BK 2024 29
2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
11. Januar 2024Deutsch14 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BM 22 2499) betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ sel. Am 19. Januar 2024 reichten die Eltern des Verstorbenen, A.________ und C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführende), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragten:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 29+30
Bern, 11. März 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2
Gegenstand Rechtsverzögerung
Strafverfahren wegen eines aussergewöhnlichen Todesfalls
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland betreffend Verfahren BM 22 2499
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BM 22 2499) betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D.________ sel. Am 19. Januar 2024 reichten die Eltern des Verstorbenen, A.________ und C.________, (nachfolgend: Beschwerdeführende), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragten:
1. Es sei festzustellen, dass eine unrechtmässige Rechtsverzögerung der Regionalstaatsanwaltschaft Bern-Mitteland vorliegt.
2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Strafanzeige ordentlich zu bearbeiten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern.
Am 29. Januar 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Mit Verfügung vom 13. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte den Parteien mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.
2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Als Eltern des Verstorbenen sind die Beschwerdeführenden in seine Verfahrensrechte eingetreten und haben sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 4. Februar 2022). Der Frage, ob sie sich zurecht auch als Zivilkläger konstituiert haben, braucht an dieser Stelle nicht näher nachgegangen zu werden, da sie jedenfalls als Strafkläger ohnehin ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist haben. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände. Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde oder in einer Haftsache die Untersuchung über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg faktisch ruht, weil der als Gutachter beauftragte Sachverständige untätig bleibt und sich nach einem ersten Aktenstudium für befangen erklärt. Gleiches gilt, wenn das Nichtbetreiben darauf zurückzuführen ist, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet wurde. Allerdings sollen Phasen der Inaktivität durch Phasen besonderer Beschleunigung kompensiert werden können. Dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder die Gerichte unzweckmässig organisiert sind, entschuldigt Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung, es sei denn, es handelt sich um bloss vorübergehende und nicht vorhersehbare Engpässe. Der Komplexität des Verfahrens und dem Umfang der Sache ist insoweit Rechnung zu tragen, als die Behandlung schwieriger Sach- und Rechtsfragen notwendigerweise eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Demgegenüber kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch gerade darin liegen, dass die Strafbehörden eine rechtlich mögliche und von der Sache her gebotene Beschränkung des Verfahrensgegenstands nicht vorgenommen haben. Aufgetretene Verzögerungen können dadurch kompensiert werden, dass in anderen Verfahrensabschnitten mit besonderer Beschleunigung agiert wird (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3 mit Verweis auf Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 ff. zu Art. 5 StPO). Gemäss Praxis der Beschwerdekammer bedeutet eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung; unter Umständen kann auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten eine Rechtsverzögerung darstellen (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 280 vom 12. Oktober 2023 E. 3; BK 21 194 vom 17. Juni 2021 E. 4.3; BK 21 267 vom 9. Juni 2021 E. 4.2; BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013 E. 5.2). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgericht 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
4. Zur Prozessgeschichte geht aus den Akten Folgendes hervor:
Am 18. Januar 2022 verstarb der knapp zweieinhalbjährige Sohn der Beschwerdeführenden in der Kinderklinik des Inselspitals Bern. Gemäss der nachträglich verurkundeten Eröffnungsverfügung vom 18. Januar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft in der Folge gestützt auf Art. 253 StPO ein Verfahren zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalles und ordnete eine Legalinspektion mit nachfolgender Obduktion und gegebenenfalls weiteren Untersuchungen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) an. In der Folge wurden am 19. Januar 2022 die Patientenunterlagen des Verstorbenen beim Inselspital Bern, bei der Kinderpraxis E.________ und beim Spitalzentrum Biel ediert. Zudem wurden eine Durchsuchung der Wohnung und Aufzeichnungen angeordnet. Die Patientenunterlagen gingen am 25. bzw. 26. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. Den Rapport Forensik des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern vom 27. Januar 2022 erhielt sie am 31. Januar 2022. Am 11. Februar 2022 folgte der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 24. Januar 2022. Der Bericht zur Legalinspektion vom 7. April 2022 langte am 11. April 2022 ein.
Am 14. April 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände ein. Genannte Strafanzeige liess der verfahrensleitende Staatsanwalt dem IRM mit seinem Schreiben betreffend «Ergänzung zum Begutachtungsauftrag» vom 9. Mai 2022 zukommen. Gleichzeitig ersuchte er darum, die im Schreiben gestellten Fragen unter Einbezug der Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ (Anmerkung der Kammer: in der Strafanzeige vom 14. April 2022) zu beantworten.
Am 11. Oktober 2022 trafen das Obduktionsgutachten vom 5. Oktober 2022 inkl. die vom 28. September 2022 datierenden Obduktions- und Histologieprotokolle bei der Staatsanwaltschaft ein. Am 20. Oktober 2022 wurde Rechtsanwalt B.________ das rechtliche Gehör gewährt. Dieser nahm mit Eingabe vom 23. November 2022 Stellung.
Am 1. Dezember 2022 übermittelte der verfahrensleitende Staatsanwalt die Akten zur Prüfung der Zuständigkeit gemäss Art. 39 StPO an die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, welche die Verfahrensübernahme am 16. Dezember 2022 ablehnte.
Am 9. Februar 2023 gab die Staatsanwaltschaft eine Ergänzung des Obduktionsgutachtens in Auftrag. Dieses ging am 11. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein. In der Folge wurde den Beschwerdeführenden erneut das rechtliche Gehör gewährt.
Nach einmaliger Fristerstreckung nahm Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2023 (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 13. Juli 2023) zum ergänzten Gutachten Stellung und stellte weitere (Beweis-)Anträge. Mit Schreiben vom 18. September 2023 wies er sodann daraufhin, dass Anfang Oktober 2023 die Jahresfrist für die Aufbewahrung der Asservate ablaufe und entsprechend Handlungsbedarf bestehe. Zudem fragte er an, wann die gestellten Anträge behandelt würden. Am 22. Dezember 2023 mahnte Rechtsanwalt B.________ erneut und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht, worauf der verfahrensleitende Staatsanwalt mit Schreiben vom 18. Januar 2024 reagierte, die Verfahrensakten übermittelte und in Aussicht stellte, dass in den nächsten zwei bis drei Wochen weitere Schritte eingeleitet würden. Genanntes Schreiben dürfte sich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Januar 2024 gekreuzt haben.
Am 7. Februar 2024 wies der verfahrensleitende Staatsanwalt die Beweisanträge der Beschwerdeführenden ab, teilte ihnen mit, dass beabsichtigt werde, das Verfahren einzustellen, und setzte ihnen Frist zum Stellen weiterer Beweisanträge nach Art. 318 Abs. 1 StPO an.
5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer davon ausgegangen werden muss, dass die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde:
5.1 Gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt dem IRM am 18. Januar 2022 im Zuge der Obduktionsanordnung einen Auftrag zur Erstellung eines Obduktionsgutachtens erteilt hat. Konkrete im Rahmen der Begutachtung zu beantwortende Fragen stellte er jedoch erst mit seinem Schreiben betreffend «Ergänzung zum Begutachtungsauftrag» vom 9. Mai 2022, wobei es sich bei den gestellten Fragen nicht um solche handelt, die erst aufgrund der Strafanzeige von Rechtsanwalt B.________ vom 14. April 2022 aufgekommen sein dürften, zumal der zu untersuchende Kernsachverhalt bereits von Beginn weg bekannt war (vgl. dazu die nachträglich verurkundete Eröffnungsverfügung vom 18. Januar 2022). Weiter ist zu beachten, dass sich der verfahrensleitende Staatsanwalt erst dann wieder an das IRM wandte, nachdem er vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hingewiesen worden war, dass seit dem Tod des Kindes bereits mehr als sieben Monate vergangen seien, und um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens gebeten worden war (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an die Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022). Dass der verfahrensleitende Staatsanwalt, wie er im Schreiben vom 6. September 2022 ans IRM vermerkte, bereits vorgängig mehrfach erläutert hätte, dass es sich um eine Angelegenheit handelt, die eine beförderliche Behandlung verdient, ergibt sich aus den amtlichen Akten nicht weitergehend.
5.2 Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es angesichts der Komplexität der Fragestellung nachvollziehbar sei, dass die Erstellung des Obduktionsgutachten inkl. Beantwortung der nachgereichten Fragen rund neun Monate gedauert habe. Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass das Obduktionsgutachten vom 5. Oktober 2022 mit Deckblatt und ohne Beilagen lediglich sieben Seiten umfasste und die am 9. Mai 2022 erstmals gestellten Fragen – wenn überhaupt – nur sehr knapp beantwortet wurden. Ebenso wenig wurden die Ausführungen Rechtsanwalt B.________ in der Strafanzeige vom 14. April 2022 eingearbeitet und gewürdigt. Den Auftrag zur nochmaligen Ergänzung des Gutachtens erteilte die Staatsanwaltschaft alsdann am 9. Februar 2023. Auch wenn die Behörde zwischenzeitlich nicht komplett untätig war (vgl. E. 4 hiervor), vergingen bis dahin weitere vier Monate. Die Beantwortung der weiteren Ergänzungsfragen durch das Institut für Rechtsmedizin nahm sodann weitere rund drei Monate Zeit in Anspruch. Insgesamt nahm die Erstellung des Obduktionsgutachtens somit 16 Monate in Anspruch, was sich mit Blick auf die zu klärenden Fragen, darunter die Todesursache, als zu lange erweist, zumal keine Gründe dafür ersichtlich sind.
5.3 Auch wenn der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten ist, wenn sie vorbringt, dass für die Prüfung des weiteren Vorgehens und allfälliger weiterer Ermittlungshandlungen ein Obduktionsgutachten, das sich zur Todesursache äussert, abgewartet werden musste, rechtfertigt sich ein Verfahrensstillstand von rund einem halben Jahr nach Eingang der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden vom 12. Juli 2023 nicht. Vielmehr wäre die Staatsanwaltschaft spätestens nach Vorliegen derselben dazu gehalten gewesen, die Untersuchung zügig voranzutreiben und weitere Verfahrensschritte vorzunehmen, um so vorangehende Verzögerungen zu kompensieren. Dies umso mehr, als auch das ergänzende Aktengutachten mit Eingang vom 11. Mai 2023 inkl. Deckblatt nur sieben Seiten umfasst, der Aktenumfang mit einem dünnen Bundesordner überschaubar ist und die Jahresfrist für die Aufbewahrung der Asservate in greifbare Nähe rückte. Auch wenn die Beschwerdeführenden lediglich als Privatkläger an der Untersuchung beteiligt sind und ihr Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung in etwas geringerem Masse als bei einer beschuldigten Person besteht, berufen sie sich vorliegend zu Recht auf eine Rechtsverzögerung.
5.4 Die Staatsanwaltschaft hat das Beschleunigungsgebot verletzt.
6. Gemäss der Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Wenn in der Beschwerde beantragt wird, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Strafanzeige ordentlich zu bearbeiten, ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter um Erteilung von Weisungen im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO ersucht. Mangels konkreter Ausführungen diesbezüglich bleibt zum einen jedoch unklar, was er mit «ordentlich zu bearbeiten» meint. Soweit er verlangt, das Verfahren sei unverzüglich an die Hand zu nehmen, ist zum anderen festzuhalten, dass faktisch bereits unmittelbar nach dem Ableben des Verstorbenen am 18. Januar 2023 eine Untersuchung zur Abklärung des aussergewöhnlichen Todesfalls eröffnet wurde und damit eine Anhandnahme erfolgt ist. Da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte vorgenommen und den Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens bzw. die Einstellung desselben angekündigt hat, wird davon ausgegangen, dass das Verfahren nunmehr beförderlich fortgeführt wird. Das Erteilen konkreter Weisungen, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragt, erweist sich mithin als nicht notwendig.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass dem Begehren, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, nicht entsprochen wurde, rechtfertigt keine Kostenausscheidung.
7.2 Den Beschwerdeführenden ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten, zumal der Beizug eines Anwaltes geboten ist. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt der Honorarrahmen in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte CHF 500.00 bis 5’000.00. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens war auf die Frage der Rechtsverzögerung begrenzt, was weder sachverhaltsmässig noch rechtlich einen grossen Aufwand bedeutet. Die Entschädigung hat demzufolge im untersten Bereich des Rahmentarifs zu liegen. Die Beschwerdekammer erachtet eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Den Beschwerdeführerenden wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.00 ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
Erwägungen
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 11. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 29
BK 24 30
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
BK 23 280
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BK 23 280
BK 21 194
BK 21 267
BK 17 517
BK 13 215
6B_411/2015
Art. 253 StPOart. 253 CPPart. 253 CPP
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF