Lexipedia

Entscheid

BK 2024 299

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

24. Juli 2024Deutsch7 min

1. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2024 gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eingereichte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 299

Bern, 24. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Strafanzeige vom 26. Juni 2024

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. Juli 2024 (EO 24 8579)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau die vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2024 gegen Staatsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eingereichte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 3.3 f.) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in seiner Strafanzeige vor, ihm das Recht auf einen Anwaltswechsel genommen zu haben. Eine nähere Begründung, insbesondere zur Frage, in welchem Strafverfahren ihm ein Anwaltswechsel verweigert worden sein soll, kann der Anzeige nicht entnommen werden.

3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 und 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

3.3 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige vom 26. Juni 2024 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erfüllt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss einen Amtsmissbrauch rügen sollte (siehe Art. 312 StGB, wonach Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden), ist er darauf hinzuweisen, dass ein Missbrauch der Amtsgewalt nur dann vorliegt, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Allein in der Verweigerung eines Anwaltswechsels liegt kein Missbrauch von Amtsgewalt begründet. Dem Beschwerdeführer stünde, sollte der Beschuldigte denn als Verfahrensleiter tatsächlich ein entsprechendes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen haben, der Rechtsmittelweg offen. Vorliegend ist der Beschwerdekammer in Strafsachen indes kein bei der Staatsanwaltschaft hängiges Verfahren bekannt. Ein solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weist er in seiner Beschwerde doch selbst darauf hin, dass es um ein Verfahren geht, welches bereits der gerichtlichen Beurteilung zugeführt worden ist (vgl. Hinweis, wonach seine Verteidigerin in ihrem Plädoyer weder Fakten noch Tatsachen vorgebracht habe, welche zu einem erheblich milderen Urteil geführt hätten. Zudem habe sie ihm nach der Urteilsverkündung zu einem Verzicht auf Berufung gedrängt). In einem bereits bei Gericht hängigen Verfahren liegt die Entscheidbefugnis betreffend Anwaltswechsel nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Verfahrensleitung der aktuell mit der Sache befassten Gerichtsbehörde.

3.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 26. Juni 2024 initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen verweigerten Verteidigerwechsels zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 24. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Erwägungen

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 299

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

7B_833/2023

7B_513/2023

6B_706/2022

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_654/2022

6B_67/2022

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF