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Entscheid

BK 2024 346

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

28. August 2024Deutsch14 min

1. Mit Verfügung vom 14. August 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthandlung, Verstössen gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMKR; SR 0.101), Nötigung, Amtsmissbrauchs, unzulässiger Bereicherung, Betrugs, Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 346

Bern, 2. September 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthandlung, Verstösse gegen das Sozialhilfegesetz etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2024

(BM 24 7148 / 24 7279 / 24 15702)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 14. August 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthandlung, Verstössen gegen das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMKR; SR 0.101), Nötigung, Amtsmissbrauchs, unzulässiger Bereicherung, Betrugs, Verleumdung und übler Nachrede nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

1. Die Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegten BEWEISE von mir.

2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Bisherige Kosten 120.-

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe knapp – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft fasst den Anzeigesachverhalt wie folgt korrekt zusammen (vgl. S. 1 f. der Nichtanhandnahmeverfügung):

Mit Schreiben vom 06.02.2024 stellte B.________ einen Strafantrag resp. eine Anzeige gegen die A.________ wegen Prozessbetruges, unterlassener Diensthandlung, Verstössen gegen das Sozialhilfegesetz, die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie wegen Nötigung und Amtsmissbrauch. Grund der Anzeige bildet die Verfügung der A.________ vom 25.07.2023 bzw. der eine dagegen erhobene Einsprache von B.________ abweisende Einspracheentscheid vom 05.02.2024. In letzterem wurde festgehalten, dass das Reinvermögen von B.________ im Jahr 2023 CHF 120'654.75 betrage und entsprechend kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. B.________ führt aus, dass die Verfügung auf Lügen und Unwahrheiten beruhe, die Einstellung unzulässig und er hierdurch um sein Existenzminimum betrogen worden sei. Die A.________ zwinge ihn hierdurch «kriminell zu werden», damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Fakten und Tatsachen seien der A.________ bekannt gewesen und sie habe Amtsmissbrauch begangen.

Mit Schreiben vom 12.02.2024 reichte B.________ eine weitere Strafanzeige gegen die A.________, vertreten durch den Rechtsdienst, wegen Verstosses gegen Art. 7 und 29 BV sowie der Verletzung von Art. 1, Art. 23, Art. 30, Art. 34 und Art. 49 Sozialhilfegesetz (SHG), begangen mit genannter Verfügung vom 25.07.2023 sowie dem erwähnten Einspracheentscheid vom 05.02.2024. Mit Verstoss gegen Art. 1 SHG werde ihm sein menschenwürdiges Dasein genommen und die A.________ nehme den Gesetzesverstoss billigend in Kauf. Zudem halte Art. 23 SHG fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person bezugsberechtigt sei. Die A.________ habe dabei «die Versagung» nicht bewiesen und führe eine unzutreffende Begründung auf. Unter Art. 30 SHG werde ausdrücklich festgehalten, was zum Lebensunterhalt gehöre. Die A.________ habe den Bestand des angeblichen Vermögens bis heute weder bewiesen noch glaubhaft dargelegt. Aus diesem Grund sei «die Versagung» weder halt- noch vertretbar. Es liege ein Verfahrensfehler vor. Das Vorgehen der A.________ sei verwerflich und begründe durch die Vorspiegelung falscher Sachverhalte Betrugsabsichten. Zusätzlich wirft B.________ der A.________ «unzulässige Bereicherung» vor, da sie seit August 2023 die Ergänzungsleistungen unzulässig einbehalten habe. Auch würden weitere diverse Straftatbestände vorliegen, da er bereits drei Monatsmieten sowie weitere Rechnungen nicht habe bezahlen können.

Mit Schreiben vom 30.03.2024 erstattete B.________ in diesem Zusammenhang schliesslich zum dritten Mal Strafanzeige gegen die A.________, vertreten durch C.________. Stein des Anstosses war diesmal die Stellungnahme der A.________ vom 11.03.2024, unterzeichnet von Abteilungsleiter C.________, im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht. In der Stellungnahme wird auf das rechtskräftige Urteil 200 23 120 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2024 verwiesen und geltend gemacht, dass die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a ELG bei B.________ überschritten sei, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Sinngemäss macht B.________ geltend, dass sein Vermögen falsch berechnet worden sei. Darin erblickt B.________ Prozessbetrug, Betrug, Verleumdung, üble Nachrede, Verstösse gegen die BV und die EMRK.

3.2

Die Nichtanhandnahmeverfügung begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung):

Dispositiv

In der von B.________ beanstandeten Verfügung vom 25.07.2023 resp. im Einspracheentscheid vom 05.02.2024 sind keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen ersichtlich. Die Ausgleichkasse hält darin fest, dass bei B.________ die Vermögensschwelle für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 100’000.00 überschritten sei und daher kein Anspruch bestehe. Zur Begründung verweist die A.________ auf das Urteil 200 23 120 EL des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.01.2024, Erwägung 5.1 ff. Gemäss der Erwägung 5.1 belaufe sich das Vermögen von B.________ auf CHF 120'654.75. Die Behauptungen von B.________ betreffend die strafbaren Handlungen der Behörden erweisen sich damit einmal mehr als inhaltlich haltlos und strafrechtlich irrelevant. Im Schreiben vom 06.02.2024 finden sich keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Behörde schliessen lassen. Bei den Bestimmungen in der BV, EMRK, des SHG sowie der vorgeworfenen «unterlassenen Diensthandlung» und «unzulässige Bereicherung» handelt es sich nicht um gesetzlich normierte Straftatbestände, anwendbare Straftatbestände sind nicht ersichtlich. Die A.________ bzw. deren Vertreter und offenbar auch das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 03.01.2024 erwägen und begründen, weshalb B.________ die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfüllt. Es ist nicht Aufgabe der Strafjustiz, Urteile und Verfügungen anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen, geschweige denn zu ändern. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Nichtanhandnahmeverfügung sei weder halt- noch vertretbar. Die Staatsanwaltschaft verstosse gegen die Beweisführung und Beweiswürdigung. Der wahre Sachverhalt werde durch Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte manipuliert. Wenn die Beschuldigte behaupte, sein Vermögen habe am 25. Juli 2023 über CHF 100'000.00 betragen, sei sie hierfür beweispflichtig. Da dieser Beweis fehle, seien seine Anzeigen berechtigt und hinreichend begründet. Alles andere sei Amts- und Rechtsmissbrauch. Die Beschuldigte resp. deren Vertreter müssten bestraft werden, wenn sie gegen das SHG verstiessen. Wenn die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, den wahren Sachverhalt zu ergründen bzw. erforschen, dürfe dies nicht ihm angelastet werden. Die Behauptung, es liege kein erheblicher Straftatbestand vor, sei eine Lüge und Intrige. Seine Beweise («Steuerunterlagen, Auszüge Buchhaltung AG, Vorlage der Auszüge Betreibungsamt GmbH, Vorlage der Direktzahlungen nach dem Eingang der LV») seien berechtigt und hinreichend.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

4.3 Des Amtsmissbrauchs machen sich gemäss Art. 312 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen).

4.4 Der Nötigung macht sich gemäss Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

4.5 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

4.6 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte resp. deren Vertreter betreffend die angezeigten Delikte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung, welcher die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen vom 6. und 12. Februar sowie 30. März 2024 nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte resp. deren Vertreter einen Straftatbestand etwa des StGB erfüllt haben sollen. Der Beschwerdeführer erwähnt in seinen Strafanzeigen zwar diverse Straftatbestände (u.a. Betrug, Nötigung, Verleumdung und Amtsmissbrauch). Er unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch die Beschuldigte resp. deren Vertreter erfüllt worden sein sollen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, inwiefern die Beschuldigte resp. deren Vertreter im Sinne von Art. 312 StGB die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ebenfalls wurde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben, wie die Beschuldigte resp. deren Vertreter ihn im Sinne von Art. 146 StGB mit Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht und ihn zu einer vermögensschädigenden Disposition veranlasst haben sollen. Auch Ausführungen zur konkreten Tatbegehung einer Nötigung fehlen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte resp. deren Vertreter dem Beschwerdeführer durch ein unzulässiges Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit) ein von ihm nicht gewolltes Verhalten aufgezwungen haben sollen. Gleichermassen fehlen plausible und konkrete Ausführungen bezüglich eines angeblichen Ehrverletzungsdeliktes (Art. 173 f. StGB). Dem Beschwerdeführer scheint es gemäss den Strafanzeigen vom 6. und 12. Februar sowie 30. März 2024 im Wesentlichen um die Einstellung der EL durch die Beschuldigte und das diesbezügliche bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern durchgeführte Beschwerdeverfahren (inkl. die dortige Stellungnahmen der Beschuldigten) zu gehen. Hierbei handelt es sich um keine strafrechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Dafür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig, zumal keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass im Rahmen jenes Beschwerdeverfahrens oder vorgängig strafrechtlich relevante Handlungen etwa im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), eines Betrugs (Art. 146 StGB), einer Nötigung (Art. 181 StGB), einer üblen Nachrede (Art. 173 StGB) oder einer Verleumdung (Art. 174 StGB) begangen worden sind. Auch ist nicht auszumachen, inwiefern aufgrund eines angeblichen Verstosses gegen die BV, die EMRK oder das SHG ein Straftatbestand erfüllt sein soll.

4.7 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung gegen die Beweisführung und Beweiswürdigung verstossen haben soll. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet und ergibt sich auch nicht aus den von ihm eingereichten Unterlagen. Dasselbe gilt betreffend seinen Einwand, der wahre Sachverhalt werde durch bewusst falsche Sachverhalte manipuliert. Der Beschwerdeführer beschränkt sich letztlich auch in der Beschwerde darauf, Einwände gegen die Einstellung der EL resp. die diesbezüglich erfolgte Berechnung der Beschuldigten vorzubringen. Diese Rügen galt es, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und nicht vor den Strafverfolgungsbehörden vorzubringen.

5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer mit Strafanzeigen vom 6. und 12. Februar sowie 30. März 2024 initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Prozessbetrugs, unterlassener Diensthandlung, Verstosses gegen das SHG, die BV und die EMRK, Nötigung sowie Amtsmissbrauchs etc. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 2. September 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 346

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 7 BVart. 7 Cst.art. 7 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 1 Sozialhilfegesetzart. 1 LASocart. 1 Sozialhilfegesetz

Art. 23 Sozialhilfegesetzart. 23 LASocart. 23 Sozialhilfegesetz

Art. 30 Sozialhilfegesetzart. 30 LASocart. 30 Sozialhilfegesetz

Art. 34 Sozialhilfegesetzart. 34 LASocart. 34 Sozialhilfegesetz

Art. 49 Sozialhilfegesetzart. 49 LASocart. 49 Sozialhilfegesetz

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_897/2015

6B_178/2017

6B_191/2017

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF