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Entscheid

BK 2024 279

Beschwerde summar/prozessleitende Verfügung

26. Juli 2024Deutsch35 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Am 22. März 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an (Verfahren KZM 24 619). Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 verlängerte es diese um weitere drei Monate, d.h. bis am 19. September 2024 (Verfahren KZM 24 1261). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. Juli 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und ersuchte um Edition der Therapieberichte bei der Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland und um Einholung eines schriftlichen Kurzberichts beim behandelnden Therapeuten (Erziehungswissenschaftler und Coach) E.________.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 279

Bern, 17. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________ und Staatsanwalt D.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juni 2024 (KZM 24 1261)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Am 22. März 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an (Verfahren KZM 24 619). Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 verlängerte es diese um weitere drei Monate, d.h. bis am 19. September 2024 (Verfahren KZM 24 1261). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Juli 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Haftverlängerungsentscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 9. Juli 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. Juli 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Innert angesetzter Frist reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und ersuchte um Edition der Therapieberichte bei der Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland und um Einholung eines schriftlichen Kurzberichts beim behandelnden Therapeuten (Erziehungswissenschaftler und Coach) E.________.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend der versuchten schweren Körperverletzung verdächtigt, angeblich begangen am 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft) anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen F.________ (nachfolgend: Opfer 1) einerseits und G.________ sowie dem Beschwerdeführer andererseits. Das Opfer 1 erlitt dabei u.a. eine Unterarmfraktur und Verletzungen am Kopf (1,5 cm lange und bis auf den Knochen reichende Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, Hämatome an der Stirn [Bericht zur Lebenduntersuchung des Amtsarztes des Kantons Solothurn und Berner Jura/Seeland vom 2. Juli 2023 {Akten KZM 24 619}]). Weiter soll der Beschwerdeführer am 28. Januar 2024 in den frühen Morgenstunden in J.________ (Ortschaft) vor der K.________ (Bar) anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung, in welche auf der Seite des Beschwerdeführers mehrere Personen beteiligt waren, H.________ (nachfolgend: Opfer 2) geschlagen und getreten haben. Letzterer erlitt als Folge der körperlichen Auseinandersetzung insbesondere Verletzungen am Kopf und den Armen (Hautrötungen, Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen, Schwellungen und Schleimhautdefekte an Ober- und Unterlippe [Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 25. April 2024 {Akten KZM 24 1261}]). Gemäss Rapport Forensik vom 2. Mai 2024 (dort S. 2 [Haftakten KZM 24 1261]) konnten u.a. an der rechten Schläfe, am linken Jochbein und den Lippen Schwellungen sowie am ganzen Gesicht und der linken Halsseite bis zum Schlüsselbein diverse Hautläsionen festgestellt werden.

4.2 Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 316 E. 3.1 und 330 E. 2.1 sowie 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).

4.3 Das Vorliegen eines dringenden, die Untersuchungshaft rechtfertigenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht explizit in Abrede gestellt. Er macht jedoch geltend (Rz. 10 und 14 der Beschwerde), nie auch nur die geringste Absicht verfolgt zu haben, dem Opfer 1 schwere Verletzungen zuzufügen oder solche (hypothetischen) Verletzungen in Kauf genommen zu haben. Auch das Opfer 2 habe er mit Sicherheit nie schwer verletzen wollen. Ausserdem habe er beim Vorfall in J.________ (Ortschaft) weder Drittpersonen noch seine Begleiter dazu aufgefordert, sich am Kampf zu beteiligen. Diese Beteuerungen vermögen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) indes nicht umzustossen. Im Gegenteil ist dieser im Hinblick auf die zumindest eventualvorsätzliche und damit Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gestützt auf die nicht von vornherein als haltlos oder unglaubhaft erscheinenden Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer in Kombination mit den vorhandenen Videoaufnahmen und – in Bezug auf den Vorfall vor der K.________ (Bar) in J.________ (Ortschaft) bestehenden – Zeugenaussagen von L.________ und M.________ (Haftakten KZM 24 619) derzeit klarerweise zu bejahen. Die von einer Drittperson erstellte Videoaufnahme der Auseinandersetzung in I.________ (Ortschaft) vom 2. Juli 2023 zeigt, dass G.________, der auf dem am Boden liegenden Ofer 1 sitzt, dieses mit der Faust schlägt und der Beschwerdeführer diesem (dem Opfer 1) zwei Fusstritte gegen den oberen Körperbereich verpasst. Nachdem sich das Opfer 1 aus seiner Lage hatte befreien und scheinbar G.________ in die Defensive drängen können, versuchte der Beschwerdeführer, dieses von G.________ wegzuziehen. Anschliessend schlug er dreimal mit der Faust auf das Opfer ein. Der Verteidigung ist insoweit beizupflichten, dass sich der Aufnahme nicht genau entnehmen lässt, wo die Tritte und Schläge des Beschwerdeführers das Opfer 1 exakt getroffen haben. Indes lässt sich aus dessen Verletzungsbild (1,5 cm lange und bis auf den Knochen reichende Rissquetschwunde an der linken Augenbraue und Hämatome an der Stirn) der dringende Verdacht der gegen den Kopf ausgeteilten Schläge/Tritte sehr wohl begründen. Im Haftprüfungsverfahren geht es gerade nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Dieser Anforderung wurde vorliegend nachgekommen. Betreffend die Auseinandersetzung vor der K.________ (Bar) in J.________ (Ortschaft) ergibt sich die unmittelbar auf das Opfer 2 einwirkende Tatbeteiligung des Beschwerdeführers einerseits aufgrund der DNA-Spur, welche ab der Schuhsohle und -spitze des Opfers 2 gesichert und dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte (Rapport Forensik vom 2. Mai 2024 S. 2 f. [Haftakten KZM 24 1261]). Das Opfer 2 hatte in diesem Zusammenhang angegeben, dass es sich auf dem Boden liegend gegen den Angriff zu schützen versucht und dazu seine Beine in Richtung der Angreifer gestreckt habe. Dabei sei es mit seinen Schuhen in Berührung mit der Täterschaft gekommen (Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2024 S. 11 oben [in Haftakten KZM 24 1261]; Einvernahme des Opfers 2 vom 28. Januar 2024 Z. 167 f. [Haftakten KZM 24 619]). Weiter identifizierten L.________ und M.________, beides tatunbeteiligte Dritte, die zum Schutz des Opfers 2 eingegriffen haben, den Beschwerdeführer als eine der tatbeteiligten Personen, welcher – nach einer anfänglichen verbalen Auseinandersetzung – (u.a.) Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers ausgeteilt habe (Einvernahme L.________ vom 19. Februar 2024 [Akten KZM 24 619] Z. 246-254 i.V.m. Z. 82-93 sowie Z. 172-177 [u.a. Z. 87 ff.: So wie im Fussball einen Tritt gegen den Kopf. Nicht mit Anlauf aber einfach einen gegen den Kopf. {…} Es waren schon richtige Tritte, nicht ein leichtes ankicken.]; Einvernahme M.________ vom 20. Februar 2024 [Akten KZM 24 619] Z. 71-85 [u.a. Z. 80: Das war auch sehr aggressiv. Es wurde voll «drigschuttet» wie gegen einen Ball.], Z. 106 und Z. 134 f., wonach der Hauptaggressor [Anmerkung Beschwerdekammer: der Beschwerdeführer] sowohl Faustschläge wie auch Tritte gegen das Opfer verteilt habe). Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass mit schweren Verletzungen gerechnet werden muss, wenn Fusstritte gegen den Kopf einer anderen Person ausgeteilt werden. Dafür bedarf es nicht zwingend eines mit Anlauf ausgeführten Fusstritts. Die Tatsache, dass sich das Opfer 2 letztlich und glücklicherweise keine schweren Verletzungen zugezogen hat, ist dem Zufall zu verdanken und ändert nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts der versuchten schweren Körperverletzung. Der Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er nie die Absicht gehabt oder in Kauf genommen habe, den Opfern schwere Verletzungen zuzufügen, kann folglich nicht gefolgt werden.

4.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der (zweifachen) versuchten Körperverletzung bejaht hat, ist somit nicht zu beanstanden.

5. Neben dem dringenden Tatverdacht erfordert die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c, Abs. 1bis oder Abs. 2 StPO. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr.

5.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.5, je mit Hinweisen).

Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 und 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1 und 3.2).

5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führte zur Wiederholungsgefahr Folgendes aus (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids):

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht befand am 22. März 2024, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei bei der einschlägigen Vorstrafe - nämlich für Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB am 12. Dezember 2022 in einer ähnlichen Konstellation - und der Vortat vom 2. Juli 2023, womit die für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Gleichartigkeit der Straftaten erstellt sei (dabei handle es sich entgegen der Auffassung der Verteidigung um Verbrechen; vgl. sodann z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_384/2011 vom 8. August 2011 E. 2.5) - und der diesbezüglichen mehrmaligen Rückfälligkeit des A.________ innert etwas mehr als 1 Jahr seit dem Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 gegeben. Die untersuchungsgegenständlichen Vorgänge vom 2. Juli 2023 und 28. Januar 2024 könnten unter den A.________ betreffenden Umständen als sicherheitsrelevant bezeichnet werden (vgl. BSK StPO-Marc Forster, Art. 221 StPO N. 12 und Fn. 50). Zumindest die kurz- und mittelfristige Prognose sei als ungünstig zu betrachten, nachdem sich A.________ selber nicht zu den Geschehnissen äussere. Anders als die Verteidigung annehme, drohten aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts weitere ähnliche Delikte. An den Verhältnissen und Beurteilungsgrundlagen hat sich seit dem 22. März 2024 nichts wesentlich zugunsten des A.________ geändert, so dass entgegen der Auffassung der Verteidigung immer noch von Wiederholungsgefahr auszugehen ist; die Einwände der Verteidigung setzen denn auch keinen Anlass, auf die Feststellungen vom 22. März 2024 zurückzukommen. Anders als die Verteidigung annimmt, bezog das kantonale Zwangsmassnahmengericht darin auch Stellung zur schlechten Rückfallprognose, zumal deren Annahme weder eine zunehmende Eskalation noch eine raschere Kadenz als die bereits zu beurteilende voraussetzt. Den Beteuerungen des A.________, in Zukunft nicht mehr in den Ausgang zu gehen und auch keinen Alkohol mehr zu trinken, sondern sich ganz auf den Abschluss seiner Ausbildung zu konzentrieren, ist unter den festgestellten Umständen entsprechend weniger Gewicht beizumessen als dem durch die Untersuchungshaft zu verhindernden Risiko, dass er zukünftig erneut ähnliche Delikte begehen wird, wie sie ihm zurzeit vorgeworfen werden. […]

5.3 Soweit der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht rügt (Rz. 19 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden.

Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2, auch zum Folgenden). Die Begründung kann auch implizit erfolgen.

Diesen bundesgerichtlichen Anforderungen ist das Zwangsmassnahmengericht nachgekommen, führt es doch unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Haftanordnungsentscheid vom 22. März 2024 aus, weshalb es die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr als erfüllt betrachtet (siehe E. 5.2 hiervor). Dass die Begründung tatsächlich vergleichsweise kurz ausgefallen ist, schadet selbst im Hinblick auf die einschneidenden Auswirkungen auf die Grundrechte des Beschwerdeführers nichts. Diesem war – wie denn auch seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung des Haftverlängerungsentscheids möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.

5.4 Ad Vortaten und drohende schwere Vergehen oder Verbrechen (sog. Tatschwere) einerseits und hinreichende Sicherheitsgefährdung andererseits

5.4.1 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ergibt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1). Diese können sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 und 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist einschlägig wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB vorbestraft. Raufhandel ist mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB) und stellt damit ein schweres Vergehen dar (vgl. betreffend Definition «schweres Vergehen» E. 5.4.2 hiernach). Geschütztes Rechtsgut ist das Leben oder – wie bei den Körperverletzungsdelikten – die körperliche Integrität. Dem entsprechenden Strafbefehl BM 22 7237 vom 12. Dezember 2022 (Akten KZM 24 619) lässt sich entnehmen, dass sich das damalige Opfer zunächst gegenüber einer jungen zur Gruppe des Beschwerdeführers angehörenden Frau verbal aufdringlich verhalten und dabei den Beschwerdeführer von sich weggestossen hatte, als dieser mit ihm reden wollte. Nach kurzer Zeit begab sich das Opfer erneut zur Gruppe um den Beschwerdeführer und schubste G.________ kräftig von sich weg. Dieser liess sich das nicht gefallen und stiess seinerseits das Opfer kräftig zurück. Als sich Letzteres erneut der jungen Frau zuwandte und sich dabei zum Beschwerdeführer umdrehte, schlug ihm dieser unverhofft mit der Faust ins Gesicht. Einen weiteren Schlag des Beschwerdeführers gegen das Opfer nahm eine bisher unbeteiligte, unbekannte Person zum Anlass, sich auf der Seite des Beschwerdeführers ins Geschehen einzumischen. Damit liegt unstreitig eine haftrelevante Vortat vor. Daran vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer hiernach dem Opfer keine Tritte verpasste, ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer deswegen «lediglich» zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die zweite Vortat ergibt sich aus dem im vorliegenden Strafverfahren zu untersuchenden Vorfall vom 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft). Vor dem Hintergrund der von diesem Vorfall erstellten Videoaufnahme darf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der versuchten schweren Körperverletzung – und damit an einem Verbrechen (Art. 122 [Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren] i.V.m. mit Art. 10 Abs. 2 StGB) – mit der im Haftverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten. Selbst wenn die Tathandlungen des Beschwerdeführers nicht als versuchte schwere, sondern als einfache Körperverletzung qualifiziert werden müssten, wäre das Vortatenerfordernis aufgrund einer erdrückenden Beweislage erfüllt (vgl. Art. 123 StGB, wonach einfache Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist [betreffend Definition «schweres Vergehen» siehe nachfolgende Erwägung]).

5.4.2 Die Kriterien der Tatschwere und der Sicherheitsgefährdung sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf (BGE 143 IV 9 E. 2.9), weshalb sie unter demselben Punkt beurteilt werden können. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz (erforderlich für die Einstufung als schweres Vergehen ist die Sanktionsandrohung einer Freiheitsstrafe [bis zu drei Jahren]) insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Diese Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihr neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 146 IV 136 E. 2.2 und 143 IV 9 E. 2.6-2.7, je mit Hinweisen).

Auch diese Voraussetzungen (Schwere der drohenden Delikte und haftrelevante [unmittelbare und erhebliche] Sicherheitsgefährdung) sind zu bejahen. Die nun untersuchungsgegenständlichen (versuchten) schweren Körperverletzungen sind mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und Raufhandel wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, womit Verbrechen und schwere Vergehen vorliegen (Art. 122 und 133 Abs. 1 i.V. Art. 10 StGB; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Der Beschwerdeführer scheint im Rahmen von Auseinandersetzungen nicht in der Lage zu sein, sich zu beherrschen resp. angemessen zu reagieren. Dass das Opfer 1 (wie auch das Opfer 2) letztlich keine schweren Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB erlitten hat, ist – wie bereits erwähnt – nur dem Zufall geschuldet. Ungeachtet dessen können seine Verletzungen aber auch nicht bagatellisiert werden, wurden ihm anlässlich der Auseinandersetzung doch der Unterarm gebrochen und eine Rissquetschwunde im Gesicht zugefügt. Selbst wenn die Tathandlungen des Beschwerdeführers anlässlich des Vorfalls vom 2. Juli 2023 lediglich unter den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung subsumiert würde, handelte es sich – wie ebenfalls bereits dargelegt (E. 5.4.1 am Ende) – um ein schweres Vergehen. Betroffen ist in jedem Fall die physische Integrität.

Erneut ist daran zu erinnern, dass es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn sich dieses zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Zumal bei der derzeitigen Sach- und Beweislage im Sinne eines dringenden Tatverdachts und damit mit der in Haftverfahren genügenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer das am Boden liegende (gemäss Rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 25. April 2024 betrunkene) Opfer 2 mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert hat, ist ohne Weiteres von einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung auszugehen, wobei sowohl die physische wie auch psychische Integrität und damit gewichtige Rechtsgüter betroffen sind. Anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, ist bei ihm von einem grossen Gewaltpotential anzugehen, was denn auch vom Zeugen M.________ bestätigt wird, der zu Protokoll gab, dass die Täter – darunter der Beschwerdeführer als Hauptaggressor – wie Tiere auf das Opfer 2 eingewirkt hätten (Einvernahmeprotokoll M.________ vom 20. Februar 2024 Z. 74).

Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls in I.________ (Ortschaft) nicht die treibende Kraft gewesen ist (scheinbar waren sein Begleiter/Kollege G.________ und das spätere Opfer auf einen Zweikampf aus, dies nachdem es zuvor an einer Ladenkasse zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war [Einvernahmeprotokoll des Opfers 1 vom 4. Juli 2023 [Akten KZM 24 619] Z. 61-78), rechtfertigt dies sein Verhalten in keiner Weise. Allfällige Rechtfertigungsgründe können in keinem der aktenkundigen Vorfälle ausgemacht werden und werden denn auch zu Recht vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Weiter vermag er mit seinem Einwand, wonach die Aggression vom Opfer 1 ausgegangen sein soll, im vorliegenden Haftverfahren nichts für sich abzuleiten. Der aktenkundigen Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst in beobachtender Haltung neben den beiden Kämpfenden (G.________ und das Opfer 1) gestanden hatte und sich dann bereits zu einem Zeitpunkt ins Geschehen einmischte und Tritte gegen das am Boden liegende Opfer 1 austeilte, in welchem sein Kollege G.________ noch die Oberhand gehabt hatte. Anders als der Beschwerdeführer meint, fällt dieses Verhalten besonders negativ ins Gewicht.

5.4.3 Zusammengefasst kann die Schwere der drohenden Delikte und die unmittelbare und erhebliche Sicherheitsgefährdung nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Wie die Verteidigung selbst ausführt, verdienen auch männliche Jugendliche resp. junge Erwachsene, welche in den frühen Morgenstunden (allenfalls unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss) unterwegs sind, strafrechtlichen Schutz. Das Schutzbedürfnis wird nicht allein schon deshalb herabgesetzt, weil diese allenfalls (ebenfalls) den Konflikt gesucht haben. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob von einer haftrelevanten Sicherheitsgefährdung ausgegangen werden muss, sind ohnehin immer die Gesamtumstände. Hier vermag der Beschwerdeführer für den Vorfall in I.________ (Ortschaft) keinen nachvollziehbaren Grund aufzuzeigen, weshalb er sich in den Streit/Kampf zwischen seinem Kollegen und dem Opfer 1 eingemischt hat. Beim Vorfall vor der K.________ (Bar) belegen die Akten ebenfalls einen anderen Geschehensablauf als denjenigen vom Beschwerdeführer beschriebenen (siehe dazu etwa den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2024 [Akten KZM 24 1291], in welchem die von L.________, M.________ und R.________ geschilderten Geschehensabläufe zusammengefasst wiedergegeben werden [dort S. 13-15]). Dass es laut Videoaufzeichnungen zuvor im Inneren der K.________ (Bar) bereits zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, ändert daran nichts (Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. Mai 2024 [Akten KZM 24 1291] S. 5). Eine zunächst nur verbale Auseinandersetzung rechtfertigt – selbst wenn die daran Beteiligten schliesslich zum Schubsen/Stossen übergehen – in keiner Weise das Austeilen von Faustschlägen und letzten Endes von Fusstritten gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person. Der Beschwerdeführer kannte die Opfer 1 und 2 nicht. Ein Wortwechsel mit diesen reichte letztlich aus, um eine Spirale zunehmender Gewalt auszulösen. Letztlich kann sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gewalt somit gegen irgendeine und damit beliebige Person im Ausgang oder bei anderer Gelegenheit richten, die mit dem Beschwerdeführer in einen Wortwechsel gerät.

5.5 Ad ungünstige Rückfallprognose

5.5.1 Nebst dem Vortatenerfordernis und den drohenden schweren Vergehen/Verbrechen (erste Voraussetzung) sowie der hinreichenden Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) wird als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran zu erinnern, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 [zur Publ. vorgesehen] E. 3.1.2).

5.5.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist auch die ungünstige Rückfallprognose zu bejahen. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die diesbezügliche Erwägung E. 4.2 des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen (siehe auch E. 5.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an der zumindest derzeit anzunehmenden ungünstigen Legalprognose nichts zu ändern:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht die ungünstige Rückfallprognose nicht nur mit dem Umstand begründet hat, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht zu den Geschehnissen geäussert hatte. So hielt es fest, dass es für deren Annahme weder eine zunehmende Eskalation noch eine raschere Kadenz als die bereits zu beurteilende voraussetze und den Beteuerungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Alkohol mehr trinken und nicht mehr in Ausgang gehen wolle, weniger Gewicht beizumessen sei als dem durch die Untersuchungshaft zu verhindernden Risiko der Begehung künftiger ähnlicher Delikte.

Weiter drohen – anders als von der Verteidigung vorgebracht – nicht nur vergleichsweise geringe Taten. Das Gegenteil ist der Fall, weshalb dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität entsprechend nicht allzu hohe Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt werden müssen. Nicht erforderlich ist im Zusammenhang mit den beim Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr befürchteten Straftaten im Übrigen, dass es sich bei diesen um «schwere Verbrechen» (Beschwerde Rz. 30) handelt (insofern geht der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_583/2024, 7B_635/2024 vom 25. Juni 2024 fehl, befasst sich die vom Beschwerdeführer angerufene E. 3.2.3 doch mit den Anforderungen der qualifizierten Wiederholungsgefahr) oder dass in der Vergangenheit die Absicht zur Zufügung schwerer Körperverletzungen bestanden haben müsste. Relevant ist, dass – wie hier – von der Inkaufnahme schwerer Verletzungen ausgegangen werden muss.

Aktenkundig ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer jugendrechtlichen Massnahme seit 6. Mai 2020 im N.________ (Institution) untergebracht (siehe Bericht zur Massnahmenüberprüfung vom 28. Februar 2024 [Akten KZM 24 1261]; Strafregisterauszug vom 4. März 2024, dessen zufolge der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonalen Jugendgerichts Bern vom 29. März 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt und eine offene Unterbringung sowie eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 14 des Jugendstrafgesetzes [JStG; SR 311.1] angeordnet worden ist [Akten KZM 24 619]). Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, es drohten bei einer Entlassung in die offene Unterbringung keine schweren Delikte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich sowohl der seiner Vorstrafe zugrunde liegende Raufhandel als auch die nun zu untersuchenden Vorfälle vom 2. Juli 2023 in I.________ (Ortschaft) und 28. Januar 2024 in J.________ (Ortschaft) während seines Massnahmenaufenthalts ereignet haben. Gründe, dass das derzeitige Setting und die Absolvierung einer Ausbildung zum Schreiner den Beschwerdeführer künftig vor neuerlichen gleichartigen Strafen abhalten könnten, sind nicht auszumachen (zur Frage allfällig geeigneter Ersatzmassnahmen vgl. E. 6.3 hiernach). Nicht relevant im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr – und im Übrigen auch unbelegt – ist schliesslich das Vorbringen, wonach angeblich sämtlich involvierte Stellen (einschliesslich die Jugendanwaltschaft) eine Rückkehr in die Massnahme begrüssen würden.

Die Beschwerdekammer gelangt somit gestützt auf die dem Haftverfahren zugrunde liegenden Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine negative Legalprognose gestellt werden muss. Im Falle einer Haftentlassung ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung – allenfalls unter Alkoholeinfluss – seine Impulse nicht kontrollieren und dem angeblichen Kontrahenten massiven Schaden zufügen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit nicht mit Delikten gegen Leib und Leben aufgefallen sein soll und es scheinbar auch während seiner Massnahmenzeit resp. während der offenen Unterbringung im N.________ (Institution) nicht zu Gewaltdelikten gekommen ist. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass sich die Verteidigung lediglich auf die Institution N.________ (Institution) in räumlicher Hinsicht bezieht (und nicht etwa auf die dort in zeitlicher Hinsicht verbrachte Massnahmendauer), kam es doch unbestrittenermassen ausserhalb des N.________ (Institution) zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Beteiligung des Beschwerdeführers (so einerseits am Bahnhofsplatz in J.________ (Ortschaft) am 20. Februar 2022, wofür der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt worden ist, und andererseits an den hier interessierenden Vorfällen in I.________ (Ortschaft) und J.________ (Ortschaft) [2. Juli 2023 und 28. Januar 2024]). Diese deuten auf ein hohes Aggressionspotential und eine Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hin. Weiter ist eine Aggravationstendenz ersichtlich, schlug der Beschwerdeführer doch zunächst im Rahmen der Auseinandersetzung vom 20. Februar 2022 «nur» mit den Fäusten zu, ging dann beim Vorfall in I.________ (Ortschaft) vom 2. Juli 2023 auch zu Fusstritten gegen das am Boden liegende Opfer 1 über und schlug schliesslich am 28. Januar 2024 in äusserst aggressiver Art und Weise gemeinsam mit Kollegen auf das wehrlos am Boden liegende Opfer 2 ein, wobei er gemäss Zeugenaussagen Fusstritte gegen den Kopf des Opfers 2 austeilt haben soll. Dem Argument, wonach er am Vorfall in I.________ (Ortschaft) nur am Rande beteiligt gewesen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Und der Umstand, dass das Opfer 2 letztlich nur vergleichsweise leichte Verletzungen erlitten hat, ändert an der Gefährlichkeitsbeurteilung ebenfalls nichts.

5.5.3 Dass der Beschwerdeführer während der Massnahmendauer in der Institution N.________ nicht in eine einzige körperliche Auseinandersetzung verwickelt und im Rahmen der ambulanten Therapie eine Neigung zu körperlicher oder verbaler Gewalt nie Thema gewesen ist resp. sein soll, vermag in der hier interessierenden Ausgangslage an der Gefährlichkeitsprognose nichts zu ändern. Die in den abschliessenden Bemerkungen vom 12. Juli 2024 gestellten Anträge auf Edition der bereits existierenden Therapieberichte und auf Einholung eines Berichts beim behandelnden Therapeuten sind somit mangels Relevanz im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren abzuweisen. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit allfälligen Ersatzmassnahmen die Einholung eines Kurzgutachtens als angezeigt hält (dazu nachfolgend E. 6.3). In diesem Rahmen dürften die Einholung eines Berichts beim behandelnden Therapeuten, der den Beschwerdeführer schon längere Zeit und scheinbar eng begleitet sowie aktuell auch in Untersuchungshaft besucht, und die Edition der bereits bestehenden Berichte angebracht sein.

5.6 Zusammengefasst ist gestützt auf das Ausgeführte nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Begehung haftrelevanter Delikte ernsthaft befürchtet und somit den besonderen Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr bejaht hat. Dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Verteidiger Einsicht und Reue gezeigt haben soll (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 12. Juli 2024), ist zu begrüssen resp. kann möglicherweise als erster Schritt positiven Verhaltens gedeutet werden. Jedoch kann dieser Umstand – zumal er dies bisher weder gegenüber den Opfern noch der verfahrensleitenden Staatsanwältin zum Ausdruck gebracht hat – in der vorliegenden Beurteilung nicht weiter berücksichtigt werden.

5.7 Gestützt auf das Ausgeführte kann offengelassen werden, ob zusätzlich auch noch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Auch das Zwangsmassnahmengericht hat diesen keiner Prüfung unterzogen.

6.

6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 20. März 2024 verhaftet. Einschliesslich der angefochtenen Haftverlängerung beläuft sich die Haftdauer auf sechs Monate. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und die diesbezügliche im Verurteilungsfall zu erwartende Strafe droht noch keine Überhaft (vgl. Art. 122 StGB, wonach schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht ist; bei versuchter Tatbegehung kann die Strafe gemildert werden [Art. 22 Abs. 1 StGB]). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche allenfalls die Rechtmässigkeit der Haft in Frage stellen könnte, kann ebenfalls nicht ausgemacht werden. Der Umstand, dass Gerichtsstandsabklärungen getroffen werden, steht einer Haft nicht entgegen, zumal die entsprechenden Verfahren in Haftfällen ebenfalls beförderlich vorangetrieben werden.

Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen als verhältnismässig (vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrags vom 14. Juni 2024 [die zwischenzeitlich mutmasslich durchgeführte parteiöffentliche Einvernahmen der Zeugen L.________ und M.________; Gerichtsstandabklärung betreffend den mitbeschuldigten O.________, gegen welchen im Kanton Freiburg ein Verfahren wegen eines schwereren Delikts hängig sein soll; nach Festsetzung des Gerichtsstands: parteiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten G.________ und O.________; Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO und Durchführung von allfällig beantragten Beweismassnahmen; Anklageerhebung]).

6.3 Der Beschwerdeführer erachtet eine Weiterführung der Haft deshalb als unverhältnismässig, da den Opfern 1 und 2 keine schweren Verletzungen gedroht und beide die jeweiligen Auseinandersetzungen primär selbst angezettelt hätten. Er werde sich künftig nicht mehr prügeln, unabhängig davon, ob Ersatzmassnahmen angeordnet würden oder nicht. Dem allfällig bestehenden geringen Risiko liesse sich mit Ersatzmassnahmen begegnen. Dem kann – zumindest gegenwärtig – nicht gefolgt werden. Zum einen ist es – wie bereits mehrfach erwähnt – nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schweren Verletzungen eingetreten sind. Die Inkaufnahme solcher kann aber gestützt auf die vorhandenen Beweismittel (Videoaufnahmen und Zeugenaussagen) nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Ersatzmassnahmen, mit welchen der Wiederholungsgefahr derzeit und insbesondere ab sofort ausreichend begegnet werden könnten, sind für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte ohne Weiteres mit zusätzlichen Weisungen oder einer Verschärfung bestehender jugendstrafrechtlicher Weisungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 JStG ins bestehende Setting entlassen werden, ist zwar zu begrüssen, dass er sich beispielsweise mit einem Alkoholverbot und/oder einer Weisung, nicht in den Ausgang zu gehen respektive zu bestimmten Zeiten zu Hause zu sein, sowie einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie zur Gewaltprävention einverstanden erklären würde. Die Frage, ob diese Ersatzmassnahmen erfolgreich umgesetzt werden und die gewünschte Wirkung zeigen könnten, kann – zumal der Beschwerdeführer bereits in einem Massnahmensetting ist – nicht von vornherein verneint werden. Zudem scheint der Beschwerdeführer nicht therapieunwillig zu sein. Die Geeignetheit allfälliger Ersatzmassnahmen bedarf jedoch mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter einer vertieften Abklärung, welche bekanntlich einige Zeit in Anspruch nimmt, was den Rahmen eines Haftbeschwerdeverfahrens sprengt. Vor diesem Hintergrund wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Frage geeigneter Ersatzmassnahmen mittels eines Kurzgutachten abklären zu lassen. Dabei versteht sich von selbst, dass auch die Risikoeinschätzung Gegenstand der Abklärung sein wird. Weiter dürfte der Beizug der erwähnten Therapieberichte angebracht sein. In welchem Umfang eine entsprechende Edition zu erfolgen hat, wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben. Gleich verhält es sich mit der Frage, ob beim behandelnden Therapeut ein Bericht einzuholen ist.

Die Anfertigung eines Kurzgutachtens sollte bis Anfang September 2024 möglich sein (vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 2.8, wonach die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Zeitpunkt, in dem die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist, erlaubt ist, was nach Ansicht der Beschwerdekammer gleichermassen für die Abklärung allfällig geeigneter Ersatzmassnahmen zu gelten hat). Sollte das Kurzgutachten innert kürzerer Zeit erstellt sein, wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen die Aufhebung der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme zu prüfen und gegebenenfalls die Anordnung von Ersatzmassnahmen zu beantragen haben (Art. 212 Abs. 2 Bst. a und c StPO).

6.4 Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Untersuchungshaft vorbringt (u.a. Verlust seines Platzes im N.________ (Institution) [inkl. Ausbildung], Verlust der sozialpädagogischen Unterstützung), vermag an der gegenwärtigen Rechtmässigkeit der Haft nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass sich eine längerdauernde Untersuchungshaft nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken könnte (u.a. im Zusammenhang mit seiner Ausbildung oder der Unterbringung im N.________ (Institution)). Dies hat er jedoch selbst zu verantworten. Ausserdem ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass nach Vorliegen des Kurzgutachtens die Ausgangslage anders beurteilt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen Massnahmen- und Ausbildungsplatz möglich sein könnte. Soweit er geltend macht, die Haft habe nachhaltigen Eindruck auf ihn hinterlassen, kann er nicht gehört werden, vermögen derartige Beteuerungen doch das Rückfallrisiko nicht zu minimieren.

6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit derzeit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

7. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird jedoch angewiesen, umgehend ein Kurzgutachten zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen einzuholen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, ein Kurzgutachten einzuholen, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 12. Juli 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Anträge auf Edition der Therapieberichte bei der Jugendanwaltschaft Berner Jura-Seeland und Einholung eines schriftlichen Kurzberichts beim behandelnden Therapeuten E.________ werden abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, umgehend ein Kurzgutachten zur Risikoeinschätzung und zu allfälligen Ersatzmassnahmen einzuholen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

7. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________ und Staatsanwalt P.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Q.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 17. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Erwägungen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 279

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

7B_485/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_493/2024

7B_155/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

1B_384/2011

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 142 III 433ATF 142 III 433DTF 142 III 433

7B_304/2024

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_1022/2023

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 133 StGBart. 133 CPart. 133 CP

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 10 StGBart. 10 CPart. 10 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

6B_321/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

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7B_155/2024

7B_583/2024

7B_635/2024

Art. 15 JStGart. 15 DPMinart. 15 DPMin

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

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Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 17 JStGart. 17 DPMinart. 17 DPMin

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF