Lexipedia

Entscheid

BK 2024 290

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

6. März 2025Deutsch13 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft u.a. das Gesuch des Privatklägers I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 persönlich Beschwerde. Am 15. Juli 2024 erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, stellte einen späteren Entscheid über die Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand in Aussicht und setzte Rechtsanwalt J.________ eine Frist, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Beiordnung als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bzw. zum Bestehen eines privaten Mandatsverhältnisses für das Beschwerdeverfahren zu äussern. Rechtsanwalt J.________ reichte am 24. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, die persönliche Beschwerde des Beschwerdeführers und die Beschwerde von Rechtsanwalt J.________ getrennt zu behandeln und das Verfahren betreffend die Beschwerde von Rechtsanwalt J.________ bis zum Entscheid über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu sistieren. Weiter setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. In der Folge gingen bei der Beschwerdekammer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 6. August 2024, die Stellungnahmen des Beschuldigten 2 vom 7. August 2024 und des Beschuldigten 3 vom 5. August 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschuldigten 4 vom 8. August 2024 sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2024 und von Rechtsanwalt J.________ vom 5. August 2024 ein. Am 13. August 2024 verfügte die Verfahrensleitung die getrennte Behandlung der beiden Beschwerden und setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie Rechtsanwalt J.________ Frist, zur Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft bezog am 16. August 2024 Stellung, Rechtsanwalt J.________ am 5. September 2024. Mit Verfügung vom 6. September 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Schreiben vom 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer persönlich abschliessende Bemerkungen ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 290

Bern, 21. März 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2

E.________

v.d. Fürsprecher und Notar F.________

Beschuldigter 3

G.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________

Beschuldigter 4

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

I.________

a.v.d. Rechtsanwalt J.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand

Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung sowie Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Juli 2024 (EO 20 3298)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-4. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft u.a. das Gesuch des Privatklägers I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 persönlich Beschwerde. Am 15. Juli 2024 erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, stellte einen späteren Entscheid über die Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand in Aussicht und setzte Rechtsanwalt J.________ eine Frist, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Beiordnung als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bzw. zum Bestehen eines privaten Mandatsverhältnisses für das Beschwerdeverfahren zu äussern. Rechtsanwalt J.________ reichte am 24. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, die persönliche Beschwerde des Beschwerdeführers und die Beschwerde von Rechtsanwalt J.________ getrennt zu behandeln und das Verfahren betreffend die Beschwerde von Rechtsanwalt J.________ bis zum Entscheid über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu sistieren. Weiter setzte die Verfahrensleitung den Parteien Frist, zum beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen. In der Folge gingen bei der Beschwerdekammer die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 6. August 2024, die Stellungnahmen des Beschuldigten 2 vom 7. August 2024 und des Beschuldigten 3 vom 5. August 2024, der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschuldigten 4 vom 8. August 2024 sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2024 und von Rechtsanwalt J.________ vom 5. August 2024 ein. Am 13. August 2024 verfügte die Verfahrensleitung die getrennte Behandlung der beiden Beschwerden und setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie Rechtsanwalt J.________ Frist, zur Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft bezog am 16. August 2024 Stellung, Rechtsanwalt J.________ am 5. September 2024. Mit Verfügung vom 6. September 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Schreiben vom 9. September 2024 reichte der Beschwerdeführer persönlich abschliessende Bemerkungen ein.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den verweigerten Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2

Der Beschwerdeführer rügt neben anderem ein Fehlverhalten von Rechtsanwalt J.________, welches ein anderes Verfahren betrifft, nämlich das unterlassene Weiterleiten eines Fotos. Diese Rüge betrifft nicht das Anfechtungsobjekt und liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.

Dispositiv

2.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach mit obgenanntem Vorbehalt einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, dass weder seitens des Beschwerdeführers noch von Rechtsanwalt J.________ Gründe i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO geltend gemacht würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass keine Gründe vorlägen, die für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands sprechen würden.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er auf Rechtsanwalt J.________ angewiesen sei, da er kein Deutsch spreche. Rechtsanwalt J.________ habe dreimal nichts geschrieben. Es stelle eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers dar, dass Rechtsanwalt J.________ schreibe, dass er viel Arbeit habe. In einem anderen Verfahren sei er erst durch Rechtsanwalt J.________ verteidigt worden, bevor er die Verteidigung gewechselt habe. Rechtsanwalt J.________ habe ihm dann gesagt, dass er das nicht akzeptiere und dass er sich dafür rächen wolle. Seit vier Jahren wolle der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt J.________ in Ruhe gelassen werden.

3.3 Rechtsanwalt J.________ legt in der Stellungnahme vom 24. Juli 2024 dar, es sei am Beschwerdeführer, hinreichende Gründe für einen Wechsel des Rechtsbeistands vorzubringen. Reine Unmutsäusserungen seien dafür jedenfalls nicht ausreichend.

3.4 Der Beschwerdeführer erklärt in der Stellungnahme vom 29. Juli 2024, dass er am 17. November 2023 Rechtsanwalt J.________ von der Sache in L.________ (Ort) erzählt habe. Rechtsanwalt J.________ habe mit einem Lächeln geantwortet: «oui si des frais judiciaire». Der Beschwerdeführer sei geschockt gewesen und habe es für sich behalten. Weiter bringt er vor, dass Rechtsanwalt J.________ nur aufs Geld aus sei und sich um die fundamentalen Interessen sowie die erklärten Ressentiments des Beschwerdeführers foutiere. Hätte er seine anwaltlichen Pflichten wahrgenommen, so hätte dies einen Einfluss auf die staatsanwaltschaftliche Untersuchung gehabt. Schliesslich habe er in den Tatsachen getäuscht: Der Vorfall sei in der Zelle M.________ (Nummer) und nicht der Zelle N.________ (Nummer) geschehen, ausserdem habe eine Kamera Aufnahmen erstellt.

3.5 Rechtsanwalt J.________ führt in der Stellungnahme vom 5. August 2024 aus, dass er nach wie vor bereit sei, die Vertretung des Beschwerdeführers zu übernehmen. Er stelle sich aber einer geordneten Übergabe des Mandats nicht in die Quere.

3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, Zweifel an einer sachgemässen Vertretung durch Rechtsanwalt J.________ aufkommen zu lassen.

3.7 Rechtsanwalt J.________ erklärt in der Stellungnahme vom 5. September 2024, dass der Beschwerdeführer kein Vertrauen mehr in ihn habe. Das Weiterführen des Mandats ergebe so keinen Sinn mehr.

3.8 Der Beschwerdeführer legt in den abschliessenden Bemerkungen dar, dass die Position der Generalstaatsanwaltschaft unverhältnismässig und widersprüchlich sei. Sie sei auf Rache aus. Weiter habe er einen direkten Konflikt mit Rechtsanwalt J.________. Er sei seit über zehn Monaten nicht von ihm besucht worden. Rechtsanwalt J.________ habe sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt. Das sei die einzige Lösung und sein Recht.

4.

4.1 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wechsel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Dieser Grundsatz ist auch mit Blick auf die Verbeiständung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zu beachten. Auch eine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) rechtfertigt es nicht, den Massstab, dass das Vertrauensverhältnis im vorliegenden Zusammenhang bei objektiver Betrachtung erheblich gestört sein muss, herabzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).

4.2 In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersuchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes, den eine Verteidigerin oder ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreterin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft sind in der Regel nur Vorkehren zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der privatklägerischen Funktion stehen, wie die Aufwendungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Dokumentation der zivilrechtlichen Ansprüche, die Teilnahme an den Einvernahmen und der Hauptverhandlung (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025, Ziff. 1.1).

4.3 Unterlässt es die Verteidigung während mehrerer Monate, die beschuldigte Person im Gefängnis zu besuchen, so stellt dies eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) dar (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. November 2008 E. III.5 = Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (ZR) 108 (2009) Nr. 44).

5. Der Beschwerdeführer wirft Rechtsanwalt J.________ mehrfache Verletzungen seiner anwaltlichen Pflichten vor.

5.1 Wenn der Beschwerdeführer schreibt, Rechtsanwalt J.________ habe erst dreimal nichts und dann geschrieben, dass er viel Arbeit habe, wird er damit die Fristerstreckungen meinen, die Rechtsanwalt J.________ im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO beantragte. Daran ist nichts auszusetzen. Das Beantragen von Fristerstreckungen ist üblich. Im Übrigen müssen Fristerstreckungen durch die Verfahrensleitung gutgeheissen werden. Die Verfahrensleitung wiederum ist an das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) gebunden und daher gehalten, übermässige Fristerstreckungsgesuche abzuweisen. Als die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Mai 2024 zum zweiten Mal die Frist nach Art. 318 StPO ansetzte, wurde die daraufhin von Rechtsanwalt J.________ beantragte Fristerstreckung letztmals bewilligt. Diese Frist hielt Rechtsanwalt J.________ ein. Es bedurfte keiner (weiterer) Massnahmen der Staatsanwaltschaft.

5.2 Es ist nicht gänzlich klar, was der Beschwerdeführer Rechtsanwalt J.________ genau vorwirft, wenn dieser «oui si des frais judiciaire» gesagt haben soll. Weiter ergibt sich aus dem Kontext nicht ohne Weiteres, auf welches Verfahren sich der Beschwerdeführer bezieht. Auf eine Aufforderung zur Präzisierung der Beschwerde konnte jedoch verzichtet werden. Rechtsanwalt J.________ hatte bereits mit der Strafanzeige vom 23. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer beantragt, welche mit Verfügung vom 18. Mai 2020 für das Verfahren EO 20 3298 gewährt worden war. Bereits nach damals geltendem Recht mussten Opfer die unentgeltliche Rechtspflege auch im Fall des Unterliegens nicht zurückzahlen. Der Beschwerdeführer musste damit keine Verfahrenskosten gewärtigen. Sollte sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren BM 22 2447 beziehen, so wurde ihm dafür ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

5.3 Weiter wirft der Beschwerdeführer Rechtsanwalt J.________ zwei sachverhaltliche Fehler vor, Zellennummer und Aufnahme der Kamera betreffend. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass es sich dabei um relevante Fehler handeln würde. Es sind denn nur massive Fehler eines unentgeltlichen Rechtsbeistands geeignet, einen Wechsel i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO zu begründen (vgl. Kasuistik in Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 134 StPO).

5.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, seit über zehn Monaten nicht von Rechtsanwalt J.________ im Gefängnis besucht worden zu sein. Unentgeltliche Rechtsbeistände werden für soziale Tätigkeiten in der Regel nicht entschädigt. Es besteht zumindest in der vorliegenden Konstellation auch keine standesrechtliche Verpflichtung zu solchen Besuchen. Ein unterlassener Besuch im Gefängnis stellt allfällig eine Verletzung der Pflichten der Verteidigung dar, grundsätzlich nicht jedoch derjenigen des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft. Warum dies vorliegend anders zu beurteilen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

6. Rechtsanwalt J.________ hat seine anwaltlichen Pflichten nach dem Gesagten nicht verletzt. Der Beschwerdeführer begründet das gestörte Vertrauensverhältnis in erster Linie mit diesen Pflichtverletzungen. Wenn er darüber hinaus sein subjektives Empfinden anführt, so vermag er damit im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchzudringen, da er dieses einzig behauptet und damit weder belegt noch objektiviert. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist er gemäss Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, weshalb diese vom Kanton Bern zu tragen sind. Als Opfer ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO).

7.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen persönlichen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.

7.3 Die Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer Opfer ist, entfällt auch diese Rückzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1bis StPO).

7.4 Die Verteidigungen der Beschuldigten können ihre Aufwände im gegen sie geführten Strafverfahren geltend machen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht werden die Entschädigung festlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'200.00 und vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.

3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.

4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben)

- Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per A-Post)

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per A-Post)

- dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher F.________ (per A-Post)

- dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per A-Post)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin K.________

(per A-Post)

Bern, 21. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 290

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 137 StPOart. 137 CPPart. 137 CPP

1B_205/2020

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 134 StPOart. 134 CPPart. 134 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF