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Entscheid

BK 2024 24

20240206062018ANOM.docx

8. Februar 2024Deutsch29 min

1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von N.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die im Rubrum genannten beschuldigten Personen (nachfolgend: die Beschuldigten) sowie M.________ wegen diverser Delikte (u.a. Ehrverletzung, Körperverletzung, erniedrigender Behandlung, Folter, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) initiierte Strafverfahren ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Mit dieser beantragte er die Feststellung des Bestehens eines Anfangsverdachts und damit sinngemäss die Fortführung der Strafuntersuchung sowie u.a. die Feststellung einer Gehörsverletzung, den Beizug der kompletten Akten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 24

Bern, 2. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigte 3

D.________

Beschuldigte 4

E.________

Beschuldigter 5

F.________

Beschuldigter 6

G.________

Beschuldigter 7

H.________

Beschuldigte 8

I.________

Beschuldigte 9

J.________

Beschuldigter 10

K.________

Beschuldigte 11

L.________

Beschuldigte 12

M.________

Beschuldigte 13

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

N.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung / Beweisanträge

Strafverfahren wegen diverser Delikte gemäss Anzeige vom 21. April 2023

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2023

(EO 23 10288)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von N.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die im Rubrum genannten beschuldigten Personen (nachfolgend: die Beschuldigten) sowie M.________ wegen diverser Delikte (u.a. Ehrverletzung, Körperverletzung, erniedrigender Behandlung, Folter, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) initiierte Strafverfahren ein. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Mit dieser beantragte er die Feststellung des Bestehens eines Anfangsverdachts und damit sinngemäss die Fortführung der Strafuntersuchung sowie u.a. die Feststellung einer Gehörsverletzung, den Beizug der kompletten Akten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen von Stellungnahmen bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Den Akten lässt sich bezüglich des dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts Folgendes entnehmen:

Der Beschwerdeführer ist Vater eines im Jahr 2010 geborenen Sohnes. Er und die Kindsmutter nahmen eine unterschiedliche Haltung hinsichtlich der Behandlung der Essstörung sowie des ADHS ihres Sohnes ein. Zudem soll die Kommunikation zwischen den Eltern schlecht und der Sohn einem schweren Loyalitätskonflikt ausgesetzt gewesen sein. Ab 2014 übten die zwischenzeitlich getrennt lebenden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Gleichzeitig verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern für den Sohn eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Mit Entscheid vom 6. Juli 2016 übertrug die KESB Bern das alleinige Sorgerecht der Mutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 und 5A_296/2023 vom 27. April 2023). Hiernach wandte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Behandlung der ADHS-Erkrankung seines Sohnes wiederholt an die mittlerweile zuständige KESB Emmental (vgl. Schreiben der KESB Emmental vom 5. Mai 2017 an den Beschwerdeführer [Beilage 2 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2023 an die Staatsanwaltschaft]).

Am 27. September 2018 sistierte die KESB Emmental den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Der Beschwerdeführer gelangte wiederholt an die KESB Emmental und mit Rechtsmitteln bis vor Bundesgericht. Zusammengefasst rügt(e) er, dass sein Sohn im Jahr 2015 im Kindergarten sexuell genötigt, unter Aufsicht der Lehrpersonen vom Arzt und der KESB als krank bezeichnet und erniedrigt worden sei. Daraufhin seien eine Körperverletzung (durch Verabreichung des Medikaments Elvanse) und eine mehrjährige physische und psychische Folter unter Aufsicht der Fachpersonen begangen worden. Sein Sohn habe vor der Einnahme der Medikamente nie ein ADHS gehabt. Die Fachpersonen hätten von Anfang an seine Hinweise auf die gefährlichen Nebenwirkungen von Elvanse, die schnell und offensichtlich erkennbar gewesen seien (u.a. Gewichtsverlust, Hyperaktivität, Aggressivität), widerrechtlich als Konsequenz der Kontakte mit ihm, d.h. dem leiblichen Vater abgetan. Durch den Missbrauch seines Sohnes durch die Fachpersonen sei versucht worden, ihn (den Beschwerdeführer) zu einer Änderung seiner Meinung zu bewegen. Die Täter würden ihre Entscheidungen allein durch gefälschte Arztzeugnisse und Gutachten rechtfertigten (vgl. u.a. die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 19. April 2023).

2.2 Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB Bern betreffend das alleinige Sorgerecht der Mutter erfolglos bis vor Bundesgericht gezogen hatte. Nachdem er sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gewandt hatte, erkannte dieser in seinem Urteil 69212/17 vom 9. Mai 2023 auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern nicht mündlich in einer öffentlichen Verhandlung angehört worden sei. In der Folge hob das Bundesgericht mit Urteil 5F_22/2023 vom 7. Dezember 2023 den ursprünglichen Entscheid des Obergerichts betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge auf und wies die Sache zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das entsprechende Verfahren ist hängig.

Die Staatsanwaltschaft hatte sich in der Vergangenheit ebenfalls bereits mit der Situation des Beschwerdeführers, seinem Sohn sowie der KESB Emmental zu befassen. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. September 2018 im Verfahren EO 18 6827 wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten:

Hintergrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers scheine die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für das Kind (O.________) von N.________ (Kindsvater) und P.________ (Kindsmutter) sowie von darauf folgenden Entscheiden resp. Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental bis hin zum Entscheid vom 28. Mai 2018 zu sein. Mit diesem sei die am 11. Januar 2018 von der KESB Emmental angeordnete, für die Dauer einer Begutachtung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit sowie einer ambulanten psychischen Begutachtung des Kindsvaters dauernde vorsorgliche Massnahme (Beschränkung der Besuchskontakte auf begleitetes Besuchsrecht von drei Stunden alle zwei Wochen) sistiert und das Besuchsrecht entsprechend vollkommen entzogen worden.

Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren u.a. wegen mangelnder Zuständigkeit für die Überprüfung und Beurteilung von Entscheiden und Anordnungen resp. der Rechtmässigkeit des Vorgehens der KESB Emmental und wegen mangelnder Substantiierung der Anzeige nicht an die Hand. Ausserdem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten.

3. Anlässlich der mündlichen Anzeigeerstattung vom 21. April 2023 erhob der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Vorwürfe (angefochtene Verfügung S. 3 f.; Hervorhebungen durch die Kammer):

- A.________ habe Hr. N.________ erniedrigend behandelt. Zudem habe er in den Akten Unwahrheiten geschrieben, um die Körperverletzung an seinem Sohn, O.________, fortzuführen. Ausserdem habe er Protokolle verfälscht.

- B.________ habe Hr. N.________ verleumdet und eine üble Nachrede begangen, indem er in der Behördenlandschaft verbreitet haben soll, dass Hr. N.________ ein psychisch auffälliges Verhalten habe.

Erwägungen

- C.________ wird vorgeworfen, sich der erniedrigenden Behandlung und Folter strafbar gemacht zu haben. Da sie C.________ der KESB Emmental sei, trage sie die Verantwortung dafür, wie sein Sohn behandelt worden sei. Sie habe durch ihre Unterschrift die rufschädigenden Berichte gutgeheissen und sich daher der Begünstigung strafbar gemacht. Zudem wirft N.________ C.________ Folter vor, da sie einverstanden gewesen sei, dass seinem Sohn das Medikament verabreicht wurde.

- D.________ wird vorgeworfen, sie habe die Körperverletzung des Sohnes von Hrn. N.________ durch den behördlichen Entscheid eingeleitet. Zudem gehe er, d.h. der Anzeiger stark davon aus, dass sich die Beschuldigte mit der Kindsmutter abgesprochen habe, um ihm das Sorgerecht zu entziehen. Die Beschuldigte habe Hr. N.________ ausserdem erpressen wollen, indem sie von ihm verlangt habe, dass er seine Meinung bezüglich der Behandlung seines Sohnes ändere. Dazu führt Hr. N.________ aus: «Sie sagte, ich würde meinen Sohn gefährden, wenn ich gegen das Verabreichen des Betäubungsmittels sei».

- E.________ habe sich der systematischen Folter an seinem Sohn, O.________, strafbar gemacht. Zudem habe er Hr. N.________ und dessen Sohn beleidigt und erniedrigt.

- F.________ habe sich der Verleumdung und der üblen Nachrede strafbar gemacht. Hr. N.________ begründet dies wie folgt: «Er hat mich zu einer Straftat aufgefordert. Er wollte, dass ich mich diesem Unrecht beuge.»

- G.________ habe sich der üblen Nachrede und der Verleumdung strafbar gemacht, indem er N.________ im Gutachten von 2018 als paranoid, manisch und narzisstisch bezeichnet habe.

- H.________ habe sich der Verleumdung und üblen Nachrede schuldig gemacht, indem sie im Jahr 2018 das Gutachten von Herrn G.________ bestätigt habe.

- I.________ habe sich der üblen Nachrede und Verleumdung strafbar gemacht, indem sie das Inselspital Bern kontaktiert und sich als Person ausgegeben habe, welche Auskunft geben könne über O.________. Sie habe dem Spital die Diagnose diktiert.

- J.________ habe sich der Körperverletzung und üblen Nachrede strafbar gemacht, indem er O.________ als frech, oppositionierend, rasch frustriert, nicht resistent und demotiviert bezeichnet habe. Zudem habe er sich der Körperverletzung strafbar gemacht, da er O.________ das Medikament «Elvanse» verabreicht habe.

- K.________ wird vorgeworfen, sich der Begünstigung strafbar gemacht zu haben, indem sie einen zweiten Arztbericht erstellt habe, welcher die Sichtweise von Herrn J.________ beweisen solle.

- L.________ habe sich der Verleumdung und üblen Nachrede strafbar gemacht, indem sie in einer Mail festgehalten habe, dass O.________ gesagt haben soll: «Papa hat mir gesagt, Sonnencreme sei etwas Schlechtes». Dies stimme allerdings nicht. Die Beschuldigte habe eine schlechte Meinung über ihn verbreiten wollen.

- Hr. N.________ machte zudem eine Anzeige gegen unbekannt. Diese richte sich «gegen die Personen in den Akten der KESB und gegen all diejenigen, die weggeschaut haben.

In Eingaben an die Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer zudem Ausführungen zu Menschenhandel, Fremdplatzierung und «Sexualisierung» von Kindern, Kindeswegnahmen (Entführungen durch die Behördenmitglieder), sinkender Geburtenrate in der Schweiz, zum Umstand, dass er und sein Sohn Opfer und Geschädigte in diesem fehlgeleiteten Konzept des unbeschränkten Wachstums geworden seien, zu Überschuldung durch Vormundschaft, kollektivem Wahnsinn, Misswirtschaft und Missbrauch. Auch diverse Straftatbestände wurden angeführt, so u.a. gewerbsmässiger Betrug, schwere Körperverletzung und Erpressung. In einer weiteren Eingabe monierte der Beschwerdeführer schliesslich die Tatsache, dass D.________ (Beschuldigte 4) im Verfahren vor dem Bundesgericht auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet habe, und schlussfolgerte daraus, «die Beschuldigte» wolle, im übertragenen Sinne, weiterhin behaupten, dass er es gewagt habe, deren Wünschen nicht zu entsprechend und persönlich anzutreten, weshalb die schwere Körperverletzung seines Sohnes gerechtfertigt sei (vgl. Eingaben vom 28. September und 2. Oktober 2023).

4.

4.1

Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte fristgerecht.

4.2

Einer näheren Prüfung bedarf die Frage der Beschwerdelegitimation:

4.2.1

Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Soweit der Beschwerdeführer mutmasslich ihm gegenüber begangene Ehrverletzungen, eine Erpressung und «erniedrigende Behandlung» (sinngemäss Körperverletzung) geltend macht, ist er durch die angefochtene Einstellung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

Dispositiv

Betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023 Ziff. 19: Durch die unsachgemässe Aufwandmaximierung werden Geldflüsse für die und zu den Komplizen der Staatsangestellten sichergestellt) ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer unmittelbar geschädigt worden sein soll. Insoweit ist ihm die Beschwerdelegitimation demnach abzusprechen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Strafnorm der Begünstigung. Diese schützt das Funktionieren der Strafrechtspflege, also kollektive Interessen. Individuelle Rechtsgüter sind nicht mitgeschützt, weshalb dem Beschwerdeführer bezüglich der zur Anzeige gebrachten Begünstigung keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 18 vom 14. Juni 2022 E. 2 und BK 19 507 vom 18. März 2020 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1).

4.2.2 Betreffend die angeblich zum Nachteil seines Sohnes begangenen strafbaren Handlungen ist die Beschwerdeberechtigung nicht offensichtlich.

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Nicht als Geschädigte im Sinne des Gesetzes gelten demnach die indirekt betroffenen Angehörigen einer geschädigten Person (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 115 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2012 vom 2. April 2012 E. 2.3.2; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 49 zu Art. 115 StPO; je auch zum Folgenden). Eine besondere Stellung nehmen Angehörige des Opfers ein, das heisst sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Sie gelten als indirekte Opfer und haben als solche selbstständige Verfahrensrechte (Art. 117 Abs. 3 StPO). So haben sie das Recht, sich eigenständig als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie eigene privatrechtliche Ansprüche adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO).

4.2.3 Die beschwerdeführende Person hat ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 und 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). Gemäss Demarmels variiert die Anforderung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung; insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92, sowie Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 vom 23. März 2023 E. 2.2 f. und BK 22 387 vom 30. September 2022 E. 2.1).

4.2.4 Seine Legitimation wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht näher begründet. Da sich die Beschwerde indes ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist (dazu nachfolgend E. 7.3), verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer darauf, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Darlegung seiner Beschwerdelegitimation einzuräumen.

An dieser Stelle sei lediglich vermerkt, dass Schadenersatzansprüche, welche angeblich im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenen- und Kindesschutzes entstanden sein sollen, gegenüber dem Kanton und nicht gegenüber der mutmasslich fehlbaren Person geltend zu machen sind (Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 73 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]; Hausheer/Wey, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4a zu Art. 454 ZGB). Bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Personen handelt es sich fast ausschliesslich um Personen, welche im Rahmen von Kindes- und Erwachsenschutzmassnahmen tätig geworden sind. Nach dem zuvor Gesagten können allfällige Schadenersatzansprüche somit nicht adhäsionsweise (als Zivilansprüche) im Strafprozess geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer einen ehemaligen Oberrichter und heutigen Bundesrichter belangen will. Auch allfällige diesem gegenüber erhobene Ansprüche stellen öffentlich-rechtliche Ansprüche dar, die nicht im Strafprozess eingebracht werden können (vgl. Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01] und Art. 3 des Verantwortlichkeitsgesetzes [VG; SR 170.32]). Dass sich auch Privatpersonen strafbar gemacht haben sollen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren einzig die Rolle als Strafkläger ein. Daraus folgt, dass ihm – soweit er mutmassliche Straftaten zum Nachteil seines Sohnes geltend macht – keine Privatklägerstellung als Angehöriger des Opfers bzw. als indirektes Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO zukommt. Mangels Parteistellung muss ihm insoweit auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden.

4.2.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die mündliche Anzeigeerstattung und die in den diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe zu einem Zeitpunkt erfolgten, in welchem der Beschwerdeführer nicht der gesetzliche Vertreter seines Sohnes war. Über die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter wurde mit Urteil des Bundesgerichts 5A_18/2017 vom 15. März 2017 rechtskräftig entschieden. Dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an den EGMR weitergezogen hat, ändert nichts daran, dass dieser bis zu dessen Aufhebung am 7. Dezember 2023 Bestand hatte (siehe Revisionsurteil des Bundesgerichts 5F_22/2023, mit welchem auch der vorinstanzliche Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2016 aufgehoben wurde). Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer nicht im Namen seines Sohnes Anzeige erstatten.

4.3 In prozessualer Hinsicht ist weiter zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens durch das Anfechtungsobjekt – hier die Einstellungsverfügung vom 29. Dezember 2023 und der dieser zugrunde liegende Sachverhalt – begrenzt wird. Soweit der Beschwerdeführer einerseits ausführt, seine Beschwerde richte sich auch gegen die Polizeimitarbeiter in Q.________ und die Kantonspolizeimitarbeiter in Bern, die seine Aussagen und Eingaben mutmasslich verfälscht und verdreht hätten, um die Justiz in die Irre zu führen, und andererseits verlangt, dass die Strafbehörde sich am Verfahren KES 23 942 zu beteiligen oder die Zuständigkeit für die lokale Durchführung abzuklären habe, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden (betreffend angeblich begangene Gehörsverletzung der Strafverfolgungsbehörden siehe nachfolgend E. 6). Abgesehen davon kommt den Strafbehörden in zivilrechtlichen Verfahren keine Zuständigkeit zu. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nun auch «für seinen Sohn» Anzeige einreicht, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus.

4.4 Im Zusammenhang mit dem Antrag, dass das Bestehen eines Anfangsverdachts festzustellen sei, wird der Beschwerdeführer auf den allgemeinen prozessualen Grundsatz hingewiesen, wonach derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Da das Interesse an der beantragten Feststellung vom Leistungsbegehren (Weiterführung des Strafverfahrens) vollständig umfasst und das Feststellungsinteresse subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist, kann somit auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden.

4.5 Soweit die Beschwerde somit nicht über den Streitgegenstand hinausgeht und ein rechtlich geschütztes Interesse bejaht werden kann, ist auf die Beschwerde einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer verlangt eine mündliche Anhörung. Dieses Ersuchen ist abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und ergeben sich – anders als der Beschwerdeführer meint – auch nicht aus Art. 6 EMRK; der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Strafverfahren nicht beschuldigte Person. Dass der EGMR im Verfahren um Zuteilung des Sorgerechts auf eine Verletzung von Art. 6 EMRK geschlossen hat, ändert für das vorliegende Strafverfahren nichts.

Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag um Beizug der «kompletten Akten». Der mass-

gebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Akten resp. den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen in rechtsgenüglicher Weise (Art. 139 Abs. 2 StPO). Wie sich nachfolgend zeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der Beizug der KESB-Akten würde daran nichts ändern.

6. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Staatsanwaltschaft ihm trotz seines Ersuchens vom 8. August 2023 keine Akteneinsicht gewährt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Ihrer gestützt auf Art. 318 StPO erfolgten Mitteilung vom 22. September 2023 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Kopien der vorhandenen Akten zugestellt wurden. Soweit er die Gehörsverletzung darin erblickt, dass die Staatsanwaltschaft seine bisherigen Anzeigen ignoriert und sich stattdessen lediglich auf zivilrechtliche Aspekte «(ver-)spekuliert» habe, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich im Sommer 2022 an die Polizei in Q.________ gewandt und angebliche strafbare Handlungen zum Nachteil seines Sohnes geltend gemacht hat (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5, auch zum Folgenden). Nachdem er sich im Februar 2023 beim Polizeikommando darüber beschwert hatte, seine Anzeigen würden nicht aufgenommen, erfolgte die hier interessierende mündliche Anzeigeaufnahme vom 21. April 2023 auf der Polizeiwache in Q.________. Da die Polizei somit auf eine Intervention des Beschwerdeführers hin reagiert hat, liegt keine Gehörsverletzung vor.

Ebenfalls keine Gehörsverletzung stellt der Umstand dar, dass die Staatsanwaltschaft nicht auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers Bezug genommen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer in diversen Eingaben an die Staatsanwaltschaft – indes ohne nähere Begründung – auch einen angeblichen sexuellen Missbrauch seines Sohnes im Kindergarten erwähnt, ist festzuhalten, dass nicht beanstandet werden kann, dass die Staatsanwaltschaft darauf in der angefochtenen Verfügung keinen Bezug genommen hat. Anlässlich der mündlichen Anzeigeaufnahme vom 21. April 2023 war die angebliche sexuelle Nötigung nicht Thema, obschon der Beschwerdeführer diesen angeblichen Vorfall in seiner E-Mail vom 14. April 2023 an den zuständigen Polizeibeamten (die entsprechende Mail nannte der Beschwerdeführer eine «psychologische Vorarbeit») erwähnt hatte. Unstreitig handelt es sich dabei um einen schweren Vorwurf. Hätte der Beschwerdeführer diesen ebenfalls strafrechtlich verfolgt sehen wollen, darf angenommen werden, dass er den angeblichen sexuellen Übergriff anlässlich der (später erfolgten) Anzeigeaufnahme explizit erwähnt oder in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft näher begründet hätte.

7.

7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) und/oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1).

7.2 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten ausgemacht werden könne und sie nicht zuständig sei, die Rechtmässigkeit von Entscheiden und Massnahmen der KESB zu überprüfen. Ausserdem fehle es hinsichtlich der Antragsdelikte an einem rechtzeitigen Strafantrag.

7.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an deren Rechtmässigkeit nichts zu ändern. Soweit er sich von den Beschuldigten erniedrigt behandelt fühlt und darin eine Körperverletzung sieht, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine einfache Körperverletzung handeln würde, welche gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) als Antragsdelikt ausgestaltet ist (für eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Bst. c StGB fehlen jegliche Anhaltspunkte). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ehrverletzungstatbestände. Die Staatsanwaltschaft schloss insoweit zu Recht, dass die diesbezüglichen Antragsfristen (vgl. Art. 31 StGB) längstens abgelaufen sind. Mangels Vorliegens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen ist die insoweit erfolgte Einstellung somit nicht zu beanstanden (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).

Die Akten zeichnen ein Bild von einem Kindsvater, der sich mit den von der KESB getroffenen Massnahmen und Entscheiden nicht einverstanden erklären kann. Das ist zwar sein gutes Recht, indes werden die Handlungen der betroffenen KESB-Verantwortlichen dadurch nicht von vornherein in strafrechtlicher Hinsicht relevant. Soll die Rechtmässigkeit der von der KESB angeordneten Entscheide und Massnahmen überprüft werden, stehen jeweils Rechtsmittel zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mehrfach Gebrauch gemacht. In strafrechtlicher Hinsicht schliesst sich die Beschwerdekammer vollumfänglich den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an, wonach im angezeigten Verhalten der beschuldigten Personen kein Verdacht auf eine Straftat auszumachen ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalte vermögen keinerlei Anfangsverdacht eines strafbaren Verhaltens – etwa der Erpressung (Art. 156 StGB [hier fehlt es allein schon am Tatbestandselement der Bereicherung]) oder Urkundenfälschung – zu begründen. Soweit im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der – u.a. durch die Medikamentenabgabe erfolgten – Körperverletzung überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt wären. Die elterliche Sorge und damit auch die medizinischen Entscheidungen oblagen zum Zeitpunkt der Medikamentenabgabe der Kindsmutter. Dafür, dass keine ausreichende medizinische Abklärung und Versorgung vorhanden gewesen und die Verabreichung von Elvanse an ihren Sohn gegen ihren (rechtsgültigen) Willen erfolgt wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. auch Schreiben der KESB Emmental an den Beschwerdeführer vom 5. Mai 2017 [Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2023]). Dass Elvanse auch Nebenwirkungen auslösen kann, trifft zwar zu. Dass dieses Medikament jedoch zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leiden des Sohnes (Essstörungen und psychisch auffälliges Verhalten) geführt haben soll, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind die erhobenen Vorwürfe offensichtlich Ausdruck davon, dass der Beschwerdeführer die angeordneten Massnahmen an sich anzweifelt und er die sich daraus ergebenden Bemühungen der involvierten Personen nicht gutheissen bzw. akzeptieren kann. Es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die involvierten Personen (seien es nun die explizit angezeigten oder bisher nicht namentlich bekannten Personen) in Verletzung ihrer Amtspflichten oder anderer Pflichten – soweit überhaupt noch relevant – in ehrverletzender Absicht und/oder in der Absicht gehandelt hätten, den Beschwerdeführer oder dessen Sohn anderweitig zu schädigen. Strafrechtlich relevantes Verhalten kann nicht ausgemacht werden. Unbegründet ist denn auch der Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB). Soweit der Beschwerdeführer damit auf die Sistierung des Besuchsrechts und den Entzug des Sorgerechts abzielt, ist festzuhalten, dass beides auf einem Entscheid der zuständigen Behörde beruhte. Allein der Umstand, dass der Entscheid bezüglich des Sorgerechts nun aufgrund eines formellen Verfahrensfehlers aufgehoben worden ist, vermag noch kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Ebenfalls nicht auszumachen sind schliesslich die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 264a StGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Gemäss Abs. 1 von Art. 264a StGB sind die einzelnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur strafbar, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübt werden (Wehrenberg/Ehlert, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 264a StGB). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Genozidvorwurfs.

Und schliesslich lässt sich gestützt auf die Akten auch kein hinreichender Verdacht auf angebliche sexuelle Übergriffe im Kindergarten begründen, der die Fortsetzung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Beschwerde entnehmen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde in Ziff. 5 lediglich auf die Beilage 3 (seine Mail an die Polizei in Q.________ vom 24. August 2022) und dort auf Punkt 6, dem aber ebenfalls keine Ausführungen zum angeblichen sexuellen Übergriff entnommen werden können. Damit setzt er sich mit dem angeblichen Übergriff nicht wirklich auseinander.

Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. Bei einer Anklageerhebung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Der in Art. 7 StPO statuierte Verfolgungszwang, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ändert daran nichts. Dieser gelangt nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zur Anwendung und steht einer Einstellung des Strafverfahrens nicht entgegen.

8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.

9.

9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

9.1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist einerseits die Bedürftigkeit der Privatklägerschaft bzw. des Opfers und andererseits die Nicht-Aussichtslosigkeit der Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. der Strafklage des Opfers (Art. 136 Abs. 1 Bst. a bzw. b StPO). Weiter ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen. Die gesuchstellende Person hat demnach darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf und damit über eine allfällige Bedürftigkeit Aufschluss geben.

9.1.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch nicht. Der Beschwerdekammer sind die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers somit nicht bekannt. Mit Blick auf das Nachfolgende konnte aber von einer Fristansetzung zur Nachbesserung abgesehen werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt – wie erwähnt – nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers voraus, sondern auch genügende Prozesschancen. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie zuvor ausgeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Damit erscheint auch eine adhäsionsweise Zivilklage bzw. eine Strafklage von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

9.2 Gestützt auf das Ausgeführte sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, demnach dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

9.3 Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Der Antrag auf Beizug der «kompletten Akten» wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Entschädigungen werden keine gesprochen.

7. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger /Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 5 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 6 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 7 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 8 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 9 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 10 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 11 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 12 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 2. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 24

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

5F_22/2023

5A_296/2023

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

5F_22/2023

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BK 22 18

BK 19 507

1C_661/2020

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 143 IV 77ATF 143 IV 77DTF 143 IV 77

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

1B_82/2012

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP

Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_57/2021

1B_339/2016

1B_324/2016

1B_242/2015

Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP

BK 23 71

BK 22 387

Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC

Art. 73 KESGart. 73 LPEAart. 73 KESG

Art. 454 ZGBart. 454 CCart. 454 CC

Art. 100 PGart. 100 LPersart. 100 PG

Art. 3 VGart. 3 LRCFart. 3 LResp

Art. 116 StPOart. 116 CPPart. 116 CPP

Art. 117 StPOart. 117 CPPart. 117 CPP

5A_18/2017

5F_22/2023

KES 23 942

BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87

1B_103/2014

6B_1459/2019

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 22 383

6B_952/2020

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP

Art. 264a StGBart. 264a CPart. 264a CP

Art. 264a StGBart. 264a CPart. 264a CP

Art. 264a StGBart. 264a CPart. 264a CP

Art. 7 StPOart. 7 CPPart. 7 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

1B_99/2020

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF