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Entscheid

BK 2024 28

Beschwerde 393-a

20. Dezember 2023Deutsch7 min

1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 4. Dezember 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend 900.00, verurteilt. Dagegen erhob er am 19. Dezember 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht B.________ (nachfolgend: Regionalgericht) mit dem Hinweis, dass sie auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichte. Am 19. Januar 2024 gelangte die Verfahrensleiterin, Gerichtspräsidentin C.________, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte zusammen mit dem Strafabteilungsleiter des Regionalgerichts, Gerichtspräsident D.________, für sich sowie die gesamte Strafabteilung des Regionalgerichts ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0). Sie brachte vor, bei der Strafantragstellerin der dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfenen versuchten Drohung handle es sich um Gerichtspräsidentin E.________ (nachfolgend: Strafantragstellerin) des Regionalgerichts (Strafabteilung) und damit um eine Arbeitskollegin von ihr. Als dienstältere Gerichtspräsidentin suche sie oft Rat bei der Strafantragstellerin und pflege ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Daher erachte Gerichtspräsidentin C.________ sowohl sich als Verfahrensleiterin wie auch sämtliche anderen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen der Strafabteilung des Regionalgerichts als befangen, da für sie alle dieselben Ausstandsgründe vorlägen. Sie beantragte zusammen mit dem Strafabteilungsleiter die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und die Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Regionalgericht.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 28

Bern, 8. März 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Gesuchsteller

Gegenstand Ausstand

Strafverfahren wegen versuchter Drohung

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 4. Dezember 2023 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen versuchter Drohung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend 900.00, verurteilt. Dagegen erhob er am 19. Dezember 2023 Einsprache. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung eines Hauptverfahrens an das Regionalgericht B.________ (nachfolgend: Regionalgericht) mit dem Hinweis, dass sie auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichte. Am 19. Januar 2024 gelangte die Verfahrensleiterin, Gerichtspräsidentin C.________, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte zusammen mit dem Strafabteilungsleiter des Regionalgerichts, Gerichtspräsident D.________, für sich sowie die gesamte Strafabteilung des Regionalgerichts ein Ausstandsgesuch nach Art. 56 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0). Sie brachte vor, bei der Strafantragstellerin der dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfenen versuchten Drohung handle es sich um Gerichtspräsidentin E.________ (nachfolgend: Strafantragstellerin) des Regionalgerichts (Strafabteilung) und damit um eine Arbeitskollegin von ihr. Als dienstältere Gerichtspräsidentin suche sie oft Rat bei der Strafantragstellerin und pflege ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Daher erachte Gerichtspräsidentin C.________ sowohl sich als Verfahrensleiterin wie auch sämtliche anderen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen der Strafabteilung des Regionalgerichts als befangen, da für sie alle dieselben Ausstandsgründe vorlägen. Sie beantragte zusammen mit dem Strafabteilungsleiter die Gutheissung des Ausstandsgesuchs und die Zuweisung des Verfahrens an ein anderes Regionalgericht.

Am 24. Januar 2024 wurde ein Ausstandsverfahren eröffnet. Die Parteien wurden zur Stellungnahme eingeladen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 liess der Beschuldigte der Beschwerdekammer eine Bestätigung der IV-Stelle des Kantons Bern zukommen, welche bestätigt, dass er seit dem 1. August 2004 aufgrund einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) Anspruch auf eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100% habe. Zudem liess der Beschuldigte in dieser Eingabe verlauten, dass er nicht weiterhelfen könne, ihm die Hände gebunden seien, er nicht zuständig resp. verantwortlich sei und dies ein politisches Problem sei. Bei Auskünften oder Fragen solle sich die Beschwerdekammer an die autorisierten Fachstellen / Personen wenden. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 wurde auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.

2. Tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person aus anderen Gründen nach Art. 56 Bst. f StPO in den Ausstand, insbesondere weil sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Zuständig ist somit die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Auf das Ausstandsgesuch wird eingetreten.

3. Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Sie soll verhindern, dass sachfremde Umstände das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei beeinflussen. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe konkretisieren den verfassungsmässigen Anspruch (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 134 I 238 E. 2.1; Boog, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. und 8 Vor Art. 56-60 StPO). Die in der Strafbehörde tätige Person hat gemäss Art. 56 Bst. f StPO unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt.

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert somit keinen direkten Nachweis; die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit genügt (BGE 138 I 425 E. 4.2.1; 134 I 238 E. 2.1; Boog, a.a.O., N. 7 Vor Art. 56-60 StPO).

4. Die Beschwerdekammer stellt die von Gerichtspräsidentin C.________ geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest (vgl. E. 1 hiervor). Die Strafantragstellerin ist Richterin in der Strafabteilung des Regionalgerichts. Die Richter und Richterinnen der Strafabteilung des Regionalgerichts bilden zahlenmässig ein überschaubares Team, in dem man sich gegenseitig kennt und sich mehr oder weniger regelmässig austauscht. Mit Blick auf das vorliegende Verfahren ist es tatsächlich heikel, dass mutmasslich sämtliche Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen mit der Strafantragstellerin einen kollegialen und fachlichen Austausch pflegen. Damit liegt die seltene Konstellation vor, dass bei objektiver Betrachtung der Anschein besteht, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 530 vom 23. Dezember 2020, BK 19 329 vom 26. Juli 2019 und BK 18 319 vom 7. August 2018).

Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache gestützt auf Art. 29 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) einem anderen Gericht zu übertragen. Die Beschwerdekammer überweist das Verfahren an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau.

5. Da das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte hat keine Anträge gestellt. Abgesehen davon sind ihm im Ausstandsverfahren ohnehin keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Ausstandsgesuch des Regionalgerichts B.________ wird gutgeheissen.

2. Die Strafsache wird dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau übertragen.

3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern.

4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Gesuchsteller, persönlich an Gerichtspräsidentin C.________ (per Einschreiben)

- dem Regionalgericht B.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________

(BM 23 44768 – per Kurier)

Bern, 8. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Erwägungen

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Haldimann

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 28

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 138 I 425ATF 138 I 425DTF 138 I 425

BGE 134 I 238ATF 134 I 238DTF 134 I 238

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 138 I 425ATF 138 I 425DTF 138 I 425

BGE 134 I 238ATF 134 I 238DTF 134 I 238

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 60 StPOart. 60 CPPart. 60 CPP

BK 20 530

BK 19 329

BK 18 319

Art. 29 EG ZSJart. 29 LiCPMart. 29 EG ZSJ

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF