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Entscheid

BK 2024 308

RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

19. September 2024Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2024 gegen die Beschuldigten A.________ und B.________ gestellte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 308

Bern, 31. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bochsler

Gerichtsschreiberin Baloun

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Drohung, Amtsmissbrauchs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juli 2024 (O 24 7460)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2024 gegen die Beschuldigten A.________ und B.________ gestellte Strafanzeige nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

Mit Blick auf das Nachfolgende (E. 4 ff.) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher seine Strafanzeige nicht an die Hand genommen wurde, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde in Aussicht, dass er weitere Unterlagen einreichen werde. Bei der zehntägigen Frist zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist. Zudem ist es erforderlich, dass die Beschwerde innert der genannten Frist begründet wird. Die zehntägige Frist und die Begründungspflicht können nicht durch eine spätere Nachreichung von Unterlagen umgangen werden. Da die Beschwerdefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, wird mit dem Entscheid nicht bis zum allfälligen Eintreffen der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Unterlagen zugewartet.

4.

4.1 Wie sich aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Mai 2024 ergibt, erschien der Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 am Schalter der Polizeiwache Interlaken, um gegen A.________ und B.________ eine Strafanzeige einzureichen. In der Folge unterzeichnete er am 21. Februar 2024 einen Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten, jeweils wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Drohung, Amtsmissbrauchs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und übler Nachrede. Weiter reichte er bei der Polizei diverse Unterlagen ein (eine Rechnung sowie eine Todesanzeige eines Arztes, ein Schreiben an eine Frau D.________ sowie ein Ausdruck oder eine Kopie eines ausgefüllten Anmeldeformulars für die Invalidenversicherung).

4.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1 und 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2 und 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1, je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zum Ausdruck, dass er mit der Nichtanhandnahme nicht einverstanden ist und wirft den beiden Beschuldigten – ohne weitere Begründung – diverse Straftaten sowie weitere Verhaltensweisen vor, die er als nicht korrekt erachtet. Weiter rügt er sinngemäss, ihm sei bewusst kein unentgeltlicher Anwalt zur Seite gestellt worden.

4.4 Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2024 erstattete Strafanzeige sowie die von ihm bei der Polizei eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, wann, wo und mit welchem Verhalten die beschuldigten Personen die im am 21. Februar 2024 durch den Beschwerdeführer gestellten Strafantrag erwähnten Straftatbestände erfüllt haben sollen. Eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer, anhand derer er die erhobenen Tatvorwürfe hätte konkretisieren und Angaben zum Sachverhalt machen können, konnte trotz mehrerer Kontaktversuche durch die Polizei nicht durchgeführt werden und auch der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2024, seine Anzeige bis zum 28. Juni 2024 schriftlich zu ergänzen, kam er nicht nach. Es lässt sich daher letztlich kein Sachverhalt eruieren, der einen Straftatbestand erfüllen würde.

Wie ihm sowohl durch die Polizei als auch durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, hätte der Beschwerdeführer in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege ein begründetes Gesuch stellen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Im Falle einer Abweisung dieses Gesuchs wäre ihm sodann der Rechtsmittelweg offen gestanden.

4.5 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 5. Januar 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Drohung, Amtsmissbrauchs, unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und übler Nachrede zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist mangels eines vom Anzeiger konkret geschilderten Sachverhalts kein Tatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. A.________ und B.________ sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 31. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Erwägungen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Baloun

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 308

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

7B_833/2023

7B_513/2023

6B_706/2022

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_654/2022

6B_67/2022

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF