BK 2024 241
Obergericht
13. August 2024Deutsch33 min
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 15. Juni 2023 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 12. September 2023, 12. Dezember 2023 und 13. März 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft jeweils um drei Monate, letztmals bis am 11. Juni 2024. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 11. September 2024. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Juni 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 17. Juni 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 24 241
Bern, 2. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Juni 2024 (KZM 24 1183)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Am 15. Juni 2023 ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheiden vom 12. September 2023, 12. Dezember 2023 und 13. März 2024 verlängerte es die Untersuchungshaft jeweils um drei Monate, letztmals bis am 11. Juni 2024. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 11. September 2024. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Juni 2024 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 17. Juni 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
3.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Er soll für verschiedene Auftraggeber (Gruppierung von Personen aus dem Raum Serbien, Albanien, Kosovo), welche mit Betäubungsmitteln (v.a. Kokain) in grossem Umfang gehandelt haben sollen, in weiten Teilen von Europa als Kurier tätig gewesen sein und die Betäubungsmittel (v.a. Kokain) u.a. in die Schweiz transportiert haben. Dabei soll er hauptsächlich auf den Routen Italien/Österreich – Schweiz – Deutschland – Niederlande und/oder Belgien unterwegs gewesen sein. Im Zeitraum von März 2014 bis 15. Januar 2020 soll er mindestens 17 Kurierfahrten getätigt haben, wobei er pro Fahrt mindestens 1 kg Betäubungsmittel (v.a. Kokain) transportiert haben soll. Insgesamt wird dem Beschwerdeführer im Rahmen der 17 Kurierfahrten Erwerb/Erlangen, Beförderung, Einfuhr und Verschaffen/Abgabe einer 66 kg übersteigenden Menge Betäubungsmittel (mehrheitlich Kokain) vorgeworfen.
Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag vom 13. Juni 2023, in den Verlängerungsanträgen vom 4. September 2023, 5. Dezember 2023, 5. März 2024 und 4. Juni 2024 sowie in der delegierten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 ermittelten die Strafverfolgungsbehörden seit dem Jahr 2018 im Rahmen der Aktion T.________ gegen die Gruppierung um D.________, E.________ und F.________. Es konnten bereits mehrere Personen verhaftet und Betäubungsmittel im Mehrkilogrammbereich sichergestellt werden. Die Überwachung des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeuges R.________ (Automarke) mittels GPS und Audio zeigte, dass dieser in den vergangenen Jahren rege Fahrten in ganz Europa unternommen hatte. In der Schweiz hielt er sich jeweils nur wenige Stunden auf, bevor er weiterfuhr. Am 15. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer auf einer Fahrt in Deutschland kontrolliert. Dabei konnte die deutsche Polizei im Fahrzeug des Beschwerdeführers in einem eingebauten Versteck 1 kg Kokain sicherstellen. Der Beschwerdeführer wurde für diese Kurierfahrt mit Urteil des Landesgerichts S.________ vom 27. Juli 2020 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Am 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ausgeliefert, um die ihm in der Schweiz vorgeworfenen Straftaten beurteilen zu können.
Der Beschwerdeführer bestreitet, ausser dem 1 kg Kokain, für welches er in Deutschland verurteilt worden ist, weitere Drogen-Kurierfahrten getätigt zu haben. Er bestritt anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 21. Juni 2023, 5. Juli 2023 und 31. August 2023 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 zwar die nachgewiesenen Fahrten quer durch Europa nicht. Indes machte er andere Gründe als den Drogenhandel dafür geltend. Im Laufe der Untersuchung brachte er verschiedene Versionen vor, weshalb er die Fahrten unternommen haben will. Zuerst gab er an, in U.________ (Ort) habe zeitweise ein Stiefsohn von ihm gewohnt, welchem er wegen Spätfolgen eines Unfalls regelmässig Sauerstoffflaschen habe bringen müssen. In G.________ (Ort) sei er oft in einem Billardclub zu Besuch gewesen. Er kenne den dortigen Besitzer. In V.________ (Ort) habe er sich teils bei seiner ehemaligen Freundin aufgehalten, mit welcher er auch in W.________ (Ort) zu deren Eltern gefahren sei. In X.________ (Ort) habe er jeweils das Grab seiner verstorbenen Schwester und seine Neffen besucht sowie Spareribs für sein Restaurant in AB.________ (Ort) eingekauft. Des Weiteren sei er oft beruflich als Z.________ (Tätigkeit) für die Y.________ (Unternehmung) unterwegs gewesen, so u.a. in Deutschland, Belgien und in den Niederlanden. Zudem nannte der Beschwerdeführer immer wieder neue Waren, die er anstelle der vorgeworfenen Betäubungsmittel transportiert haben will (Bodybuilding-Präparate, Krebsmedikament).
3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid betreffend den dringenden Tatverdacht Folgendes aus:
Erwägungen
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht letztmals in seinem Entscheid vom 13. März 2024 (KZM 24 504) bejaht. Zwischenzeitlich liegen keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse vor; vielmehr konnte der zuständige polizeiliche Sachbearbeiter weitere sechs Deliktsblätter (7-10 und 12-13) fertigstellen, aus denen die Ermittlungsergebnisse hervorgehen, die es erlauben, den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nach wie vor als gegeben zu betrachten; entgegen der Auffassung des Beschuldigten erweist sich die Beweislage immer noch als hinreichend.
Im Entscheid vom 13. März 2024 hat das Zwangsmassnahmengericht Nachstehendes festgehalten:
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht letztmals in seinem Entscheid vom 12. Dezember 2023 (KZM 23 1644) bejaht. Zwischenzeitlich liegen keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse vor.
Der Beschuldigte bestreitet die Tatvorwürfe zwar auch in seinem neuesten Brief an die Staatsanwaltschaft, seine bisher vorgebrachten Erklärungen für die zahlreichen Fahrten durch Europa erscheinen aber – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – auch unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Briefes wenig glaubhaft und werden als reine Schutzbehauptung erachtet. Dies beispielsweise auch weil der Beschuldigte immer wieder neue Waren nennt, die er anstelle der vorgeworfenen Betäubungsmittel transportiert haben will. Während er in der Einvernahme vom 03. November 2023 unter Vorhalt eines Chatverlaufs noch von Bodybuilding-Präparaten spricht, welche er ab und zu für H.________ transportiert habe (Z. 246-248), schildert er im Brief sinngemäss, H.________ liefere ein Krebsmedikament nach Serbien, wobei er dafür den Betroffenen keine Rechnung stelle und der Beschuldigte einige Male den Transport von den Niederlanden nach Serbien übernommen habe.
Ausserdem haben die Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergeben, dass der Beschuldigte spätestens ab April 2015 weder persönlich noch indirekt über I.________ eine Funktion innerhalb der Y.________ (Unternehmung) ausgeübt hat (vgl. Haftantrag S. 2 f.), was seine Aussagen, wonach er für die Y.________ (Unternehmung) umhergereist sei (vgl. z.B. EV vom 03.11.2023 Z. 428 ff.), unglaubhaft erscheinen lässt.
Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts ist somit nach wie vor gegeben.
3.4
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Sein Verteidiger bringt vor, für den Beschwerdeführer sei es nicht hinreichend nachgewiesen, dass er eine solche Vielzahl an Drogentransportfahrten vorgenommen haben solle. Er sei der Ansicht, dass er für sein Fehlverhalten bereits in Deutschland verurteilt und bestraft worden sei. Zum Beweis seiner Unschuld möchte er einen Lügendetektortest absolvieren und er könne nicht nachvollziehen, weshalb ihm dies nicht ermöglicht werde. Er verstehe auch nicht, weshalb die von ihm gemachten Angaben kein Gehör fänden (z.B. die von ihm genannten Gründe für seine Fahrten in die Schweiz). Aus Sicht der Verteidigung sei einzig noch darauf hinzuweisen, dass sich der Tatverdacht heute im Grunde immer noch gleich darstelle, wie dies vor einem Jahr der Fall gewesen sei. Irgendwelche neue Ermittlungserkenntnisse habe es nicht gegeben. F.________ habe keine Angaben zum Beschwerdeführer machen können. Von einer Verdichtung des Tatverdachts könne keine Rede sein. Daran ändere auch die laufende Fertigstellung von Deliktsblättern nichts.
3.5
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1).
3.6
Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf die vorliegenden Unterlagen als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 3), im Anordnungsentscheid vom 15. Juni 2023 (S. 4) und in den Verlängerungsentscheiden vom 12. September 2023 (S 3 f.), 12. Dezember 2023 (S. 3) und 13. März 2024 (S. 3 f.) sowie auf die Haftanordnungs-/Verlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023 (S. 2 f.), 4. September 2023 (S. 1 f.), 5. Dezember 2023 (S. 1 f.), 5. März 2024 (S. 1 f.), 4. Juni 2024 (S. 1 f.) und die delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024 (S. 2 ff.) verwiesen werden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich des dringenden Tatverdachts werden von der Beschwerdekammer in Strafsachen geteilt. Der dringende Tatverdacht stützt sich massgeblich auf die Erkenntnisse aus den zahlreichen Überwachungsmassnahmen mittels GPS, Audio, Telefonüberwachung und Observationen (insbesondere mehrerer Fahrzeuge [u.a. das vom Beschwerdeführer gefahrene Fahrzeug R.________ (Automarke)] sowie der Wohnung von D.________ und des Mobiltelefons des Beschwerdeführers), welche in den Deliktsblättern detailliert beschrieben, belegt und dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 vorgehalten worden sind (vgl. Z. 558 ff. des Protokolls). Gestützt auf die vorgenommenen Überwachungsmassnahmen, die Belege betreffend die Zahlungen mit der Bankkarte des Beschwerdeführers für Autobahngebühren, Hotels und Restaurants sowie die getätigten Hotelbuchungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum zahlreiche Autofahrten quer durch Europa getätigt und in der Schweiz jeweils nur für kurze Zeit einen Halt gemacht hat. Häufig übernachtete er im Ausland in den immer gleichen Hotels entlang seiner Routen für jeweils nur eine Nacht (vgl. S. 1 der Beilage der Staatsanwaltschaft zum Haftbefehl vom 7. November 2022). Die bei den Akten liegenden Aufzeichnungen von abgehörten Gesprächen verschiedener Personen (insbesondere D.________, E.________ und F.________) deuten in erheblicher Weise auf einen gut organisierten Betäubungsmittelhandel mit verschiedenen involvierten Personen hin, bezüglich welchem der Beschwerdeführer Drogentransportdienste geleistet haben soll. So wird in den überwachten Gesprächen immer wieder über Chauffeure, Mengen, Geldbeträge, Verstecke sowie weissen Stoff gesprochen (vgl. die zahlreichen Audio-Journale [Beilagen zum Haftverlängerungsantrag vom 4. Juni 2024], beispielhaft etwa die Audio-Journale betreffend D.________ und eine weitere Person vom 14. und 22. Juli 2019 [Deliktsblatt 7], das Audio-Journal betreffend D.________ und J.________ vom 15. August 2019 [Deliktsblatt 8], das Audio-Journal betreffend E.________ und weitere Personen vom 27. August 2019 [Deliktsblatt 9], die Audio-Journale betreffend D.________, E.________ und eine weitere Person vom 16. September 2019 und betreffend D.________, E.________ und «K.________» [= F.________; vgl. Schreiben der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. September 2019] vom 17. September 2019 [«geschickt, weissen Stoff zu holen»; {Deliktsblatt 10}] sowie das Audio-Journal betreffend E.________ und F.________ vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt 13]) und wurden gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft im Rahmen dieser Gruppierung Betäubungsmittel im Mehrkilogrammbereich sichergestellt. Die Beschuldigten E.________ und D.________ sprachen in den abgehörten Gesprächen u.a. vom «Alten mit der Kappe» resp. vom «Alten mit dem R.________ (Fahrzeugmarke)», welcher weisses Haar habe und an Herzproblemen leide. Sie haben diesen als «Chauffeur» bezeichnet (vgl. Audio-Journale betreffend D.________ und eine weitere Person vom 14. Juli 2019 und 22. Juli 2019 [Deliktsblatt 7], Audio-Journale betreffend E.________ und «K.________» vom 27. August 2019 und betreffend D.________ und E.________ vom 5. September 2019 [Deliktsblatt 9], Audio-Journal betreffend E.________ und «K.________» vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt 12], Audio-Journal betreffend E.________ und F.________ vom 28. Oktober 2019 [Deliktsblatt 13]). Die Beschreibung des Chauffeurs trifft exakt auf den Beschwerdeführer zu, trug er nicht nur auf den Überwachungsfotos und auf allen Fotos, welche sich auf dem Mobiltelefon befanden, eine Mütze/Kappe, was offenbar sein Markenzeichen zu sein scheint, sondern offenbar auch jeweils an den Einvernahmen. Es ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Tatzeit einen R.________ (Automarke) gefahren ist und sich am 25. Juli 2019 einer Herzoperation unterziehen lassen musste (vgl. S. 5 und Z. 170 ff. der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Auch der Umstand, dass E.________ gegenüber D.________ zwei Tage nach der Verhaftung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2020 in Deutschland erwähnt hat, dass «der Alte aus AB.________ (Ort)» gefallen sei (vgl. Z. 527 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023) – der Beschwerdeführer ist in AB.________ (Ort) wohnhaft gewesen –, deutet stark darauf hin, dass es sich beim «Alten», d.h. beim Drogenkurier, um den Beschwerdeführer handeln könnte. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, F.________, welcher mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird, zu kennen (vgl. Z. 454 f. und 471 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Es wurden zudem anlässlich der Überwachungsmassnahmen verschiedene Treffen des Beschwerdeführers mit D.________, welcher ebenfalls des Drogenhandels bezichtigt wird, festgestellt (vgl. Z. 150 ff. und 221 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023). So wurde etwa am 21. Mai 2019 ein Treffen des Beschwerdeführers mit D.________ und L.________ in AA.________ (Ort) (Kanton Freiburg) polizeilich beobachtet, wobei der Beschwerdeführer auf einem Parkplatz zuerst einen der Männer getroffen, sich mit diesem durch die offenen Fahrzeugfenster unterhalten haben, ihm dann gefolgt und in eine Industriehalle gefahren sein soll, wo er auf die zweite Person getroffen sei. Der Beschwerdeführer soll dabei gemäss den polizeilichen Beobachtungen etwas aus seinem Auto herausgenommen und dieses übergeben haben, wobei ihm gesagt worden sein soll, dass er es vorsichtig herausholen solle. Bereits zwei Tage zuvor sollen sich der Beschwerdeführer und D.________ für kurze Zeit an etwa der gleichen Örtlichkeit in G.________ (Ort) befunden haben (vgl. die diesbezüglichen Vorhalte in Z. 84 ff., 357 ff. und 450 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Um was es beim Treffen vom 21. Mai 2019 gegangen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er machte vielmehr einzig geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können (vgl. Z. 454 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023), was überrascht resp. darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer dazumal etwas Illegales begangen haben könnte, an das er sich nunmehr vor den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr erinnern möchte.
Ein gewichtiges Indiz für den dringenden Tatverdacht (Beteiligung des Beschwerdeführers an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel) ist zudem die vom Beschwerdeführer mit H.________ – einem weiteren mutmasslichen Drahtzieher im vorliegend inkriminierten Betäubungsmittelhandel – geführte Chatkonversation. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer während rund zwei Jahren von Februar 2018 bis Januar 2020 mit der holländischen Rufnummer von H.________ insgesamt 535 Telefonate und Chats geführt, d.h. im Schnitt fast einmal pro Tag mit diesem Kontakt gehabt (vgl. Z. 166 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023). Aus den vorliegenden Deliktsblättern geht hervor, dass H.________ den Beschwerdeführer etwa angefragt hat, ob er «Zeit zum Reisen habe» (Deliktsblatt 8) oder «wann er wegsegeln könne» (Deliktsblatt 9) und monierte, «dass er ihn brauche» (Deliktsblatt 10). Während den Reisen des Beschwerdeführers wies H.________ den Beschwerdeführer jeweils an, an welche Adresse er fahren solle und der Beschwerdeführer bat diesen darum, sein Treffen an der jeweiligen Adresse anzukündigen (vgl. anschaulich etwa Z. 205 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023). Am 24. November 2019 schrieb der Beschwerdeführer H.________: «es lohnt sich für mich nicht, wenn ich für EINS gehe, ich mache minus» resp. am 30. Oktober 2019: «Ich verdiene nicht einmal das Geld von der Route», woraufhin ihm H.________ antwortete «Warum sagtest nicht? Dass du noch ein Tag wartest […] damit du volle Tour hast» (vgl. Z. 288 ff. und 327 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023). Auch die Konversation mit H.________ («M.________») konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Er will sich trotz Vorhalts der zahlreichen Chatkonversationen nicht mehr daran erinnern (vgl. Z. 170 des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023), was angesichts der Vielzahl der nachgewiesenen Kontakte wenig glaubhaft erscheint. Der Gesprächsinhalt deutet darauf hin, dass es jeweils um die Organisation/Durchführung von Betäubungsmitteltransporten gegangen ist, wie es von der Staatsanwaltschaft vermutet wird. H.________ soll gemäss den polizeilichen Ermittlungen die Aufgabe eines «Operators» im Drogenhandel gehabt haben (vgl. die Deliktsblätter betreffend «Bemerkungen zum Chatverkehr mit ‹M.________›»), was zur Konversation mit dem Beschwerdeführer passt.
Der Verdacht, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gruppierung als Drogenkurier fungiert hat, wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers anlässlich der am 15. Januar 2020 in Deutschland durchgeführten polizeilichen Kontrolle 1 kg Kokain in einem eingebauten Versteck sichergestellt worden ist. Dieser Drogentransport ist unbestritten und der Beschwerdeführer wurde dafür mit Urteil des Landesgerichts S.________ vom 27. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat gemäss den polizeilichen Überwachungsmassnahmen einen Tag vor seiner Anhaltung am 15. Januar 2020 die Region AC.________ in AF.________ (Ort) angefahren. Dort fuhr er gleichermassen auch am 24. Dezember 2019 hin (vgl. Z. 361 ff. und 418 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2023), um danach am 25. Dezember 2019 von Antwerpen (Übernachtungsort) für kurze Zeit nach AD.________ (Ort) (Kanton Zürich), AE.________ (Ort) und G.________ (Ort) zu fahren (vgl. Z. 462 f., 527 ff., 579 ff., 631 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2023). Die Region AC.________ in AF.________ (Ort) haben gemäss den polizeilichen Abklärungen diverse Personen, welche im Kokainhandel involviert sind, mit verschiedenen Fahrzeugen angefahren, um dort Kokain abzuholen (vgl. Z. 582 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2023). Zumal der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 mit einer beträchtlichen Menge an Kokain angehalten worden ist und sich gemäss den Überwachungsmassnahmen einen Tag zuvor in der besagten Region von AF.________ (Ort) aufgehalten haben soll, ist der Schluss, dass der Beschwerdeführer auch bereits am 24. Dezember 2019 an dieser bekannten Örtlichkeit Betäubungsmittel zur Auslieferung abgeholt hat, nicht abwegig. Generell erstaunt es, dass der Beschwerdeführer betreffend seine zahlreichen Fahrten in Europa mit einem R.________ (Automarke) mit französischem Kontrollschild unterwegs gewesen ist, hatte er gemäss eigenen Angaben doch auch in Serbien für eine gewisse Zeit ein Auto gehabt (vgl. Z. 349 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023). Weshalb der Beschwerdeführer mit dem R.________ (Automarke) nur im Ausland gefahren ist, vermochte er bei einer summarischen Prüfung seiner Aussagen nicht glaubhaft zu erklären. Die langjährige Partnerin des Beschwerdeführers N.________ hat sich am 24. Dezember 2019 denn auch Sorgen gemacht und war der Meinung, dass ein Auto mit französischem Kontrollschild auffalle, da der Beschwerdeführer gar keine Verbindung zu Frankreich habe (vgl. Z. 384 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023; vgl. auch Z. 458 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023, wonach der Beschwerdeführer N.________ sagte, dass er nicht mit dem Telefon sprechen dürfe). Auch diese Aussagen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass dieser in kriminelle Machenschaften involviert sein könnte. Bezüglich der qualifizierten Betäubungsmittelmenge sowie dem Versteck im R.________ (Automarke) wird im Detail auf die derzeit als schlüssig erscheinenden polizeilichen Ausführungen in den jeweiligen Deliktsblättern verwiesen (vgl. etwas S. 17 des Deliktsblattes 7).
Dispositiv
Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist im Allgemeinen festzuhalten, dass dieser anlässlich der ersten delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023 auf den Vorhalt, wonach diverse Drogenkurierfahrten hätten erhoben werden können, welche er im Auftrag von «K.________», «O.________» und «P.________» ausgeführt habe, lediglich antwortete, dass er Beweise wolle (vgl. Z. 544 ff. des Protokolls). Dies mutet seltsam an, wäre doch zu erwarten, dass er – wenn er sich nichts zu Schulden hatte kommen lassen – den Vorwurf klar in Abrede gestellt und nicht diesbezügliche Beweise gefordert hätte. Soweit er alsdann im Rahmen der weiteren Einvernahmen mit konkreten Ergebnissen der Überwachungsmassnahmen (Gespräche, Standorte) konfrontiert worden war, beschränkte er sich oftmals darauf zu antworten, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne resp. dass er nicht mehr wisse, dass resp. weshalb er an die vorgehaltenen Örtlichkeiten gefahren sei (vgl. etwa Z. 108 ff., 123 ff., 156 ff., 171 ff., 198 f., 202 ff., 254 ff., 296 ff., 352 ff., 413 ff., 439 ff., 481 ff., 527 ff., 579 ff., 623 ff., 652 ff., 838 ff. und 872 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2023; Z. 83 ff., 123 ff., 149 ff., 199 ff., 219 ff., 415 ff., 450 ff., 500 ff. und 576 ff. der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023; vgl. auch Z. 152 ff., 205 ff., 239 ff., 259 ff., 270 ff., 279 ff., 288 ff., 294 ff. und 304 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023). Er bestritt selbst nachdem ihm vorgehalten worden war, dass die Polizei mehrere Treffen zwischen ihm und D.________ festgestellt habe, diesen zu kennen (vgl. Z. 219 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023), was derzeit als blosse Schutzbehauptung erscheint. Soweit der Beschwerdeführer Erklärungen für seine zahlreichen Fahrten durch Europa machte, wirken diese bei einer summarischen Prüfung – ohne der Beurteilung des Sachgerichts vorgreifen zu wollen – zurzeit wenig glaubhaft. Betreffend die Begründung für seine Aufenthalte in V.________ (Ort) (Besuch seiner Freundin) wollte er den Namen seiner Freundin erst gar nicht angeben und konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er dort jeweils in irgendeinem Hotel und nicht bei seiner angeblichen Freundin übernachtet hatte (vgl. Z. 374 ff. und 382 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe in U.________ (Örtlichkeit) seinem Stiefsohn, welcher zeitweise dort gelebt habe, regelmässig Sauerstoffflaschen bringen müssen (vgl. Z. 400 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023), wurde ihm von Seiten der Polizei entgegengehalten, dass eine in der Schweiz lebende Person eine obligatorische Krankenversicherung abgeschlossen habe und Sauerstoff nicht von einer Privatperson aus Serbien geliefert werden müsse (vgl. Z. 407 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023). Auf diesen Vorhalt konnte der Beschwerdeführer nach vorläufiger Prüfung nichts Plausibles entgegnen. Hinsichtlich des angeblichen regelmässigen Einkaufs von Spareribs in X.________ (Ort) für das Restaurant in AB.________ (Ort) (vgl. Z. 386 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 21. Juni 2023) überzeugt es derzeit nicht, dass der Beschwerdeführer das Fleisch in seinem Auto ohne Kühlung für mindestens zwölf Stunden transportiert haben will. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass ein Fleischeinkauf in X.________ (Ort) weitaus kostenintensiver ist als in Serbien, was die lange Fahrt für den Einkauf noch unglaubhafter erscheinen lässt. Wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalte der Ergebnisse von Überwachungsmassnahmen oftmals geltend machte, der entsprechende Aufenthalt sei wohl aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als «Z.________ (Tätigkeit)» der Y.________ (Unternehmung) gewesen (vgl. Z. 251 ff., 344 ff., 354 f., 365 f., 416 f., 471, 474 f., 535, 538 ff. und 599 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2023), ergaben die Abklärungen der Strafverfolgungsbehörden, dass der Beschwerdeführer spätestens ab April 2015 weder persönlich noch indirekt über I.________ eine wie auch immer geartete Funktion innerhalb der Y.________ (Unternehmung) ausgeübt hatte. Die Funktion «Z.________ (Tätigkeit)» existiert bei der Y.________ (Unternehmung) erst gar nicht (vgl. S. 2 f. des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024; vgl. auch S. 3 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024). Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt dieser Abklärungen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023 an, dass der anlässlich seiner Anhaltung am 15. Januar 2020 in Deutschland sichergestellte Y.________ (Unternehmung)-Ausweis in einer Druckerei in AB.________ (Ort) gefälscht worden sei (vgl. Z. 342 ff. des Protokolls; vgl. insoweit auch bereits S. 5 des Aktenvermerkes des bayrischen Landeskriminalamtes vom 20. März 2020 [Beilage zum Haftverlängerungsantrag vom 4. September 2023]). Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Tätigkeit als Z.________ (Tätigkeit) so viel in Europa herumgereist, vermag zurzeit demnach ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal seine Aufenthalte in der Schweiz und in Europa teilweise nur wenige Minuten oder Stunden gedauert haben, was für eine Talentsuche offensichtlich als zu kurz erscheint. Der Beschwerdeführer nannte im Verlauf der Untersuchung immer wieder neue Waren, die er angeblich anstelle der vorgeworfenen Betäubungsmittel transportiert haben will. An der delegierten Einvernahme vom 5. Juli 2023 machte er geltend, viele hätten gewusst, dass er oft nach Serbien reise, und sie hätten deshalb die Gelegenheit genutzt und Sachen, z.B. Autoteile, via ihn nach Serbien geschickt (vgl. Z. 677 ff. des Protokolls). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 führte er an, er habe für H.________ ab und zu Bodybuilding-Präparate transportiert (vgl. Z. 246 ff. des Protokolls), um anschliessend in seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2023 nochmals neu sinngemäss zu schildern, H.________ liefere kostenlos ein Krebsmedikament nach Serbien, wobei er (der Beschwerdeführer) einige Male den Transport von den Niederlanden nach Serbien übernommen habe. Es wirkt, als würde der Beschwerdeführer immer wieder neue Versionen kreieren, um seine Reisen/Transportfahrten zu legitimieren. Insgesamt stellen damit auch die nach einer summarischen Prüfung derzeit als unglaubhaft zu bezeichnenden Angaben des Beschwerdeführers letztlich ein weiteres, verdachterhärtendes Element für eine Beteiligung an einem qualifizierten Betäubungsmittelhandel dar (vgl. auch Z. 47 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023 sowie sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2023, wonach er mehrfache Angebote für Drogentransporte erhalten, diese aber abgelehnt haben will).
3.7 Was der Beschwerdeführer gegen den dringenden Tatverdacht vorbringt, verfängt nicht. Wie vorstehend dargetan wurde, sind die von ihm vorgebrachten Gründe für seine Fahrten in die Schweiz und nach Europa derzeit als wenig glaubhaft zu bezeichnen, so dass diese nicht gehört werden können. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht S.________ mit Urteil vom 27. Juli 2020 einzig für die Kurierfahrt, betreffend welcher er am 15. Januar 2020 in Deutschland angehalten worden war, verurteilt. Die vorliegend inkriminierten Vorwürfe bildeten demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand und sind damit offensichtlich nicht abgegolten. Die einzelnen Drogentransportfahrten wurden in den Deliktsblättern detailliert beschrieben, mit zurzeit als zureichend erscheinenden Ergebnissen von Überwachungsmassnahmen untermauert und dem Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. November 2023 konkret vorgehalten. Es kann dem Beschwerdeführer demnach nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er erachte es als nicht hinreichend «nachgewiesen», dass er eine solche Vielzahl an Drogentransporten vorgenommen haben soll (vgl. hinsichtlich der Beweismittel Z. 558 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. November 2023; vgl. bezüglich der Anforderungen an den dringenden Tatverdacht E. 3.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer einen Lügendetektor-Test absolvieren will, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Einsatz von Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung in der Schweiz unzulässig ist (vgl. BGE 109 IA 273 E. 7; Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 139 StPO). Es mag zutreffen, dass sich der dringende Tatverdacht in den letzten Monaten nicht weiter verdichtet hat. Indes bestanden bereits bei der Anordnung der Untersuchungshaft resp. der ersten Haftverlängerungen angesichts der vorliegenden Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen erhebliche konkrete Verdachtsmomente für den dringenden Tatverdacht. Diese blieben im Verlauf des Verfahrens ausreichend hoch, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffend eine Verlängerung ausreichend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). F.________ hat schliesslich deshalb keine Angaben zum Beschwerdeführer gemacht, weil er gänzlich die Aussage verweigerte (vgl. S. 4 der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024).
3.8 Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Recht bejaht (vgl. bezüglich der Auslandtaten [Art. 19 Abs. 4 BetmG]: S. 2 des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2023).
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
4.2 Der Beschwerdeführer ist 70 Jahre alt und serbischer Staatsangehöriger. Er lebte nie in der Schweiz und hat hier aktuell kaum private und keine beruflichen Verbindungen. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht auszumachen und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht. Es bestehen keinerlei (legale) Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zur Schweiz. Betreffend das Ausland liegen demgegenüber zahlreiche Bezugspunkte vor. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Verhaftung am 15. Januar 2020 in Deutschland mit anschliessendem Strafvollzug und Auslieferung an die Schweiz in Serbien gelebt. Er hat dort ein Haus in der Ortschaft, wo er geboren wurde. Die Liegenschaft gehört ihm zu Alleineigentum (vgl. S. 4 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Zudem hat er in der Vergangenheit offenbar auch schon in Wien gelebt (vgl. Z. 216 ff. und 254 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Seine Familie lebt nach wie vor überwiegend in Serbien. Zwei seiner Neffen sind in Österreich wohnhaft. Die geschilderte fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit gleichzeitigen ausgeprägten, insbesondere familiären Bezugspunkten im Ausland stellt ein gewichtiges konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Der Beschwerdeführer spricht nebst serbisch ein wenig deutsch (bei den Einvernahmen bedurfte er indes jeweils einer Übersetzung) und hat Kurse in Italienisch und Englisch besucht (vgl. S. 5 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023). Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle einer Flucht sowohl in seinem Heimtatland als auch in einem anderen Land zurechtfinden würde (vgl. denn auch Z. 531 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023, wonach sich der Beschwerdeführer bei diversen Hotelübernachtungen mit unterschiedlichen Personalien angemeldet hat; vgl. zudem Z. 342 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 31. August 2023, wonach der Beschwerdeführer einen gefälschten Y.________ (Unternehmung)-Ausweis mit sich geführt hat). Weiter droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung angesichts des zum dringenden Tatverdacht Gesagten eine erhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 5.2 hiernach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung liegen zahlreiche für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (fehlende persönliche und wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz; diverse Bezugspunkte zu seinem Heimatland und dem Ausland [Wohnsitz, Familie, Grundstückeigentum, Sprache]; drohende empfindliche Freiheitsstrafe und obligatorische Landesverweisung). Diese überwiegen vorliegend klar die Beteuerung des Beschwerdeführers, nicht zu fliehen. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit Hinweis auf sein Alter bestreitet, dass er versucht sein könnte, sich dem gegen ihn laufenden Strafverfahren durch Flucht zu entziehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er trotz seines Alters in den vergangenen Jahren durchaus in der Lage gewesen ist, viel mit dem Auto herumzureisen. Weshalb ihm dies nunmehr nicht mehr möglich sein soll resp. das Alter gegen eine konkrete Fluchtgefahr sprechen sollte, ist nicht ersichtlich.
4.3 Es ist somit nicht zu bestanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr – welchen das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich offen gelassen resp. mit Blick auf die weiteren mutmasslich beteiligten Personen, welche sich noch in Freiheit befinden, wohl als ebenfalls nach wie vor gegeben erachtet hat – vorliegt, kann angesichts der evidentermassen vorliegenden ausgeprägten Fluchtgefahr offen bleiben. Auch die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 4. Juni 2024 (S. 3) sowie in der delegierten Stellungnahme vom 17. Juni 2024 nicht mehr auf diesen Haftgrund gestützt.
5.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2023 festgenommen. Mit Blick auf den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; 17 Kurierfahrten mit einer 66 kg übersteigenden Menge Betäubungsmittel [überwiegend Kokain]) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 4. Juni 2024 [Fertigstellung der fehlenden Deliktsblätter; Verfassen des Sammelrapports; Erstellung/Ergänzung der Anklageschrift; Anklageerhebung]), welche sich vor dem Hintergrund der Art der zu untersuchenden Delikte sowie des internationalen Bezugs als aufwändig erweisen dürften, als verhältnismässig. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zurzeit nicht auszumachen. Im vorliegenden Strafverfahren erfolgte eine Vielzahl von Überwachungsmassnahmen, die ausgewertet und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorgehalten werden mussten, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nimmt (vgl. insoweit die bereits vorliegenden ausführlichen Deliktsblätter betreffend die jeweiligen Fahrten). Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach einvernommen. Anhaltspunkte für ein langsames Voranschreiten der Ermittlungshandlungen sind in Anbetracht dessen nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren demnächst finalisieren und zum Abschluss bringen wird (vgl. insoweit auch S. 3 des Haftverlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, wonach die fehlenden Deliktsblätter bis Ende Juni 2024 laufend der Staatsanwaltschaft übermittelt werden sollen). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, das Verfahren vor dem Landesgericht S.________ habe weitaus weniger lange gedauert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es insoweit einzig um eine vorgeworfene Kurierfahrt gegangen ist. Vorliegend gilt es demgegenüber, eine Vielzahl von Fahrten zu untersuchen und mit entsprechenden Beweismassnahmen zu unterlegen, was entsprechend längere Untersuchungsmassnahmen mit sich bringt.
5.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. betreffend die Fluchtgefahr auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend).
5.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 2. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 241
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
7B_1028/2023
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
1B_292/2021
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_126/2012
1B_146/2012
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_541/2017
1B_150/2015
1B_285/2014
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
1B_297/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF