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Entscheid

BK 2024 322

ZMG Haft (393-c)

29. September 2025Deutsch47 min

1.1 Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Anträge des Strafklägers vom 25. Juni 2024 («Paginierung der Akten, Edition der Akten zum Vorfall vom 2. Oktober 2013 Q.________ und der Kapo, Nachfrage beim N.________, weshalb der Arztbericht vom 2. Oktober 2013 nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, Edition der Verfahrensakten BK 20 187, BK 19 473 und SK 20 64, Edition der Personalakten des Beschuldigten und Edition der Polizeiakten zu den Beschuldigten» [Ziffer 1]) sowie sein Gesuch um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes (Ziffer 2) ab. Zudem stellte sie das Verfahren gegen die vier Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung sowie Amtsmissbrauchs ein (Ziffer 3). Gegen das abgewiesene Gesuch um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes erhob der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2024 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 15. Juli 2024 erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 (Ablehnung von Beweisanträgen/Einstellung) und stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 322

Bern, 4. September 2025

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter 2

E.________

v.d. Fürsprecher und Notar F.________

Beschuldigter 3

G.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________

Beschuldigter 4

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

I.________

a.v.d. Rechtsanwalt J.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung / Beweisanträge

Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung sowie Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Juli 2024 (EO 20 3298)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte / Formelles

1.

1.1 Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Anträge des Strafklägers vom 25. Juni 2024 («Paginierung der Akten, Edition der Akten zum Vorfall vom 2. Oktober 2013 Q.________ und der Kapo, Nachfrage beim N.________, weshalb der Arztbericht vom 2. Oktober 2013 nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, Edition der Verfahrensakten BK 20 187, BK 19 473 und SK 20 64, Edition der Personalakten des Beschuldigten und Edition der Polizeiakten zu den Beschuldigten» [Ziffer 1]) sowie sein Gesuch um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes (Ziffer 2) ab. Zudem stellte sie das Verfahren gegen die vier Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung sowie Amtsmissbrauchs ein (Ziffer 3). Gegen das abgewiesene Gesuch um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes erhob der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Juli 2024 persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Am 15. Juli 2024 erhob der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 (Ablehnung von Beweisanträgen/Einstellung) und stellte folgende Anträge:

«1.

Vorfragen

1.1.

Es sei dem Kläger im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden.

1.2.

Es sei dem Kläger die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Obergerichts bekannt zu geben.

1.3.

Es sei gleichzeitig dem Kläger unter Nennung der Verfahrensnummer und unter Beilegung der verfahrensabschliessenden Erkenntnis bekannt zu geben, ob Mitglieder des Spruchkörpers des Obergerichts bereits an Verfahren beteiligt gewesen sind, in welchen nachfolgende Personen als Partei in Erscheinung sind:

- C.________, geb. C.________

- A.________, geb. A.________

- E.________, geb. E.________

- G.________, geb. G.________

- I.________.

1.4

Es seien dem Kläger umgehend die vollständig paginierten Akten inkl. Inhaltsverzeichnis zuzustellen.

1.5

Es sei dem Kläger zusammen mit der Zustellung der vorgenannten Akten eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen und zur ergänzenden Begründung der Beschwerdeschrift anzusetzen.

Erwägungen

2.

Hauptbegehren

2.1

Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

2.2

Es seien Ziff. 3-11 der Verfügung vom 2. Juli 2024 (EO 20 3298) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, aufzuheben und es sei der Vorinstanz die Weisung zu erteilen, die beantragen Beweisabnahmen (Befragung von K.________, von L.________ von M.________; etc.) durchzuführen und das Verfahren zeitnahe zur Anklage zu bringen.

2.3

Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 2. Juli 2024 (EO 20 3298) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, wie folgt abzuändern:

Die Anträge von I.________ vom 25.06.2024 auf Paginierung der Akten, Edition der Akten zum Vorfall vom 02.10.2013 im R.________ und der Kapo, Nachfrage beim. N.________, weshalb der Arztbericht vom 02.10.2013 nicht an die StA weitergeleitet wurde, Edition der Verfahrensakten BK 20 187, BK 19 473 und SK 20 64, Edition der Personalakten der Beschuldigten sowie Edition der Polizeiakten zu den Beschuldigten werden gutgeheissen.

Dispositiv

Der Arztbericht vom 02.10.2013 (B1), die Beschlüsse BK 20 187 vom 22.07.2020 (B2), BK 19 473 (B3) und SK 20 64 (B4) sowie die (bereits aktenkundigen) Medizinische Unterlagen Burgdorf (B5) werden zu den Akten erkannt.»

Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK gekommen ist.

Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gekommen ist.

2.4

Es seien keine Kosten zu erheben.

2.5

Es sei dem Anwalt des Klägers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’783.00 auszurichten (inkl. MwSt und Auslagen).

2.6

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Eventualiterbegehren

3.1.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 2. Juli 2024 (EO 20 3298) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK gekommen ist.

Eventualiter: Es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gekommen ist.

3.2.

Es seien keine Kosten zu erheben.

3.3

Es sei dem Anwalt des Klägers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'783.00 auszurichten (inkl. MwSt und Auslagen).

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

1.2 Gestützt auf die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers und die durch Rechtsanwalt J.________ eingereichte Beschwerde wurde am 19. Juli 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

Mit Verfügung vom 13. August 2024 teilte der Präsident der Beschwerdekammer den Parteien nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass die beiden Beschwerden in separaten Verfahren behandelt würden (BK 24 290 «Wechsel amtliche Verteidigung» und BK 24 322 «Ablehnung Beweisanträge/Einstellung»). Er wies den Antrag von Rechtsanwalt J.________ auf Fristansetzung zur ergänzenden Begründung der Beschwerdefrist ab und sistierte das Beschwerdeverfahren BK 24 322 bis zum Entscheid über die persönliche Beschwerde des Strafklägers. Die persönliche Beschwerde des Strafklägers wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 290 vom 21. März 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Am 4. April 2025 wies der Präsident der Beschwerdekammer den sinngemässen Antrag von Rechtsanwalt J.________, wonach im vorliegenden Verfahren vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht betreffend Beschluss BK 24 290 vom 21. März 2025 zu entscheiden und damit die Sistierung per sofort aufzuheben sei, ab. Weiter wurde festgestellt, dass die in der Eingabe vom 3. April 2025 erfolgten Ausführungen zur Sache nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt seien und auch nicht als Replik betrachtet werden könnten. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 stellte der Präsident i.V. fest, dass das Beschwerdeverfahren BK 24 290 rechtskräftig abgeschlossen sei und nahm das vorliegende, sistierte Beschwerdeverfahren wieder auf. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 19. Juli 2025 (BK 24 290) gutgeheissen wurde, weiterhin Gültigkeit habe. Sein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand unter Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ wurde gutgeheissen.

1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 3. Juni 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete am 16. Juni 2025 auf eine förmliche Stellungnahme. Der Beschuldigte 4, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. H.________, beantragte gleichentags, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte 3, verteidigt durch Fürsprecher und Notar F.________, beantragte in seiner innert verlängerter Frist eingereichten Stellungnahme vom 24. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte am 3. Juli 2025 Schlussbemerkungen ein und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest.

1.4 Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdekammer in der Besetzung Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger sowie Oberrichterin Hubschmid über die Beschwerde befinden werde. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer unter Nennung der Verfahrensnummer und unter Beilegung der verfahrensabschliessenden Erkenntnis bekannt zu geben, ob Mitglieder des Spruchkörpers des Obergerichts des Kantons Bern bereits an Verfahren beteiligt gewesen seien, in welchen die vier Beschuldigten und der Beschwerdeführer als Partei in Erscheinung getreten seien, wurde abgewiesen. Am 8. August 2025 gab die Verfahrensleitung den Parteien zudem von der Aktennotiz der Beschwerdekammer vom 6. August 2025 sowie der Einreichung der im Verfahren EO 20 3298 beigezogenen Vorakten EO 14 13191 (1 Sichthülle) und BM 13 351961 (1 Sichthülle) sowie 1 Bundesordner zu EO 20 3298 mit Kopien aus den Vorakten SK 22 34 durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis.

2.

2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.2 Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2). Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend zusammengefasst die Weiterführung des Strafverfahrens. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung gegen die vier Beschuldigten vorliegen. Davon umfasst ist die Frage, ob das Strafverfahren (auch) mit Blick auf Art. 2 und Art. 3 i.V.m. Art. 13 sowie Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) weiterzuführen bzw. Anklage zu erheben ist. Der Beschwerdeführer hat daher kein Rechtsschutzinteresse an einer separaten Feststellung, wonach die vorerwähnten Bestimmungen verletzt seien. Er hat auch nicht begründet, inwiefern er diesbezüglich ein separates Feststellungsinteresse hat, weshalb insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer auch die Ziffern 5 bis 11 der Verfügung (Kostentragung durch den Kanton, Ausrichtung von Entschädigungen an die Beschuldigten für die Kosten ihrer angemessenen Verteidigung durch den Kanton, Verweigerung einer über die Verteidigungskosten hinausgehenden Entschädigung oder Genugtuung an die Beschuldigten sowie Hinweis, wonach das Honorar von Rechtsanwalt J.________ nach Eingang der Kostennote bestimmt werde) anficht, ist er nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Die beantragte Aufhebung der Ziffern 5 bis 11 der Verfügung wird denn auch nicht begründet. Insofern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

3. Verletzung von Verfahrensrechten

3.1 Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2024 auch Beweisanträge des Beschwerdeführers abwies, bedeutet für sich alleine keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Z. 95 ff. seiner Beschwerde bzw. S. 6 bis 10 seiner Replik vom 3. Juli 2025). Solches kann auch nicht aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_995/2014 vom 1. April 2015 geschlossen werden, zumal diesem eine andere Ausgangslage zugrunde lag. Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2024 vom 5. März 2025 E. 7.1.3). Die Abweisung wurde von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst damit begründet, dass die beantragten Beweismassnahmen für den Verfahrensausgang nicht relevant seien. Ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge erfüllt waren, wird im Rahmen der materiellen Überprüfung der Einstellung beurteilt werden. Eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor. Weiter stellt eine verweigerte Aktenedition nicht per se einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer insofern eine Gehörsverletzung, als sein Gesuch um Fristerstreckung vom 25. Juni 2024 von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden sei. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2024 eine Einstellungsverfügung erlassen. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch habe abweisen wollen, hätte sie ihm (dem Beschwerdeführer) zumindest eine Notfrist ansetzen müssen. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei treuwidrig und verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft nahm in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf dieses Fristerstreckungsgesuch Bezug und begründete, weshalb eine vom Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung nicht gewährt worden sei. Gemäss aktenkundigem E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2024 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wurde ihm letztmalig eine Fristerstreckung bis am 25. Juni 2024 gewährt. Bei so bezeichneten Fristen kommt eine Fristerstreckung nur noch in eigentlichen Notsituationen in Frage. Die entsprechenden Anforderungen dürften sich alsdann mit jenen der Wiederherstellung (Art. 94 StPO) decken (Riedo, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 92 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1P.738/2001 vom 24. April 2002 E. 1.2). D.h. die Verteidigung muss durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden sein, innert Frist zu handeln. Das Fristerstreckungsgesuch vom 25. Juni 2024 wurde mit ungeordneten und umfangreichen Akten begründet, welche nach wie vor nicht paginiert und systematisch geordnet worden seien. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine Notsituation, weshalb die Staatsanwaltschaft auch nicht zur Ansetzung einer Notfrist verpflichtet gewesen war. Der Umstand, dass sie in der Folge die Einstellung erliess (ohne weitere Fristansetzung), stellt daher weder eine Gehörs- noch andere Rechtsverletzung dar.

4. Aktenführung

4.1 Gemäss Weisung der Staatsanwaltschaft «Aktenführung und Aktenordnung» sind die Akten spätestens zum Zeitpunkt der Ansetzung der Frist gemäss Art. 318 StPO fortlaufend zu paginieren. Diese Weisung wurde im Einvernehmen mit dem Obergericht erlassen und deckt sich mit dem dessen Kreisschreiben «Richtlinie zur Aktenführung und -ordnung». Sie wird in der Praxis deshalb so gehandhabt, dass die Akten im Falle der Anklageerhebung oder bei Einsprache gegen einen Strafbefehl, mithin wenn das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht weitergeführt wird, paginiert werden. Bei Einstellungen werden die Akten i.d.R. aus prozessökonomischen Gründen nicht paginiert. Eine Paginierung ist in diesen Fällen auch nicht zwingend von der StPO vorgeschrieben. Vorliegend bestehen die Verfahrensakten EO 20 3298 aus drei Bundesordnern, welche, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, ein detailliertes Inhaltsverzeichnis enthalten. Die systematische Aktenordnung ermöglicht zusammen mit diesem Verzeichnis auch ohne Paginierung ein rasches Auffinden der einzelnen Aktenstücke. So befindet sich der vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Juli 2025 erwähnte, nicht datierte medizinische Übergabebericht erwartungsgemäss bei den Editionen «Gesundheitsdienst des R.________» und war für die Beschwerdekammer rasch auffindbar. Auch der Übergabebericht des R.________ an das S.________ befindet sich erwartungsgemäss im selben Faszikel, womit dieses Aktenstück, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, nach wie vor in den Akten vorhanden ist. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen trölerisch und entbehren jeglicher Grundlage. Sofern er darauf hinweist, der Aktenumfang habe sich zwischenzeitlich geändert (Beizug von Vorakten, etc.) und er habe angesichts dessen berechtigterweise Zweifel gehabt, ob ihm wirklich alle relevanten Dokumente präsentiert worden seien, unterstellt er der Staatsanwaltschaft im Ergebnis, sie unterschlage Akten. Dieser Vorwurf ist haltlos und bezieht sich einzig auf einen Kurzbericht des N.________ vom 2. Oktober 2013, der von der Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung ohnehin zu den Akten erkannt wurde. Inwiefern dieser Umstand auf eine lückenhafte Aktenführung hinweisen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht darzulegen, inwiefern dieser Kurzbericht mit Blick auf den aktenkundigen Austrittsbericht des N.________ vom 4. Oktober 2013 (Faszikel Editionen/Bewachungsstation Bern; Ordner I), welcher über dieselbe Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2013 bis 2. Oktober 2013 und dessen Diagnose (abschliessend) berichtet, überhaupt noch relevant sein könnte. Es wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vertretung des Beschwerdeführers durch die vorliegende Aktenführung erheblich erschwert sein soll. Jedenfalls darf von einem Anwalt erwartet werden, dass er aufgrund der Beschriftung der Ordner (3 Bundesordner Verfahrensakten, 1 Bundesordner mit Verfahrensakten, ebenfalls mit Faszikeln unterteilt und zwei dünnen Sichthüllen), dem detaillierten Aktenverzeichnis betreffend die Verfahrensakten und der Ordnung nach Faszikeln in der Lage ist, sich in den Akten zurechtzufinden und damit zu arbeiten. Die Aktenführung sowie das Aktenverzeichnis erweisen sich als gesetzeskonform (vgl. bereits Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 251 vom 24. August 2021, E. 4; Faszikel Parteien/Anwälte, RA J.________ vertritt I.________; Ordner 2 der Verfahrensakten EO 20 3298 [sofern nichts anderes vermerkt, sind im Folgenden diese Akten gemeint]). Der Anspruch auf zielführende Einsicht in die Verfahrensakten ist gewahrt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich keine Hinweise auf ein nicht faires Verfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Akteninhalt sei offenbar modifiziert worden und die Akten der ersten Einsichtnahme befänden sich nicht mehr in den Akten der zweiten Einsichtnahme. Diese Behauptung wird aber nicht näher ausgeführt. Mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Z. 184 ff. seiner Beschwerde), wonach ihm u.a. die Akten SK 22 34 (29 Seiten); BM 13 35196 (193 Seiten); BM 20 25838 (S. 357) sowie SK 22 34 (Akten Teil II, 112 Seiten) zugestellt worden sind, gibt es keine Hinweise, dass die Akten verändert worden sind. Die Ausführungen in der Einstellungsverfügung zeigen, dass drei Bundesordner Verfahrensakten (EO 20 3298) bestehen, welche der Beschwerdekammer zugesandt wurden. Weiter wurden Vorakten aus drei abgeschlossenen Verfahren beigezogen. So befinden sich gemäss Staatsanwaltschaft separat in einem Bundesordner Kopien aus den Vorakten SK 22 34 (auch beinhaltend die Akten BM 20 25838, geordnet nach Faszikeln und gut überschaubar). Zudem wurden offenbar zwei gelbe Sichtmappen als Vorakten beigezogen. Dabei handelt es sich (auch) mit Blick auf die Angaben in der Einstellungsverfügung um die Edition der staatsanwaltlichen Akten BM 13 35196 (beinhaltend EO 13 9534; Anzeige O.________ gegen den Beschwerdeführer) sowie EO 14 13191 (Anzeige P.________ gegen den Beschwerdeführer), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2021 zugestellt wurden (vgl. S. 2 unten, Faszikel Parteien/Anwälte, RA J.________ vertritt I.________; Ordner 2). Diese Akten liegen der Beschwerdekammer ebenfalls vor. Der Umstand, dass diese zunächst (versehentlich) nicht mit den Verfahrensakten an die Beschwerdekammer gesandt wurden, ist kein Hinweis auf eine ungenügende Aktenführung. Ebenso gibt es keine Hinweise, dass diese Akten dem Beschwerdeführer nicht bekannt oder diese im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht vorhanden gewesen wären (vgl. auch Z. 184 ff. seiner Beschwerde). Es ist nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung entscheidwesentliche Akten gefehlt haben oder der Beschwerdeführer nicht alle Akten einsehen konnte bzw. ihm solche vorenthalten worden wären. Dass die Aktenordnung sich allenfalls zwischen der ersten und zweiten Einsichtnahme durch Rechtsanwalt J.________ geändert hat, ist ebenfalls kein Hinweis auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, zumal der wachsende Aktenumfang eine neue Ordnung erforderlich machen kann. Mit Blick darauf wird auch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien die paginierten Akten zuzustellen, abgewiesen (vgl. Beschwerdeantrag 1.4).

II. Materielles

5. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet der Vorwurf des damals im R.________ inhaftierten Beschwerdeführers, wonach die vier Beschuldigten in ihrer Funktion als Justizvollzugsbeamte ihn im Rahmen einer Verlegung in eine Sicherheitszelle tätlich angegangen seien (Faustschläge, Kniestösse, Rücken knien). Zudem habe der Beschuldigte 1 ihm (später) beim Vorbeigehen am Zellenfenster eine Kusshand zugeworfen. Weiter hätten die Beschuldigten 1 und 2 Pfefferspray in seine Zelle gesprüht und gelacht. Die geltend gemachten Gewaltanwendungen ereigneten sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 26. Februar 2020. Er reichte deswegen am 14. März 2020 bzw. 23. März 2020 Anzeige ein (vgl. auch Ergänzungen durch Rechtsanwalt J.________ vom 23. März 2020 und 2. April 2020 sowie 17. April 2020). Zudem erfolgte in diesem Zusammenhang am 25. Mai 2020 auch eine Anzeige des Beschuldigten 4 gegen den Beschwerdeführer. Letzterer habe am 26. Februar 2020 anlässlich der Zellenverlegung gegen ihn gespuckt, diverse Schimpfwörter ausgesprochen und ihn mehrmals mit dem Tode bedroht (vgl. Anzeigerapport vom 24. Juli 2020, Faszikel BM 20 25838/26.02.2020; Ordner Vorakten SK 22 34). Diesbezüglich erfolgte durch das Regionalgericht Bern-Mittelland am 28. Oktober 2021 ein Freispruch gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung (Faszikel PEN 21 103; Vorakten SK 22 34).

6.

6.1 Für die Beurteilung einer allfälligen Strafbarkeit der Beschuldigten ist vorab der Zeitpunkt der beim Beschwerdeführer festgestellten Rippenbrüche von massgeblicher Bedeutung. Diese Verletzung bedeutet zwar nicht automatisch, die Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit. Der Zeitpunkt der Verletzung ist aber geeignet, seine Aussagen zu objektivieren. Die Rippenbrüche wurden erstmals aufgrund eines Röntgens am 11. Juni 2020 durch Dr. med. T.________ festgestellt. Bei Letzterem handelt sich um den erstversorgenden Arzt in der U.________, in welcher der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung untergebracht war. Der Beschwerdeführer suchte Dr. med. T.________ wegen Rippenschmerzen links auf und machte ihm gegenüber geltend, seine Gefängniswärter hätten ihm am 26. Februar 2020 mit Fäusten und Knien geschlagen. Dr. med. T.________ hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2020 fest, das Röntgenbild zeige zwei Rippenbrüche links seitlich. Die ausgeprägte Kallusbildung bedeute, dass die Brüche nicht frisch, sondern möglicherweise effektiv im Februar zugezogen worden seien. Aufgrund der Röntgenbilder sei das nicht beweisbar, aber die Zeitangabe, der Verletzungsort und der Röntgenbefund machten dies plausibel (Faszikel Tatbestand; Ordner I). Aus dem medizinischen Übergabebericht des Gesundheitsdienstes des R.________ für den Zeitraum vom 30. Dezember 2019 bis 28. Mai 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in das R.________ am 30. Dezember 2019 über Schmerzen im Halswirbel-Bereich klagte (Faszikel Editionen/Gesundheitsdienst R.________; Ordner I). Offenbar wurde er im N.________ bezüglich Schmerzen im Halswirbelsäule-Bereich nach einer Schlägerei am 3. Dezember 2020 Q.________ abgeklärt, wobei sich keine Traumafolgen fanden (vgl. auch Bericht des N.________ vom 31. Dezember 2019, Faszikel Gutachten; Ordner 2). Aus dem von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 14. März 2022 betreffend die Rippenbrüche geht hervor, dass auf dem damaligen Röntgen der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers im N.________ vom 31. Dezember 2019 der betroffene Bereich der Rippen nicht abgebildet ist (Faszikel Gutachten, Ordner II, S. 2), weshalb sich gestützt darauf weder bestätigen noch ausschliessen lässt, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt seines Eintritts ins R.________ gebrochene Rippen hatte. Allerdings wird im vorerwähnten Gutachten festgehalten, dass die Rippenbrüche einige Wochen bis wenige Monate [Hervorhebung durch die Kammer] vor dem Röntgen vom 11. Juni 2020 entstanden seien und eine Entstehung der Rippenbrüche zum geltend gemachten Ereigniszeitpunkt (26. Februar 2020) möglich sei. Mit Blick auf diese Einschätzung scheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzungen bereits im Zusammenhang mit der Schlägerei vom 3. Dezember 2019 und damit mehr als sechs Monate zuvor, zugezogen haben soll. Der Bericht des N.________ vom 31. Dezember 2019 zeigt zudem, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 Schläge von hinten auf die Halswirbelsäule erhalten haben soll und es wurde rechts paravertebral eine leichte Schwellung festgestellt. Auch mit Blick auf diesen Befund scheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Rahmen der Schlägerei vom 3. Dezember 2019 linksseitige Rippenbrüche zugezogen haben soll.

6.2 Aus der beim Amt für Justizvollzug, R.________, edierten Disziplinarverfügung vom 26. Februar 2020 (vgl. Faszikel Editionen/R.________; Ordner 1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 einem neu eintretenden Eingewiesenen an die «Gurgel» habe springen wollen und ein Wärter gerade noch habe dazwischen gehen und den Beschwerdeführer mit Gewaltanwendung habe in die Zelle zurückbefördern können. Wegen Beleidigung, Drohung oder Angriffs auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal, der Leitung, der Vollzugseinrichtung, Miteingewiesenen oder anderen Personen wurde ein achttägiger Arrest gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt. Im Zusammenhang mit der Sanktionszumessung wurde bei der Schwere des Verstosses bzw. zum bisherigen Verhalten im Vollzug Folgendes festgehalten: «Durch die Vereitelung des Personals, versucht begangen» bzw. «Fordernd, gereizt und aggressiv gegenüber dem Personal». Als weiterer möglicher Entstehungszeitpunkt der Rippenbrüche käme damit theoretisch der 25. Februar 2020 in Frage, da der Beschwerdeführer mit Gewaltanwendung in die Zelle zurückbefördert werden musste. Allerdings klagte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht über Rippenschmerzen. Es gibt auch keine Hinweise oder Aussagen, dass er vom Sicherheitspersonal oder dem Miteingewiesenen in einer Art angegangen worden ist, die einen zweifachen Rippenbruch erklären würde.

Aus der Disziplinarverfügung vom 26. Februar 2020 ergibt sich weiter, der Beschwerdeführer sei gleichentags in die Sicherheitszelle verlegt worden. Dabei sei er anfangs kooperativ gewesen, habe aber plötzlich massive Gegenwehr geleistet und sei verbal ausfällig geworden. Die Verlegung vom 26. Februar 2020 wird im Vollzugsverlaufsjournal nicht erwähnt. Es findet sich einzig ein Eintrag am 26. Februar 2020, wonach der Beschwerdeführer auf das Mittag- und das Abendessen verzichtet habe (vgl. Faszikel Editionen, Q.________; Ordner 1), was sich mit seinen Aussagen deckt. Mit Blick auf die Disziplinarverfügung vom 26. Februar 2020, welche auch Gegenstand eines bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens war, bestehen keine Zweifel, dass es zu dieser Verlegung gekommen ist (Décision du 12 juin 2020, vgl. Faszikel Editionen/R.________; Ordner 1). Die weiteren Einträge im Vollzugsverlaufsjournal weisen ebenfalls auf die Verbringung in eine Sicherheitszelle bzw. einen Arrest hin, welcher schliesslich um einen Tag verkürzt wurde (vgl. auch Verlaufstabelle Psychiatrische Konsilien, welche sich am Schluss des medizinischen Übergabeberichts des R.________ befindet). Der Direktor des R.________, K.________, nahm im Rahmen seiner Stellungnahme vom 26. März 2020 zur Beschwerde des Beschwerdeführers u.a. gegen die Disziplinarverfügung explizit Bezug auf diese Vorfälle. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe plötzlich massive physische Gegenwehr geleistet. Hinsichtlich einer kontrollierten Verlegung sei es unabdingbar gewesen, geeignete Zwangsmassnahmen anzuwenden (S. 2, vgl. Faszikel Editionen/R.________; Ordner 1). Von einer komplikationslosen Verlegung kann demnach nicht die Rede sein. Abgesehen davon stellt sich die Frage, wann und wie K.________ Kenntnis von den Zwangsmassnahmen erhalten hat, die er in seiner Stellungnahme erwähnt. Zwangsmassnahmen ergeben sich weder aus der Disziplinarverfügung noch dem Vollzugsverlaufsjournal. Es scheint zu einem Gespräch zwischen K.________ und den Beschuldigten oder dem Beschuldigten 2 gekommen zu sein, welches aber nicht aus den Akten hervorgeht.

6.3 Wie dem medizinischen Übergabebericht des R.________ entnommen werden kann, berichtete der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 über rauen Umgang des Sicherheitspersonals. Es wurde festgehalten, dass seine Nase gerötet gewesen sei und er über Rippen- und Oberschenkelschmerzen rechts geklagt habe. Am 2. März 2020 fand eine Besprechung mit dem Gefängnisarzt, L.________, statt. Dieser hielt fest, die selbige Problematik hinsichtlich der Nasenbein Fx und der Rippenkontusion sei bereits vom N.________ (alte Berichte) und von ihnen mehrfach gut dokumentiert worden. In der aktuellen Situation ergebe eine medizinische Konsultation diesbezüglich keinen Mehrwert. Es sei möglichst auf die Psychiatrievisite zu planen. Am 9. März 2020 erfolgte eine Untersuchung durch L.________ im Regionalgefängnis, wobei Folgendes festgehalten wurde:

«S: Schmerzen im Bereich 25.2 der linken Rippen nachdem er vom Sicherheitsdienst in die Sicherheitszelle gebracht wurde. Dabei habe er vom Sicherheitsdienst angeblich einen Faustschlag gegen die linke Flanke bekommen und seitdem habe er starke Schmerzen in der Flanke. In der Vergangenheit habe er auch verschiedentlich wegen Verletzungen im N.________ behandelt werden müssen, so am 1.10.2013 und am 1.4.2014, wobei man die entsprechenden Berichte anfordern kann. […] Lokal: Flanke links: Keine Deformität, kein Hämatom sichtbar, Perkussion der Lunge seitengleich. Deutliche Druckdolenz über dem linken Hemithorax. Dg: mögliche Thoraxkontusion links nach «Trauma», klinisch keine Lungenverletzung bei normalem Biox und normaler pulmonaler Auskultation.»

Anlässlich der ärztlichen Untersuchungen vom 26. März 2020 und 25. Mai 2020 klagte der Beschwerdeführer ebenfalls über linksseitige Rippenschmerzen. Solche äusserte er auch am 20. April und 11. Mai 2025 gegenüber dem Pflegepersonal (Faszikel Editionen, Gesundheitsdienst; Ordner I).

6.4 Es kann damit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ab dem 26. Februar 2020 über Schmerzen im Rippenbereich klagte. Mit Blick auf die tatsächlich festgestellten Rippenbrüche links, den gemäss medizinischen Unterlagen möglichen Entstehungszeitpunkt der Verletzung sowie den Umstand, dass weder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch der Beschuldigten bzw. der Einträge in den Akten des R.________ andere mögliche Ereignisse für eine solche Verletzung in Frage kommen, ist im Sinne eines Zwischenergebnisses Folgendes festzuhalten:

Es liegen konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer die Rippenverletzung im Februar im R.________ zugezogen hat. Da in den Akten des R.________ eine massive Gegenwehr des Beschwerdeführers und daraufhin angewandte Zwangsmassnahmen durch den Sicherheitsdienst im Rahmen der Verlegung vom 26. Februar 2020 erwähnt werden und keine andere vergleichbare Situation geschildert wird, scheidet eine Verursachung der Rippenbrüche durch die vier Beschuldigten bzw. einen der vier Beschuldigten nicht aus, sondern stellt eine plausible Möglichkeit dar. Der Umstand, dass der Gefängnisarzt L.________ im Rahmen einer Ultraschall-Untersuchung vom 25. Mai 2020 keine Rippenbrüche feststellte, ändert daran nichts. Wie aus dem Bericht von Dr. med. T.________ vom 17. Juni 2020 hervorgeht, kann ein fehlender Befund daran liegen, dass man nicht an der richtigen Stelle untersucht habe oder die Fraktur nicht habe darstellen können. Zudem kann mit Blick auf den Zeitpunkt des Ultraschalls am 25. Mai 2020 durch den Gefängnisarzt (vgl. medizinischer Übergabebericht, Faszikel Editionen/Gesundheitsdienst R.________; Ordner I) und das Röntgen am 11. Juni 2020 durch Dr. med. T.________, welches keine frische Rippenverletzung mehr zeigte, ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer die Rippenverletzung erst nach der Ultraschalluntersuchung zugezogen hat. Der Umstand, dass am 9. März 2020, mithin 11 Tage nach der Verlegung, kein Hämatom und keine Deformität an der linken Flanke festgestellt werden konnte, vermag den Verletzungszeitpunkt Februar 2020 ebenfalls nicht in Frage zu stellen, zumal nicht in jedem Fall ein Hämatom oder eine Schwellung im Falle eines Rippenbruchs vorhanden sein müssen. Jedenfalls stellte der Gefängnisarzt bereits zu diesem Zeitpunkt die Diagnose einer möglichen Thoraxkontusion nach «Trauma», was immerhin auf eine Rippenverletzung hinweist. Ein Röntgen wurde am 9. März 2020 nicht durchgeführt.

6.5 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung ebenfalls fest, dass sich die geltend gemachten Rippenschmerzen des Beschwerdeführers mit den später diagnostizierten Rippenverletzungen deckten. Damit seien sie auch objektivierbar. Da davon auszugehen sei, dass die Verlegung des Beschwerdeführers tatsächlich am 26. Februar 2020 erfolgt sei und die Rippenbrüche mit unbekanntem Entstehungsgrund tatsächlich vorgelegen hätten, habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insoweit erlebnisbasierte und in gewisser Weise auch objektivierbare Angaben machen können. In der Folge kam die Staatsanwaltschaft aber nach einer Aussagenwürdigung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers gäben Anlass zu Zweifeln. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Qualität seiner Beschreibung der geschilderten angeblichen Gewalteinwirkung während der Verlegung, der Handkussgestik und des Pfeffersprayeinsatzes deutlich niedriger sei als die des sonstigen Ablaufs der Verlegung. Zudem lägen teilweise Widersprüche und Abweichungen vor, welche aber gerade die entscheidenden Vorwürfe beträfen. Noch weniger nachvollziehbar und realitätsfremd erschienen die Vorwürfe des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines angeblichen Wohlverhaltens während der Haft. Er habe sein Verhalten stark beschönigend geschildert. So sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens (verbale und tätliche Aggressionen sowie Drohungen gegen Mitgefangene und Gefängnispersonal) mehrmals von einem Gefängnis in ein anderes habe verlegt werden müssen. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag lege, das von hoher Aggressivität, geringer Frustrationstoleranz, Respektlosigkeit und von einer hohen Anspruchshaltung bei geringer Anpassungsbereitschaft zeuge. Weiter lägen auch Übertreibungen vor und Schilderungen, die sich offensichtlich nicht so zugetragen haben könnten.

Dagegen ergäben die Aussagen der Beschuldigten insgesamt ein stimmiges Bild, ohne abgesprochen zu wirken. Sie enthielten einzig kleinere unbedeutende Widersprüche. Angesichts des zeitlichen Ablaufs zwischen der fraglichen Verlegung und den verschiedenen Einvernahmen sowie der Häufigkeit von Verlegungen im Regionalgefängnis sei es auch naheliegend, dass im Laufe der Zeit immer weniger Fragen detailliert hätten beantwortet werden können und die Beschuldigten sich auf Erinnerungslücken berufen hätten. In den Schilderungen der Beschuldigten seien auch keine Aggravierungstendenzen und keine übermässigen Belastungen erkennbar. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, welche die Beschuldigten zu dem ihnen vorgeworfenen Verhalten hätten veranlasst haben können. Die Beschuldigten hätten zudem damit rechnen müssen, dass sie jemand beobachte, da das Regionalgefängnis insbesondere die Gänge und die Sicherheitszellen von anderen Mitarbeitern in Echtzeit überwache und es möglich sei, dass sie im Gang jemanden antreffen würden.

Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es könne nicht abschliessend geklärt werden, wie es zu den aktenkundigen Verletzungen gekommen sei. Es könne daher nichts rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe tatsächlich zugetragen hätten. Auf seine Aussagen könne nicht abgestellt werden.

7. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind zwar in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, allerdings nur soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 f. u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 ff.; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1 f.).

8.

8.1 Im rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 14. März 2022 wird als mögliche Entstehungsweise der Rippenbrüche stumpfe Gewalt aufgeführt, wobei der genaue Entstehungsmechanismus nicht geklärt werden konnte. Die Gutachter erachten eine Entstehung durch Faustschläge und/oder Fusstritte, aber auch durch einen Sturz für möglich. Gestützt auf das zuvor geschilderte Zwischenergebnis sowie die mögliche Entstehungsweise der Rippenbrüche scheinen grundsätzlich nur folgende Szenarien in Betracht zu kommen:

- die Rippenbrüche wurden unmittelbar durch die vom Beschwerdeführer behaupteten Fusstritte oder Faustschläge bzw. andere Zwangsanwendung (stumpfe Gewalt) durch die/einen Beschuldigten im Rahmen der Verlegung vom 26. Februar 2020 verursacht;

- die Rippenbrüche sind die Folge eines Sturzes des Beschwerdeführers, selbstverursacht oder verursacht durch Zwangsanwendung der Beschuldigten im Rahmen der Verlegung vom 26. Februar 2020;

- der Beschwerdeführer hat sich die Rippenverletzung ohne Fremdeinwirkung bzw. selbst zugefügt.

Mit Blick auf die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung scheint das Szenario einer Verursachung der Verletzung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten im Rahmen der Verlegung generell eher unwahrscheinlich, unabhängig davon, ob von recht- oder unrechtmässiger Gewalt bzw. eines Sturzes ausgegangen wird. Solches wird auch von den Beschuldigten nicht geschildert. Diese stellen sich grundsätzlich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich nicht verletzt. Unter Berücksichtigung der in Frage kommenden Szenarien laufen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung im Ergebnis (implizit) darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzung selbst zugefügt haben muss. Eine Einstellung kann bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nur in Betracht kommen, wenn das Szenario einer Selbstverletzung sich offensichtlich aus den vorhandenen Beweismitteln ergibt.

8.2 Das ist nicht der Fall und wurde auch nicht untersucht. Der Beschwerdeführer wollte zwar nicht in das R.________ verlegt werden, was ein Motiv für das Erheben ungerechtfertigter Vorwürfe durch ihn sein kann (vgl. Vollzugsverlaufsjournal GINA-ASBI, S. 7 sowie Vollzugsverlaufsjournal des R.________, S. 1; Faszikel Editionen/R.________; Ordner I; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020, Z. 202 f. sowie vom 28. Oktober 2020 [Geschädigter Beschuldigter 4], Z. 67; Faszikel Einvernahmen, Ordner I [in der Folge wird beim Verweis auf Einvernahmen darauf verzichtet den Aktenfundort anzugeben. Soweit nichts anderes vermerkt, befinden sich alle Einvernahmen unter dem Faszikel Einvernahmen im Ordner I]). Das vermag aber nicht bereits die Annahme einer Selbstverletzung zu begründen. Fragen wirft ferner der Umstand auf, dass der Beschwerdeführer gemäss dem medizinischen Übergabebericht des Gesundheitsdienstes des R.________ am 26. Februar 2020 gegenüber der Pflegefachkraft über Rippen- und Oberschenkelschmerzen rechts [Hervorhebung durch die Kammer] klagte und erst am 9. März 2020 linksseitige Rippenschmerzen beschrieb. Es bleibt unklar, ob es sich im medizinischen Übergabebericht um eine versehentliche Falschangabe handelt oder ob im Bericht in lokaler Hinsicht zu wenig zwischen den angegebenen Verletzungen differenziert worden ist. Das wurde bisher offenbar nicht thematisiert und es ist fraglich, ob dies nach fünfeinhalb Jahren noch geklärt werden kann. Zwingende Hinweise, welche die Annahme einer selbstverursachten Verletzung durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Einstellung rechtfertigen würden, liegen so oder anders nicht vor.

8.3 Immerhin sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wie auch die Staatsanwaltschaft ausführt, nicht grundsätzlich unglaubhaft. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verlegung vom 26. Februar 2020 offenbar um ein dynamisches Geschehen handelte und sowohl Faustschläge als auch das auf den Rückenknien grundsätzlich als mögliche Ursachen für die Verletzung des Beschwerdeführers in Frage kommen. Weiter gibt es zumindest bezüglich Fesselung oder Verlegung via Treppe keinen offensichtlichen Grund, weshalb der Beschwerdeführer absichtlich falsche Aussagen machen sollte. Die Verlegung fand statt und der Beschwerdeführer wurde gefesselt, wobei gemäss dem Beschuldigten 2 in seltenen Fällen die Handschellen auch hinten angelegt werden (Einvernahme vom 25. Mai 2020, Z. 214). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch eine absichtlich andere Schilderung des Ablaufs hätte einen Vorteil verschaffen sollen. Eine falsche Aussage würde einzig, generelle Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen hervorrufen. Mit Blick auf die im Gutachten der V.________ vom 30. August 2022 vorgenommenen diagnostischen Beurteilung (S. 39 ff., Faszikel Gutachterliche Untersuchung; Vorakten SK 22 34) ist es möglich, dass der Beschwerdeführer allgemein dazu neigt, sein Verhalten herunterzuspielen und Aggravierungen (auch) in seiner Persönlichkeitsstörung gründen können. Solche müssen nicht zwingend darauf hinweisen, der Beschwerdeführer sei nicht durch die Beschuldigten verletzt worden. Die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Widersprüche und Aggravierungen des Beschwerdeführers betreffend das Kerngeschehen führen in Anbetracht der objektivierten Verletzung sowie den bisher gemachten und nachfolgenden Ausführungen jedenfalls nicht dazu, dass auf eine Anklage verzichtet werden kann.

Offenbar trat der Beschwerdeführer oft aggressiv auf, provozierte, beschimpfte und bedrohte die Justizvollzugsbeamten. So kam es im Zusammenhang mit dieser Verlegung sogar zu einer Anzeige durch den Beschuldigten 4. Die Verlegung mit Gegenwehr und darauffolgende Zwangsanwendung stellt daher eine Situation dar, welche grundsätzlich geeignet ist, zu eskalieren, was auch bei erfahrenem Sicherheitspersonal eine allenfalls nicht mehr angemessene Reaktionen nicht ausschliesst. Es kann nicht gesagt werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche die Beschuldigten zu dem ihnen vorgeworfenen Verhalten hätten veranlasst haben können. Weiter weisen die Aussagen der Beschuldigten ebenfalls Widersprüche auf und es bestehen betreffend die Dokumentation der Verlegung im Vollzugsverlaufsjournal des R.________ Ungereimtheiten (vgl. nachfolgende Ausführungen).

8.4 Wie im Zusammenhang mit der Verlegung des Beschwerdeführers ausgeführt, muss mit Blick auf die Angaben in der Disziplinarverfügung sowie den Ausführungen des Direktors des R.________ in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich gewehrt und es sei zu Zwangsmassnahmen gekommen. Es wäre damit, auch mit Blick auf die Schlussfolgerungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland in seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 betreffend hohen Beweiswert des Vollzugsverlaufsjournals (worin sämtliche Vorfälle mit Insassen zeitnah und detailliert zu erfassen seien), zu erwarten gewesen, dass eine Verlegung mit Komplikationen und Gewaltanwendung Eingang ins Vollzugsverlaufsjournal findet. Der fehlende Eintrag wirft daher Fragen auf und die Aussagen des Beschuldigten 2 sowie der anderen Beschuldigten weichen diesbezüglich voneinander ab (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 11. Oktober 2023, Z. 99 ff. sowie Z. 247 f.; Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 10. November 2020, Z. 115 f. sowie 22. Oktober 2020, Z. 129 ff.; Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 29. November 2020, Z. 272 ff.; Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 23. November 2020, Z. 311 ff.). Es erscheint nachvollziehbar, dass bei dieser Ausgangslage die Befürchtung einer Vertuschung durch den Beschwerdeführer geäussert wird, selbst wenn plausible Erklärungen für ein versehentliches Unterlassen möglich sind (vgl. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, S. 8 f. sowie bspw. Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 13. Juni 2025, S. 9). Das Fehlen eines Eintrages stellt nicht zwingend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten bzw. Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage oder weist auf ein Fehlverhalten des Personals hin. Es mutet gleichwohl seltsam an, dass der Beschuldigte 2 gemäss seinen Aussagen vom 25. Mai 2020 mit den anderen Beschuldigten abgesprochen haben will, wer von ihnen den Eintrag machen werde und er sogar angab, den Eintrag habe er oder eine anderer geschrieben (Z. 291 ff.), in der Folge aber dennoch ein Eintrag fehlte. Zudem gab der Beschuldigte 2 am 11. Oktober 2023 an, er habe den Eintrag nicht gemacht, das mache der Stockwerkverantwortliche (Z. 128 f.), was mit seinen zuvor gemachten Ausführungen nicht übereinstimmt. Dies weckt Bedenken, vor allem weil das Vorhandensein eines Eintrages bei einem Vorfall dieser Tragweite notwendig erscheint. Die Disziplinarverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss darin enthaltenem Vermerk erst am 27. Februar 2020 durch den Beschuldigten 3 und den Beschuldigten 1 eröffnet, was sich nicht mit den Aussagen der Beschuldigten deckt, wonach der Beschuldigte 2 den Beschwerdeführer im Rahmen der Verlegung darüber informiert habe. Gemäss Disziplinarverfügung sei am 26. Februar 2020 die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert und gesagt habe, «Abfahre Motherfucker». Der Ablauf wirft insgesamt Fragen auf, auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs.

8.5 Fragen werfen weiter auch die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten 2 gegenüber der Fallverantwortlichen W.________ der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) auf. Anlässlich deren Besuchs beim Beschwerdeführer am 11. März 2020 war dessen Verletzung ebenfalls Thema. Der Beschuldigte 2 habe auf Nachfrage von W.________, was passiert sei, geantwortet, der Beschwerdeführer sei ihm (dem Beschuldigten 2) sehr nahe gekommen und er hätte ihn gestoppt, wie sie es machten. Aus dem sei die Verletzung entstanden (Einvernahme von W.________ vom 27. August 2020, Z. 247 ff.). Es trifft zwar zu, dass aus den Aussagen nicht hervorgeht, um welche Verletzung es sich gehandelt hat. Offenbar muss es aber um eine am Oberkörper des Beschwerdeführers gegangen sein, da dieser sein T-Shirt hochgezogen und seine Verletzungen gezeigt habe (Einvernahme W.________ vom 27. August 2020, Z. 237 ff.). Es scheint daher auch mit Blick auf den medizinischen Übergabebericht des R.________ vereinbar, dass es sich hierbei um die Rippenverletzung handelte. Diese Angaben des Beschuldigten 2 gegenüber W.________ können als Hinweis gewertet werden, der Beschwerdeführer sei bei der Verlegung (doch) verletzt worden. Das stellt einen Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 2 dar, wonach der Beschwerdeführer einzig im Zusammenhang mit den Handschellen verletzt worden sei, was aber nicht zu einer Verletzung am Oberkörper passt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 2 vom 25. Mai 2020, Z. 167 ff., vgl. betreffend Verletzung auch Einvernahme des Beschuldigten 4 vom 22. Juli 2020, Z. 79 ff.; Kopien Vorakten SK 22 34). Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vollzugsverlaufsjournal GINA-ASBI zum 25. März 2020, dass der Beschwerdeführer angab, vom Beschuldigten 2 (Rippen und Oberschenkel) angegriffen worden zu sein (Faszikel Editionen/R.________; Ordner I). Aus einer Aktennotiz vom 7. April 2020 im Vollzugsverlaufsjournal GINA-ASBI (vgl. S. 9 und S. 14; Faszikel Editionen/R.________; Ordner I) geht weiter hervor, dass die Fallverantwortliche nochmals Rücksprache mit dem Beschuldigten 2 nahm, worauf dieser sie informiert habe, dass am 26. Februar 2020 rein gar nichts passiert sei und er ihr einen Auszug aus dem Journal zum Beweis geschickt habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte 2, den Beschwerdeführer gestoppt haben will, weil er zu nahe gekommen sei und er später ausführt, es sei gar nichts passiert, ist schwer nachvollziehbar. Die Anwendung von Zwangsmassnahmen scheint jedenfalls nicht alltäglich zu sein und die Verlegung führte immerhin zu einer Anzeige des Beschuldigten 4, nicht aber zu einem zu erwartenden Eintrag im Vollzugsverlaufsjournal, welcher aber (zu Recht) Thema gewesen sein soll. W.________ konnte sich zwar im Rahmen ihrer Einvernahme vom 1. Mai 2023 nicht mehr an alles erinnern. Sie bestätigte aber grundsätzlich, dass der Beschuldigte 2 ihr dies so gesagt habe (Z. 146 ff.).

9. Insgesamt liegt mit Blick auf diese Umstände eine (zu) unklare Sach- und Beweislage für eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft vor. Der Beschwerdeführer befand sich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt in einem Subordinationsverhältnis zum Staat und es handelt sich um recht erhebliche Vorwürfe. Der Ausgang des Verfahrens hängt zudem massgeblich von der Würdigung der Aussagen ab, welche bei der geschilderten Ausgangslage nicht abschliessend durch die Staatsanwaltschaft erfolgen darf. Vielmehr ist eine Beurteilung durch das Sachgericht erforderlich.

Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

10. Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhängigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Strafverfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), sollte das Weisungsrecht, v. a. dann, wenn es um einzelne Ermittlungshandlungen bzw. Beweiserhebungen geht, zurückhaltend ausgeübt werden, (zum Ganzen Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 397 StPO).

Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 vom 3. September 2019 E. 8). Die Leitung für das Vorverfahren kommt der Staatsanwaltschaft zu (Art. 16 Abs. 2 StPO), weshalb die Beschwerdeinstanz mittels Erteilung von Weisungen nur bei Vorliegen besonderer Gründe in die Verfahrensleitung eingreift. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Mit Blick auf den Informationsfluss im Zusammenhang mit der Art der Zwangsanwendung im Rahmen der Verlegung dürfte sich eine Einvernahme mit K.________ als sinnvoll erweisen und weitere Erkenntnisse liefern, da dieser immerhin als Dritter die Zwangsanwendung erwähnt hatte. Ob eine Einvernahme mit der am 26. Februar 2020 zuständigen Pflegefachkraft, M.________, oder dem Gefängnisarzt, L.________, weitere Aufschlüsse betreffend Ursache der Verletzung geben können, ist nach fünfeinhalb Jahren mehr als fraglich und letztlich der Staatsanwaltschaft bzw. dem urteilenden Gericht zu überlassen. Der Verzicht auf eine Edition der Personal- bzw. Polizeiakten der Beschuldigten sowie der Verfahrensakten von BK 20 187, 19 473 und SK 20 64 stellt keine unvollständige Sachverhaltsabklärung im Vorverfahren dar, da daraus für den vorliegenden Fall keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die beantragten Editionen werden auch vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert bzw. er scheint selbst nicht von deren Nutzen überzeugt zu sein, wenn er in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2025 angibt, dass nicht alle Beweisanträge erfolgsversprechend seien (S. 9). Allfällige frühere Strafverfahren sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und auch nicht geeignet, zur Klärung der individuellen Vorwürfe gegen die Beschuldigten im vorliegenden Verfahren beizutragen. Insbesondere geht es vorliegend auch nicht um ein Strafverfahren oder aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Regionalgefängnis oder die (allgemeine) Untersuchung, ob systematische Probleme bei der Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Justizvollzug bestehen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Edition der «Akten zum Vorfall vom 2. Oktober 2013 im R.________ und bei der Polizei» sowie eine «Nachfrage beim N.________, weshalb der Arztbericht vom 2. Oktober 2013 nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei», vorliegend relevant sein sollen.

Es ist die Aufgabe der Staatsanwaltschaft bzw. des urteilenden Gerichts über allfällige weitere Beweiserhebungen zu befinden. Die Staatsanwaltschaft wird daher einzig angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten fortzuführen und Anklage zu erheben.

III. Kosten- und Entschädigung:

11. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen und Anklage zu erheben. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer unterliegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer ein Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00, aufzuerlegen. Die verbleibende Restanz von CHF 1'500.00 trägt der Kanton.

12.

12.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. (vgl. Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580 sowie statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).

12.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht bestimmt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt im Umfang von drei Vierteln (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1bis StPO).

12.3 Die Bemessung der Entschädigung der Beschuldigten liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

12.4 Die Beschuldigten 1 und 3 haben keine Kostennote eingereicht und sich die Einreichung einer solchen auch nicht vorbehalten.

Der Beschuldigte 1 hat auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet. Mit Blick darauf sowie den Aktenumfang (drei Bundesordnern plus Vorakten) bzw. Umfang der Einstellungsverfügung und der Beschwerde erscheint ein Honorar von CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

Unter Berücksichtigung des soeben erwähnten Aktenumfangs, Bedeutung der Streitsache sowie Schwierigkeit des Prozesses ist dem Beschuldigten 3 eine Entschädigung im Umfang von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

12.5 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 hat in seiner Kostennote vom 13. Juni 2025 ein Honorar von CHF 4'500.00 (zzgl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Dies erscheint mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen und den geltenden Tarifrahmen als angemessen, zumal sich betreffend den Beschuldigten 2 auch umfangreichere Ausführungen aufdrängten. Dem Beschuldigten 2 ist somit für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 4'873.15 (inkl. Auslagen [CHF 8.00] und MWST [CHF 365.15]) zuzusprechen.

12.6 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 4 hat in seiner Kostennote vom 28. August 2025 ein Honorar von CHF 4'187.50 (zzgl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Auch dies erscheint mit Blick auf die bereits gemachten Ausführungen angemessen. Dem Beschuldigten 4 ist somit für die Aufwendungen von H.________ im Beschwerdeverfahren eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 4'602.70 (inkl. Auslagen [CHF 70.30] und MWST [CHF 344.90]) zuzusprechen. Die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Aufwendungen können nicht im Beschwerdeverfahren in Rechnung gestellt werden.

Der Anspruch auf Entschädigung steht der jeweiligen Verteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Paginierung der Akten wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. Juli 2024 wird insofern aufgehoben als das Verfahren gegen die Beschuldigten eingestellt wurde. Die Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten im Sinn der Erwägungen fortzuführen und Anklage zu erheben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Bern die Kosten im Umfang eines Viertels, ausmachend CHF 500.00, zurückzuzahlen. Die Restanz von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern.

4. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF CHF 750.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ vom Kanton Bern ausgerichtet.

5. Die Entschädigung des Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 4'873.15 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und Rechtsanwalt D.________ vom Kanton Bern ausgerichtet.

6. Die Entschädigung des Beschuldigten 3 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und Fürsprecher F.________ vom Kanton Bern ausgerichtet.

7. Die Entschädigung des Beschuldigten 4 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 4'602.70 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und Rechtsanwalt Dr. H.________ vom Kanton Bern ausgerichtet.

8. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt im Umfang von drei Vierteln.

9. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt J.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, v.d Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin X.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 4. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 322

BK 20 187

BK 19 473

SK 20 64

BK 20 187

BK 19 473

SK 20 64

BK 20 187

BK 19 473

SK 20 64

Art. 2 EMRKart. 2 CEDHart. 2 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 2 EMRKart. 2 CEDHart. 2 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

BK 24 290

BK 24 322

BK 24 322

BK 24 290

BK 24 290

BK 24 290

BK 24 290

SK 22 34

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 137 IV 87ATF 137 IV 87DTF 137 IV 87

6B_1459/2019

Art. 2 EMRKart. 2 CEDHart. 2 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 CEDU

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_995/2014

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

6B_748/2024

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 92 StPOart. 92 CPPart. 92 CPP

1P.738/2001

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BK 21 251

SK 22 34

SK 22 34

SK 22 34

SK 22 34

SK 22 34

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_1177/2022

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

7B_891/2024

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

7B_891/2024

SK 22 34

SK 22 34

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 4 StPOart. 4 CPPart. 4 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

BK 19 335

Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP

BK 20 187

SK 20 64

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

BK 23 15

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF