BK 2024 292
Kostenentscheid
29. August 2024Deutsch17 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 sowie dessen Ehefrau, die Beschuldigte 2, wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz bzw. die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie Ungehorsams im Betreibungsverfahren und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Am 10. bzw. 16. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sperrung von Konten bei der I.________(Bank) sowie der J.________(Bank) und K.________(Bank). Dagegen reichte der Beschuldigte 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 12. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügungen betreffend Kontosperrung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm diese Verfügungen nicht rechtmässig eröffnet worden seien. Eventualiter beantragte er, die Verfügungen seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die bei der J.________(Bank) und der K.________(Bank) angeordnete Kontosperre auf ein angemessenes Mass zu senken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. September 2024 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2024 erwähnte Beilage «Aktennotiz vom 25. Juli 2024» irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer nicht mitgesandt worden war, weshalb ihm noch eine Kopie derselben zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 292
Bern, 28. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter 1/Beschwerdeführer
C.________
v.d. Fürsprecher D.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Kontosperre
Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc.
Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 10./16. Januar 2024 (O 23 13390)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 sowie dessen Ehefrau, die Beschuldigte 2, wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Widerhandlung gegen das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz bzw. die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie Ungehorsams im Betreibungsverfahren und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Am 10. bzw. 16. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Sperrung von Konten bei der I.________(Bank) sowie der J.________(Bank) und K.________(Bank). Dagegen reichte der Beschuldigte 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 12. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte, die Verfügungen betreffend Kontosperrung seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm diese Verfügungen nicht rechtmässig eröffnet worden seien. Eventualiter beantragte er, die Verfügungen seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die bei der J.________(Bank) und der K.________(Bank) angeordnete Kontosperre auf ein angemessenes Mass zu senken, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. September 2024 stellte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer fest, dass die in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2024 erwähnte Beilage «Aktennotiz vom 25. Juli 2024» irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer nicht mitgesandt worden war, weshalb ihm noch eine Kopie derselben zugestellt wurde. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine Kontosperre ist mit Beschlagnahmebefehl schriftlich anzuordnen und dem betroffenen Kontoinhaber (gegen Empfangsbescheinigung) zuzustellen. Erfolgt sie zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme, etwa verbunden mit einer Stillschweigeverpflichtung an die kontoführende Bank nach Art. 73 Abs. 2 StPO, ist sie dem betroffenen Kontoinhaber nachträglich schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen (Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 i.V.m. Art. 266 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Der Fristenlauf richtet sich hier folglich nach Art. 384 Bst. b StPO. Die Frist beginnt ab schriftlicher Zustellung des Beschlagnahmebefehls bzw. entsprechender Akteneinsicht (vgl. BGE 147 IV 137 E. 5.2 mit Verweis auf das Urteil 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2 und E. 5.4).
Dem Beschwerdeführer wurden am 5. Juli 2024 die Akten mit den angefochtenen Verfügungen per Einschreiben zugestellt. Entsprechend ist eine rechtmässige Zustellung erfolgt. Die zehntätige Beschwerdefrist wurde mit Postaufgabe der Beschwerde am 12. Juli 2024 gewahrt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass ihm die Verfügungen nicht rechtmässig eröffnet worden seien, ist folglich nicht einzutreten. Abgesehen davon spielt die Rechtmässigkeit der Zustellung insbesondere mit Blick auf eine allfällige Verwirkung des Beschwerderechts bzw. die Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Rolle. Ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse wird weder begründet noch ist ein solches ersichtlich. Wer ein Leistungsbegehren (hier Eintreten auf die Beschwerde) stellen kann, hat ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2 und 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2), da Letzteres subsidiär zu einem Leistungsbegehren ist.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme nur insofern in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), als die gesperrten Konten (auch) auf seinen Namen lauten. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit nur insoweit einzutreten, als es um das Konto .________ bei der I.________(Bank) (Saldo: CHF 78.13) sowie das Konto bei der K.________(Bank) (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024; Saldo: CHF 2'674.80) bzw. der J.________(Bank) ([nur eins von drei], vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024; Saldo: CHF 4'264.39) geht.
3.
Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2).
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit der Beschuldigten 2 im COVID-19-Kreditantrag (Betrag: CHF 245'000.00) falsche Angaben zum Umsatz der E.________ GmbH gemacht zu haben. Zudem soll der Kredit widerrechtlich für die Rückzahlung eines Darlehens über CHF 12’500.00 verwendet worden sein. Weiter seien ab dem Geschäftskonto der E.________ GmbH innert kürzester Zeit mehrere auffallend hohe und runde Beträge auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers mit der IBAN .________ bei der I.________(Bank) übertragen worden.
Der hinreichende Tatverdacht wegen Urkundenfälschung und Betrugs ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu bejahen. Aus der Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 geht hervor, dass der definitive Umsatzerlös 2019, subsidiär der provisorische Umsatzerlös 2019 und wenn beides nicht vorhanden ist, der Umsatzerlös 2018 anzugeben ist (vgl. Beilage 2 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Es bestehen mit Blick auf den in den Mehrwertsteuer-Unterlagen angegebenen Umsatz im Jahr 2019 von insgesamt CHF 1'736'162.42 (vgl. Beilage 9 zur Strafanzeige vom 6. November 2023) konkrete Anhaltspunkte, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Umsatzerlös in der Kreditvereinbarung von CHF 2'465'530.00 zu hoch war und dies dem Beschwerdeführer auch bewusst gewesen sein musste. Da die Mehrwertsteuerabrechnung im Zeitpunkt des Kreditantrags bereits eingereicht worden war, bestehen keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer den Umsatz 2019 nicht gekannt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er davon hätte ausgehen dürfen, er könne in der Kreditvereinbarung einen höheren Umsatz angeben. Seine Ausführungen, wonach er auf Empfehlung nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Vorsatz gehandelt habe, erscheinen nicht plausibel, zumal sich auch aus den nachträglich erstellten Jahresrechnungen 2018 bis 2021 ein deutlich tieferer Umsatz ergibt, welcher dem in den Mehrwertsteuer-Unterlagen angegebenen Umsatz entspricht (vgl. Beilage 13 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Abgesehen davon muss zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts ein Vorsatz nicht klar nachgewiesen werden. Weiter bestehen mit Blick auf die erfolgten Transaktionen ab dem Geschäftskonto der E.________ GmbH konkrete Hinweise, der Beschwerdeführer habe eine verbotene Darlehensrückzahlung vorgenommen und der Kredit sei für private Zwecke ausgegeben worden. So wurden mehrere runde Beträge unmittelbar nach Kreditgewährung auf das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl. Beilage 6 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten kann zudem selbst eine einfache Falschauskunft eine arglistige Täuschung darstellen (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.1.4), weshalb der Tatbestand des Betrugs nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ob auch ein Tatverdacht betreffend die weiteren Delikte vorliegt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, zumal die Beschlagnahme im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Betrugs steht.
4.
Dispositiv
4.1 Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Demnach können die Untersuchungsbehörden Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. dann mit Beschlag belegen, wenn diese voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben bzw. einzuziehen sind oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. c, d und e StPO). Meistens lässt sich zum Zeitpunkt der Anordnung einer Beschlagnahme nicht zuverlässig entscheiden, ob die Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Aus diesem Grund kann im Beschlagnahmebefehl auch offen bleiben, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde. Eine sowohl auf die Restitution wie die Einziehung gestützte Anordnung der Beschlagnahme erfüllt den gleichen Zweck (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 50 zu Art. 263 StPO).
Die Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Hypothese bestehen, dass betreffende Vermögenswerte in erheblichem Zusammenhang mit einem inkriminierten Verhalten stehen. Nicht erforderlich ist, dass diesbezüglich ein qualifizierter Verdacht besteht (Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 263 StPO).
Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO können Vermögenswerte ferner mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (Ersatzforderungsbeschlagnahme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). Diese Art der Beschlagnahme setzt keinen direkten Zusammenhang zur untersuchten Straftat voraus, sondern richtet sich gegen das allgemeine Vermögen der beschuldigten Person (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 47a ff. zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB, geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden.
4.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung reicht es aus, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen, oder zurückerstattet werden könnten. Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zwischen den verschiedenen Typen der Beschlagnahme zu unterscheiden: Bei der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) müssen grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, solange nicht geklärt ist, welcher Anteil der betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft ist; andernfalls besteht die Gefahr, dass Deliktserlös in den Wirtschaftskreislauf eingespiesen wird und nicht eingezogen respektive der geschädigten Person restituiert werden kann. Dagegen sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vor, dass bei der Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Bst. b StPO) das Einkommen und Vermögen der beschuldigten Person zu berücksichtigen sind und die Beschlagnahme nicht pfändbarer Vermögenswerte ausgeschlossen ist. Zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (aArt. 71 Abs. 3 StGB), auf die Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht anwendbar sind, hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, sie sei aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig sei, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
5. Ad Kontosperre bei der I.________(Bank)
Mit Blick auf die Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht ist davon auszugehen, dass Transaktionen zu Gunsten dieses Kontos .________ widerrechtlich aus den Mitteln des Covid-19-Kredits der E.________ GmbH erfolgt sind. Es bestehen daher konkrete Hinweise, dass die auf diesem Konto vorhandenen Vermögenswerte (CHF 78.13 gemäss Kontostand per 25. Januar 2024, vgl. Ordner edierte Akten I.________(Bank)) zumindest teilweise deliktischen Ursprungs und damit einzuziehen bzw. der Geschädigten zu restituieren sind. Diese Kontosperre im Umfang von CHF 78.13 ist ohne Weiteres geeignet, erforderlich und zumutbar.
6. Ad Kontosperren bei der J.________(Bank) und K.________(Bank)
Die Sperre dieser Konten bei der J.________(Bank) und K.________(Bank) erfolgte im Hinblick auf eine spätere Einziehung und Rückgabe an die Geschädigte (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0) bzw. auf eine Ersatzforderungsbeschlagnahme. Mit Blick auf die Ausführungen zum hinreichenden Tatverdacht bestehen konkrete Hinweise, der Beschwerdeführer habe den Covid-Kredit durch einen Betrug erlangt und diese Vermögenswerte in der Folge auch missbräuchlich verwendet. Es ist daher möglich, dass das Gericht auf eine Ersatzforderung erkennen wird. Bei der J.________(Bank) wurde ein Konto lautend auf den Beschwerdeführer mit einem Saldo von CHF 4'264.39 gesperrt (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. August 2024). Bei der K.________(Bank) erfolgte die Sperrung eines auf den Beschwerdeführer und die Beschuldigte 2 lautenden Kontos mit einem Saldo von CHF 2’674.80 (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024). Die F.________ macht eine Zivilforderung im Umfang von CHF 194'743.56 geltend. Diese entspricht dem Betrag, den die F.________ für den Covid-Kredit des Beschwerdeführers bezahlen musste, weshalb die Forderung plausibel erscheint (Beilagen 4 und 7 zur Strafanzeige vom 6. November 2023). Mit Blick darauf erweist sich die Kontosperre auch hinsichtlich ihres Umfangs als erforderlich und geeignet, um eine Ersatzforderung, welche auch zugunsten der Geschädigten verwendet werden kann, sicherzustellen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesamtsaldo von CHF 97'152.50 auf den zwei weiteren gesperrten Konten bei der J.________(Bank), welche auf die Beschuldigte 2 lauten, berücksichtigt wird. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern vor diesem Hintergrund die Sperre der Konten unverhältnismässig sein sollte. Offenbar ist der Beschwerdeführer von früher vorhandenen Kontensaldi ausgegangen. Wie erwähnt, richtet sich diese «ausserordentliche» Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO nicht gegen tatverstrickte Vermögenswerte des Betroffenen, sondern gegen sein allgemeines Vermögen, weshalb es keines inneren Zusammenhanges zwischen den beschlagnahmten Werten und der Tat bedarf.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Der Beschwerdeführer bringt vor, sie könnten derzeit die Rechnungen nicht mehr bezahlen. Da im vorliegenden Fall Konten sowohl des Beschwerdeführers als auch von dessen Ehefrau, der Beschuldigten 2, betroffen seien, greife auch die eheliche Unterstützungspflicht nicht, was es umso schlimmer mache. Mit Blick auf die Angaben in der Steuererklärung 2022 scheinen der Beschwerdeführer und/oder seine Frau noch über ein weiteres Konto bei der L.________(Bank) zu verfügen, auf welchem sich Ende 2022 noch CHF 54'071.00 befanden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, auch seine AHV-Rente werde auf «dieses» Konto überwiesen, wobei sich aus der Beschwerde nicht erschliesst, welches Konto gemeint ist. Jedenfalls scheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer über regelmässige Einnahmen verfügt. Der Einzahlung der AHV-Rente auf ein anderes Konto steht nichts im Weg, weshalb es dem Beschwerdeführer möglich ist, zur Bezahlung von Rechnungen auf seine AHV zuzugreifen. Abgesehen davon begründet oder belegt der Beschwerdeführer auch nicht, inwiefern er nicht mehr in der Lage ist, die Rechnungen zu bezahlen. Mit Blick auf diese Ausgangslage bestehen jedenfalls keine Hinweise, das Existenzminimum von ihm bzw. ihnen als Ehepaar sei nicht mehr gewährleistet.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per B-Post)
- der F.________, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________
Bern, 28. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Baloun
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 292
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 73 StPOart. 73 CPPart. 73 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 199 StPOart. 199 CPPart. 199 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
BGE 147 IV 137ATF 147 IV 137DTF 147 IV 137
1B_210/2014
BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87
1B_103/2014
6B_1459/2019
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 150 IV 169ATF 150 IV 169DTF 150 IV 169
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
6B_334/2019
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 268 StPOart. 268 CPPart. 268 CPP
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
7B_374/2023
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF