BK 2024 347
Obergericht
23. Oktober 2024Deutsch5 min
1. B.________ reichte am 10. Juni 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung ein. Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 2. Juli 2024 wurde B.________ aufgefordert, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'600.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten. Am 9. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Zur Begründung wurde ausgeführt, B.________ habe die Sicherheit nicht geleistet, weshalb der Strafantrag als zurückgezogen gelte und damit ein Prozesshindernis vorliege (Art. 303a Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.00]). Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wiederaufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte geltend, die Sicherheit fristgerecht geleistet zu haben.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 24 347
Bern, 9. September 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Strafklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Ehrverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. August 2024 (BJS 24 13882)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. B.________ reichte am 10. Juni 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Ehrverletzung ein. Mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 2. Juli 2024 wurde B.________ aufgefordert, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'600.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten. Am 9. August 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Zur Begründung wurde ausgeführt, B.________ habe die Sicherheit nicht geleistet, weshalb der Strafantrag als zurückgezogen gelte und damit ein Prozesshindernis vorliege (Art. 303a Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.00]). Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2024 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wiederaufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie machte geltend, die Sicherheit fristgerecht geleistet zu haben.
Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.
3. Nach Eingang der Beschwerde informierte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdekammer in Strafsachen, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin bei der Finanzverwaltung eingetroffen, jedoch nicht weitergleitet worden sei. Offenbar habe man diese bisher nicht zuordnen können. Mittlerweile ist die Zahlung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und von dieser verbucht worden (vgl. E-Mailverkehr mit der Staatsanwaltschaft vom 26. und 29. August 2024; Akten BK 24 347). Damit wurde die durch die Beschwerdeführerin fristgerecht geleistete Sicherheit versehentlich nicht von der Staatsanwaltschaft berücksichtigt. Der Strafantrag gilt folglich nicht als zurückgezogen und es liegt insofern kein Prozesshindernis vor. Die Nichtanhandnahme ist zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde gutzuheissen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Dem Beschuldigten sind schon mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 9. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Erwägungen
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 24 347
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BK 24 347
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
BGE 139 IV 102ATF 139 IV 102DTF 139 IV 102
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF