BK 2024 278
tentative d'actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement, fixation de la peine
15. Mai 2024Deutsch21 min
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2024 festgenommen. Am 1. April 2024 wurde durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erstmals bis am 28. Juni 2024 Untersuchungshaft angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. April 2024 ab. Auch ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 blieb erfolglos; dieses wurde am 21. Mai 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgewiesen. Nachdem das Verfahren am 15. Mai 2024 an den Kanton Bern abgetreten worden war, verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht / Vorinstanz) die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 27. Juni 2024 um drei Monate bis zum 27. September 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Advokat B.________, am 5. Juli 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
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Beschluss
BK 24 278
Bern, 18. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Baloun
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Advokat B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juni 2024 (KZM 24 1320)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2024 festgenommen. Am 1. April 2024 wurde durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erstmals bis am 28. Juni 2024 Untersuchungshaft angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. April 2024 ab. Auch ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 blieb erfolglos; dieses wurde am 21. Mai 2024 durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgewiesen. Nachdem das Verfahren am 15. Mai 2024 an den Kanton Bern abgetreten worden war, verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht / Vorinstanz) die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 27. Juni 2024 um drei Monate bis zum 27. September 2024. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Advokat B.________, am 5. Juli 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und den Beschwerdeführer unmittelbar aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Gestützt darauf eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 8. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren, gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte Ersteres zur Zustellung der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 1320 ein und verzichtete gleichzeitig unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 11. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Da bei den eingereichten Haftakten die Vorakten aus dem Kanton Aargau fehlten, wurden diese mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nachediert. Am 15. Juli 2024 gingen die Vorakten des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (HA.2024.153 und HA.2024.223) und des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2024.103) bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und darauf hingewiesen, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien. Am 16. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf Schlussbemerkungen verzichtet.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
4.
Die Untersuchungshaft setzt somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
4.1
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
4.2
Wie dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 2024 entnommen werden kann, wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, am 28. März 2024 um die Mittagszeit im Alters- und Pflegeheim D.________ unbefugt mehrere Zimmer betreten (bzw. zu betreten versucht) und (teils versuchte) Diebstähle zum Nachteil von mehreren Bewohnern begangen zu haben. Weiter wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dabei mit einem Mittäter – E.________ – agiert zu haben, der zeitgleich ebenfalls durch das besagte Altersheim gegangen sein und analoge Delikte begangen haben soll.
4.3
Der dringende Tatverdacht stützt sich zunächst auf den Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. März 2024 und den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2024 sowie die zum Erhebungsbericht erstellte Fotomappe vom 4. Mai 2024. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, E.________ sowie ein unbekannt gebliebener Mittäter gemeinsam in einem Fahrzeug ins Parkhaus des Einkaufszentrums F.________ in G.________ (Ortschaft) fuhren und den Wagen dort auf einem Parkplatz abstellten. Anschliessend begaben sich der Beschwerdeführer und E.________ zum Altersheim, wobei sich E.________ bereits auf dem Weg dorthin zurückfallen liess und die beiden das Altersheim durch unterschiedliche Eingänge betraten. Knapp zwanzig Minuten, nachdem der Beschwerdeführer das Altersheim betreten hatte, verliess er es wieder und wurde wenig später in der Nähe des Heims durch die Polizei angehalten. Die Aussagen des Beschwerdeführers darüber, weshalb er sich im Altersheim aufgehalten hatte, sind wenig überzeugend und machen deutlich, dass er keinen triftigen Grund für seinen Aufenthalt dort hatte. So gab er in der Anhörung anlässlich der Haftanordnungsverhandlung an, eine Frau auf Facebook habe ihn eingeladen, sie habe gesagt, sie werde sterben und wolle ihm ihr Geld geben (Protokoll des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2024, S. 4). Aus dem Erhebungsbericht ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung Notengeld von CHF 30.00 (in Form eines 20er- und eines 10er-Scheins) sowie Hartgeld von CHF 33.50 auf sich trug (vgl. Erhebungsbericht, S. 5). Anlässlich der Tatbestandsaufnahme gab der Geschädigte H.________ gegenüber der Polizei an, ihm sei Bargeld von CHF 30.00 entwendet worden, das von der Stückelung her mit dem beim Beschwerdeführer sichergestellten Notengeld übereinstimmt (vgl. Sachverhaltsbericht, S. 6). Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, weshalb er – obwohl er erst kurz vor seiner Verhaftung in die Schweiz eingereist war – eine derart hohe Menge an Münzgeld in Schweizer Franken auf sich führte.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich der dringende Tatverdacht durch die durchgeführten Einvernahmen – insbesondere diejenigen mit I.________ und J.________ – weiter verdichtet. I.________ gab zusammengefasst an, einen Mann gesehen zu haben, der sich zunächst im Bereich der Türe von H.________ aufgehalten und anschliessend bei drei Türen von Bewohnern mittels Herunterdrücken der Klinke geprüft habe, ob diese offen seien (delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2024, Fragen 18, 22 und 44). Das von ihr beschriebene Signalement passt dabei auf den Beschwerdeführer (vgl. delegierte Einvernahme, Frage 33 und Fotomappe S. 1 bis 3). J.________ führte sinngemäss aus, sich in ihrem Badezimmer aufgehalten zu haben, als sie plötzlich im Spiegel einen Mann gesehen habe. Als sie daraufhin aus dem Badezimmer getreten sei, habe der Mann innerhalb ihres privaten Wohnbereiches, im Vorraum, gestanden. In der Folge sei er nach draussen in den Flur und sie ihm nachgegangen, bis er in den Fahrstuhl gestiegen sei (delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2024, Fragen 14 und 18 ff.). Die von ihr abgegebene Beschreibung des beobachteten Mannes passt auf den Beschwerdeführer (vgl. delegierte Einvernahme, Fragen 14, 18 und 24 und Fotomappe S. 1 bis 3). Weiter lässt sich den Aussagen von K.________ entnehmen, dass sie einen auf das Signalement von E.________ passenden Mann beobachtet hatte, der sich verdächtig verhalten und das Zimmer 307 betreten habe (delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 2. Mai 2024, Fragen 18, 24 und 26 ff. sowie Fotomappe, S. 4 bis 6).
4.4
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften.
4.4.1
Zunächst wird vorgebracht, der Privatklägerin J.________ sei es gar nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer erkannt zu haben. Die Distanz des Mannes zum Spiegel habe zwei bis drei Meter betragen und die Privatklägerin habe angegeben, dass ihre Sehfähigkeit nur noch bei 5% liege und sie eine altersbedingte Makuladegeneration habe. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausführte, ist diesbezüglich zunächst auf den Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau zu verweisen. Darin ist festgehalten, dass J.________ beim Verlassen der Einvernahmeräumlichkeiten auf eine Distanz von ca. 3 bis 5 Metern einen anderen Heimbewohner erkannte (S. 11). Hinzu kommt, dass sie eine relativ detaillierte Beschreibung des von ihr beobachteten Mannes abgeben konnte (Ermittlungsbericht S. 10 bzw. delegierte Einvernahme, Fragen 14, 18 und 24), die zudem auf den sich nachweislich zur Tatzeit im Altersheim aufhaltenden Beschwerdeführer passt (Fotomappe der Kantonspolizei Aargau, S. 1 bis 3). Bei dieser Ausgangslage muss davon ausgegangen werden, dass es ihr trotz ihrer eingeschränkten Sehfähigkeit möglich war, den Mann im Spiegel zu erkennen.
4.4.2
Dass H.________ und L.________ anlässlich der mit ihnen rund einen Monat nach dem Ereignis durchgeführten Einvernahmen Erinnerungslücken aufweisen bzw. sich nicht mehr an die genaue Bargeldstückelung des von ihnen angegebenen Deliktsguts erinnern konnten, lässt sich aufgrund ihres hohen Alters, des damit verbundenen schlechten Gesundheitszustandes sowie der zwischenzeitlich vergangenen Zeit erklären. Am zuvor in E. 4.3 beschriebenen dringenden Tatverdacht ändert sich dadurch nichts, handelt es sich doch bei der Bargeldstückelung nicht um das einzige tatverdachtsbegründende Element. Weiter ist auch unerheblich, dass H.________ sich offenbar nicht mehr als Privatkläger am Verfahren beteiligen will, zumal es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen (versuchten) Diebstählen um Offizialdelikte handelt.
4.4.3
Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, dass niemand eindeutig habe erkennen können, wie der Beschwerdeführer ein Zimmer betreten habe, steht im Widerspruch zu den Aussagen von J.________.
4.5
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht des (jeweils mehrfachen, teils versuchten) Diebstahls und Hausfriedensbruchs beim Beschwerdeführer gestützt auf das auffällige Verhalten, das er und sein Mitbeschuldigter – den er eingestandenermassen kennt – auf dem Weg zum Altersheim an den Tag gelegt haben, den Umstand, dass sie das Heim getrennt betreten und auch wieder verlassen haben, die wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers zum Grund seines Aufenthaltes im Altersheim, das bei ihm sichergestellte Bargeld sowie aufgrund der belastenden Aussagen der erwähnten Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu bejahen ist.
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus.
5.1
Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft in erster Linie mit Fluchtgefahr.
5.1.1
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2022 vom 21. November 2022 E. 2.1), ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine auffällige Reisegewandtheit, Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie, usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, das Ausmass der Integration und die familiären Beziehungen von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.4.1). Der drohende Widerruf der Niederlassungsbewilligung spricht für eine konkrete Fluchtgefahr. Dasselbe gilt für eine drohende Landesverweisung, dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn sie eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
5.1.2
Nebst dem hiesigen Zwangsmassnahmengericht haben auch das Zwangsmassnahmengericht und das Obergericht des Kantons Aargau bereits festgestellt, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr besteht (vgl. Verfügungen vom 1. April 2024 und vom 21. Mai 2024 bzw. Entscheid vom 30. April 2024). Nach Prüfung der Akten kommt die Beschwerdekammer ebenfalls zum Schluss, dass beim aus Rumänien stammenden und in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer, der keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist und anlässlich der mit ihm durchgeführten Einvernahme zum Ausdruck gebracht hat, dass er so rasch als möglich zurück zu seiner Familie will (Protokoll der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Eröffnung Festnahme, Fragen 65 und 66), die Fluchtgefahr zu bejahen ist. Vom Beschwerdeführer werden denn auch keine Einwände gegen die Annahme von Fluchtgefahr vorgebracht; in der Beschwerde wird dazu lediglich festgehalten, es werde nicht bestritten, dass mindestens ein Haftgrund vorliege.
5.2
Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob auch die weiteren von der Staatsanwaltschaft angerufenen Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr zu bejahen sind.
6.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit.
6.1
Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Verlängerung der Haft sei nicht verhältnismässig, weil Überhaft drohe. Dazu führt er sinngemäss an, dass es beim Vorfall in G.________ (Ortschaft) nicht um schwere Delikte gehe. Der dringende Tatverdacht des Diebstahls habe sich nicht erhärtet und selbst wenn es wegen Hausfriedensbruchs zu einer Verurteilung komme, sei ein geringes Strafmass zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft sei. Auch wenn man die Vorstrafen aus dem Ausland berücksichtige und das Sachgericht letztlich zum Schluss kommen sollte, dass in casu die Voraussetzungen von Art. 172ter StGB nicht gegeben seien, könne das Verfahren problemlos mit Strafbefehl erledigt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 28. März 2024 festgenommen; die vorinstanzlich angeordnete Haftverlängerung führt somit zu einer Haftdauer von insgesamt sechs Monaten. Zur Diskussion stehen die Tatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs, wobei in Bezug auf den dringenden Tatverdacht des Diebstahls auf die zuvor in E. 4 ff. gemachten Erwägungen verwiesen wird, aus denen sich ergibt, dass dieser – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – zu bejahen ist. Ob, wie im Haftantrag und der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vorgebracht, allenfalls eine Banden- und Gewerbsmässigkeit vorliegt, kann nicht weiter beurteilt werden, zumal die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine näheren Ausführungen macht, sondern in erster Linie auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2024 verweist, in dem diese Frage zwar thematisiert, schliesslich aber offengelassen wurde. Aufgrund der Akten – insbesondere der eingeholten Vorakten – kann aber zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eventuell eine der vorgenannten Qualifikationen gegeben sein könnte. Letztlich spielt dies zum jetzigen Zeitpunkt für die Frage einer Überhaft jedoch keine Rolle. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten nämlich nicht um Bagatelldelikte. Bereits beim (einfachen) Diebstahl reicht der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die in der Beschwerde thematisierte Anwendung von Art. 172ter Abs. 1 StGB dürfte in casu kein Raum bestehen, zumal bei dieser Privilegierung nicht der eingetretene Erfolg, sondern die Absicht des Täters im Vordergrund steht und die Akten – wie auch die Vorinstanz zurecht ausführt – auf einen Vorsatz zur Erbeutung von möglichst viel Deliktsgut hindeuten. Die Höhe des Deliktserlöses ist zudem nicht das einzig massgebliche Kriterium für die Einschätzung der zu erwartenden Strafe. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer nebst Diebstahl auch Hausfriedensbruch vorgeworfen wird, eine mehrfache Tatbegehung sowie ein Zusammenwirken mit Mittätern zur Diskussion steht und er im Ausland bereits mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft ist (vgl. S. 6 des Sachverhaltsberichts der Kantonspolizei Aargau sowie Strafregisterauszug Rumänien vom 18. Juni 2024), droht bei der Haftdauer von gesamthaft sechs Monaten noch keine Überhaft. Dass der Beschwerdeführer die in Deutschland begangenen Diebstähle angeblich unter Drogeneinfluss begangen hat, ändert daran nichts. Weiter erscheint die angeordnete Haftdauer auch mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft gemäss Haftantrag noch geplanten Ermittlungshandlungen bzw. die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anklageerhebung zu tätigenden Arbeiten verhältnismässig.
6.3
Wie schon das Zwangsmassnahmengericht gelangt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit denen der bestehenden Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte. Solche werden in der Beschwerde denn auch keine vorgebracht.
6.4
In der Beschwerde wird weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten und wird auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass die noch geplante Einvernahme mit dem Beschwerdeführer idealerweise bereits früher durchgeführt worden wäre. Dass dies nicht der Fall ist, gründet indes hauptsächlich auf von der Staatsanwaltschaft nicht beeinflussbare äussere Umstände. So konnte die ursprünglich auf den 21. Juni 2024 angesetzte Einvernahme aufgrund eines Fehlers bei der Transport- und Haftplatzkoordination nicht stattfinden und der neue, nun in die Ferienzeit fallende Termin musste – da es sich um eine parteiöffentliche Einvernahme handelt – mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten abgesprochen werden. Dennoch wurde mit dem 5. August 2024 bereits ein neuer Einvernahmetermin angesetzt, was zeigt, dass die Staatsanwaltschaft bemüht ist, das Verfahren voranzutreiben. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die (jeweils zuständige) Staatsanwaltschaft in der letzten Haftperiode nicht etwa untätig geblieben war, sondern zahlreiche Ermittlungshandlungen wie beispielsweise Einvernahmen mit mehreren Personen tätigte und die Gerichtsstandsfrage klärte. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen.
6.5
Weiter führt auch der in der Beschwerde vorgebrachte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Dem fachärztlichen Attest vom 22. April 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie und an psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Kokain (Abhängigkeitssyndrom) sowie durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein (schädlicher Gebrauch), leide und auf fachpsychiatrische Behandlung angewiesen sei. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, kann die medizinische Versorgung des Beschuldigten grundsätzlich auch während der Untersuchungshaft sichergestellt werden; er hat in der Haft Anspruch auf ärztliche bzw. psychiatrische Betreuung. Weiter bestünde bei Bedarf – beispielsweise im Falle einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers – die Möglichkeit, die Untersuchungshaft im Rahmen einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen. Hinweise dafür, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten klarerweise nicht gegeben ist, ergeben sich aus den Haftakten derzeit jedenfalls keine und auch das fachärztliche Zeugnis enthält keine Ausführungen dazu. In der Beschwerde wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers Auswirkungen auf seine Hafterstehungsfähigkeit haben soll, sondern lediglich ausgeführt, es sei wichtiger, dass der Beschwerdeführer die Behandlung seiner Drogenabhängigkeit und weiterer Krankheiten weiterführen könne. Dies sowie dass er diesbezüglich aufgrund der Inhaftierung unter Umständen (wieder) auf eine Warteliste gesetzt werden könnte, macht die Haft entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung jedoch nicht unverhältnismässig.
Dispositiv
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Advokat B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 18. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Baloun
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 24 278
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
7B_203/2024
7B_69/2024
1B_120/2023
7B_485/2023
1B_282/2023
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_553/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_357/2022
1B_5/2023
1B_540/2022
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270
BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179
BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF