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Entscheid

BK 2024 348

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

6. November 2024Deutsch11 min

1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Führen eines Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne den erforderlichen Führerausweis und Inverkehrsetzen eines ungeprüften Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung). Mit Beschlagnahmebefehl vom 20. August 2024 beschlagnahmte sie das Kleinmotorrad der Marke D.________. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________, am 22. August 2024 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Leitung Jugendanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. September 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 348

Bern, 1. November 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

gesetzlich v.d. ihre Eltern B.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2024

(BM-24-1329)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; Führen eines Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne den erforderlichen Führerausweis und Inverkehrsetzen eines ungeprüften Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung). Mit Beschlagnahmebefehl vom 20. August 2024 beschlagnahmte sie das Kleinmotorrad der Marke D.________. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________, am 22. August 2024 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Leitung Jugendanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. September 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Halterin und Eigentümerin (vgl. S. 2 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024) des beschlagnahmten Kleinmotorrades der Marke D.________ durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

Erwägungen

A.________ wurde am Abend des 05.08.2024 von einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern angehalten und einer Kontrolle unterzogen, da sie mit einem Gefährt offensichtlich zu schnell unterwegs war. Anlässlich der technischen Überprüfung vor Ort stellte sich heraus, dass [das Fahrzeug] die Höchstgeschwindigkeit 45 km/h erreichen kann und somit unter die Kategorie ‘Kleinmotorrad‘ fällt, für die eine Führerausweispflicht der Kategorie A1 sowie eine Helmtragpflicht besteht und das Fahrzeug muss ordentlich immatrikuliert sein. Anlässlich der Kontrolle war das Fahrzeug weder immatrikuliert, noch war A.________ im Besitz der erforderlichen Führerausweiskategorie, obwohl sie bereits im März 2024 mit genau demselben Fahrzeug einer Polizeikontrolle unterzogen, verzeigt und von der Jugendanwaltschaft zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt worden ist. A.________ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 05.08.2024 denn auch zu Protokoll, dass sie sich all dessen bewusst gewesen sei, das Fahrzeug sei ihr im März auch schon weggenommen worden. Es gebe einen Trick, damit der Roller schneller laufe: vor dem Drehen des Schlüssels die rechte Bremse betätigen und Vollgas geben, nach dem Drehen des Schlüssels den grünen Knopf drehen, dann laufe der Motor auf Stufe 3. Für dieses Fahrzeug habe sie sich entschieden, damit sie schneller unterwegs sein könne und weil es Spass mache.

Im Wiederholungsfall werden Roller, welche in die Kategorie A1 fallen, praxisgemäss zur Vernichtung eingezogen. Der vorliegende Roller von A.________ ist deshalb zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).

3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Roller sei von ihren Eltern und noch nicht abbezahlt. Diese würden ihr den Roller wegnehmen, günstig an den Händler zurückverkaufen und sie werde nie mehr mit dem Roller fahren. Der Roller sei nicht umgebaut worden, sondern die Geschwindigkeit könne mit einem Trick gesteigert werden. Zum Zeitpunkt des Kaufes habe sie dies nicht gewusst.

4.

4.1

Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Nach Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Eine Sicherungseinziehung eines Fahrzeuges fällt insbesondere in Betracht, wenn dessen Halter sich ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Führerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2).

4.2

Bei der Sicherungseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme, die den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen soll, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann. Sie stellt sozusagen eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar, wobei die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 361 vom 21. Dezember 2021 E. 7.1; Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und 4 zu Art. 263 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der fraglichen Gegenstände und hat daher nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5). Die Beschlagnahme ist so lange aufrechtzuerhalten, wie eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Einziehung besteht (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5).

Dispositiv

4.3 Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Führen eines Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne den erforderlichen Führerausweis und Inverkehrsetzen eines ungeprüften Motorfahrzeugs [Kleinmotorrad] ohne Fahrzeugausweis, ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung) besteht. Es kann insoweit auf den angefochtenen Beschlagnahmebefehl sowie das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024 (Befragung nach deren Anhaltung und Kontrolle) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin ist geständig, das Kleinmotorrad der Marke D.________ ohne den erforderlichen Führer- und Fahrzeugausweis sowie ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung gelenkt zu haben. Ebenfalls ist ein Deliktskonnex zu bejahen, zumal die Widerhandlungen gegen das SVG mit dem beschlagnahmten Kleinmotorrad begangen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde bereits im März 2024 von der Kantonspolizei Bern kontrolliert und hat hierfür auch ein Strafverfahren durchlaufen (vgl. den Strafbefehl vom 18. April 2024). Sie war sich daher der Umstände resp. der strafrechtlichen Relevanz bewusst, was sie denn auch selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2024 angegeben hat (vgl. S. 4 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2024, wonach ihr das besagte Fahrzeug am 5. März 2024 bereits weggenommen worden sei). Statt Verantwortung zu übernehmen sagte die Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2024 aus, dass sie seit ca. zwei Jahren im Besitz des Fahrzeuges sei und dieses täglich für den Arbeitsweg sowie in der Freizeit benutze; dies um schneller unterwegs zu sein und weil es Spass mache (vgl. S. 2 f. des Protokolls). Sie hat das Fahrzeug demnach ungeachtet des Strafbefehls vom 18. April 2024 nach wie vor regelmässig benutzt und sich insbesondere nicht durch das bereits durchgeführte Strafverfahren belehren lassen. Gestützt auf diese Ausgangslage muss derzeit bei einer summarischen Prüfung von einer erhöhten Gefahr für die Sicherheit von Menschen ausgegangen werden, verbliebe das Fahrzeug weiterhin bei der Beschwerdeführerin bzw. in deren Verfügungsmacht. Ihr Verhalten nach dem Erlass des Strafbefehls vom 18. April 2024 und ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2024 zeugen von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Es ist demnach zurzeit davon auszugehen, dass es sich bei der inkriminierten Tat nicht um eine letztmalige Entgleisung handelt, die sich aller Voraussicht nicht mehr wiederholen wird, sondern es besteht vielmehr die begründete Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin wie nach dem Strafbefehl vom 18. April 2024 das Fahrzeug weiterhin lenken wird. Prima facie erscheint daher die Einziehung des Kleinmotorrades nach Art. 69 Abs. 1 StGB möglich, so dass im Hinblick darauf auch ihre strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO für die Dauer des Verfahrens zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschlagnahme ist zudem geeignet und erforderlich zur Sicherstellung einer möglichen Einziehung und erscheint mit Blick auf das verfolgte Ziel (Sicherheit im Strassenverkehr und öffentliche Ordnung) zumutbar. Eine mildere Massnahme, welche zur soeben beschriebenen Zweckverfolgung geeignet wäre, ist – nachdem die Beschwerdeführerin bereits kontrolliert und verzeigt worden ist – nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, ihre Eltern würden das Kleinmotorrad an den Händler zurückverkaufen. Hierfür besteht indes derzeit keine Gewähr. Da die Beschwerdeführerin das Kleinmotorrad nach eigenen Angaben für den Arbeitsweg benötigt, ist viel eher davon auszugehen, dass sie dieses hierfür weiterhin nutzen würde. Demnach erweist sich die Beschlagnahme zwecks Sicherstellung für eine mögliche Einziehung insgesamt als verhältnismässig.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei von einer Vernichtung des Fahrzeuges abzusehen, verkennt sie, dass die Frage der Vernichtung nicht Verfahrensgegenstand bildet. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen der Beschlagnahme als vorläufige sichernde Massnahme gegeben sind. Hierbei ist zu beurteilen, ob eine Einziehung möglich erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Ob es effektiv zu einer Einziehung des Kleinmotorrades kommen wird und falls ja, wie diese Einziehung ausgeführt wird (Vernichtung; Verkauf an Drittpersonen [vgl. etwa BGE 135 I 209 E. 3.3.2 mit Hinweisen] etc.), ist nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl zu beurteilen, zumal mit der Beschlagnahme noch nicht über das endgültige Schicksal des Kleinmotorrades entschieden wird und die rechtlichen Besitzes- und Eigentumsverhältnisse noch unberührt bleiben.

5. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist nach dem Gesagten rechtens. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Kleinmotorrades der Marke D.________ zwecks Sicherungseinziehung sich vorliegend erfüllt (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 33 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der gesetzlichen Vertretung (per Einschreiben)

- der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 1. November 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 348

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

Art. 39 JStPOart. 39 PPMinart. 39 PPMin

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249

1B_168/2012

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

1B_684/2012

BK 21 361

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250

BK 19 262

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

BK 19 262

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

BGE 135 I 209ATF 135 I 209DTF 135 I 209

Art. 33 Verfahrenskostendekretart. 33 Décret sur les frais de procédureart. 33 Verfahrenskostendekret

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 44 JStPOart. 44 PPMinart. 44 PPMin

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF