BK 2024 244
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
13. März 2024Deutsch21 min
1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 17. Juni 2024 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren BJS 23 7286 fortzusetzen. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Amtes wegen festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 24 244
Bern, 24. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Mai 2024 (BJS 23 7286)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergewaltigung, evtl. Schändung ein. Dagegen reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 17. Juni 2024 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren BJS 23 7286 fortzusetzen. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Amtes wegen festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Der relevante Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am Abend des 11. März 2023 feierte die Beschwerdeführerin ihren Geburtstag in ihrer Wohnung mit mehreren Gästen, darunter dem Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte konsumierten Alkohol. Als die verbliebenen Gäste nach Hause gegangen waren oder sich schlafen gelegt hatten, bot die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten an, bei ihr zu übernachten. Sie legten sich gemeinsam ins Bett der Beschwerdeführerin, wo es zu verschiedenen sexuellen Handlungen kam. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, ihr «Nein» missachtet und ihren körperlichen Widerstand mit Gewalt überwunden zu haben. Der Beschuldigte widerspricht; die sexuellen Handlungen seien einvernehmlich gewesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 213 vom 19. Dezember 2024 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_1139/2024 vom 18. November 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen («Aussage-gegen-Aussage-Konstellation») gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4, 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3 und 6B_1164/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).
4.2 Betroffene befinden sich nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut. Wenn überhaupt, teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Tagen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte. Vermeintlich normales Auftreten am Tag nach der Tat entspricht einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).
Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).
5. Der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0 [in der bis 30. Juni 2024 gültigen Fassung]) macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Gewalt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis).
6. Der Schändung nach Art. 191 StGB (in der bis 30. Juni 2024 gültigen Fassung) macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, also ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen, in körperlicher Invalidität wie in einer Fesselung oder in der besonderen Lage der Frau in einem gynäkologischen Stuhl liegen (BGE 103 IV 165, 119 IV 230 E. 3a). Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes wird nicht vorausgesetzt (vgl. zum Ganzen: BGE 133 IV 49 E. 7.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.2, 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.2, 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 191 StGB).
7.
7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2024 damit, dass eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände unwahrscheinlich erscheine. Sie legt zuerst dar, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar nicht widersprüchlich seien. Ihr sei es bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme indessen nicht möglich gewesen, detaillierte Aussagen über die sexuellen Handlungen zu machen. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung überhaupt habe merken können, dass die ebenfalls alkoholisierte Beschwerdeführerin mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden gewesen sei, erscheine eine Verurteilung unter Einbezug der Chatnachrichten, welche nach dem fraglichen Sexualkontakt ausgetauscht worden seien, von vornherein unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin erkläre ihre Nachrichten damit, dass ihr zum Zeitpunkt, in dem sie diese geschrieben habe, gar nicht bewusst gewesen sei, dass sie vergewaltigt worden sei. Die Nachrichten erschienen bei objektiver Betrachtung einigermassen ungewöhnlich, wenn es kurz zuvor zu einer sexuellen Handlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin gekommen sein solle. Die Beschwerdeführerin schreibe in den Nachrichten davon, dass der Beschuldigte ihre Betrunkenheit ausgenutzt habe, dass es nicht hätte passieren dürfen etc. Dies lasse sich nur schwer in Einklang mit ihren Schilderungen einer klar gegen ihren Willen vollzogenen sexuellen Handlung bringen. Der Nachrichtenverlauf lasse sich eher mit den Schilderungen des Beschuldigten vereinbaren.
7.2 Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde dar, dass sie durch den Vorfall nachweislich traumatisiert worden sei, was zu einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik inkl. Zunahme der Angstsymptome, Panikattacken, suizidalen Gedanken und einer verstärkten Instabilität in der Stimmung und im Verhalten geführt habe. Insofern erscheine es nicht ungewöhnlich, dass sie nicht mehr so detailreich vom Übergriff habe erzählen wollen oder können. Als es in der polizeilichen Einvernahme um die verschiedenen Stellungen des Geschlechtsverkehrs gegangen sei, sei sie vom einen auf den anderen Moment nicht mehr ansprechbar gewesen, da sie dissoziiert habe. Sie habe danach für einen Moment nicht mehr gewusst, wo sie sei, und habe angegeben, dass sie jeweils dissoziiere, wenn es ihr zu viel werde. Es spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wenn sie sich bei einer späteren Einvernahme nicht mehr habe erinnern können. Ausserdem habe sie keine Aggravierungstendenzen aufgewiesen. Die tatnahen Aussagen bei der Polizei erschienen sehr detailliert und kohärent. Dort führe sie auch in ausreichender Klarheit aus, dass die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen und durch Gewalt geschehen seien. Zu den Nachrichten bringt sie vor, dass diese im Kontext der langjährigen Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nicht ungewöhnlich seien. Die Staatsanwaltschaft stelle für ihre Begründung auf nachtatliches Verhalten ab. Das vortatliche Verhalten des Beschuldigten entfalte aber mindestens gleich starke Indizienwirkung. Damit erscheine im Ergebnis eine Verurteilung des Beschuldigten nicht von vornherein als unwahrscheinlich, weshalb das Strafverfahren weitergeführt werden müsse.
7.3 Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin auf mehrere Arten auffallen. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, den Ablauf des Geschehens präzise zu schildern. Sie habe schwach einen gewissen Widerstand gezeigt, bevor sie sich nicht mehr gewehrt habe. Es erscheine nicht mit einer Vergewaltigung vereinbar, dass die Beschwerdeführerin nicht um Hilfe gerufen habe, die ganze Nacht im selben Bett wie der Beschuldigte verbracht habe und am nächsten Tag ins Fitnesstraining gegangen sei, als wäre nichts geschehen. Es sei festzuhalten, dass es keine Spuren von Gewalt durch den Beschuldigten gebe. Die Beschwerdeführerin werfe dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme auch keine Gewalt vor.
7.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass nicht ausreichend nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte ein Minimum an Widerstand habe überwinden müssen. In Bezug auf die Schändung könne nicht nachgewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zustand befunden habe, in dem von ihr kein Widerstand mehr zu erwarten gewesen wäre. Ebenso lasse sich nicht nachweisen, dass dieser Zustand durch den Beschuldigten erkannt und ausgenutzt worden sei. Insgesamt erwiesen sich die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin in Ermangelung von stützenden Indizien, objektiven Befunden oder belastenden Aussagen von Drittpersonen als wenig tragfähig. Die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs überwiege deutlich.
7.5
7.5.1 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass das von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellte Nachtatverhalten der Beschwerdeführerin einem unter Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Muster folgt. Indem die Staatsanwaltschaft festhält, dass dieses Verhalten «einigermassen ungewöhnlich» anmute und nur schwer mit einer Vergewaltigung in Einklang zu bringen sei, kann ihr in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden.
7.5.2 Die Beschwerdeführerin machte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach geltend, dass sie sich nicht mehr an Geschehnisse erinnern könne, zu denen sie bei der polizeilichen Einvernahme noch detailliert habe Auskunft erteilen können. Auch hierbei handelt es sich um kein untypisches Phänomen unter Opfern von Sexualdelikten. Traumatische Erlebnisse können zu Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfällen führen. Dem Bericht vom 22. März 2024 von E.________, behandelnde Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Tat eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war und der Vorfall vom 11. März 2023 zu einer Retraumatisierung geführt hat. Die geltend gemachten Gedächtnisausfälle der Beschwerdeführerin müssen der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen daher nicht zwingend schaden.
7.5.3 Die geltend gemachten Gedächtnislücken beeinträchtigen zwar die Würdigung der Aussagen, da sie den Vergleich der Aussagen der beiden Einvernahmen ein Stück weit verunmöglichen. Doch bereits die Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme können nicht einfach als unglaubhaft qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin schildert viele Details sowie – teilweise auch nicht alltägliche – Interaktionen (Bsp.: Z. 80 ff., Z. 506 ff.), gesteht Erinnerungslücken ein (Bsp.: Z.382), schildert eigene psychische Vorgänge (Bsp.: Z. 128 ff.) und zeigt keine Aggravierungstendenzen, wo diese Platz haben könnten (Bsp.: Z. 397). Hervorzuheben ist auch die Passage von Z. 525 ff., wo sie eigenes vermeintliches Fehlverhalten eingesteht und unverstandene Elemente des eigenen Handelns schildert.
7.5.4 In der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin mehrere Sachverhaltselemente, die unter den Begriff der Gewalt i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB subsumiert werden könnten: Er habe sie mit der Hand am Hals hinabgedrückt (Z. 162 ff., Z. 504 f.). Er habe sie auch wiederholt heruntergedrückt, als sie habe aufstehen wollen (Z. 173 f.).
7.5.5 Zusammengefasst kann anhand der Aktenlage nicht klarerweise gesagt werden, dass kein Nötigungsmittel vorliegt. Ob neben der Gewalt auch weitere Nötigungsmittel einschlägig sein könnten, wird durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3b; BGE 126 IV 124 E.3b).
7.5.6 Derzeit kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der Vergewaltigung offensichtlich nicht gegeben ist. Entgegen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft ist ein Freispruch nicht wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass es bei der vorliegend zweifelhaften Sach- und damit auch Rechtslage dem Sachgericht obliegt zu entscheiden, ob die Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen. Da es sich vorliegend um ein schweres Delikt handelt, drängt sich eine Anklagerhebung auf. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Staatsanwaltschaft in ihren Erwägungen weder zum Tatbestand der Schändung (vgl. insoweit die Eröffnungsverfügung vom 17. März 2023) noch zum Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB explizit geäussert hat, obwohl bezüglich Letzterem am 16. März 2023 ausdrücklich Strafantrag gestellt worden war. Die Einstellungsverfügung ist damit insgesamt aufzuheben.
8. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche resp. ihrer Strafklage ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die Gesuchstellerin hat darzutun, weshalb die Zivil- resp. Strafklage nicht aussichtslos erscheint, und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. Nach den obigen Ausführungen ist die Beschwerde offensichtlich nicht von vornherein als aussichtslos zu beurteilen.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Mit Blick auf die sich stellenden Rechts- und Sachfragen erscheint auch der Beizug einer Anwältin als notwendig. Zu prüfen bleibt die Mittellosigkeit.
Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 ist für die Ermittlung der Prozessarmut dem Einkommen der zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüberzustellen und es ist allfälliges Vermögen mit zu berücksichtigen. Beim Zwangsbedarf ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum gemäss Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auszugehen. Die Grundbeträge sind um 30% zu erhöhen. Dem erhöhten Grundbetrag sind im Normalfall, soweit entsprechender Aufwand nachgewiesen ist, Zuschläge für die effektiven monatlichen Aufwendungen gemäss Bst. C Ziff. II des Kreisschreibens 1 hinzuzurechnen. Dazu gehören beispielsweise der Mietzins, laufende Steuern sowie bei Nichterwerbstätigen die Mindestbeiträge an die Sozialversicherungen.
Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergibt sich ein monatliches Einkommen von CHF 2’563.00 (IV-Rente von CHF 1'633.00 und Ergänzungsleistungen von CHF 930.00). Der monatliche Zwangsbedarf der Beschwerdeführerin setzt sich wie folgt zusammen: CHF 1'430.00 Grundbedarf (CHF 1'100.00, da sie in einer Wohngemeinschaft lebt) inkl. zivilprozessualer Zwangszuschlag von 30% (CHF 330.00), CHF 950.00 Miete, CHF 43.00 Mindestbeitrag an AHV sowie CHF 77.00 laufende Steuern (die Krankenkassenprämie wird von der Ausgleichskasse des Kantons Bern direkt an die Krankenkasse ausbezahlt). Damit ergibt sich ein Zwangsbedarf von CHF 2'500.00. Die Einnahmen übersteigen den Zwangsbedarf nur unwesentlich, womit die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, für die Verfahrenskosten und die Aufwendungen für eine private anwaltliche Vertretung aufzukommen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist daher gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Kassation der Einstellungsverfügung und Zurückweisung an die Vorinstanz) trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). Entsprechend wird das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten als Teil des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).
9.3 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat eine Entschädigung zwar beantragt («unter Kosten- und Entschädigungsfolge»), diese aber nicht beziffert oder belegt, weshalb darauf nicht weiter einzutreten ist. Da das Verfahren fortzusetzen und Rechtsanwältin D.________ der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet ist, rechtfertigt es sich, dass die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festgesetzt wird, wobei eine Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario; vgl. auch Art. 138 Abs. 1bis StPO).
9.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Mai 2024 wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird um Umfang des Gesuchs um Befreiung der Verfahrenskosten als gegenstandslos abgeschrieben. Soweit weitergehend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gutgeheissen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt.
5. Die amtliche Entschädigung des Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.
6. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 24. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Erwägungen
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 244
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
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BK 24 213
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BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
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6B_145/2019
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