BK 2024 297
20240710100613ANOM.docx
14. August 2024Deutsch8 min
1. Mit drei undatierten Schreiben (Eingang bei der Bundesanwaltschaft am 25. April 2024, 15. Mai 2024 und 24. Mai 2024) erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in eigenem Namen und als Vertreter von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Strafanzeige gegen A.________ von der D.________ (Versicherung) (nachfolgend: Beschuldigte). Mit Übernahmeverfügungen vom 29. April 2024, 21. Mai 2024 und 3. Juni 2024 wurden die Verfahren zuständigkeitshalber durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) übernommen. Diese erliess am 27. Juni 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 10. Juli 2024 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 297+298
Bern, 8. August 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1
C.________
v.d. B.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2
Gegenstand Nichtanhandnahme / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Nötigung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juni 2024 (BM 24 18912)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit drei undatierten Schreiben (Eingang bei der Bundesanwaltschaft am 25. April 2024, 15. Mai 2024 und 24. Mai 2024) erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) in eigenem Namen und als Vertreter von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Strafanzeige gegen A.________ von der D.________ (Versicherung) (nachfolgend: Beschuldigte). Mit Übernahmeverfügungen vom 29. April 2024, 21. Mai 2024 und 3. Juni 2024 wurden die Verfahren zuständigkeitshalber durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) übernommen. Diese erliess am 27. Juni 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer 1 am 10. Juli 2024 in eigenem Namen sowie namens der Beschwerdeführerin 2 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
3.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung aus was folgt:
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern sich A.________ strafbar gemacht haben soll. Die Anzeige besteht aus einer Reihe von schwer nachvollziehbaren und aufgrund teilweise unvollständiger Sätze nicht verständlichen Anschuldigungen gegen die Beschuldigte. Die blosse Behauptung, dass (nicht näher bezeichnete) Abrechnungen gefälscht, unzulässigerweise Franchisen verrechnet und Kapitalversicherungsbeträge in Millionenhöhe nicht ausbezahlt worden sein sollen genügt nicht, um einen für die Eröffnung eines Strafverfahrens erforderlichen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. In den Strafanzeigen werden zwar Straftatbestände erwähnt, es wird jedoch unterlassen mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen und Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte erfüllt sein sollen. Es wird in keinster Weise erwähnt, wie die Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst, zu was sie wen genötigt oder welche angeblichen Urkunden bzw. Abrechnungen sie konkret gefälscht haben soll. Die behaupteten Delikte sind in keiner Weise belegt.
Da die aufgeführten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind, kann kein Verfahren an die Hand genommen werden (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).
3.3 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht rechtsgenüglich hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Vielmehr beschränken sie sich auch im Beschwerdeverfahren darauf zu behaupten, die Beschuldigte habe ihnen unzulässige Franchisen verrechnet und ihnen die Prämienverbilligung willkürlich verweigert. Inwiefern das Verhalten der Beschuldigten nach der Auffassung der Beschwerdeführenden insbesondere die Tatbestände der Urkundenfälschung, des Betrugs oder der Nötigung erfüllen soll, wird jedoch auch oberinstanzlich nicht näher ausgeführt oder belegt. So erhellt nach wie vor nicht, inwiefern die Beschuldigte die Beschwerdeführenden mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst, zu was sie wen genötigt oder welche angeblichen Urkunden bzw. Abrechnungen sie konkret gefälscht haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden – wie bereits in früheren Verfahren (vgl. dazu etwa den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 492+493 vom 19. Dezember 2023 E. 3.3) – vorbringen, dass bei Offizialdelikten per se ein Verfahren an die Hand zu nehmen sei, verkennen sie, dass bei der Eröffnung eines Verfahrens so oder anders ein Anfangsverdacht gegeben sein muss. Dazu muss mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (E. 3.1 hiervor) eine plausible Tatsachengrundlage vorliegen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Ein solcher Anfangsverdacht ist vorliegend nicht vorhanden.
3.4 Soweit die Betreffzeile der Beschwerde neben dem Anfechtungsobjekt auch noch den Vermerk «Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung» enthält, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht weiter ausführen, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung und/oder Rechtsverzögerung darstellen soll, so dass sich Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde offensichtlich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Diese haben zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Schriftenwechsels sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben)
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2, v.d. B.________
(per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 8. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Erwägungen
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 297
BK 24 298
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_700/2020
6B_553/2019
6B_833/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_572/2021
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BK 23 492
BK 23 493
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 418 StPOart. 418 CPPart. 418 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF