BK 2024 235
RG Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura, Einzelgericht
10. Juni 2024Deutsch42 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A.________ am 27. Februar 2024 festgenommen worden war, wurde durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) erstmals bis am 26. Mai 2024 Untersuchungshaft angeordnet. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 26. Juli 2024. Gegen diesen Verlängerungsentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 10. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachfolgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 24 235
Bern, 24. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Baloun
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2024 (KZM 24 1078)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem A.________ am 27. Februar 2024 festgenommen worden war, wurde durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) erstmals bis am 26. Mai 2024 Untersuchungshaft angeordnet. Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft um zwei Monate bis am 26. Juli 2024. Gegen diesen Verlängerungsentscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 10. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachfolgendes:
(1) Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und A.________ (nachfolgend A.________) sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
(2) Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft nachfolgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, A.________ vorzeitig aus der Haft zu entlassen, sobald diese durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste aufgegleist sind:
a. die Auflage, sich in eine ambulante Suchttherapie zu begeben.
b. die Auflage, unangemeldete wöchentliche Urinproben bei einer gerichtlich zu bestimmenden Stelle abzugeben, verbunden mit dem Verbot, Betäubungsmittel einzunehmen, soweit nicht ärztlich verschrieben.
(3) Die unterzeichnende Anwältin sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren als amtliche Anwältin beizuordnen.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte letzteres zur Zustellung der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Mit gleicher Verfügung stellte sie fest, dass die der Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch im Beschwerdeverfahren gilt.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 (eingegangen am 17. Juni 2024) reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 472 und KZM 24 1078 ein und verzichtete – unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Da bei den vom Zwangsmassnahmengericht eingereichten Vorakten im Dossier KZM 24 1078 die Beilagen zum Haftantrag vom 21. Mai 2024 fehlten, wurden diese mit Verfügung vom 17. Juni 2024 nachediert. Das Zwangsmassnahmengericht reichte die fehlenden Akten mit Schreiben vom 17. Juni 2024 (eingegangen am 18. Juni 2024) nach.
Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 14. Juni 2024 (eingegangen am 17. Juni 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen eingereicht hatte, nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 21. Juni 2024 Kenntnis davon.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit delegierter Stellungnahme vom 14. Juni 2024 reichte die Staatsanwaltschaft das Protokoll der delegierten Einvernahme von A.________ der Kantonspolizei Aargau vom 9. Februar 2024 sowie einen Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Februar 2024 ein. Dabei handelt es sich um Noven.
Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu bringt sie einerseits vor, das Zwangsmassnahmengericht sei auf die in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 enthaltenen Argumente weitgehend nicht eingegangen. So habe es den Aspekt, dass sie keinen Zugang zu einem Fahrzeug und zu Drogen habe und eine erneute Deliktsausübung deshalb nicht zu erwarten sei, unbehandelt gelassen. Weiter wird ausgeführt, das Zwangsmassnahmengericht habe sich zur Verhältnismässigkeit nur sehr rudimentär geäussert und sich mit der Aussage begnügt, dass keine milderen Ersatzmassnahmen möglich seien, ohne jedoch solche überhaupt erst in Erwägung gezogen oder geprüft zu haben.
4.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7, 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6, je mit Hinweisen; Vest in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 107 StPO).
4.2
Diesen Vorgaben genügt der zwangsmassnahmengerichtliche Entscheid. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Argumente aus der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 in Ziff. 13 und Ziff. 17 des angefochtenen Entscheids zusammengefasst und sich in der Begründung damit auseinandergesetzt. Zwar hat es nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegt. Wie sich aus den zuvor in E. 4.1 gemachten Ausführungen ergibt, ist dies jedoch auch gar nicht nötig. Auf Seite 6 des Entscheids ist zudem festgehalten, es sei nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte sich nach einer allfälligen Haftentlassung wieder durch den Konsum von Betäubungsmitteln in fahrunfähigen Zustand versetze und ein Motorfahrzeug führe. Daraus ergibt sich implizit, dass das Zwangsmassnahmengericht davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 – nach einer allfälligen Haftentlassung Zugang zu Drogen und zu einem Fahrzeug verschaffen könnte.
4.3
Auch im Hinblick auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Verhältnismässigkeit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. In Ziff. 22 des angefochtenen Entscheids wird ausgeführt, weshalb die Haftdauer nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts verhältnismässig ist. Weiter führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass aus seiner Sicht keine geeigneten Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr ersichtlich seien. Dass es bei dieser Ausgangslage keine konkreten Ersatzmassnahmen prüfte, ist nicht zu beanstanden, zumal solche in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 gar nicht thematisiert, sondern durch die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wurden.
5.
Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
6.
Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
6.1
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 und E. 3.2 sowie 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 3.1 und 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1 und 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
6.2
Wie dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2024 entnommen werden kann, wird gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Hehlerei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Begünstigung, Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Dabei wird ihr vorgeworfen, die zur Diskussion stehenden Delikte zumindest teilweise mit D.________ und/oder E.________ begangen zu haben.
6.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs und verweist in der Beschwerde diesbezüglich auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme ans Zwangsmassnahmengericht vom 27. Mai 2024. Dort macht sie sinngemäss geltend, nichts mit den von ihren Mitbeschuldigten verübten (Einbruch-)Diebstählen zu tun zu haben. Dazu führt sie zusammengefasst aus, dass beide Mitbeschuldigten bereits anlässlich ihrer Hafteröffnungen wiederholt, glaubhaft und ohne Absprachemöglichkeit ausgesagt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht an diesen Diebstählen beteiligt gewesen sei. Dies habe sich nun auch anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen bestätigt. Auf diverse Fragen, wo sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Diebstähle befunden habe oder ob sie an den Diebstählen beteiligt gewesen sei, hätten beide Mitbeschuldigten ausgesagt, dass sie entweder im Wagen gewartet habe oder gar nicht vor Ort gewesen sei. Dies stimme zudem mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der mit ihr durchgeführten parteiöffentlichen Einvernahme überein. Anhand dieser Aussagen sei zweifelsfrei zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin entweder im Auto gewartet habe oder gar nicht anwesend gewesen sei, als die Diebstähle durch die Mitbeschuldigten verübt worden seien. Weiter sei sie jeweils auch gar nicht darüber informiert gewesen, was die Mitbeschuldigten getan hätten, wenn sie das Auto verliessen. E.________ habe zudem ausgesagt, dass man die Beschwerdeführerin gezielt nicht habe mit reinziehen wollen. Der ursprüngliche Tatverdacht der Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs habe sich daher nicht bestätigt. In den Schlussbemerkungen hielt die Beschwerdeführerin überdies fest, dass es auch betreffend die beiden ihr vorgeworfenen Diebstähle von zwei Personenwagen der Marke Audi und BMW an einem dringenden Tatverdacht fehle.
6.4
Weiter wird in den Schlussbemerkungen geltend gemacht, dass das kantonale Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid den dringenden Tatverdacht betreffend Diebstähle, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch nicht bestätigt habe, weshalb die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO davon nicht abweichen dürfe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie bereits zuvor in E. 3 ausgeführt, ist die Beschwerdekammer in Haftverfahren mit voller Kognition ausgestattet. Überdies ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im angefochtenen Entscheid nicht verneint, sondern offengelassen hat.
6.5
Die Beschwerdeführerin, E.________ und D.________ wurden am 27. Februar 2024 um 01:35 Uhr gemeinsam in einem gestohlenen Fahrzeug der Marke Fiat durch die Polizei angehalten. Wie sich aus den Haftakten sowie der darin enthaltenen Gerichtsstandsanfrage vom 13. Mai 2024 ergibt, wird den dreien vorgeworfen, in der Nacht vom 26. auf den 27. Februar 2024 drei (teilweise versuchte) Diebstähle aus Fahrzeugen und einen Einschleichdiebstahl in eine Garage begangen zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass sie in dieser Nacht gemeinsam mit den beiden Mitbeschuldigten im gleichen Auto angehalten worden war, und gestützt auf die Aussagen aller drei Beteiligten muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an diesem Abend mit E.________ und D.________ unterwegs gewesen ist und diese zumindest zu den Tatorten chauffiert hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann allein aus dem Umstand, dass es sich bei ihr «nur» um die Fahrerin gehandelt hat, nicht darauf geschlossen werden, dass sie nicht an den Diebstählen beteiligt war. Auch als Fahrerin kann sie durchaus einen strafbaren Tatbeitrag zu den Diebstählen geleistet haben, dessen abschliessende juristische Würdigung letztlich Aufgabe des Sachgerichts sein wird. Weiter ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es zumindest fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin wirklich so wenig von den Diebstählen wusste, wie sie behauptet. Ein Teil des Deliktsguts konnte im von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeug sichergestellt werden. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie beobachtet hat, wie D.________ im Auto mehrere Kreditkarten an E.________ weitergegeben und dieser die Karten auf der Sonnenblende des Fahrzeugs deponiert hat (Einvernahme vom 1. Mai 2024, Rz. 538 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf die der Beschwerdeführerin gemeinsam mit E.________ und D.________ vorgeworfenen Vermögensdelikte zu bejahen.
Der Beschwerdeführerin wird weiter vorgeworfen, in der Nacht vom 3. auf den 4. Februar 2024 in F.________ (Ortschaft) ein Fahrzeug der Marke BMW und am 26. Januar 2024 in G.________ (Ortschaft) einen Personenwagen der Marke Audi entwendet zu haben. Die Beschwerdeführerin zeigte sich diesbezüglich geständig (Einvernahme vom 24. Februar 2024, Frage 6 ff.; Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 12 ff.). Entgegen der in den Schlussbemerkungen vertretenen Ansicht liegt mit dem Geständnis der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein dringender Tatverdacht vor. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin zitierten divergierenden und ihrer Ansicht nach teilweise unglaubhaften Aussagen der Mitbeschuldigten sowie die Aussagen des Geschädigten nichts. Wie zuvor in E. 6.1 ausgeführt, geht es im Haftprüfungsverfahren nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen und bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Letztlich wird es Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen gegeneinander abzuwägen und das Geständnis der Beschwerdeführerin auf dessen Glaubwürdigkeit hin zu prüfen.
Bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von H.________ ergibt sich der dringende Tatverdacht aus dem Umstand, dass die bei dem Diebstahl aus dem Fahrzeug entwendeten Ausweisschriften anlässlich einer am damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellt werden konnten (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. Februar 2024). Weiter liegt auch hinsichtlich des der Beschwerdeführerin gemeinsam mit E.________ vorgeworfenen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen in der Zeit zwischen 13. und 17. Januar 2024 in I.________ (Ortschaft) (AG), ein dringender Tatverdacht vor. Dieser ergibt sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. April 2024, den erhältlich gemachten Bildern der Videoüberwachung des Bahnhofs I.________ (Ortschaft) sowie dem Täterhinweis der Kantonspolizei Aargau vom 26. März 2024, dem entnommen werden kann, dass es sich bei der auf den Videobildern ersichtlichen weiblichen Person sehr wahrscheinlich um A.________ handle. Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass der dringende Tatverdacht des (mehrfachen) Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegeben ist.
6.6
Weiter ist auch in Bezug auf verschiedene Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] ein dringender Tatverdacht zu bejahen.
Den Haftakten lässt sich zunächst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einem Fall – nämlich am 27. Februar 2024 – unter Drogeneinfluss und ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Dies ergibt sich aus dem Anhaltungsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Februar 2024, dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin i.S. A.________ vom 20. März 2024 sowie den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zugegeben hat, das Auto unter dem Einfluss von Kokain gelenkt zu haben (Einvernahme vom 27. Februar 2024, Rz. 241 ff.). Dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die im Blut der Beschwerdeführerin festgestellte Kokainkonzentration 56 µg/L betragen hat und damit über dem Grenzwert von Art. 34 Bst. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] liegt. In Bezug auf die Fahrt der Beschuldigten vom 27. Februar 2024 ist daher der dringende Tatverdacht bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu bejahen.
Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie auch weitere Male ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat. So gab sie beispielsweise zu, in der Nacht vom 6. auf den 7. Februar 2024 ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben (Einvernahme vom 1. Mai 2024, Rz. 746 ff.) und führte zudem aus, dass sie sowohl den gestohlenen BMW (Einvernahme vom 24. Februar 2024, Frage 11 ff.) als auch den gestohlenen Audi (Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 78 ff.) mehrfach gelenkt habe. Zudem wurde sie am 24. Februar 2024 durch die Grenzwache angehalten, als sie ein Motorfahrzeug gelenkt hatte (vgl. Bericht Zoll Aargau vom 24. Februar 2024). Damit liegt der dringende Tatverdacht vor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ohne Berechtigung ein Motorfahrzeug gelenkt hat.
Dafür, dass die Beschwerdeführerin nebst der Fahrt vom 27. Februar 2024 weitere Male unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug gelenkt hat, fehlt es jedoch an einem dringenden Tatverdacht. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit längerem Kokain konsumiert (Einvernahme vom 1. Mai 2024, Rz. 140) kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sie jedes Mal, als sie ein Auto lenkte, unter dem Einfluss von Kokain stand. Dies umso weniger vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Einvernahme zu Protokoll gab, sie sei in einer Entzugsklinik gewesen, habe eigentlich mit dem Drogenkonsum aufgehört und erst eine Woche vor ihrer Anhaltung wieder damit angefangen (Rz. 140 ff.). Weiter gab auch E.________, der Partner der Beschwerdeführerin, zu Protokoll, dass A.________ nur selten Kokain konsumiere (Einvernahme E.________ vom 3. Mai 2024, Rz. 146 f.). Dass die Beschwerdeführerin nicht jedes Mal, wenn sie ein Fahrzeug lenkte, unter Drogeneinfluss stand, ergibt sich im Übrigen auch aus den Akten. Wie bereits erwähnt, wurde sie am 24. Februar 2024 durch die Grenzwache als Lenkerin eines Motorfahrzeugs angehalten (vgl. Bericht Zoll Aargau vom 24. Februar 2024). Der damals bei ihr durchgeführte Drogenschnelltest verlief, ebenso wie die Atemalkoholmessung, negativ (vgl. Protokoll der Untersuchung von A.________ der Polizei Basel-Landschaft vom 24. Februar 2024).
Wie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Juni 2024 zu entnehmen ist, wird der Beschwerdeführerin darüber hinaus vorgeworfen, zwei Mal unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt zu haben und bei diesen Fahrten fahrunfähig gewesen zu sein. Zwar ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie in der Nacht vom 3. auf den 4. Februar 2024 bei der Entwendung eines BMW und in der Nacht vom 26. Januar 2024, als sie einen Audi entwendete, jeweils unter Alkoholeinfluss stand (Einvernahme vom 24. Februar 2024, Frage 9 und 13; Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 12 ff.). Jedoch liegen keinerlei Beweismittel vor, die Aufschluss darüber geben würden, wie stark die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin bei diesen beiden Fahrten war und es ist auch nicht ersichtlich, wie dies im Nachhinein noch überprüft werden sollte. Deshalb kann – wenn überhaupt – in Bezug auf die beiden Fahrten unter Alkoholeinfluss nur ein dringender Tatverdacht betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG (Übertretung) bejaht werden.
6.7
Die weiteren der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte sind für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftverlängerung nicht relevant, weshalb offengelassen werden kann, ob diesbezüglich ein dringender Tatverdacht vorliegt.
7.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit der Wiederholungsgefahr.
7.1
Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2).
7.2
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5).
Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hinweis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verurteilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, BGE 146 IV 326 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 15 zu Art. 221). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. aber neu Art. 221 Abs. 1bis StPO).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen).
Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2.1.; BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).
7.3
Das Zwangsmassnahmengericht hat die Wiederholungsgefahr wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall stehen betreffend die Wiederholungsgefahr die wiederholt begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, namentlich das Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Fahren ohne Berechtigung bzw. die damit verbundene Sicherheitsgefährdung Dritter im Vordergrund. Dem Forensisch-toxikologischem des IRM vom 20. März 2024 kann entnommen werden, dass bei der Beschuldigten in der Nacht der Anhaltung, als sie das entwendete Fahrzeug gelenkt hat, die im Blut festgestellte Kokainkonzentration 56 µg/L betragen hat, was deutlich über dem Grenzwert von Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA liegt, womit der vorliegende Fall unter Art. 91 Abs. 2 SVG zu subsumieren ist. Durch einen Verstoss der vorgenannten Norm kann eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer bestehen (BGer 1B_191/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.1). Da das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gravierende Auswirkungen haben kann, stuft das Bundesgericht den Tatbestand als schweres Vergehen ein (E. 2.3.1). Nur weil es während des Führens eines Motorfahrzeugs im fahrunfähigen Zustand im Sinne vom Art. 91 Abs. 2 SVG zu keiner groben Verkehrsverletzung gekommen ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer keine erhebliche Gefahr bestanden hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können zur Erfüllung des Vortatenerfordenisses nicht nur Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, sondern auch jene eines noch hängigen Strafverfahrens herangezogen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschuldigte die besagten Taten begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Die Mitbeschuldigten haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Beschuldigte den Fiat 500 immer mal wieder gelenkt und auch vor dem Fahren Betäubungsmittel, namentlich Kokain, konsumiert habe (EV Beschuldigte vom 01. Mai 2024, Z. 137,140 ff., 191, 220, 227; 746 ff.; EV E.________ vom 03. Mai 2024, Z. 183, 195, 233, 239; EV D.________ vom 25. April 2024, Z. 647, 700. 703). Gestützt auf die glaubhaften, selbstbelastenden Aussagen der Beschuldigten, die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten sowie auch gestützt auf den Abschlussbericht des IRM vom 20. März 2024 ist der Nachweis der Vortaten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht.
Dispositiv
Wie selbst die amtliche Verteidigung ausführt, sind geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen, je schwerer und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist. Das schwere Vergehen nach Art. 91 Abs. 2 SVG wird mit drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe bestraft. Im vorliegenden Fall ist bzw. war die Gefährdung der Sicherheit der anderen ernsthafter, als es die amtliche Verteidigung darstellen möchte. Folglich sind für die Rückfallprognose geringere Anforderungen zu stellen. Das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, wonach die Beschuldigte eine untergeordnete Rolle eingenommen haben soll, schliesst das Vorliegen der Wiederholungsgefahr nicht von vornherein aus, da der dringende Verdacht besteht, dass die Beschuldigte — wie sie selber eingesteht — das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat. Die Beschuldigte hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 01. Mai 2024 ausgesagt, dass sie schon seit längerem Kokain konsumiere und trotz eines Entzuges wieder mit dem Konsum angefangen habe (Z. 137 ff.). Dass die Beschuldigte sich nach einer allfälligen Haftentlassung wieder durch den Konsum besagter Betäubungsmittel in fahrunfähigem Zustand versetzt und ein Motorfahrzeug führt, ist nach dem heutigen Stand der Dinge nicht auszuschliessen. Denn die Beschuldigte ist nach eigenen Aussagen und den Aussagen des Mitbeschuldigten E.________ immer wieder mit dem Fahrzeug gefahren. Dass hierfür der Mitbeschuldigte E.________ der Antrieb gewesen sein soll, erschliesst sich dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht nicht. Soweit die amtliche Verteidigung vorbringt, es bestehe eine Anschlusslösung, ist diese für das kantonale Zwangsmassnahmengericht nicht ersichtlich. Es wird insbesondere nicht dargelegt, um welche Anschlusslösung es sich handelt. Es ist demnach weiterhin anzunehmen, dass die Beschuldigte bei einer allfälligen Haftentlassung in eine unverändert gebliebene Umgebung zurückkehren würde, welche sie zuvor schon nicht davon hat abhalten können zu delinquieren. Angesichts dessen sowie mit Blick auf die Tendenzen der Beschuldigten zu unüberlegten und auch auf Drogenkonsum basierenden Handlungen und (Re-)Aktionen drohen weitere ähnliche Delikte und Sachverhalte, welche eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter darstellen können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich an den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen seit dem 01. März 2024 nichts wesentlich zugunsten der Beschuldigten geändert hat, und mit Verweis auf das Vorgesagte und auf den Haftanordnungsentscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 01. März 2024, in dem es die Wiederholungsgefahr bejaht hat und des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2024, dessen Ausführungen es sich zu eigen macht, ist das Vorliegen der Wiederholungsgefahr weiterhin zu bejahen.
7.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Wiederholungsgefahr. Sie bringt dazu zunächst vor, der vorliegende Fall unterscheide sich von demjenigen des Bundesgerichts, den das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid zitiere. In letzterem sei der Beschuldigte mehrere Male rechtskräftigt verurteilt worden und es habe der dringende Verdacht bestanden, dass er täglich unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug geführt habe. Die Beschwerdeführerin weise demgegenüber keine einschlägigen Vorstrafen auf und habe – wie sich ihrer Einvernahme vom 12. Mai 2024 entnehmen lasse – zudem erst eine Woche vor der Anhaltung wieder mit dem Konsum begonnen, da sie zuvor aufgrund einer freiwilligen Einweisung in der Entzugsklinik gewesen sei. Weiter führt sie zusammengefasst aus, in den Haftakten seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin mehrfach oder gar regelmässig bzw. über längere Zeitspannen unter Drogeneinfluss gefahren sei. Das Zwangsmassnahmengericht verkenne, dass es für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr einer konkreten und erheblichen Rückfallgefahr bedürfe. Die vom Zwangsmassnahmengericht gewählte Formulierung, dass weitere Fahrten in fahrunfähigem Zustand nicht ausgeschlossen werden könnten, zeige deutlich, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt sei. Es erscheine zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen, welche für eine künftige Begehung notwendig wären, überhaupt erfülle, zumal sie dafür Zugang zu einem Fahrzeug sowie zu Drogen benötige. Aus den Akten seien jedoch keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Vorbereitungshandlungen ohne Zutun der beiden Mitbeschuldigten, insbesondere E.________, überhaupt vornehmen könne, zumal sie in der Vergangenheit weder an einem Fahrzeugdiebstahl noch an der Beschaffung von Drogen beteiligt gewesen sei. Auffallend sei, dass die absolute Mehrheit der Delikte, und damit die treibende Kraft, von den Mitbeschuldigten der Beschwerdeführerin ausgegangen sei und sie selbst im ganzen Verfahren nur eine sehr untergeordnete Rolle einnehme. Der Beschwerdeführerin fehle es an den notwendigen Kontakten, um in den Besitz eines Fahrzeugs zu kommen. Eine Entlassung von E.________ sei derzeit unwahrscheinlich und zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ bestehe keine direkte Beziehung. Es sei daher naheliegend, dass von der Beschwerdeführerin bei einer Haftentlassung keine konkrete Gefahr ausgehen würde, ein entsprechendes Delikt zu begehen. Das Gesetz verlange als Voraussetzung für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr zudem, dass die beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt habe. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, da in den Haftakten nur eine einzige Fahrt in fahrunfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss dokumentiert sei. Das wiederholte Fahren ohne Führerausweis sei für sich alleine genommen nicht ausreichend für die Begründung einer Wiederholungsgefahr.
7.5 Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer BK 24 103 vom 26. März 2024 betreffend E.________ ausgeführt, vermögen die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Vermögensdelikte keine Wiederholungsgefahr zu begründen. Dies muss umso mehr für die Beschwerdeführerin gelten, zumal ihr insgesamt eine geringere Anzahl von Vermögensdelikten vorgeworfen wird und sie gemäss derzeitigem Ermittlungsstand bei den ihr gemeinsam mit E.________ und D.________ vorgeworfenen Vermögensdelikten grösstenteils im Auto gewartet haben dürfte. Weiter sind aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Vermögensdelikts je Gewalt angewendet oder eine Waffe mitgeführt hätte. Auch wiegen die ihr vorgeworfenen Vermögensdelikte nicht so schwer, wie es für die Begründung einer Wiederholungsgefahr notwendig wäre. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall betreffend die Wiederholungsgefahr die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Vordergrund stehen.
7.6 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Wie zuvor in E. 7.2, zweiter Abschnitt, ausgeführt, können Vortaten auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, jedoch muss dafür mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.
In Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand steht gestützt auf die Haftakten nur bezüglich einer einzigen Fahrt, nämlich derjenigen am Tag der Anhaltung, mit für die Wiederholungsgefahr ausreichender Sicherheit fest, dass die Beschwerdeführerin unter Drogeneinfluss gestanden und insofern den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Bei den beiden Fahrten unter Alkoholeinfluss kann – wie bereits beim dringenden Tatverdacht ausgeführt – mangels Hinweisen zu den genauen Alkoholwerten nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ob die Beschuldigte überhaupt den für den Strassenverkehr geltenden Alkoholgrenzwert überschritten hat, geschweige denn, dass bei ihr eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vorgelegen hat. Fahren in angetrunkenem Zustand mit nicht qualifizierter Alkoholkonzentration ist gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG mit Busse bedroht. Es handelt sich dabei insofern um eine Übertretung, mit welcher eine Wiederholungsgefahr nicht begründet werden kann. Das (zweifache) Vortatenerfordernis ist daher in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG nicht erfüllt.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest steht hingegen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ein Motorfahrzeug gelenkt hat, obwohl sie nicht über den dafür erforderlichen Führerausweis verfügt. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin ein Geständnis abgelegt. Das Bundesgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr genügt. Erforderlich ist zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022, E. 3.3.2; 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016, E. 3.4).
Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeuten würde, dass die Beschwerdeführerin bei einer ihren Fahrten – selbst als sie unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss gefahren ist – Drittpersonen an ihrer Sicherheit unmittelbar erheblich gefährdet hat. Die Staatsanwaltschaft bringt dazu in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 vor, E.________ habe angegeben, A.________ habe eine unsichere Fahrweise und sei einmal in einen Steinblumentopf gefahren. Weiter habe auch die Beschwerdeführerin selber bestätigt, mehrfach beim Manövrieren Schäden verursacht zu haben. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie einmal beim Ausparken in einen Blumentopf gefahren sei (Einvernahme vom 9. Februar 2024, Fragen 81 ff.) und einmal, ebenfalls während des Ausparkens, beim Rückwärtsfahren eine Hauswand touchiert habe (Einvernahme vom 9. Februar 2024, Frage 88). Weiter ist auch im Anhaltungsrapport der Kantonspolizei vom 27. Februar 2024 festgehalten, dass das angehaltene (von der Beschwerdeführerin gelenkte) Fahrzeug eine «unsichere Fahrweise» aufgewiesen habe (S. 2 des Rapports). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine wiederholungsgefahrrelevante Sicherheitsgefährdung zu begründen, zumal sich aus diesen Aussagen bzw. Feststellungen allein keine konkrete Gefährdung für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Personen ergibt.
Abschliessend ist daher festzuhalten, dass – auch wenn die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Fahrt in fahrunfähigem Zustand und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung nicht zu bagatellisieren sind – die Voraussetzung der «unmittelbaren und erheblichen Sicherheitsgefährdung» von Drittpersonen nicht erfüllt ist. Die Wiederholungsgefahr kann daher bereits deswegen nicht bejaht werden. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Rückfallprognose.
8. Da die Wiederholungsgefahr verneint worden ist, die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 21. Mai 2024 jedoch auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr angerufen hat, stellt sich die Frage, ob auch die Kollusionsgefahr zu prüfen ist. Das Zwangsmassnahmengericht liess die Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid offen; dass es sich dazu nicht geäussert hat, schadet jedoch nichts. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht vom 27. Mai 2024 eingehend zur Kollusionsgefahr geäussert und in der Beschwerde auf die in der genannten Stellungnahme gemachten Ausführungen verwiesen. Der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr steht mithin nichts entgegen.
8.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 ff.; 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
8.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr wie folgt:
Vorliegend wird betreffend E.________, D.________ und A.________ weiterhin der Haftgrund der Kollusionsgefahr geltend gemacht.
Die Beteiligten, insbesondere aber E.________ und A.________, sind nur teilweise geständig, streiten die Taten oder die Tatbeiträge stellenweise ab resp. machen diesbezüglich widersprüchliche und divergierende Aussagen. Der gesamte Umfang der deliktischen Tätigkeit, die Rollenverteilung sowie die individuellen Tatbeiträge sind derzeit — insbesondere aufgrund der divergierenden Aussagen der beschuldigten Personen — noch immer nicht restlos geklärt und werden im Rahmen der noch anstehenden Schlusseinvernahmen nochmals aufgegriffen werden müssen. Mit Blick auf die vorherrschenden Gesamtumstände liegt es somit auf der Hand und besteht die Gefahr, dass E.________, D.________ und A.________ in Freiheit die Sachverhaltsermittlung durch Verdunkelungshandlungen erheblich stören oder gar vereiteln könnten. Allgemein ist zu befürchten und kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, d.h. es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich E.________, D.________ und A.________ über die gemeinsam verübten Delikte absprechen und versuchen, diese in ihren Aussagen zu beeinflussen. Hierdurch würden die Ermittlungen erheblich behindert und die Wahrheitsfindung – insbesondere auch, was die konkrete Rolle resp. die konkreten Tatbeiträge bei den einzelnen Delikten betrifft – vereitelt oder zumindest nachhaltig erschwert. Dies insbesondere auch mit Blick auf die engen, zwischen den beschuldigten Personen bestehenden Beziehungen und dem gezeigten Drang, die Schuld von sich zu weisen resp. einzelne Mitbeteiligte zu entlasten, womit E.________, D.________ und A.________ eine klare Kollusionsneigung manifestierten. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass E.________ – seinem Strafregisterauszug resp. seinen eigenen Aussagen zufolge – in der Vergangenheit auch nicht vor Rechtspflegedelikten zurückschreckte und auch im vorliegenden Verfahren betreffend E.________ sowie A.________, welche nach wie vor eine Paarbeziehung führen, gleichgelagerte Vorwürfe im Raum stehen.
Am Vorliegen der Kollusionsgefahr ändert nichts, dass die den Beteiligten vorgeworfenen Taten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen, zwischenzeitlich parteiöffentliche Einvernahmen erfolgt sind und sie die Zeit in Freiheit theoretisch für Absprachen genutzt haben könnten. Die Tatsache, dass E.________, D.________ und A.________ im Rahmen ihrer bisherigen Befragungen trotz der erfolgten Teilgeständnisse auch unglaubhafte Angaben gemacht haben, zeigt deutlich, dass bisher entweder keine Absprachen stattfanden oder diese im Verhältnis zur Ermittlungstiefe nicht genügend detailliert geführt wurden.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass E.________, D.________ und A.________ noch immer ein erhebliches persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, sich abzusprechen. Es besteht weiterhin Kollusionsgefahr. Der Umstand, dass für allfällige Kollusionsadressaten ebenfalls eine Haftverlängerung beantragt wird, lässt die Kollusionsgefahr diesen Personen gegenüber nicht wegfallen.
8.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr und bringt dazu in der Stellungnahme vom 27. Mai 2024 im Wesentlichen vor, das Zwangsmassnahmengericht habe die Kollusionsgefahr in seinem Haftanordnungsentscheid vom 1. März 2024 insbesondere mit den anstehenden Auswertungen und den ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen begründet. Mittlerweile seien alle drei Beschuldigten parteiöffentlich einvernommen worden und hätten – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – durchaus entsprechende Zugeständnisse gemacht. Die einzelnen Tatbeiträge seien grundsätzlich zuordenbar. In Bezug auf die Beschwerdeführerin seien die Aussagen der drei Beschuldigten zudem übereinstimmend und widerspruchsfrei. Weiter sei davon auszugehen, dass E.________ in nächster Zeit nicht aus der Haft entlassen werde, weshalb das Besuchsrecht und die Korrespondenz der Beschwerdeführerin diesen betreffend kontrolliert und allenfalls auch eingeschränkt werden könne. Im Haftverlängerungsantrag fehlten zudem Indizien für eine konkrete Kollusionsgefahr, weshalb diese zu verneinen sei. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft geplanten Ermittlungshandlungen kollusionsanfällig sein könnten. In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sei bei der Beschwerdeführerin keine, geschweige denn eine konkrete Kollusionsgefahr ersichtlich, zumal die Aussagen der drei befragten Personen in diesem Punkt übereinstimmend seien.
8.4 Nach Ansicht der Beschwerdekammer kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass von der Beschwerdeführerin noch eine Kollusionsgefahr ausgeht.
Das Verfahren ist bereits weit vorangeschritten und es sind keine ausstehenden Beweiserhebungen ersichtlich, die kollusionsgefährdet sind. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Haftantrag vom 21. Mai 2024 zu den geplanten Ermittlungshandlungen aus, es seien im Rahmen des interkantonalen Gerichtsstandsverfahrens noch die definitive Zuständigkeit zu klären, ein Sammelrapport durch die Kantonspolizei Bern zu erstellen, den Parteien die vollständige Akteneinsicht zu gewähren und diverse Arbeiten im Zusammenhang mit der Anklageerhebung zu erledigen. Inwiefern in Bezug auf diese Arbeiten Kollusionshandlungen möglich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Einzig in Bezug auf die noch ausstehenden Schlusseinvernahmen besteht aufgrund der vorliegenden Konstellation mit mehreren beschuldigten Personen sowie der teils divergierenden Aussagen theoretisch noch die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Mitbeschuldigten ihre Aussagen anpassen könnten. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mitbeschuldigten bereits mehrfach befragt wurden und auch die parteiöffentlichen Einvernahmen bereits stattgefunden haben. Es ist fraglich, welchen Einfluss eine Aussageänderung von einer der beteiligten Personen jetzt noch auf das Verfahren hätte und wieviel Beweiskraft einer solchen zukommen würde. Letztendlich wird nichts anderes übrig bleiben, als die getätigten Aussagen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und anhand dessen Rückschlüsse auf die Rollenbeteiligung der drei zu ziehen.
Weiter ist festzuhalten, dass E.________ und D.________ in den letzten mit ihnen durchgeführten (parteiöffentlichen) Einvernahmen weitgehend entlastende Aussagen betreffend die Beschwerdeführerin getätigt haben bzw. in deren Sinne aussagten. So gab E.________ beispielsweise sinngemäss an, A.________ habe nicht kontrolliert, ob Autos abgeschlossen gewesen seien, sie sei in der Nacht der Verhaftung im Auto geblieben, nie mitgekommen und habe gar nicht immer gewusst, was er und D.________ gemacht hätten (Einvernahme vom 3. Mai 2024, Rz. 829 ff. und Rz. 1111 f.). Auch D.________ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin grösstenteils im Auto gewartet und nicht kontrolliert habe, ob Autos abgeschlossen seien (Einvernahme vom 25. April 2024, Rz. 470, Rz. 900 f. und Rz. 980 ff.). Weiter gaben sowohl E.________ als auch D.________ übereinstimmend an, dass es nicht die Beschwerdeführerin gewesen sei, die den Fiat oder die daran angebrachten Kontrollschilder gestohlen habe (Einvernahme E.________ vom 3. Mai 2024, Rz. 706 ff. und 765 ff. Einvernahme D.________ vom 25. April 2024, Rz. 57 ff. und 197 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin überhaupt ein Interesse daran haben sollte, kolludierend auf die Aussagen ihrer beiden Mitbeschuldigten einzuwirken. Hinsichtlich eines Grossteils der ihr vorgeworfenen SVG-Delikte sowie des Diebstahls von zwei Fahrzeugen zeigte sich die Beschwerdeführerin zudem geständig, weshalb auch diesbezüglich keine Kollusionsgefahr erkennbar ist.
9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend weder Wiederholungs- noch Kollusionsgefahr bejaht werden können. Hinweise für einen anderen Haftgrund (Fluchtgefahr) liegen keine vor; entsprechendes wurde auch von der Staatsanwaltschaft oder dem Zwangsmassnahmengericht nicht geltend gemacht. Die Anordnung von Untersuchungshaft erweist sich daher mangels Vorliegens besonderer Haftgründe als nicht rechtens. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Verhältnismässigkeit bzw. allfälligen Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist durch die Staatsanwaltschaft umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Haftverlängerungsverfahren KZM 24 1078 und das Beschwerdeverfahren BK 24 235 fällt, auch im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Kosten nicht an den Kanton Bern zurückzubezahlen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2024 (KZM 24 1078) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 24 1078, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 24 235, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren KZM 24 1078 und das Beschwerdeverfahren BK 24 235 wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung keine Rückzahlungspflicht.
4. Zu eröffnen (vorab elektronisch):
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin J.________
(mit den Akten – per Einschreiben; vorab elektronisch)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 24. Juni 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Baloun
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 235
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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