BK 2024 256
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
15. August 2024Deutsch36 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Beschuldigte beschränkt auf eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. September 2024, in Untersuchungshaft. Die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 256
Bern, 3. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Juni 2024
(ARR 24 99)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Mit Entscheid vom 12. Juni 2024 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Beschuldigte beschränkt auf eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 7. September 2024, in Untersuchungshaft. Die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 24. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Annuler la décision du 12 juin 2024 du Tribunal régional des mesures de contrainte Jura bernois-Seeland.
2. Ordonner la libération immédiate de la recourante.
3. Ordonner les mesures de substitution suivantes :
a. Faire interdiction à la recourante de prendre contact avec la victime, et de s'approcher d'elle à moins de 100 mètres
b. Imposer à la recourante de poursuivre son traitement avec la Dr D.________ à E.________ (Ortschaft) et thématiser la question de la violence
c. S'inscrire et suivre un cours destiné aux auteurs d'actes de violence
4. Sous suite des frais et dépens.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 26. Juni 2024 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom selben Tag die Abweisung der Beschwerde.
Innert angesetzter Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.
2.
2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) StPO können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Haftanordnung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren ist mit Blick auf die Beschwerdebegründung davon auszugehen, dass in erster Linie (mangels Vorliegens besonderer Haftgründe resp. gleich wie im vorinstanzlichen Verfahren) eine vorbehaltlose Haftentlassung verlangt wird. Erst eventualiter wird um Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ersucht (vgl. Ausführungen auf S. 7 der Beschwerde, insbesondere Ziff. 7 «A titre subsidiare, il est relevé que le placement en détention viole le principe de la proportionnalité, attendu que des mesures de substitution peuvent être ordonnées en l'espèce, dans l'hypothèse où les autres conditions de la détention seraient réalisées» [Hervorhebung durch die Kammer]).
3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
4.
4.1 Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Dabei genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1 und 330 E. 2.1, sowie 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft dringend der versuchten schweren Körperverletzung verdächtigt, angeblich begangen am 8. Juni 2024 anlässlich eines T.________ (Anlass) in F.________ (Ortschaft). Zum Tatvorwurf und Sachverhalt kann dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2024 und den beigelegten Dokumenten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin unter Alkoholeinfluss die 14-jährige G.________ (nachfolgend: Opfer) zu Boden gestossen haben soll. Anschliessend soll sie auf das Opfer gekniet sein, dieses mit beiden Händen an den Haaren festgehalten und dessen Kopf mindestens fünfmal mit grosser Wucht gegen den Betonboden geschlagen haben. Der Freund des Opfers habe versucht, die Beschwerdeführerin wegzuzerren. Diese soll erst aufgehört haben, als man sie habe überwältigen können. Das Opfer habe eine stark blutende Kopfwunde am Hinterkopf und eine Gehirnerschütterung erlitten.
4.3 Das Vorliegen eines dringenden, die Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatverdachts wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Sie weist jedoch darauf hin, dass das in den Haftakten befindliche Video nur einen Teil der Ereignisse aufgezeichnet habe. Vor und nach der gefilmten Szene hätten weitere – teils zu ihrem Nachteil begangene – Übergriffe stattgefunden. Ausserdem erlaube das Video keine ausreichenden Rückschlüsse zur Beantwortung der Frage, ob und bejahendenfalls wie oft und mit welcher Kraft sie den Kopf des Opfers auf den Boden geschlagen haben solle. Und schliesslich lägen keine medizinischen Berichte vor, welche die Schwere der Verletzung dokumentierten und eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers und die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen ermöglichten.
4.4 Die beschwerdeführerischen Argumente vermögen im derzeitigen (noch frühen) Verfahrensstadium den dringenden Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf die Aussagen des Opfers, der Beschuldigten/Beschwerdeführerin und der Zeugen sowie unter Berücksichtigung des Handyvideos, welches zumindest Teile des Geschehens wiedergibt, bestehen derzeit genügend konkrete Verdachtsmomente, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der (versuchten) schweren Körperverletzung erfüllen könnte. Es kann an dieser Stelle auf die im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen und Videoaufzeichnung verwiesen werden:
- Die Beschuldigte gibt zu, in eine Auseinandersetzung mit dem Opfer verwickelt gewesen zu sein. Sie sagt aber, dass sie sich nicht an ein Kopf-auf-den-Boden-schlagen erinnere (Hafteröffnung Z. 141 f.: «Ich fiel auf sie und dann setzte ich mich auf sie und zog sie an den Haaren, nicht am Kopf. Sonst hätte ich ja gemerkt, dass sie mit dem Boden auf den Kopf schlug. Das habe ich nicht gehört. [...]. Er zog mich nach hinten und deshalb zog es ihren Kopf hoch und wieder runter»; pol. EV vom 06.08.2024 Z. 212 ff.: «Vous me demandez si la tête touchait le sol dans les mouvements de va et vient, je ne sais pas du tout. J'ai pas entendu de bruit. Comme j'étais en train de dégager en même temps, je ne pourrais pas vous répondre si sa tête touchait le sol ou si sa tête ne touchait pas. C'est fort possible que sa tête ait cogné parterre, mais moi je ne pourrais pas vous le dire [...] ».
- Das Opfer gab an, dass sich die Beschuldigte auf sie gesetzt, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf mit einer Stärke von 4 auf einer Skala bis 5 («c'etait 2 doigts de me tuer») ca. fünf Mal auf den Betonboden geschlagen habe (pol. EV vom 08.06.2024 Z. 64 ff., Z. 95 ff. und Z. 100 ff.). Ihre Verletzungen beschrieb sie wie folgt (a.a.O. Z. 130 f.): «Je suis ouverte à l'arrière de la tête. J'ai une petite commotion et je dois faire attention. Actuellement, je ne me sens pas très bien ».
- Diverse Zeugen gaben an, beobachtet zu haben, wie die Beschuldigte den Kopf des Opfers auf den Boden schlug (pol. EV H.________ vom 08.06.2024 Z. 23 f.: «La personne, donc A.________, avait pris la jeune et on a vue comme elle lui tapait la tête par terre [...] » ; pol. EV I.________ vom 08.06.2024 Z. 23 und Z. 40 : « On a vu l'agresseuse prendre les cheveux de la lésée et taper la tête sur le sol » [... avec] « beaucoup de force. Il n'y avait pas d'hésitation » ; pol. EV J.________ Z. 48 ff.: «Mme A.________ quant à elle tenait G.________ au niveaux des cheveux et les tirait et a commencé à taper la tête d'G.________, qui tenait le cou de Mme A.________ en même temps. Je dirais qu'elle a tapé environ 5 fois » sowie a.a.O. Z. 91 f. : « Je dirais une force de 6 sur 10, mais je pense qu'elle n'a pas frappé très fort. Elle ne voulait pas la tuer [...] »).
- Von Teilen des Geschehens gibt es ein verwackeltes, qualitativ schlechtes Handyvideo, welches dem ZMG vorliegt. Darauf ist bei summarischer Betrachtung ersichtlich, wie die Beschuldigte das (sich wehrende) Opfer zweimal zu Boden stösst. Beim zweiten Mal geht die Beschuldigte mit dem Opfer zu Boden. Beim Sturz befinden sich die Hände der Beschuldigten am Kopf bzw. in den Haaren des Opfers. Dies dürfte dessen Aufprall auf der Strasse verstärkt haben. Anschliessend ist die Sequenz noch stärker verwackelt und eine Person läuft vor der Kamera durch. Bei stark verlangsamter Ansicht scheint die Beschuldigte bei Sekunde 14/15 den Kopf des Opfers einhändig anzuheben und wuchtig auf den Boden zu schlagen. Das Publikum protestiert lauthals. Anschliessend fixiert die Beschuldigte das Opfer rittlings und packt sie erneut an den Haaren. Eine männliche Person umgreift alsdann die Beschuldigte und zieht sie nach hinten. Da die Beschuldigte nicht loslässt, hebt sich auch der Kopf des Opfers an. Dann bricht das Video ab.
Auch der Kollege des Opfers, K.________, führte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juni 2024 aus, dass die Beschwerdeführerin den Kopf des Opfers 4-5 Mal auf den Boden geschlagen und er hierauf eingegriffen habe (pol. EV-Protokoll Z. 26 f.). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, wenn der Kopf eines anderen mit Wucht auf den harten Boden geschlagen wird. Die Tatsache, dass derzeit noch keine medizinischen Berichte über das Verletzungsbild Eingang in die Akten gefunden haben, vermag nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung zu ändern. Weiter bestehen aktuell keine Anhaltspunkte dafür, dass auf die Aussagen der Zeugen und/oder des Opfers nicht abgestellt werden darf. Auch die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, das gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Soweit sie geltend macht, der Kopf des Opfers sei deshalb auf den Boden aufgeschlagen, weil der Kollege des Opfers an ihr gezerrt habe, so dass sie sich – und gleichsam mit ihr der Kopf des Opfers – nach vorn und hinten bewegt habe, ist zunächst an die Videoaufzeichnung zu erinnern, der zufolge sie scheinbar noch vor dem Eingreifen des Kollegen den Kopf des Opfers auf den Boden geschlagen hat. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb sie die Haare des Opfers nicht losgelassen hat, als der Kollege sie wegzuziehen versuchte (Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 171 ff., wonach der Kollege sie zu fest am Hals gepackt habe und sie daher nicht habe loslassen können). Der Umstand, dass das Handyvideo nicht das gesamte Geschehen aufgezeichnet hat und die Auseinandersetzung bereits vor der aufgezeichneten Sequenz ihren Verlauf nahm, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin mutmasslich (im Sinne eines dringenden Tatverdachts) der versuchten schweren Körperverletzung zu verantworten haben wird. Gleich verhält es sich hinsichtlich der allenfalls durch die Intervention Dritter erlittenen Blessuren oder des Umstands, dass die Mutter des Opfers die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Vorfall mit dem «Kopf-zu-Boden-Schlagen» zur Rede gestellt hat und es dabei ebenfalls zu einer Auseinandersetzung gekommen sein soll (pol. EV H.________ vom 8. Juni 2024 Z. 49 f.; pol. EV I.________ vom 8. Juni 2024 Z. 57 f.; pol. EV K.________ vom 8. Juni 2024 Z. 32 ff.).
4.5 Der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung ist somit gegeben.
Erwägungen
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 1bis oder Abs. 2 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
5.1
Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5, je mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 und 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1 und 3.2).
5.2
Ad Vortaten und drohende schwere Vergehen oder Verbrechen
5.2.1
Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ergibt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1). Diese können sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.2
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte ist zunächst auf die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz abzustellen. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Neben der abstrakten Strafdrohung sind insbesondere das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten der beschuldigten Person auswirken kann. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6).
5.2.3
Die Beschwerdeführerin ist einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl BJS 18 31560 vom 4. April 2019 wurde sie u.a. wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von L.________ verurteilt, weil sie diese am 23. Mai 2018 mit beiden Handflächen gestossen hatte, so dass diese stürzte und sich Verletzungen zuzog (mehrfache Fraktur am linken Handgelenk sowie Prellungen an Oberschenkel und Hüfte). Weiter ist eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (die Beschwerdeführerin schlug am 1. September 2019 eine Polizistin mit der Faust in den Thorax) und u.a. wegen einfacher Körperverletzung an einer wehrlosen resp. schutzbedürftigen Person aktenkundig (beides Strafbefehl BJS 20 7860 vom 26. August 2021). Im letztgenannten Fall handelt es sich um einen Vorfall vom 2. April 2020 zum Nachteil ihres (erstgeborenen) Sohns M.________ (oder MM.________; geb. N.________ (Datum)). Gemäss Strafbefehl stiess die Beschwerdeführerin diesen mit beiden Händen auf das Sofa, setzte sich auf ihn und packte ihn mit beiden Händen am Hals. Nachdem sich der Sohn befreit hatte und aufgestanden war, legte sie ihre Hände wieder um dessen Hals und drückte ihm – der nun mit dem Rücken gegen die Wohnungstür lehnte – mit beiden Händen den Hals zu, während er immer grössere Schwierigkeiten beim Atmen gehabt haben soll. Die Beschwerdeführerin fügte ihrem Sohn fünf Kratzer/Schnittwunden am rechten Hals, zwei Kratzer am linken Hals und unter dem Kinn zu, was entsprechende Schmerzen verursachte. Das Vortatenerfordernis ist damit unzweifelhaft erfüllt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist weiter auch die Schwere der drohenden Delikte zu bejahen. Einfache Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind gemäss Art. 123 und Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, womit in beiden Fällen ein schweres Vergehen vorliegt. Die nun untersuchte (versuchte) schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft und stellt somit ein Verbrechen dar (Art. 122 und Art. 10 Abs. 2 StGB; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Betroffen ist in allen Fällen die physische Integrität. Die gegenüber ihrem Sohn begangene Tat und das zu untersuchende Delikt richteten sich (u.a.) gegen den Kopf (Würgen bzw. Schlagen), wobei in beiden Fällen Minderjährige und damit besonders Schutzwürdige betroffen waren bzw. sind. Sowohl bei den abgeurteilten Tatausführungen als auch im hier interessierenden Vorfall zeigt sich ein beachtliches Gewaltpotential der Beschwerdeführerin.
5.3
Ad hinreichende Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte
5.3.1
Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich ebenfalls auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei – wie zuvor in E. 5.2.2 erwähnt – Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Die beiden Kriterien der Tatschwere (E. 5.2.2 hiervor) und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9, auch zum Folgenden). In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, gilt jedoch ein strenger Massstab. Diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO geforderte Sicherheitsgefährdung zu erfüllen (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
5.3.2
Da vorliegend die körperlichen Integrität – insbesondere auch von Minderjährigen – betroffen ist, kann die haftrelevante (unmittelbare und erhebliche) Sicherheitsgefährdung nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführerin jeweils «lediglich» zu Geldstrafen verurteilt worden ist. Dies vermag an der geforderten Sicherheitsrelevanz allerdings nichts zu ändern. Weiter geht weder aus dem Strafbefehl BJS 18 31560 vom 4. April 2019 noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher Weise hervor, dass die Verletzungen der damaligen Geschädigten auf eine unglückliche Verkettung von Umständen zurückgeführt werden müssten. Im Gegenteil: Laut Strafbefehl soll die Beschwerdeführerin unaufgefordert die Wohnung der Geschädigten betreten und diese trotz Aufforderung nicht verlassen haben. Sodann soll sie die Geschädigte mit beiden Handflächen gegen das Innere der Wohnung gestossen haben. Gegen den entsprechenden Strafbefehl hat die Beschwerdeführerin keine Einsprache eingelegt. Dementsprechend kann auf diesen resp. den diesem zugrunde liegenden Sachverhalt abgestellt werden. Überdies stellt ein mit beiden Handflächen ausgeführtes Stossen sehr wohl eine Form der Gewalt dar und zeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der damaligen Situation nicht zu beherrschen vermochte. Inwiefern die Beschwerdeführerin im «dritten Fall» (Anmerkung der Kammer: dabei dürfte es sich wohl um den vom Zwangsmassnahmengericht auf S. 6 oben genannten Vorfall handeln, in Folge dessen die Beschwerdeführerin wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil ihres Sohns verurteilt worden war [Strafbefehl BJS 20 7860 vom 26. August 2021]; siehe E. 5.2.3 hiervor) keine Gewalt angewendet haben will, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht.
5.4
Ad ungünstige Rückfallprognose
5.4.1
Nebst dem Vortatenerfordernis und den drohenden schweren Vergehen/Verbrechen (erste Voraussetzung) sowie der hinreichenden Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) wird als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran zu erinnern, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1.2).
Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1 und 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 8.3, je mit Hinweisen).
5.4.2
Das Zwangsmassnahmengericht begründete die ungünstige Rückfallprognose wie folgt:
Die 39-jährige Beschuldigte befindet sich seit 2017, d.h. seit ca. sieben Jahren, wieder in der Schweiz (Hafteröffnung Z. 32). In den letzten sechs Jahren kam es zu Schuldsprüchen wegen drei verschiedenen Anlasstaten (23.05.2018, 01.09.2019, 02.04.2020). Eine vierte Tat, angeblich begangen am 08.06.2024, d.h. nach vier Jahren ohne aktenkundiges Gewaltdelikt, ist Gegenstand der laufenden Untersuchung. Hinzu kommen weitere Verurteilungen, etwa wegen Fahrens eines Autos mit über 2 Promille (siehe Strafbefehl vom 04.07.2022, Vorfall 3, begangen am 01.04.2022). Beim jüngsten Vorwurf war gemäss Staatsanwaltschaft Alkohol im Spiel (1.4 Promille). Es handelt sich bisher um den schwerwiegendsten Vorfall (versuchte schwere Körperverletzung gegen ein minderjähriges Mädchen, begangen in aller Öffentlichkeit, unter den Augen des eigenen, 8-jährigen Sohnes). Die Gewaltintensität nimmt zu. Bewahrheiten sich die Vorwürfe, scheinen nunmehr blosse Beleidigungen, mithin eine Lappalie, genügt zu haben, um (in eigenen Worten; Hafteröffnung Z. 135) «brutal» auf ein 14-jähriges Mädchen loszugehen. Die vorgeworfene Tatausführung erscheint bei aktuellem Aktenstand als sehr gefährlich, mit dem Potential, schwerwiegende Schäden zu verursachen. Die Beschuldigte habe Aufregung, Wut, unklare Emotionen, eine Mischung von Gefühlen empfunden, nichts sei klar gewesen. Sie habe sich wie «hier bin ich und gleichzeitig bin ich nicht da» gefühlt. Ihr Kopf sei wie «off» gewesen bzw. sie habe emotional ein «Puff» im Kopf gehabt (Hafteröffnung Z. 167 ff.; Z. 186; Z. 270 ff.). Mit anderen Worten: sie scheint aus nichtigem Anlass ausgerastet bzw. explodiert zu sein. Trotz der aktenkundigen Vorfälle beschreibt sich die Beschuldigte aber nicht als gewalttätig (Hafteröffnung Z. 280 ff.); der Vorfall tue ihr leid (Hafteröffnung Z. 186). Es könne aber schon vorkommen, dass sie die Beherrschung verliere, sie habe einen starken Charakter (Hafteröffnung Z. 203 ff.). Die Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben bereits eine Alkoholtherapie absolviert (Hafteröffnung Z. 244 ff.). Diese scheint nur eine begrenzte Wirkung gehabt zu haben, zumal die Beschuldigte seither nur auf starken Alkohol, nicht aber auf Bier und Wein verzichtet. Aktuell befindet sich die Beschuldigte offenbar in psychiatrischer Behandlung bei Dr. D.________ in E.________ (Ortschaft) (Haferöffnung Z. 78), die diesbezüglichen Hintergründe sind noch in Abklärung. Ihre psychische Verfassung gibt zu Sorgen Anlass. Sie gab selber an, dass sie Hilfe annehmen möchte, z.B. ein Gewaltpräventionsprogramm (Hafteröffnung Z. 434 f.). Aktuell hat die Beschuldigte keine Arbeit bzw. sie lebt von der Sozialhilfe. Die meiste Zeit sei sie alleine mit den Kindern bzw. alleine zuhause (Hafteröffnung Z. 195 ff.). Ihr zweiter Sohn ist acht Jahre alt und sie ist alleine für ihn verantwortlich. Am 18.06.2024 könne sie offenbar eine auf sechs Monate befristete Stelle beim Migrationsdienst der Stadt W.________ (Ortschaft) antreten (Hafteröffnung Z. 48); Dokumente hierfür liegen indessen aktuell nicht vor. Sie habe hier nicht besonders [viele] Freunde (Hafteröffnung Z. 210) bzw. kenne in F.________ (Ortschaft) nicht viele Leute (Hafteröffnung Z. 362). Der Bruder lebe in W.________ (Ortschaft), die Mutter in U.________ (Ortschaft), die Schwester in V.________ (Ortschaft) (Hafteröffnung Z. 63 ff.).
Gestützt auf diese Umstände, d.h. angesichts der Unberechenbarkeit der Beschuldigten, der erheblichen Tatschwere und der grossen Sicherheitsrelevanz ist der Beschuldigten zurzeit eine negative Rückfallprognose zu stellen. Eine Tatwiederholung ist ernsthaft zu befürchten. Daran ändert der Arbeitsantritt per 18.06.2024 nichts, zumal diese doch eigentlich positive Perspektive die Beschuldigte auch nicht daran hinderte, sich in die streitgegenständlichen Handlungen zu verstricken. Folglich ist auch die dritte Voraussetzung der Wiederholungsgefahr erfüllt.
5.4.3
Die Beschwerdekammer schliesst sich den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einwandfreien Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die diesbezügliche Erwägung E. 5.5.2 des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der zumindest derzeitig anzunehmenden ungünstigen Legalprognose nichts zu ändern:
Da aktuell noch kein forensisch-psychiatrisches Gutachten vorliegt, kam das Zwangsmassnahmengericht nicht umhin, die Beurteilung der Legalprognose ohne gutachterliche Einschätzung und ungeachtet des ausstehenden Berichts der behandelnden Psychiaterin allein gestützt auf die ihm vorgelegten Einvernahmeprotokolle und Strafbefehle vorzunehmen. Es versteht sich von selbst, dass es dabei auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu würdigen hatte. Anders als die Verteidigung geltend macht, mass es diesen aber keinen gutachterlichen Stellenwert bei. Abgesehen davon unterläge auch ein Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Es trifft zu, dass die letzte einschlägige Vorstrafe ein Ereignis vom April 2020 betrifft und somit vier Jahre zurückliegt. Dieser Umstand wurde vom Zwangsmassnahmengericht indes nicht ausser Acht gelassen und steht der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Die Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Auch wenn beispielsweise ihr Sohn M.________ anlässlich des tätlichen Übergriffs vom 2. April 2020 und das Opfer im hier interessierenden Vorfall keine schweren Verletzungen davongetragen haben, geht es nicht an, das Verhalten der Beschwerdeführerin zu verharmlosen. Würgen und den Kopf eines Dritten mit Wucht auf den harten Boden schlagen birgt ein hohes Gefährdungspotential. Anders als die Beschwerdeführerin dafürhält, kann somit nicht davon gesprochen werden, angesichts der geringen Verletzungen des Opfers sei das Delikt nicht als besonders schwerwiegend zu bezeichnen (mit der Folge, dass ein strenger Massstab an die Rückfallgefahr gestellt werden müsse). Wie erwähnt (E. 5.2.3 und 5.3.2 hiervor), ist das Erfordernis der Schwere der Tat eben gerade gegeben und es liegt eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor. Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf eine Aggravierungstendenz – bezogen auf die Zunahme der Gewaltintensität – geschlossen hat.
Gestützt auf eine summarische Würdigung der im Haftverfahren vorgelegten Akten gelangt die Beschwerdekammer ebenfalls zum Ergebnis, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin Sorgen bereitet, zumal allein die Kenntnisnahme einer am Vorabend stattgefundenen Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und einer ihrer Kolleginnen (O.________) Anlass für die Beschwerdeführerin gewesen zu sein scheint, das Opfer anzugehen (pol. EV-Protokoll K.________ vom 9. Juni 2024 Z. 44 f.; pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 36 ff.; pol. EV-Protokoll P.________ vom 9. Juni 2024 Z. 80 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, sie hätte erfahren, dass das Opfer gegenüber Drittpersonen schlecht über sie (die Beschwerdeführerin) gesprochen habe (pol. EV-Protokoll der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2024 Z. 276 ff. und Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 119 ff.). Hierfür bestehen jedoch aktuell keine Hinweise. Ohnehin vermöchte dies das Verhalten resp. die Reaktion der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Gleich verhält es sich mit dem Argument, das Opfer habe sie beleidigt (pol. EV-Protokoll der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2024 Z. 85 ff.). Besorgniserregend ist weiter, dass sich die Aggression der Beschwerdeführerin (erneut) gegen eine minderjährige Person gerichtet und sich das Ganze zudem vor den Augen ihres erst knapp neunjährigen Sohns S.________ abgespielt hat. Weiter scheint die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum trotz Therapie nicht ausreichend im Griff zu haben (pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 20). Ein weiterer Kontrollverlust kann derzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, auch wenn die Beschwerdekammer nicht verkennt, dass insoweit nie absolute Sicherheit erreicht werden kann. Erschwerend ist im Übrigen auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu würdigen, wonach sie auch ohne Alkohol ausgerastet wäre (Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 264).
Das psychische Befinden der Beschwerdeführerin ist fraglich resp. es ergeben sich hierzu diverse Fragen. Aktenkundig scheint die Beschwerdeführerin nicht nur Probleme mit dem Alkoholkonsum, sondern auch mit der Impulskontrolle zu haben (pol. EV-Protokoll J.________ vom 8. Juni 2024 Z. 20 f.; die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, man könne ihr Verhalten als «Ausrasten» bezeichnen [Protokoll Hafteröffnung vom 10. Juni 2024 Z. 191]). Anders als die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend zu machen versucht, lässt sich ihr Verhalten derzeit nicht allein mit einer «Überforderungssituation» (alleinerziehende Mutter zweier Kinder) erklären, zumal ihr erstgeborener Sohn bereits auszugezogen ist. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erscheint vorliegend klar indiziert und wird von der Staatsanwaltschaft – soweit nicht bereits geschehen – auch in Auftrag gegeben. Solange der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die eventuelle unberechenbare Gefährlichkeit nicht abgeklärt sind, muss der Beschwerdeführerin – jedenfalls bis zum Vorliegen eines psychiatrischen Vorabgutachtens (vgl. dazu E. 6.4 hiernach) – aufgrund der vorangehenden Erwägungen eine ungünstige Legalprognose gestellt werden.
Es ist zu begrüssen, dass sich die Beschwerdeführerin einsichtig und therapiewillig zeigt. Solange ihr psychischer Zustand resp. die sich daraus allfällig ergebene Rückfallgefahr nicht gutachterlich geklärt ist, kann eine Entlassung aus der Untersuchungshaft indes nicht angeordnet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie angeblich eine Arbeitsstelle hätte antreten können, zumal auch ein bevorstehender Stellenantritt sie nicht daran zu hindern vermochte, in eine brutale Auseinandersetzung mit einer Minderjährigen zu geraten. Ob sich ihre Lebenssituation mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit und einem Umzug tatsächlich positiv beeinflussen lässt, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, zumal sich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht immer einfach gestaltet, ihre Verwandten nicht in der unmittelbaren Nähe wohnen und am neuen Wohnort höchstwahrscheinlich noch keine Bekanntschaften bestehen. Auf was die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass eine Arbeitsstelle resp. ein regelmässiger Rhythmus etc. sie in die Lage versetzen werde, den Ausstieg aus der Sozialhilfe zu schaffen, hinaus will, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Der Umstand, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen ist, erklärt ihr Verhalten jedenfalls nicht.
5.5
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Begehung haftrelevanter Delikte befürchtet, von einer ungünstigen Prognose ausgegangen ist und somit den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat. Vor diesem Hintergrund kann – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offengelassen werden, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die Kollusionsgefahr – anders als noch in ihrem Haftantrag – nicht mehr anruft. Anzumerken ist an dieser Stelle einzig, dass die Staatsanwaltschaft, sollte sie in einem allfälligen Haftverlängerungsverfahren den Haftgrund der Kollusionsgefahr erneut vorbringen wollen, u.a. auch die Kollusionsneigung und -anfälligkeit näher darzulegen hätte, zumal sich das Opfer und die Beschwerdeführerin nicht bzw. kaum kennen.
6.
6.1
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).
6.2
Mit Blick auf die im Verurteilungsfall zu erwartende Strafe droht mit der erstmalig angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann ebenfalls nicht ausgemacht werden.
6.3
Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin lässt sich aktuell nicht abschliessend einschätzen und wird daher Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Abklärung sein. Dabei wird die sachverständige Person auch zur Frage geeigneter Ersatzmassnahmen Stellung nehmen müssen. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot, Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung, die dortige Thematisierung der Gewalt und der Besuch eines Gewaltpräventionsprogramms) können in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zumindest derzeit nicht als geeignet bezeichnet werden, der Wiederholungsgefahr tatsächlich und vor allem rechtzeitig zu begegnen. Da sich der hier interessierende Vorfall anlässlich eines T.________ (Anlass) aus einer «Banalität» heraus ereignet und sich gegen eine nicht näher bekannte Person gerichtet hat, würde sich ohnehin die Frage stellen, gegen wen überhaupt ein Kontakt- und Annäherungsverbot auszusprechen wäre, damit künftige Straftaten gegen die körperliche Integrität vermieden werden könnten. Hinzu kommt, dass selbst eine Überwachung eines Kontakt- und Annäherungsverbots oder einer Ein- resp. Ausgrenzung mittels Electronic Monitoring keinen unmittelbaren Schutz von möglichen Opfern zu garantieren vermöchte, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeutet, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Ohne zusätzliche psychiatrische Abklärung ist es zurzeit schwierig, allenfalls geeignete Massnahmen (beispielsweise ambulante Therapie und Besuch eines Gewaltpräventionskurses) anzuordnen, zumal die bisherige Therapie bei Dr. med. D.________ die Beschwerdeführerin nicht vor Gewalt abgeschreckt hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Alkoholkonsums. Allenfalls ergeben sich nach der Begutachtung Hinweise, ob und welche Ersatzmassnahmen zielführend sein können. Somit kann derzeit auch dem Einwand, wonach die Untersuchungshaft nicht ewig verlängert werden könne und – anders als die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen – die konkrete Problematik nicht löse, kein Gehör geschenkt werden. Überhaft droht derzeit – wie gesagt – nicht.
Der – mutmasslich noch ausstehende – Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.________ wird der sachverständigen Person zur Verfügung gestellt werden, so dass deren Einschätzung in der Begutachtung Niederschlag finden wird. Auf das Argument, wonach ihre Psychiaterin am besten beurteilen könne, wie und wie oft die Behandlung fortgesetzt werden soll, braucht somit nicht näher eingegangen zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es zur Anordnung und Durchführung eines Gewaltpräventionsprogramms keines Gutachtens bedürfe, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass die Strafbehörden – je nach konkretem Einzelfall – die Teilnahme an einem solchen Programm auch ohne vorgängige Begutachtung anordnen können. Wie erwähnt, drängt sich vorliegend indes eine psychiatrische Begutachtung auf.
6.4
Mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Identifikation und Befragung weiterer Personen, parteiöffentliche Befragung, Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens) erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Monaten nicht per se als unverhältnismässig. Indes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Haft allein mit Wiederholungsgefahr (und nicht mit dem Kollusionsrisiko) begründet wird. Unter Verhältnismässigkeitsaspekten relevant ist somit die Risikoeinschätzung der sachverständigen Person. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt, in dem die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8). Erfahrungsgemäss dauert die Erstellung eines Gutachtens einige Monate, was im Widerspruch zum in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebot steht. Vor diesem Hintergrund ist angezeigt, dass ein Kurz- resp. Vorabgutachten zur Frage der Rückfallgefahr und allfälligen Ersatzmassnahmen eingeholt wird. Dessen Erstellen sollte in einem Zeitraum von zwei Monaten (berechnet ab dem Zeitpunkt der Festnahme) möglich sein. Sollte das Kurzgutachten innert kürzerer Zeit erstellt sein und würde hiernach kein Haftgrund mehr vorliegen, hätte die Staatsanwaltschaft die freiheitsentziehende Zwangsmassnahme aufzuheben (Art. 212 Abs. 1 Bst. a StPO). Eines Antrags beim Zwangsmassnahmengericht bedarf es – anders als der mit der Stellungnahme betraute Staatsanwalt meint – hierfür nicht.
Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftanordnung wird daher in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten bis zum 7. August 2024 bewilligt. Innert dieser Zeit hat eine Kurzbegutachtung zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen zu erfolgen. Der Umstand, dass das Gutachten möglicherweise noch gar nicht in Auftrag gegeben worden ist, soll sich – insbesondere mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – nicht zulasten der Beschwerdeführerin auswirken. Die Auftragserteilung kann ohne Vorliegen eines Berichts der behandelnden Psychiaterin erfolgen. Der bei dieser verlangte Bericht kann der Gutachterstelle nachgereicht werden. Dementsprechend wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, umgehend ein Kurz-/Vorabgutachten in Auftrag zu geben.
6.5
Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig.
Dispositiv
7. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 7. September 2024, angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Drittel gekürzt und bis zum 7. August 2024 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.
8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um einen Drittel gilt die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegend. Ihr werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 7. September 2024 angeordnet hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 7. August 2024 angeordnet.
2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier, wird angewiesen, umgehend ein Kurz- resp. Vorabgutachten zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen einzuholen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.
4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin entfällt im Umfang eines Drittels.
5. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt Q.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Moutier (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident R.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 3. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 256
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_485/2023
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_493/2024
7B_155/2024
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_1022/2023
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
7B_155/2024
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_202/2022
1B_179/2022
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF