Lexipedia

Entscheid

BK 2024 289

Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers

7. Juni 2024Deutsch9 min

1. Mit Verfügung BM 24 23199/076 vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Irreführung der Rechtspflege, Verstössen gegen die Schweizerische Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention etc. nicht an die Hand. Hiergeben erhob C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juli 2024 Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 289

Bern, 16. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte 1

B.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Irreführung der Rechtspflege etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Juli 2024 (BM 24 23199)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung BM 24 23199/076 vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Irreführung der Rechtspflege, Verstössen gegen die Schweizerische Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention etc. nicht an die Hand. Hiergeben erhob C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juli 2024 Beschwerde.

2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft nahm das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Anschuldigungen basierten auf den von der Ausgleichskasse vorgelegten Beweisen, welche durch das Verwaltungsgericht geprüft und mit Urteil bestätigt worden seien. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung sei mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen. Im Schreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) vom 3. Mai 2024 fänden sich keine Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Mitarbeitenden des BSV hindeuteten. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers seien sozialversicherungsrechtlicher Natur; die Überprüfung des Sachverhalts obliege nicht den Strafverfolgungsbehörden. Auch sei es nicht deren Aufgabe, Urteile oder Verfügungen anderer Behörden formell oder materiell zu überprüfen bzw. zu ändern. Dafür stünden die vorgesehenen Rechtsmittelverfahren offen. Den Akten könnten auch sonst keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Handeln entnommen werden.

Erwägungen

4.2

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde resp. seine Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung zur Berichtigung an die Vorinstanz zusammengefasst damit, dass sich gemäss Gesetz strafbar mache, wer vorsätzlich und bewusst den wahren Sachverhalt verschleiere bzw. falsch wiedergebe. Wenn ein Volljurist immer wieder vorsätzlich einen falschen Sachverhalt aufführe, mache er sich der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte strafbar bzw. verstosse gegen Art. 97 BGG. Mehrmals habe er den Gegenbeweis geliefert, dass die angeblichen Vermögenswerte zum massgeblichen Zeitpunkt nicht existiert hätten. Damit habe die beklagte Ausgleichskasse vorsätzlich gegen das Sozialhilfegesetz verstossen. Der Hinweis, dass eine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts weitergezogen werden könne, treffe so nicht zu. Er habe sehr wohl das Bundesverwaltungsgericht angeschrieben, aber dieses sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, was eine Rechtsverletzung darstelle.

4.3

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

4.4

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenügend hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete Verfügung vorträgt, verfängt offensichtlich nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Indem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einfach geltend macht, wer als Jurist vorsätzlich und bewusst den wahren Sachverhalt verschleiere bzw. bewusst falsch wiedergebe und sich dadurch der Vorspiegelung falscher Sachverhalte strafbar mache, sei unfähig und arrogant und missbrauche sein Amt, um ihm zu schaden, und weiter ohne genauere Darlegung ausführt, die Vermögenswerte hätten zum massgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) existiert und auf seine Beschwerde sei nicht eingetreten worden, zeigt er nicht ansatzweise auf, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich der zur Diskussion stehenden Straftatbestände fälschlicherweise von einem fehlenden Anfangsverdacht ausgegangen sein soll. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Anfangsverdacht ist nicht ersichtlich und wird auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer verkennt in grundsätzlicher Weise, dass die Strafbehörden nicht da sind, sozialversicherungsrechtliche Urteile zu überprüfen, wenn letztlich das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist.

5.

5.1

In Bezug auf die Verfahrenskosten verfügte die Staatsanwaltschaft die Tragung derselben durch den Kanton und in Anwendung von Art. 420 Bst. a StPO den Rückgriff auf den Beschwerdeführer. Es seien diesem schon in zahlreichen Nichtanhandnahmeverfügungen die Voraussetzungen der Tatbestände des Amtsmissbrauchs und des Betrugs dargelegt worden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er Rügen in Angelegenheiten wie der vorliegenden auf dem entsprechenden (gegebenenfalls sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsmittelweg vorzubringen habe. Ihm müsse mit Verweis auf verschiedene bisherige Verfahren bewusst sein, dass Strafanzeigen solcher Art kein Erfolg beschieden sei. In der Nichtanhandnahmeverfügung BM 20 49443 vom 8. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, ihm bei zukünftigen trölerischen Anzeigen Verfahrenskosten aufzuerlegen bzw. Rückgriff auf ihn zu nehmen. Vorliegend sei die Einleitung des Verfahrens grobfahrlässig erfolgt, weshalb für die Verfahrenskosten von CHF 200.00 Rückgriff genommen werde.

5.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, mit dieser Kostenauferlegung begehe dieser Jurist einen Betrug zugunsten des Staates, was auch krimineller Natur sei und einen Amtsmissbrauch begründe.

5.3

Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Es ist notorisch, dass der Beschwerdeführer immer wieder aussichtslos Anzeigen gegen Behördenmitglieder erhebt. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung richtigerweise auf Grobfahrlässigkeit geschlossen. Indem der Beschwerdeführer ausführt, mit der Kostenauferlegung sei ein Betrug zugunsten des Staates begangen worden, was einen Amtsmissbrauch begründe, zeigt er nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit ihrer Kostenverfügung Bundesrecht verletzt haben soll.

6.

Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen rein hilfsweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Staatsanwalt D.________ beantragt, ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist nicht Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft.

Dispositiv

7. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1 und 2 ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein kein entschädigungswürdiger Nachteil entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (per Kurier)

Bern, 16. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 289

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 134 V 162ATF 134 V 162DTF 134 V 162

BK 23 166

BK 23 35

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

6B_322/2019

6B_322/2019

6B_178/2017

6B_897/2015

Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP

Art. 420 StPOart. 420 CPPart. 420 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF