Lexipedia

Entscheid

BK 2024 313

Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland

2. Oktober 2024Deutsch35 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 24 27692) wegen Wuchers. Am 18. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 19. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 15. September 2024 an (KZM 24 1502). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 313

Bern, 7. August 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Wuchers

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2024 (KZM 24 1502)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 24 27692) wegen Wuchers. Am 18. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Am 19. Juli 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 15. September 2024 an (KZM 24 1502). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 25. Juli 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8.1% MWST.

In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung i.V. am 26. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem forderte sie das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der haftrelevanten Akten auf. Am 29. Juli 2024 reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten ARR 24 107 ein und gab bekannt, dass mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 5. August 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Mit delegierter Stellungnahme vom 2. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:

- Einsetzungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024;

- Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Juli 2024;

- Gutachtensauftrag vom 26. Juli 2024;

- Durchsuchungsprotokoll Renault Megane, Kennzeichen D.________, vom 16. Juli 2024;

- Formulare Kostenvoranschlag/Rechnung E.________ betreffend J.________;

- Durchsuchungsprotokoll Renault Megane, Kennzeichen D.________, vom 19. Juli 2024;

- diverse Sicherstellungen aus Renault Megane, Kennzeichen D.________ (u.a. Rechnung L.________ AG vom 29. April 2024; Kostenvoranschläge S.________; diverse Rechnungen S.________);

- Auszug des Kontos des S.________ bei der F.________ (Bank) vom 22. Juli 2024;

- Auszug des Kontos von M.________ bei der G.________ (Bank);

- Auszug des Kontos von N.________ bei der H.________.

3.2

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

4.

4.1

Gemäss Haftantrag vom 18. Juli 2024 wird dem Beschwerdeführer Wucher zum Nachteil von J.________ (nachfolgend: J.________) vorgeworfen. Zum Sachverhalt kann vorweg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 12. Juli 2024 (nachfolgend: Berichtsrapport) verwiesen werden. Daraus geht zusammengefasst hervor, dass die I.________ (Bank) der Kantonspolizei Bern am 2. Juli 2024 Meldung erstattet hatte, wonach ein Kunde (Anmerkung der Kammer: J.________) einer anderen Person CHF 70’000.00 überweisen wolle und umständehalber vermutet werde, dass ein Betrugsdelikt im Gange sei. Weitere Abklärungen ergaben, dass der 81-jährige J.________ dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. Juni 2024 bis zum 5. Juli 2024 für Renovierungsarbeiten an seinem Haus CHF 274’500.00 bezahlt hatte (am 24. Juni 2024: Barbezahlung von CHF 4’500.00 für die Sanierung der Fensterläden; am 26. Juni 2024: Banküberweisung von CHF 40’000.00 als Anteil für die Sanierung der Fassade; am 27. Juni 2024: Banküberweisung von CHF 70’000.00 als Anteil für die Sanierung der Fassade und evtl. des Dachs; am 1. Juli 2024: Banküberweisung von CHF 90’000.00 als Anteil für die Sanierung des Dachs; am 5. Juli 2024: Banküberweisung von CHF 70’000.00 als Anteil für die Sanierung des Dachs). Insgesamt soll als Gegenleistung für die Renovierungsarbeiten ein Betrag von CHF 290’000.00 vereinbart worden sein. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft soll dieser Preis in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den getätigten bzw. noch auszuführenden Arbeiten stehen.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von J.________ gegen Bezahlung Renovierungsarbeiten vorgenommen zu haben, bringt jedoch vor, dass es sich dabei um kein Wuchergeschäft gehandelt habe und bei J.________ zu keinem Zeitpunkt Unerfahrenheit bzw. eine Schwächezustand vorgelegen habe.

5.

5.1

Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).

5.2

Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwurf des Wuchers (Art. 157 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt.

6.

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

6.1

Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen).

6.2

Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht des Wuchers zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden.

6.2.1

Wie der Beschwerdeführer vorbringt, verlangt der objektive Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB zum einen die Unterlegenheit des Opfers (sog. Schwächesituation) und zum anderen ein Wuchergeschäft. Als mögliche Schwächesituationen nennt Art. 157 Ziff. 1 StGB das Vorhandensein einer Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit sowie Schwäche im Urteilsvermögen. Die Aufzählung möglicher Schwächesituationen in Art. 157 Ziff. 1 StGB ist abschliessend; der Täter kann jedoch mehrere beim Opfer gegebene Inferioritätsmomente ausnutzen (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 157 StGB).

6.2.2

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass aus dem angefochtenen Entscheid gar nicht und aus dem Haftantrag nur implizit hervorgehe, welche dieser Schwächesituationen bei J.________ vorliegen solle, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag samt Beilagen verweist, welchen sie zu Recht als schlüssig erachtet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wird dort nachvollziehbar dargelegt, dass J.________ bauunerfahren sei und hinsichtlich der getätigten Arbeiten und der diesbezüglichen Preise keinerlei genauere Kenntnisse habe. Zudem wird thematisiert, dass zwischen dem Beschwerdeführer und J.________ innert nur weniger Wochen ein Vertrauensverhältnis entstanden sei (vgl. Haftantrag vom 18. Juli 2024, S. 4).

6.2.3

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, zum aktuellen Zeitpunkt könne nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei J.________ im Zusammenhang mit den in Auftrag gegebenen Sanierungsarbeiten und den entsprechenden Überweisungen Unerfahrenheit bzw. ein Schwächezustand vorgelegen habe, kann ihm nicht gefolgt werden.

In der Beschwerde wird zutreffend ausgeführt, dass Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB voraussetzt, dass sich die betroffene Person im entsprechenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn die betroffene Person die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 106 E. 7.3 mit Hinweisen; siehe auch Weissenberger, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 157 StGB). Wie der polizeilichen Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024 entnommen werden kann, gab dieser glaubhaft an, sich mit Bauarbeiten und deren Preisen nicht auszukennen. Sein Haus sei zum letzten Mal vor ca. 25 Jahren renoviert worden (polizeiliche Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 2 Z. 27-28 und 47-49). Auf Frage, ob er sich dazu Gedanken gemacht habe, dass die Preise zu hoch ausfallen könnten, gab er an, er habe keine Vergleiche. Wenn man es mit früher vergleiche, sei es auf jeden Fall viel. Von den aktuellen Preisen habe er keine Ahnung (a.a.O., S. 5 Z. 164-166). Auf Frage, ob er habe mitentscheiden können, welche Materialien beim Bau verwendet würden, verneinte er dies und führte an, dass er nicht vom Fach sei und es vermessen gewesen wäre, diesbezüglich etwas zu sagen. Wenn er es hätte beurteilen können, hätte er etwas gesagt (a.a.O., S. 7 Z. 273-275). Hinzu kommt, dass J.________ vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine richtige Offerte verlangt (dazu sogleich) und zum Teil hohe Vorschusszahlungen getätigt hat, was nicht branchenüblich scheint. Mit der Staatsanwaltschaft bestehen somit durchaus Hinweise darauf, dass J.________ als im Baubereich unerfahren gelten muss. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der 81-jährige das Haus seit 2001 alleine bewohnt, den Haushalt selbstständig bewältigt und eigens um die Finanzen besorgt ist (a.a.O., S. 1; S. 2 Z. 24-25). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass es sich bei J.________ um einen ehemaligen Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur handelt (a.a.O., S. 1), etwas zu seinen Gunsten ableiten. So ist zwar davon auszugehen, dass der J.________ durchaus in der Lage ist, die Qualität handwerklicher Arbeiten zu beurteilen, welche sein ehemaliges Metier betreffen. Letzteres impliziert jedoch keineswegs, dass er darüber hinaus auch in der Lage sein muss, die Qualität von Arbeiten an Dach und Fassade bzw. das diesbezügliche Preis-Leistungsverhältnis zu beurteilen, handelt es sich dabei doch um vollkommen andere Arbeitsbereiche, welche im Übrigen auch unterschiedlicher Ausbildungen bedürfen. Mit der Staatsanwaltschaft spricht denn auch der Umstand, dass polizeiliche Abklärungen gezeigt haben, dass beim abgedeckten Haus zeitweise keinerlei Vorkehrungen getroffen worden waren, um das Haus vor Witterung zu schützen, was schliesslich auch zu einem Schaden geführt hatte, und J.________ diesen Mangel erst bemerkt hat, als bereits Wasser eingedrungen war (vgl. Berichtsrapport, S. 4 und 7), für dessen Unerfahrenheit in Baubelangen. Seine frühere Tätigkeit als Fernmelde-, Elektro- und Apparatemonteur dürfte ihm diesbezüglich überhaupt nicht hilfreich gewesen sein.

Soweit vorgebracht wird, dass sich auf Unerfahrenheit nicht berufen könne, wer sich über die Auswirkungen des von ihm abgeschlossenen Geschäfts keine Gedanken mache oder Bedenken in den Wind schlage, ist der Verteidigung mit Verweis auf die von ihr zitierte Literaturstelle entgegenzuhalten, dass dies dann zutrifft, wenn derjenige, der sich auf die Unerfahrenheit berufen will, über die Risiken und Kosten des Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Weissenberger, a.a.O., N. 19 zu Art. 157 StGB). Dass J.________ (hinreichend) über die Risiken und Kosten des Geschäfts aufgeklärt worden wäre, wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund der der Kammer vorliegenden Aussagen der am Vertragsabschluss beteiligten Personen auch nicht evident. Vielmehr wird anhand der glaubhaften Aussagen von J.________ deutlich, dass die Offerten und Zusagen jeweils spontan erfolgten und die vom Beschwerdeführer genannten Preise auf angeblichen Erfahrungswerten basierten. So schilderte J.________ nachvollziehbar und ohne den Beschwerdeführer übermässig zu belasten, dass er Ende Mai / Anfang Juni eines Abends vom Beschwerdeführer, den er unter dem Namen «K.________» kannte, im Garten angesprochen worden sei. Dabei sei es um die Fensterläden gegangen (polizeiliche Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 2 Z. 51-58). Der Beschwerdeführer habe sich nie richtig vorgestellt und sei wie ein Verkäufer aufgetreten (a.a.O., S. 3 Z. 68-69 und Z. 80-81). J.________ habe nicht gewusst, dass es sich bei der Firma (Anmerkung der Kammer: JT Malergeschäft) um Fahrende handle (a.a.O., S. 3 Z. 110-111). Auf Frage, wie die Offerierung abgelaufen sei, gab J.________ sodann an, der Beschwerdeführer habe ihm dies (Anmerkung der Kammer: den Preis) «einfach so» gesagt. Er (Anmerkung der Kammer: J.________) habe sich überlegt, dass dies so stimmen könne (a.a.O., S. 3 Z. 113-114). Der Beschwerdeführer habe nach einem Erfahrungswert eine Schätzung gemacht (a.a.O., S. 3 Z. 116-117). Druck habe der Beschwerdeführer nicht gemacht, er habe es ihm aber schmackhaft gemacht und gut gesprochen (a.a.O., S. 4 Z. 148-151). Auf Frage, wieviel Zeit er sich genommen habe, die Offerten zu unterschreiben, führte J.________ aus, dass er jeweils sofort spontan zugesagt habe und lediglich zweimal unterzeichnet habe, wobei ein Dokument eine Rechnung gewesen sei (a.a.O., S. 4 Z. 144-148). Dass sich J.________ keine Gedanken darüber gemacht hat, eine weitere Offerte einzuholen, erklärt der allein lebende 81-jährige Rentner nachvollziehbar damit, dass es für ihn heutzutage schwierig sei, Leute dafür zu bekommen (a.a.O., S. 4 Z. 160-162). Letzteres spricht sodann für eine gewisse Abhängigkeit von J.________ und muss – neben der Unerfahrenheit – als zusätzliches Inferioritätsmoment gewertet werden. Dass J.________ innert nur zwei Wochen insgesamt CHF 274’500.00 gezahlt hat, ohne eine konkrete Offerte erhalten und ohne eine Zweitofferte eingeholt zu haben, spricht mithin nicht gegen, sondern für seine Unterlegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer.

Betreffend das Inferioritätsmoment der Abhängigkeit bzw. Subordination ist weiter festzuhalten, dass dieses auf wirtschaftlichen, affektiven, psychischen, rechtlichen oder anderen Gründen beruhen kann. Massgebend ist dabei einzig die von der betroffenen Person empfundene Abhängigkeit und nicht etwa ein objektiver Massstab (Weissenberger, a.a.O., N. 16 zu Art. 157 StGB mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist denn auch das von der Staatsanwaltschaft thematisierte Vertrauensverhältnis zwischen J.________ und dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Auch nach Ansicht der Beschwerdekammer muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innert nur weniger Wochen ein Vertrauensverhältnis zu J.________ aufgebaut und dadurch eine affektive bzw. emotionale Abhängigkeit kreiert hat, was sich insbesondere auch anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zeigt. So gab dieser an, J.________ jeden Tag gesehen und mit ihm gegessen, ihn ins O.________ zu seiner Schwester oder wenn nötig in die Migros gefahren zu haben. Er begleite ihn, wenn er dies wünsche. J.________ habe ihm sogar gesagt, er sei wie ein Sohn (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 6-7 Z. 268-271). Weil er ältere Menschen respektiere, habe er J.________ «Papa» genannt (vgl. a.a.O., S. 23 Z. 1150-1153). Weiter führte er aus, er habe J.________ Fotos von seinen Kindern gezeigt. Dieser habe seine Frau und Kinder kennengelernt, sie hätten ihn besucht und seien gemeinsam in Bern herumspaziert (a.a.O., S. 22 Z. 1112-1124). Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass J.________ nicht will, dass der Beschwerdeführer bestraft wird, und keine Zivilansprüche geltend macht (vgl. Berichtsrapport), für eine gewisse affektive bzw. emotionale Abhängigkeit. Gleiches gilt, wenn er nicht möchte, dass die Arbeiten des Beschwerdeführers von einem «Profi» begutachtet werden und befürchtet, dass sich das Ganze «ausweiten» wird, sowie angibt, aufgrund seines «näheren Kontakts» zum Beschwerdeführer «befangen» zu sein (polizeiliche Einvernahme von J.________ als Auskunftsperson vom 10. Juli 2024, S. 7 Z. 283-288).

Nach dem Gesagten muss mit der Staatsanwaltschaft beim derzeitigen Verfahrensstand davon ausgegangen werden, dass J.________ zum einen äusserst bauunerfahren und zum andern aufgrund des zum Beschwerdeführer aufgebauten Vertrauensverhältnisses im Vergleich zu einer Drittperson auch erheblich in seiner Fähigkeit, eine Situation im Bereich des fraglichen Geschäfts rational zu beurteilen, tangiert war, was für eine Schwäche im Urteilsvermögen spricht. Diese zeigt sich mit der Staatsanwaltschaft letztlich auch anhand des Umstands, dass J.________ den Beschwerdeführer bis zuletzt nicht unter dessen richtigen Namen, sondern als K.________ kannte (a.a.O., S. 3 Z. 64-71), obschon jener angibt, sogar einmal mit J.________ und seinem Bruder, K.________, zusammen gegessen und seinen Bruder so vorgestellt zu haben (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 24 Z. 1224-1228). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen kann eine Schwäche im Urteilsvermögen ohne Weiteres auch dann vorliegen, wenn die betroffene Person (noch) nicht verbeiständet ist. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, bestehen damit konkrete Verdachtsmomente dafür, dass das Tatbestandsmerkmal der Unterlegenheit des Opfers entgegen den Ausführungen der Verteidigung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfüllt sein dürfte.

6.2.4

Gleiches gilt hinsichtlich des von der Verteidigung ebenfalls bestrittenen Tatbestandsmerkmal des Wuchergeschäfts.

Wie die Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag ausführte, bedarf es zur Annahme eines Wuchergeschäfts eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, welches in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst, und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind. In einem reglementierten Bereich wird dies bejaht, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung 20% übersteigt, in den übrigen Bereichen ab einer Differenz von 35% (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4.3; 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2; je mit Hinweis auf 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).

Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Wuchergeschäfts bestritten und vorgebracht wird, die qualifizierte Einschätzung eines Architekten habe – entgegen der Feststellung des Verfassers des Berichtsrapports – ergeben, dass die Preise zwar hoch seien, die Kosten jedoch nicht über der für das Wuchergeschäft massgeblichen Differenz zwischen Marktwert und gebotener Leistung lägen, ist zunächst festzuhalten, dass die Abklärungen bei erwähntem Architekten zu Beginn der Ermittlungen der stationierten Polizei bzw. kurz nach Eingang der Meldung der I.________ (Bank) vom 2. Juli 2023 erfolgt sind (Berichtsrapport, S. 2 und 3). Dass dem Architekten die vor Ort vorherrschenden Verhältnisse bekannt gewesen wären, geht aus dem Berichtsrapport nicht hervor und wird von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Vielmehr wurde erst im Rahmen der gleichzeitigen Ermittlungen der Regionalfahndung am 4. Juli 2024 erstmals ein Augenschein vor Ort vorgenommen (Berichtsrapport, S. 3). Dabei stellte sich offenbar heraus, dass für die per 2. Juli 2024 bereits bezahlten CHF 200’000.00 an der bestehenden mineralischen Fassade keine wärmedämmenden Massnahmen vorgenommen und lediglich einige Eimer Farbe verarbeitet bzw. der Sockel allenfalls stellenweise mit Anrührzement ausgebessert worden sein sollen (Berichtsrapport, S. 6). Weiter wurde festgestellt, dass die Dachsanierung – selbst wenn die Traglattung ersetzt und das Dach mit Ziegeln neueingedeckt worden wäre bzw. werden würde – ohne wärmedämmende Massnahmen, dem Einbau einer Photovolatikanlage oder dem Neuaufbau eines Unterdaches in keinem Verhältnis zum vorausbezahlten Preis von CHF 70’000.00 stehe (Berichtsrapport, S. 6). Am Abend desselben Tags wurde weiter bemerkt, dass zwei Arbeiter mit der Demontage der Traglattung beschäftigt gewesen seien. In der Folge sei das Dach vollständig abgedeckt und vor der Witterung ungeschützt gewesen, was am Wochenende vom 6./7. Juli 2024 nach heftigen Regenfällen zu einem Schaden geführt habe (Berichtsrapport, S. 4 und 7; vgl. auch bereits E. 6.2.3 hiervor). Überdies ist offenbar aufgefallen, dass die für die Behandlung der elf Fensterläden bezahlten CHF 4’500.00 ebenfalls in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen dürften (Berichtsrapport, S. 6). Mit der Vorinstanz kommt hinzu, dass weder der Beschwerdeführer noch die befragten Personen, welche ihren Aussagen zufolge gewisse Renovationsarbeiten ausführten, über eine fachspezifische Ausbildung verfügen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 3 Z. 67-77; delegierte Einvernahme von P.________ als Auskunftsperson vom 16. Juli 2024 S. 12-13 Z. 598-610). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, wonach J.________ gewusst habe, dass der Preis hoch sei, dieser ihm das Geld aber trotzdem habe geben wollen, um ihm zu helfen (Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024, S. 3 Z. 51-52), ist einerseits der Vorinstanz beizupflichten, dass sich dieser Einwand in den Aussagen von J.________ so nicht wiederfindet. Andererseits ist der Staatsanwaltschaft entgegen den Vorbringen der Verteidigung in den Schlussbemerkungen zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer den Verdacht eines Wuchergeschäfts mit dieser Ausführung bestätigt.

Dispositiv

Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestehen beim aktuellen Verfahrenszeit demnach durchaus konkrete Verdachtsmomente dafür, dass hinsichtlich der bereits ausgeführten Arbeiten ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorschusszahlungen gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers noch diverse zusätzliche Arbeiten (Dachinnenarbeiten, Parkettböden in den Zimmern und Malerarbeiten im Innern des Hauses [a.a.O., S. 17-18 Z. 857-861; vgl. auch S. 21-22 Z. 1072-1076; S. 22 Z. 1086-1089) beinhalteten. Nur am Rande ist festzuhalten, dass er an anderer Stelle angibt, für alle Arbeiten inkl. dem Inneren des Hauses einen Gesamtpreis von CHF 290’000.00 verlangt zu haben (a.a.O., S. 16 Z. 95-798; vgl. auch S. 18 Z. 882-886; Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2024, S. 3 Z. 49-50 und S. 6 Z. 175-177). Darüber, ob sich der Verdacht des Wuchergeschäfts weiter erhärten lässt, wird sodann die von der Staatsanwaltschaft am 26. Juli 2024 in Auftrag gegeben Kostenschätzung durch einen Sachverständigen weiter Aufschluss gegeben.

6.3 Der dringende Tatverdacht des Wuchers wurde demnach zu Recht bejaht. Ob angesichts des oben beschriebenen Vertrauensverhältnisses (E. 6.2.3 hiervor), wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme angetönt, auch Anhaltspunkte für einen Betrug bestehen, kann zurzeit offenbleiben.

7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Fluchtgefahr.

7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen).

7.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 18. Juli 2024 und des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

7.2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 24-jährigen französischen Staatsangehörigen, der sich mit einer Grenzgängerbewilligung in der Schweiz aufhält (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 1). Offiziell gemeldet ist er in Q.________ (Ort), wo er aufgewachsen ist und die Wintermonate verbringt (a.a.O., S. 2 Z. 45-46; Protokoll der Verhandlung im Haftverfahren vom 19. Juli 2024, S. 4 Z. 60-62 und 68-70). Einen gefestigten Aufenthalt hat er in der Schweiz nicht. Gemäss eigenen Angaben gehört der Beschwerdeführer einem Verbund von Fahrenden an (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 3 Z. 97-98; S. 4 Z. 120-122). Dieser weilt aktuell mit 70 Wohnwagen in R.________ (Ortschaft), wobei der Stellplatz durch die Gemeinde ab März (Anmerkung der Kammer: 2024) zunächst für drei Monate bewilligt worden war und danach um drei weitere Monate verlängert wurde (Protokoll der Verhandlung im Haftverfahren vom 19. Juli 2024, S. 4 Z. 45-49). Mithin handelt es sich dabei nicht um eine langfristige Wohnsituation. Ein Wechsel des jeweiligen Aufenthaltsortes ist für Fahrende sodann auch nicht unüblich. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ein Umzug der ganzen Community nicht vorgesehen sei und der Beschwerdeführer seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder (im Alter von acht Monaten und vier Jahren [delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 17. Juli 2024, S. 4 Z. 154-155]) nie allein lassen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne seine Community mit seiner Kernfamilie auf die Flucht begeben könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er auf seine Community angewiesen sei, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie der Beschwerde entnommen werden kann, handelt es sich bei seinem Verbund um eine Community von über 5'000 Personen, wobei zurzeit lediglich 70 Wohnwagen in R.________ (Ortschaft) stationiert sind. Die soziale und familiäre Situation des Beschwerdeführers spricht daher klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Dass seine berufliche und finanzielle Situation für eine Verankerung in R.________ (Ortschaft), Bern oder in der Schweiz sprechen würde, wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht. So gab er selbst an, über keine eigenen Bankkonten in der Schweiz zu verfügen und kein geregeltes Einkommen zu generieren (a.a.O., S. 3 Z. 85-86 und 100-101). Nach dem Gesagten deuten die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers auf eine konkrete Fluchtgefahr hin.

7.2.2 Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen Wuchers (oder Betrugs) eine empfindliche Strafe droht (vgl. dazu E. 8.2). Aufgrund der im Rahmen der Durchsuchung des Renault Megane sichergestellten Unterlagen ist sodann zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer gewerbsmässig vorgegangen sein könnte (vgl. Sicherstellungsverzeichnisse zu den Durchsuchungsprotokollen vom 16. und 19. Juli 2024 sowie die oberinstanzlich eingereichten Dokumente). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass dieser in der Schweiz lediglich wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorbestraft ist (Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom 17. Juli 2024). Dem Berichtsrapport kann jedoch entnommen werden, dass er zusätzlich wegen verdächtigem Verhalten mit seinem Bruder K.________ sowie wegen Einsätzen bei Fahrenden verzeichnet ist (Berichtrapport, S. 5). Hinzu kommt, dass mindestens ein teilbedingter Vollzug angesichts des hohen potentiellen Deliktsbetrages (gemäss heutigem Kenntnisstand CHF 274’500.00 bzw. CHF 290'000.00) mit genügender Wahrscheinlichkeit denkbar ist. Die Möglichkeit der Gewährung eines (teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2; BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr.

7.2.3 Wenn der Beschwerdeführer erneut anführt, dass er bereits nach der ersten polizeilichen Intervention die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem überwiesenen Geld zu flüchten, dies aber nicht getan habe, ist dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach nicht die Flucht ergriffen hat, das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht in Frage zu stellen vermag. Vielmehr gilt es zu beachten, dass zu jenem Zeitpunkt noch kein Strafverfahren eröffnet war und der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass J.________ weiter zu ihm hielt und er am 5. Juli 2024 weitere CHF 70'000.00 von ihm erhalten hatte, auch nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen musste. Auch die mit dem Strafverfahren einhergehenden Implikationen dürften dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen sein.

7.2.4 Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im In- oder Ausland, namentlich in Frankreich, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden.

7.3 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.

7.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht geprüft hat, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5).

8. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

8.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2024 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Haftdauer von zwei Monaten an. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 StGB wird Wucher mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Der möglicherweise in Frage kommende Tatbestand des Betrugs, welcher den Tatbestand des Wuchers konsumieren würde (Weissenberger, a.a.O., N. 57 zu Art. 157 StGB), wird ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei gewerbsmässiger Begehung umfasst der abstrakte Strafrahmen bei beiden Tatbeständen eine Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 157 Ziff. 2 und Art. 146 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (E. 7.2.2 hiervor). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch dazu gehalten, bald möglichst eine parteiöffentliche Einvernahme mit J.________ durchzuführen.

8.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Anordnung von milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO beantragt, vermag die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht keine milderen Ersatzmassnahmen zu erkennen, welche die Fluchtgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermögen:

8.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden.

8.3.2 Mit der Vorinstanz stellt fürderhin auch eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. a StPO keine geeignete Ersatzmassnahme dar. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, kommt eine Haftentlassung nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezogenen finanziellen Mittel ist Vorsicht geboten (zum Ganzen: Urteile 7B_645/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Diesfalls sind die finanziellen Möglichkeiten der Drittpersonen und die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu diesen Drittpersonen zu prüfen. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Drittpersonen den Verlust der Kaution zuzumuten. Das Gericht hat dabei auch zu prüfen, ob die Drittpersonen eine geleistete Kaution überhaupt zurückfordern würden. Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Sicherheitsleistung aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteil des Bundesgerichts 7B_908/2023 vom 30.11.2023 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1).

Vorliegend würde die beantragte Kaution von CHF 20’000.00 nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seinem Vater, S.________, geleistet. Dabei dürfte es sich um eine enge Bezugsperson des Beschwerdeführers handeln. Aufgrund der vorinstanzlich eingereichten Bestätigung von S.________ vom 18. Juli 2024 können dessen finanzielle Verhältnisse durch die Beschwerdekammer jedoch nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass die Vermögensverhältnisse der Stamm- und der Kernfamilie des Beschwerdeführers unbekannt sind. Die Beschwerdeinstanz hat im Haftverfahren nicht die Möglichkeit, in der gebotenen Zeit die erforderlichen Abklärungen über Drittpersonen zu treffen. Vielmehr wäre es Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die Vermögensverhältnisse der die Kaution leistenden Person klarer aufzudecken. Letztlich ist dies vorliegend aber nicht entscheidend. Wie die Vorinstanz festhält, umfasst der in dringendem Tatverdacht stehende Wucher einen Deliktsbetrag, welcher ein Mehrfaches der offerierten Sicherheitsleistung erreichen dürfte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich denn auch weitere Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der die Kaution leistenden Person.

Offen und damit unklar ist letztlich, ob die Kaution überhaupt zurückgefordert würde. Mangels anderer Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass der Verlust der Kaution für den Vater des Beschwerdeführers existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4; siehe auch Beschluss des Obergerichts BK 22 248 vom 22. Juni 2022 E. 6.2.1). Da die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann, stellt die angebotene Kaution keine ausreichende Sicherheit für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz dar, zumal dieser durch den Verfall der Sicherheitsleistung nur indirekt betroffen wäre.

8.3.3 Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen aktuell somit nicht.

8.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig.

9. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von zwei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 5. August 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident T.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 7. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 313

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_203/2024

7B_69/2024

1B_120/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_485/2023

1B_282/2023

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

6B_918/2018

BGE 130 IV 106ATF 130 IV 106DTF 130 IV 106

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

6B_918/2018

6B_195/2012

6B_27/2009

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_365/2024

7B_200/2024

7B_1001/2023

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_577/2024

1B_5/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_707/2023

7B_650/2023

1B_5/2023

1B_197/2023

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

Art. 157 StGBart. 157 CPart. 157 CP

1B_375/2014

1B_6/2007

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_651/2022

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_181/2013

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_574/2020

Art. 238 StPOart. 238 CPPart. 238 CPP

7B_645/2023

1B_562/2022

BK 22 248

Art. 240 StPOart. 240 CPPart. 240 CPP

7B_908/2023

BK 22 248

1B_378/2018

BK 22 248

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF