Strafrahmen entscheidend, ob von einem schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO auszugehen ist, sondern sind auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genügen. Erforderlich ist zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen ist, d.h. ein schweres Vergehen vorliegt und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine mass-
gebliche Gefährdung von Drittpersonen kann, wenn sich eine solche nicht bereits aus der Fahrweise ergibt, auch dann vorliegen, wenn das Fahren ohne Führerausweis für sich allein besonders schwer wiegt und mit einer erheblichen Gefährdung Dritter verbunden ist. Das Bundesgericht erachtet dies etwa als gegeben, wenn die Fahreignung des Fahrzeugführers in massgeblicher Weise eingeschränkt bzw. er sogar fahrunfähig ist. Das kann namentlich zutreffen bei Fahren trotz Abhängigkeit und Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln oder bei aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erhärtetem fehlendem Verantwortungsbewusstsein mit jeweils entsprechender Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.2).
5.7.3 Da eine abstrakte Gefährdung für die erforderliche Schwere der Vergehen per se nicht ausreichend ist, müssen zur Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdung für Drittpersonen bestanden hatte, auch die Umstände der Tatbegehung miteinbezogen werden. Die vom Beschwerdeführer gestandenen Widerhandlungen gegen das SVG basieren einzig auf seinem Geständnis und den Aussagen der beiden Mitbeschuldigten. Alle drei bestätigen dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer deliktischen Aktivitäten mehrmals die Fahrzeuge unter Drogeneinfluss und ohne Berechtigung gelenkt hat. Weitere Beweiserhebungen wurden nicht durchgeführt. Die konkreten Umstände und das Ausmass der Fahrten unter Drogeneinfluss sowie ohne Führerausweis sind weitgehend unbekannt. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer anlässlich seiner Fahrten eine gefährliche Fahrweise aufgewiesen, eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung oder sonstige grobe Verkehrsverletzungen begangen und so die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten D.________ finden sich in den Akten auch keine Polizeirapporte, wonach der Beschwerdeführer in einen Unfall verwickelt gewesen wäre oder gar einen verursacht hätte.
5.7.4 Neben der Fahrweise, ist auch die grundsätzliche Fahreignung der beschuldigten Person zu berücksichtigen. So kann Fahren unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss oder bei einer entsprechenden Abhängigkeit die Schwere des Vergehens begründen (vgl. 5.7.2 hiervor). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Verbindung mit dem Drogenkonsum eine erhebliche Gefährdung für Drittpersonen geschaffen hat. Dass der Beschwerdeführer unter Drogeneinfluss Fahrzeuge gelenkt hat, stützt sich lediglich auf seine eigenen und die Aussagen der Mitbeschuldigten. In den Akten findet sich als einziger Nachweis zu seinem Drogenkonsum der forensisch-toxikologische Abschlussbericht, welcher nur belegt, dass der Beschwerdeführer vor der Anhaltung am 27. Februar 2024 Drogen konsumiert hat. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht konnte ihm der Konsum von MDMA, Kokain, Cannabis und Alprazolam nachgewiesen werden, wobei lediglich der ASTRA-Grenzwert für MDMA überschritten war. Insgesamt bestätigt der Bericht, dass die Fahrunfähigkeit aufgrund von Drogenkonsum gemäss ASTRA-Weisungen zum damaligen Zeitpunkt vorlag (forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 28. März 2024, S. 4). Der Beschwerdeführer befand sich bei der Anhaltung nicht am Steuer und war lediglich Mitfahrer. Er gab allerdings gegenüber der Polizei an, dass er in derselben Nacht ebenfalls mit dem Fahrzeug gefahren sei. Es ist indessen nicht bekannt, ob er das Fahrzeug kurz vor der Anhaltung gelenkt oder Stunden vorher damit gefahren ist und in der Zwischenzeit weitere Drogen konsumiert hat. Daher liefern die dokumentierten Werte rückwirkend keine Rückschlüsse zur Art und Menge der konsumierten Drogen zum tatsächlichen Tatzeitpunkt. Gemäss Protokoll des IRM zur Blutentnahme vom 27. Februar 2024 hat sich der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung in allen Punkten unauffällig verhalten und der Beeinträchtigungsgrad sei nicht bemerkbar gewesen. Zu den an anderen Tagen begangenen Fahrten unter Drogeneinfluss finden sich gar keine Dokumentationen. In der Einvernahme vom 25. April 2024 gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er auch bei diesen Fahrten Kokain und Cannabis konsumiert gehabt habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. April 2024, Z. 177). Gestützt auf seine Angaben zu seinem Drogenkonsum oder den forensisch-toxikologischen Bericht können kaum Rückschlüsse auf das Fahrverhalten und den Zustand des Beschwerdeführers gemacht werden, um zu beurteilen, ob jeweilig eine Gefährdung für die Sicherheit von Drittpersonen bestanden hatte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, sind hängige Strafverfahren nur ausnahmeweise als Vortaten hinzuzuziehen, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Ohne an den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, liegt lediglich ein oberflächliches bzw. nicht genügend detailliertes Geständnis vor. Es fehlt an sämtlichen Angaben und Beweiserhebungen zu den konkreten Umständen der Tatbegehung. Allein aus dem Umstand, dass die Taten mehrfach innerhalb kurzer Zeit begangen wurden, lässt sich jedenfalls nicht auf ein schweres Vergehen schliessen. Insgesamt kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer lediglich im Grundsatz eingestandenen Delikte die nötige Schwere aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Beschwerdekammer fraglich, ob die zur Diskussion stehenden Straftaten als Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beurteilt werden können. Ob das Vortatenerfordernis erfüllt ist, kann indessen offengelassen werden, da die Wiederholungsgefahr – wie sich nachfolgend zeigen wird – ohnehin zu verneinen ist.
5.7.5 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen einer negativen Rückfallprognose. Er führt zusammengefasst aus, dass das Zwangsmassnahmengericht unzutreffenderweise argumentiere, dass der Beschwerdeführer eine Tendenz zu unüberlegten Handlungen zeige, ohne dies näher zu begründen. Der Beschwerdeführer habe sich vielmehr innerhalb eines kurzen Zeitraumes von strafbaren Handlungen hinreissen lassen, wobei er vor dem 21. Februar 2024 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, was gegen eine entsprechende Tendenz spreche. Zudem werde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer süchtig sei und seinen «selber dargelegten psychischen Zustand» ins Feld führe. Er bestreite nicht, während und vor den strafbaren Handlungen Drogen konsumiert und angegeben zu haben, dass er eine Psychose oder Schizophrenie gehabt habe. Allerdings habe es die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich unterlassen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, womit nicht damit argumentiert werden dürfe. Eine allfällige Suchtmittelabhängigkeit oder psychische Erkrankung sei für die Wiederholungsgefahr ohne Belang, wenn sie keine Kausalität zu den befürchteten strafbaren Handlungen aufweise. Zudem werde die Auffassung vertreten, dass sich das Beweisfundament auch hinsichtlich der Rückfallgefahr während der Fortdauer des Strafverfahrens weiter zu verdichten habe. Schliesslich stelle es lediglich eine Behauptung dar, wenn ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer in dieselbe Umgebung zurückkehren werde, welche ihn bereits zuvor nicht davon habe abhalten können zu delinquieren. Dazu fehle es wiederum an entsprechenden Abklärungen. Es werde dabei ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer über ein stabiles Umfeld verfüge. So seien seine Familienmitglieder seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers stark involviert und kümmerten sich um seine persönlichen Belange.
5.7.6 Die Staatsanwaltschaft führt zur Rückfallprognose aus, dass der Umstand, wonach die vorgeworfenen Taten innert weniger Wochen begangen worden seien, zeige, dass beim Beschwerdeführer eine eigentliche Eskalation resp. Aggravation mit rascher Kadenz innert einem kurzen Zeitfenster auszumachen sei, was das Risiko für neuerliche Delikte erheblich steigere. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim Beschwerdeführer lediglich um einen «Mitläufer» handeln solle. Vielmehr seien die Taten in mittäterschaftlicher Begehung begangen worden oder sogar mit dem Beschwerdeführer als treibende Kraft. Ihm sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen, wobei zu erwarten sei, dass er nach einer Entlassung in Freiheit schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen und damit die Sicherheit anderer erheblich gefährden werde. Er habe diesbezüglich eine Tendenz zu unüberlegten, auf Drogenkonsum und seinen psychischen Zustand basierende Handlungen. So könne er sich teilweise selbst nicht erklären, wie es zu den Taten gekommen sei. Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei das Umfeld nicht derart stabil bzw. habe sich dieses seit der Hafteinvernahme nicht derart verändert. Des Weiteren seien sein Zustand zu den Tatzeitpunkten und sein Konsumverhalten gestützt auf seine Aussagen und die bestehenden Berichte ausreichend ausgeleuchtet und bedürften keiner weiteren Abklärungen. In Verbindung mit seinen Aussagen zu seinem Konsum ergebe dies auch ohne psychiatrisches Gutachten, dass eine gewisse Sucht oder ein gewisses Konsumverhalten bestehe. Auch die psychische Verfassung des Beschwerdeführers sei zur Begründung der Wiederholungsgefahr ausreichend geklärt. So habe er angegeben, dass er unter psychischen Krankheiten leide und regelmässig Abify (Antipsychotikum) sowie Antidepressiva einnehme.
5.7.7 Zur Beurteilung der negativen Rückfallprognose sind zunächst die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer soll zwischen 21. Februar 2024 und 27. Februar 2024 zusammen mit den Mitbeschuldigten mehrfach ohne gültigen Fahrausweis und unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt haben. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass insbesondere der Mitbeschuldigte D.________ beschuldigt wird, zahlreiche Vermögens- und SVG-Delikte in verschiedenen Kantonen begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wird in den jeweiligen Polizeirapporten hingegen nicht erwähnt. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Delikten erscheint somit nicht vorzuliegen und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Beilagen zu den Haftakten KZM 26 1077, Ordner 1). In der Gesamtbetrachtung ist unzweifelhaft, dass die Taten des Beschwerdeführers eng mit den Mitbeschuldigten als «Gruppe» zusammenhängen und es keine Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer im Alleingang derartige Straftaten begangen hat oder vornehmen wird. Daran ändert auch nichts, sollte er bei einzelnen Delikten die treibende Kraft gewesen sein, da er auch in diesen Fällen zumindest mit dem Mitbeschuldigten D.________ unterwegs war. Ohne entsprechende Vorstrafen oder anderweitig hängige Strafverfahren bestehen jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass er vor dem genannten Deliktszeitraum – insbesondere mit einer gewissen Regelmässigkeit – weitere Straftaten begangen hat. Mithin kann aufgrund der Tatsache, dass er erstmals innert kurzer Zeit mehrfach delinquiert hat, nicht von einer zunehmenden Eskalation oder von Aggravationstendenzen gesprochen werden.
5.7.8 Für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind auch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, fehlt es an jeglichen Abklärungen zum seinem psychischen Zustand und Drogenkonsum. Dies obwohl er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27. Februar 2024 angab, dass er seit ca. mehr als 10 Jahren Betäubungsmittel, davon fast täglich Cannabis und zwischen 1 und 3g Kokain pro Monat konsumiere. Ecstasy konsumiere er normalerweise nicht, habe aber am Tag vor seiner Anhaltung eine Ecstasy-Pille eingenommen. (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024, Z. 201 ff., Z. 312 ff.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf diese Aussagen das Konsumverhalten des Beschwerdeführers und dessen konkreten Auswirkungen mit Blick auf den Haftgrund der Rückfallgefahr nicht ausreichend abgeklärt. Dasselbe gilt in Bezug auf seinen psychischen Zustand. So lässt seine Aussage, wonach er Depressionen habe, psychisch angeschlagen sei und eine Psychose oder Schizophrenie gehabt habe, Interpretationsspielraum betreffend seine psychische Gesundheit zu (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024, Z. 201 ff., Z. 312 ff.). Zudem gab er diesbezüglich an, dass er Antidepressiva und Abilify einnehme (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024, Z. 42). Spätestens mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Führerausweis wegen Fahrunfähigkeit wegen «Medikamenten und Krankheit» entzogen worden sei und er einen verkehrspsychologischen Kurs hätte besuchen sollen, hätten sich zusätzliche Nachforschungen hinsichtlich des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr aufgedrängt (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. April 2024, Z. 757 f.). Es fehlt damit der Nachweis, dass überhaupt eine allfällige Drogensucht oder psychische Störung vorliegt und diese kausal für die Begehung der begangen oder künftig drohenden Straften wäre. Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen und z.B. ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Während im Rahmen der Haftanordnung gestützt auf die erwähnten Aussagen durchaus davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer allenfalls drogenabhängig ist und dies Einfluss auf sein deliktisches Verhalten haben bzw. eine Rückfallgefahr begründen könnte, genügt dies im Haftverlängerungsverfahren ohne weitere Beweiserhebungen nicht mehr. Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer in die gleiche Umgebung zurückkehre, welche ihn nicht davon habe abgehalten können zu delinquieren, und er keine gute Beziehung zu seiner Familie habe, überzeugt ebenfalls nicht restlos. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist den Akten zu entnehmen, dass die Familie zumindest engagiert erscheint, den Beschwerdeführer zu unterstützen und er nicht nur auf sich selbst gestellt ist (E-Mail von F.________ an Rechtsanwalt B.________ vom 2. März 2024). Es liegen somit in Bezug auf die Rückfallgefahr keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer wiederum Straftaten begehen und dadurch die Sicherheit anderer erheblich und unmittelbar gefährden würde.
5.8 Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist, zum einen fraglich, ob überhaupt das Vortatenerfordernis erfüllt ist; zum anderen kann nicht von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden. Im Ergebnis ist die Wiederholungsgefahr somit zu verneinen.
6.
6.1 Neben dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr macht die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Mai 2024 den Haftgrund der Kollusionsgefahr geltend. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht vorliegend nicht zur Kollusionsgefahr geäussert hat, schadet dabei nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht wie auch vor der Beschwerdeinstanz eingehend zum Vorliegen der Kollusionsgefahr geäussert. Mithin steht der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr nichts entgegen.
6.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
6.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 21. Mai 2024 wie folgt:
Die Beteiligten, insbesondere aber D.________ und E.________, sind nur teilweise geständig, streiten die Taten oder die Tatbeiträge stellenweise ab resp. machen diesbezüglich widersprüchliche und divergierende Aussagen. Der gesamte Umfang der deliktischen Tätigkeit, die Rollenverteilung sowie die individuellen Tatbeiträge sind derzeit – insbesondere aufgrund der divergierenden Aussagen der beschuldigten Personen – noch immer nicht restlos geklärt und werden im Rahmen der noch anstehenden Schlusseinvernahmen nochmals aufgegriffen werden müssen. Mit Blick auf die vorherrschenden Gesamtumstände liegt es somit auf der Hand und besteht die Gefahr, dass D.________, A.________ und E.________ in Freiheit die Sachverhaltsermittlung durch Verdunkelungshandlungen erheblich stören oder gar vereiteln könnten. Allgemein ist zu befürchten und kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich D.________, A.________ und E.________ über die gemeinsam verübten Delikte absprechen und versuchen, diese in ihren Aussagen zu beeinflussen. Hierdurch würden die Ermittlungen erheblich behindert und die Wahrheitsfindung – insbesondere auch, was die konkrete Rolle resp. die konkreten Tatbeiträge bei den einzelnen Delikten betrifft – vereitelt oder zumindest nachhaltig erschwert. Dies insbesondere auch mit Blick auf die engen, zwischen den beschuldigten Personen bestehenden Beziehungen und dem gezeigten Drang, die Schuld von sich zu weisen resp. einzelne Mitbeteiligte zu entlasten, womit D.________, A.________ und E.________ eine klare Kollusionsneigung manifestierten. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass D.________ – seinem Strafregisterauszug resp. seinen eigenen Aussagen zufolge – in der Vergangenheit auch nicht vor Rechtspflegedelikten zurückschreckte und auch im vorliegenden Verfahren betreffend D.________ sowie E.________, welche nach wie vor eine Paarbeziehung führen, gleichgelagerte Vorwürfe im Raum stehen.
Am Vorliegen der Kollusionsgefahr ändert nichts, dass die den Beteiligten vorgeworfenen Taten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen, zwischenzeitlich parteiöffentliche Einvernahmen erfolgt sind und sie die Zeit in Freiheit theoretisch für Absprachen genutzt haben könnten. Die Tatsache, dass D.________, A.________ und E.________ im Rahmen ihrer bisherigen Befragung trotz der erfolgten Teilgeständnisse auch unglaubhafte Angaben gemacht haben, zeigt deutlich, dass bisher entweder keine Absprachen stattfanden oder diese im Verhältnis zur Ermittlungstiefe nicht genügend detailliert geführt wurden.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass D.________, A.________ und E.________ noch immer ein erhebliches persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, sich abzusprechen. Es besteht weiterhin Kollusionsgefahr. Der Umstand, dass für allfällige Kollusionsadressaten ebenfalls eine Haftverlängerung beantragt wird, lässt die Kollusionsgefahr diesen Personen gegenüber nicht wegfallen.
6.4 Zur Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er stets vollumfänglich geständig gewesen sei. Er habe anlässlich der Einvernahmen detaillierte Angaben gemacht, sich jeweils selbst belastet, breitwillig Auskunft gegeben und sämtliche Fragen beantwortet. Dies gelte auch für die Mitbeschuldigten. Die entsprechenden Protokolle seien den Parteivertretern zugestellt und die parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt worden. Daneben habe die Staatsanwaltschaft keine weiteren wesentlichen Ermittlungshandlungen im Haftverlängerungsantrag erwähnt und spreche lediglich von der Durchführung der Schlusseinvernahmen. Zudem seien sämtliche Beweismittel durch die Strafverfolgungsbehörden bereits in einer Form festgehalten worden, auf welche keinen Einfluss mehr genommen werden könne.
6.5 Nach Ansicht der Beschwerdekammer kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer eine Kollusionsgefahr ausgeht.
6.5.1 Das Verfahren ist bereits weit fortgeschritten, weshalb auch höhere Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind. Die Beschuldigten wurden mehrmals befragt, parteiöffentliche Einvernahmen haben stattgefunden und die erforderlichen Beweiserhebungen wurden durchgeführt. Auch die weiteren von der Staatsanwaltschaft geplanten Ermittlungshandlungen erscheinen wenig kollusionsanfällig. So führt die Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 21. Mai 2024 aus, dass derzeit noch die Erstellung des Sammelrapports durch die Kantonspolizei Bern, die Erteilung der vollständigen Akteneinsicht an die Parteien, die staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahmen, die Ausarbeitung der umfangreichen Anklageschrift, die Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO sowie die anschliessende Anklagerhebung ausstehend seien.
6.5.2 Die Staatsanwaltschaft argumentiert hauptsächlich, dass hinsichtlich der geplanten Schlusseinvernahmen Kollusionsgefahr bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Beschuldigten absprechen könnten und die Klärung der individuellen Tatbeiträge und der Rollenverteilung vereiteln bzw. erschweren könnten. Zwar besteht bei mehreren Beschuldigten die Gefahr einer Beeinflussung bzw. Absprache. Diese grundsätzliche Möglichkeit allein reicht aber nicht aus; vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, wonach der Beschwerdeführer kolludieren könnte. Vorliegend erscheint zweifelhaft, inwieweit überhaupt noch auf das Verfahren eingewirkt werden kann. Dass die Rollenverteilung noch nicht im Detail geklärt wurde und widersprüchliche sowie divergierende Aussagen vorliegen, genügt für sich allein nicht. So zeigte sich der Beschwerdeführer von Anfang an geständig, wurde eingehend befragt, wobei er detaillierte Angaben machte und sich selbst belastete. Er hat insbesondere seine Taten von sich aus eingestanden und auf weitere hingewiesen, welche ihm von den Strafverfolgungsbehörden gar nicht vorgehalten worden sind. Es ist folglich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer jetzt noch ein Interesse daran haben könnte, auf die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten einzuwirken oder sich abzusprechen. Insgesamt ergeben sich keine konkreten Indizien, wonach der Beschwerdeführer durch Beeinflussung oder Absprache mit seinen Mitbeschuldigten oder auf sonstige Beweiserhebungen noch einwirken könnte, um die Sachverhaltsermittlung zu vereiteln oder zu erschweren, zumal bereits parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt wurden. Die Aussagen der Beteiligten werden vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt durch das zuständige Sachgericht umfassend zu würdigen sein.
7. Nach dem Gesagten liegt weder der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr noch der Kollusionsgefahr vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich gestützt auf das Ausgeführte als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist durch die Staatsanwaltschaft unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 24 1077 und das Beschwerdeverfahren BK 24 230 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten dem Kanton nicht zurückzubezahlen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2024 (KZM 1077) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 24 1077, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 230, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 24 1077 und das Beschwerdeverfahren BK 24 230 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht.
5. Zu eröffnen (vorab elektronisch):
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin G.________
(mit den Akten – per Einschreiben; vorab elektronisch)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 24. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 230
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 94 SVGart. 94 LCRart. 94 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
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Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
7B_155/2024
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13
1B_202/2022
1B_104/2016
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
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BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_155/2024
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_174/2013
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_567/2018
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_538/2011
1B_71/2013
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
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1B_187/2022
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1B_291/2013
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1B_196/2021
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BK 24 230
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
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