BK 2024 276
Ausstand (59)
3. Juni 2022Deutsch19 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 24 14685) wegen Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers. Am 26. Juni 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. September 2024 an (ARR 24 107). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 276
Bern, 15. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Raubes
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 26. Juni 2024
(ARR 24 107)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 24 14685) wegen Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers. Am 26. Juni 2024 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten bis zum 22. September 2024 an (ARR 24 107). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 4. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren ARR 24 107 vom 26. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend in die Freiheit zu entlassen.
2. Eventualiter: Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland im Verfahren ARR 24 107 vom 26. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei eine Untersuchungshaft von 1 Monat anzuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 5. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 8. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 107 ein und gab bekannt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch mit Verweis auf den Haftantrag vom 24. Juni 2024 und den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Soweit der Beschwerdeführer ohne explizite Begründung die Edition der amtlichen Akten BJS 24 14685 verlangt, ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer grundsätzlich gestützt auf die der Vorinstanz vorgelegten Haftakten und anhand der während des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens erstmals geltend gemachten
oder von Amtes wegen ersichtlich gewordenen haftrelevanten Noven entscheidet. Vorliegend wurden die Haftakten ARR 24 107 von Amtes wegen ediert, womit dem Editionsantrag des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen wurde. Weitere Akteneditionen drängen sich nicht auf.
4.
4.1 Gemäss Haftantrag vom 24. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 23. Juni 2024 um ca. 01:55 Uhr an einem Raubüberfall in D.________ (Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein. Konkret soll er E.________ und F.________ zusammen mit einem unbekannten Mittäter mit einem Schmetterlingsmesser bedroht und namentlich zur Herausgabe von Vapes, Zigaretten und Ohrringen bewogen haben. Anlässlich seiner Anhaltung am 23. Juni 2024 um 02:30 Uhr habe der Beschwerdeführer ein Schmetterlingsmesser sowie 12.5 Gramm Haschisch und 2.7 Gramm Marihuana auf sich getragen. E.________, F.________ sowie ein Freund des Beschwerdeführers, G.________, wurden noch in derselben Nacht polizeilich befragt. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 um 11:38 Uhr erstmals delegiert einvernommen; am 24. Juni 2024 erfolgte die Hafteröffnungseinvernahme. Die Aussagen der genannten Personen wurden im Haftantrag und im angefochtenen Entscheid sorgfältig resümiert, so dass darauf verwiesen werden kann.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an der ihm vorgeworfenen Straftat beteiligt zu sein. Zusammengefasst gibt er an, dass es auf dem Nachhauseweg zu einem Streit gekommen sei, wobei jemand aus einer anderen Gruppe seinen Freund «H.________» (Anmerkung der Kammer: Offenbar handelt es sich dabei nicht um E.________ [vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 3 Z. 65-67 und 74-75]) beleidigt habe. Konkrete Angaben zu seinem Freund «H.________» oder anderen Beteiligten des Abends wollte der Beschwerdeführer nicht machen. Zudem verlangte er die Siegelung seines Mobiltelefons und verweigerte die Bekanntgabe des Gerätecodes seines Mobiltelefons und des Pin-Codes der SIM-Card.
5.
5.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es zur Abklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts der Untersuchungshaft nicht bedürfe, ist daran zu erinnern, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Vorwurf des Raubes unter Mitführen eines Schmetterlingsmessers (Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Der Umstand, dass sich die mutmassliche Tat nur auf geringe Vermögenswerte richtete (Art. 172ter Abs. 2 StGB), ändert daran nichts.
6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen).
Erwägungen
6.2
Mit der Vorinstanz kann zur Begründung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden.
6.2.1
In Bezug auf die Vorbringen der amtlichen Verteidigung in der Stellungnahme zum Haftantrag verweist die Vorinstanz zu Recht auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 6.1 hiervor), wonach die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer sind als in späteren Stadien und es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen eingehend zu überprüfen und die Beweismittel abschliessend zu würdigen.
6.2.2
Sodann führen Zwangsmassnahmengericht und Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass sowohl seitens E.________ als auch F.________ und G.________ belastende Aussagen vorliegen. Inwiefern die Aussagen der erwähnten Personen nicht glaubhaft erscheinen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Aussagen von E.________, F.________ und G.________ als schlüssig erweisen, so dass zur Begründung des dringenden Verdachts auf diese abgestellt werden darf. So schilderten E.________ und F.________ übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer E.________ mit den Worten «ist dir dein Leben lieber als deine Ohrringe» (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45) bzw. «isch dir di Ohrestecker oder die Läbä wichtiger» (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 97-98) bedroht und mit einem Schmetterlingsmesser in der Hand zur Herausgabe der Ohrringe aufgefordert hatte (polizeiliche Einvernahme von E.________ vom 23. Juni 2024, S. 2-3 Z. 45-47; polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 3-4 Z. 73-75 und Z. 93-95). G.________ sagte alsdann aus, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, dass er die Ohrringe wieder zurückgegeben habe. Zudem gab er an, dass «der Ohrringe» einem H.________ gehörten, welchen er kenne (polizeiliche Einvernahme von G.________ vom 23. Juni 2024, S. 2 Z. 25-32). Auch wenn vorerst noch unklar ist, ob E.________ ein einzelner Ohrring oder mehrere Ohrringe abgenommen und zurückgegeben wurden, gelangte die Vor-
instanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte zumindest vorübergehend im Besitz der in Frage stehenden Ohrringe bzw. des in Frage stehenden Ohrrings war. Darüber hinaus ist mit der Vor-instanz zu berücksichtigen, dass F.________ das Schmetterlingsmesser konkret und zutreffend beschreiben konnte (polizeiliche Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 3, Z. 69-70 sowie Beilage 2 zur Einvernahme). Auch konnte er das Schmetterlingsmesser «definitiv» identifizieren (Vorhalt im Rahmen der polizeilichen Einvernahme von F.________ vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 103-106 [Beilage 2 der Einvernahme]).
6.2.3
Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bestätigte, das sichergestellte Schmetterlingsmesser bei der polizeilichen Anhaltung in der fraglichen Tatnacht auf sich getragen zu haben (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 6 Z. 215-216; Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 2 Z. 44-45).
6.3
Entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung bestehen damit konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der ihm vorgeworfenen Straftat. Ob aufgrund des Mitführens des Schmetterlingsmessers ein qualifizierter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB vorliegen könnte, kann offengelassen werden, da der dringende Tatverdacht des Raubes so oder anders zu bejahen ist.
7.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus.
7.1
Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Kollusionsgefahr.
7.1.1
Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).
7.1.2
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass derzeit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen:
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, gilt es im Weiteren unter anderem eine zusätzliche noch nicht näher bekannte am Raub beteiligte Person ausfindig zu machen und zur Sache zu befragen, ohne dass der Beschwerdeführer davor die Möglichkeit hat, sich mit der betreffenden Person abzusprechen. Zudem gilt es allfällig, das sichergestellte, aktuell gesiegelte Mobiltelefon des Beschwerdeführers auszuwerten und das sichergestellte Schmetterlingsmesser kriminaltechnisch zu untersuchen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, seitens der Vorinstanz werde nicht dargelegt, welche Rolle dem Mobiltelefon zukomme und welche Erkenntnisse man sich aus dessen Auswertung erhoffe, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch Vorinstanz nachvollziehbar ausführen, dass die Auswertung des Mobiltelefons nach einer allfälligen Entsiegelung der Identifikation des noch unbekannten Mittäters diene. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die Auswertung von Mobiltelefonen, namentlich von deren Apps und Chatverläufen, erfahrungsgemäss durchaus dazu geeignet sind, Tatabläufe zu rekonstruieren. Gleiches gilt für allfällige aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung erlangte Spuren. Schliesslich werden die bereits bekannten Beteiligten und allfällige Dritte parteiöffentlich zu befragen sein. Mit Blick auf den gegenwärtigen Verfahrensstand sind daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe von E.________ und F.________ vollumfänglich bestreitet. Wie der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers entnommen werden kann, entschied sich dieser bewusst dagegen, die Namen weiterer Beteiligten zu nennen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 4 Z. 113-114, S. 5 Z. 125-126). Ebenso wenig wollte er Angaben zur potentiell am Raub mitbeteiligten Person machen, welche «die ganze Zeit» mit ihm unterwegs gewesen sei (a.a.O., S. 7 Z. 244-249). Auch Informationen über seinen Kollegen, welcher ebenfalls «H.________» heissen und in der Tatnacht ebenfalls anwesend gewesen sein soll, wollte er keine preisgeben (Hafteröffnungseinvernahme vom 24. Juni 2024, S. 65 Z. 178-195). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit der Begründung die Siegelung seines Mobiltelefons verlangte und weder den Gerätecode seines Mobiltelefons noch den Pin-Codes der SIM-Card bekanntgeben wollte, dass er nicht möchte, dass seine privaten Sachen gelesen würden und es schon einmal vorgekommen sei, dass er sein Mobiltelefon nicht mehr zurückerhalten habe (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024, S. 9-10 Z. 375-411). Auch wenn dies sein gutes Recht ist, spricht sein Aussageverhalten für eine gewisse Kollusionsneigung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft kurz vor Einreichen der Haftbeschwerde die Einvernahme dreier Personen als Auskunftspersonen bzw. Zeugen beantragte (vgl. Beschwerdebeilage 3), wobei die genaue Identität der Personen nicht aufgeführt ist.
Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten; in der Beschwerde wird gar vorgebracht, dass es sich bei den am fraglichen Abend anwesenden Personen um Kollegen des Beschwerdeführers handle, welche schon alleine von ihrer Grundveranlagung her dazu neigten, zu seinen Gunsten auszusagen. Gerade vor diesem Hintergrund dürfte es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sein, mit der noch zu ermittelnden am abzuklärenden Raub beteiligten Person und/oder allfälligen noch zu befragenden Dritten in Kontakt zu treten, um diese zu einer für ihn günstigeren Aussage zu bewegen und so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. In Anbetracht der ihm drohenden Sanktion von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 1 StGB) bzw. nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) dürfte er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Mithin bestünde im Falle seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vornahme von Verdunklungshandlungen, sondern es bestehen auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kolludieren würde.
7.1.3
Bei dieser Ausgangslage hat das Zwangsmassnahmengericht die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht.
7.2
Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5).
8.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
8.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
8.2
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von drei Monaten an. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB wird ein einfacher Raub mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; bei qualifiziertem Raub droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich. Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen (E. 7.1.2 hiervor) sowie das mutmasslich durchzuführende Entsiegelungsverfahren als verhältnismässig. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft – sofern sie die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen durchführen wollte – die erwähnten, nur sehr vage umschriebenen Personen zuerst ausfindig machen müsste, was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. Die Gefahr, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt zu werden droht, besteht derzeit nicht.
8.3
Der Beschwerdeführer macht keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO geltend. Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Auch ein Kontakt- und Rayonverbot bietet zu wenig Sicherheit. So würde eine Verletzung dieser Massnahmen erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden können. Auch ein Hausarrest würde sich nicht als geeignet erweisen, zumal eine Kontaktaufnahme – namentlich mittels elektronischer Geräte – auch von zu Hause aus möglich ist. Beeinflussungsversuche lassen sich daher durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern.
8.4
Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
Dispositiv
9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 15. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 276
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_203/2024
7B_69/2024
1B_120/2023
7B_485/2023
1B_282/2023
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_69/2024
7B_1028/2023
7B_417/2023
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
7B_69/2024
7B_1028/2023
7B_985/2023
7B_69/2024
7B_474/2023
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
1B_197/2023
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP
1B_375/2014
1B_6/2007
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF