Lexipedia

Entscheid

BK 2024 349

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

14. Mai 2025Deutsch23 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vor-instanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (O 24 7878) wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil seines Bruders, dem Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 12. August 2024 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2024 (Postaufgabe: 26. August 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 349

Bern, 14. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. August 2024 (O 24 7878)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vor-instanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (O 24 7878) wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil seines Bruders, dem Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 12. August 2024 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2024 (Postaufgabe: 26. August 2024) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Es sei die Einstellung des Strafverfahrens O 24 7878 vom 12. August 2024 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gegen den Angezeigten A.________ die Strafuntersuchung weiter zu führen und der Angezeigte sei angemessen zu bestrafen.

-Unter Kosten und Entschädigungsfolge-

Am 5. September 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Nach Eingang der Sicherheitsleistung wurde den Parteien am 17. September 2024 eine Kopie der Beschwerde zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 24. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 gab Rechtsanwalt B.________ bekannt, dass er vom Beschuldigten mit der Wahrung seiner Interessen betraut worden sei, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Nach einmalig erstreckter Frist beantragte der Beschuldigte am 15. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Zudem wies sie den Antrag um Beizug der Akten ZK 24 281 ab, soweit es sich dabei um einen formellen Beweisantrag handelte. Am 30. Oktober 2024 nahm und gab sie von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2024 Kenntnis und teilte diesem mit, dass er Gelegenheit habe, bis am 11. November 2024 allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und gegeben. Am 22. November 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den weiteren Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. November 2024 Kenntnis. Am 5. Dezember 2024 wurde von der Eingabe des Beschuldigten vom 3. Dezember 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Mit Verfügung vom 30. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. April 2025 Kenntnis und teilte mit, dass allfällige Schlussbemerkungen innert fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einzureichen seien. Am 12. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer sinngemässe Schlussbemerkungen zur Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ein.

2.

2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerde-kammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (grundsätzlich) frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2 und 2.3) einzutreten.

2.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Das Einhalten der Beschwerdefrist ist Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde. Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO; diese muss ebenfalls innert der Beschwerdefrist eingereicht werden. Eine Ergänzung bzw. Verbesserung der Beschwerdeschrift hätte daher ebenfalls innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden müssen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgericht 6B_519/2023 vom 20. Juni 2023 E. 3.2). Obschon in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verfahrenseinstellung mitunter ausgeführt wurde, es liege kein Vermögensschaden und auch keine Gefährdung des Vermögens vor, äusserte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zur erwähnten Tatbestandsvoraussetzung. Eine Nachfristansetzung erübrigte sich, da die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, d.h. am 26. August 2024, der Post übergeben wurde. Da sich der Beschwerdeführer erst in den Schlussbemerkungen vom 11. November 2024 erstmals – und ohne dies weiter zu belegen (dazu sogleich E. 6.2) – zum Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens äusserte (Ziff. 2 der Schlussbemerkungen vom 11. November 2024), erfolgten die diesbezüglichen Vorbringen zu spät und können nicht gehört werden.

2.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt wird. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung O 24 7878 vom 12. August 2024, mit der das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Beschwerdeführers eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer macht grossmehrheitlich Ausführungen zu seinem Verhältnis zu Rechtsanwalt D.________, welcher die dem Strafverfahren zugrundeliegende Strafanzeige vom 7. Juni 2024 eingereicht und ihn offenbar bis zum «unwiederbringlichen Vertrauensverlust» am 30. Juli 2024 in dieser Sache vertreten haben soll. Diese Ausführungen gehen in weiten Teilen an der Streitsache vorbei und sind insoweit nicht zu hören. Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer das Verhalten einzelner Mitarbeitenden der E.________ AG bemängelt. Die beiden Eingaben mit Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers gehen – soweit es sich dabei nicht ohnehin um verspätete Beschwerdeergänzungen handelt (dazu E. 2.2 hiervor) – ebenfalls grösstenteils an der Sache vorbei. So enthalten diese primär Ausführungen betreffend das am Obergericht des Kantons Bern hängige Zivilverfahren ZK 24 281 sowie aktienrechtliche Streitpunkte, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Auch wenn der Beschwerdeführer den Beschuldigten sinngemäss der Irreführung der Rechtspflege bezichtigt und Unstimmigkeiten bei der Steuererklärung der F.________ GmbH und der privaten Steuererklärung des Beschuldigten erkennen will, geht er über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu hören. Insbesondere mangels hinreichender Substantiierung der Vorwürfe wird denn auch auf eine Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde verzichtet. Gleiches gilt, wenn der Beschwerdeführer eine Untersuchung gegen die Mitarbeitenden der E.________ AG im Zusammenhang mit einem angeblich unzulässigerweise gewährten Darlehen verlangt.

3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:

Mit Eingabe vorn 07.06.2024 erstattete C.________ (Privatkläger) Strafanzeige gegen seinen Bruder A.________ (Beschuldigter) wegen Veruntreuung und eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung. Gemäss den Ausführungen des Privatklägers sei er gemeinsam mit dem Beschuldigten Miteigentümer einer Lagerhalle, welche an mehrere Mieter vermietet werde. Die Mietzinse seien von den Mietern auf ein Konto bei der E.________ (IBAN: G.________) überwiesen worden, wobei beide Brüder zeichnungsberechtigt gewesen seien. Mit dem Verwalten der Mietliegenschaft und der Administration sei der Beschuldigte beauftragt. Bis zum 31.12.2020 seien die Mietzinse auf das gemeinsame Konto eingegangen. Im Dezember 2020 habe der Beschuldigte den Mietern jedoch mitgeteilt, dass sie die Mietzinse ab dem 01.01.2021 auf ein anderes Konto (IBAN: H.________) überweisen sollen, was spätestens ab dem 01.07.2021 von allen Mietern so gemacht worden sei. Der Privatkläger habe keine Kenntnis über den Wechsel des Kontos gehabt und auch keinen Zugriff auf das neue Konto. Er vermute, dass der Beschuldigte die Mietzinse auf ein Konto überweisen lasse, woran nur er die alleinige Berechtigung habe, um das Geld dann für seine eigenen Zwecke zu verwenden, denn im Gegensatz zu den Jahren 2019 und 2020 seien fortan keine Geldsummen aus den Mieterträgen mehr an den Privatkläger ausbezahlt worden. Durch die Anweisung an die Mietparteien, den Mietzins auf ein neues Konto zu überweisen, habe der Beschuldigte seinen Willen bekundet, den teilweisen Anspruch des Privatklägers an den Mietzinseinnahmen zu vereiteln. Deswegen erscheine naheliegend, dass der Beschuldigte die ihm im Rahmen der Verwaltung der Mietliegenschaft anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwende, er sich daran unrechtmässig bereichere und den Privatkläger am Vermögen schädige.

4.

4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwalt-schaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

4.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_26/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2.1; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts mit der Vermögensverwaltung eines anderen oder der Beaufsichtigung einer solchen betraut ist und dabei unter Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 158 Ziff. 3 StGB). Ein Vermögensschaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (zum Ganzen: BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2).

5.

5.1 Die Staatsanwaltschaft fasst in der angefochtenen Verfügung zunächst die erlangten – und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestrittenen – Erkenntnisse sowie die Aussagen des Beschuldigten zusammen:

Gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers wurden bei der E.________ die Kontounterlagen des Kontos IBAN H.________ ediert. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschuldigte das Konto mit Basisvertrag vom 21.09.2016 eröffnete und einzelzeichnungsberechtigt darüber verfügt. Dem Privatkläger kommt weder eine Zeichnungsberechtigung noch eine Bevollmächtigung zu. Das Konto wies per 01.01.2021 einen Saldo von CHF 829.20 und per 07.06.2024 einen Saldo von CHF 179'701.55. Gutschriften und Belastungen standen ausnahmslos in Zusammenhang mit den Mietverhältnissen, letztere etwa für Gebäudeversicherung, Umgebungs- und Verwaltungsarbeiten, Reparaturen, BKW-Rechnungen, Inserate, Steuern, Bankspesen, etc. In der Zeit von 01.01.2021 bis 10.06.2024 wurden verhältnismässig wenige Kontobelastungen über einen Gesamtbetrag von CHF 17'990.45 vorgenommen, denen Eingänge über CHF 196'862.80 gegenüberstehen.

Der Beschuldigte wurde am 11.07.2024 einvernommen. Er erklärte, dass er das Konto eröffnet habe, weil der Privatkläger ihm den Zugriff zum ursprünglichen Konto gesperrt habe. So habe er die Verwaltung der Mietliegenschaft nicht ausführen und insbesondere keine Rechnungen bezahlen können. Er habe dann ein neues Konto eröffnet und die Mieter angewiesen, auf dieses Konto einzuzahlen, damit er die Rechnungen wieder aus den Mieterträgen bezahlen könne. Sein Bruder sei Miteigentümer der Liegenschaft und es sei nie die Rede davon gewesen, dass er das Geld nicht auszahle, sondern dies gehöre hälftig seinem Bruder. Er selber habe nie missbräuchlich Geld vom Konto bezogen oder unrechtmässig verwendet. Er weigere sich aber, das Geld an seinen Bruder auszuzahlen, da sich dieser wiederum weigere, sich an den Nebenkosten anderer Mietobjekte zu beteiligen.

5.2 Die Verfahrenseinstellung begründet sie alsdann wie folgt:

[…]. Im vorliegenden Fall bestehen zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger offenbar keine schriftlichen Vertragsgrundlagen betreffend die Verwaltung der Liegenschaft, jedoch wurde mündlich vereinbart, dass sich der Beschuldigte um die Verwaltung kümmert und das Geld den Beteiligten je zur Hälfte gehört. Damit bestehen faktisch keine verbindlichen Regelungen darüber, in welcher Periodizität und in welcher Höhe Überschüsse aus den Mieteinnahmen zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden sollen. Zwar hat der Beschuldigte durch die Eröffnung eines Kontos auf seinen Namen und die Anweisung an die Mieter, ihre Mietzinszahlungen ab dem 01.01.2021 auf dieses Konto zu leisten, dafür gesorgt, dass die auf dem Konto befindlichen Vermögenswerte seinem ausschliesslichen Eigentum zuzuordnen sind. Der Beschuldigte erklärte aber glaubhaft, die Forderung des Privatklägers nach der Hälfte der Vermögenswerte anzuerkennen, was mit der Erkenntnis korrespondiert, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre keinerlei missbräuchliche Zahlungen ab dem Konto tätigte. Damit hat der Beschuldigte die Finanzmittel weder verbraucht noch verpfändet oder sonst wie unrechtmässig verwendet Auf dem Konto bestehen offenkundig hinreichende Finanzmittel, um die Forderung des Privatklägers zu befriedigen. Der Beschuldigte hat damit keinerlei Vereitelungshandlungen begangen, welche eine Verurteilung wegen Veruntreuung rechtfertigen könnten. Folglich ist dem Privatkläger auch kein Vermögensschaden entstanden, besteht seine Forderung gegenüber dem Beschuldigten unbestrittenermassen und stehen auf dem Konto hinreichende Mittel zur Verfügung.

[…]. Auch beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bedarf es […] eines Vermögensschadens als Tatbestandsvoraussetzung. Im vorliegenden Fall liegt wie ausgeführt kein Vermögensschaden und auch keine Gefährdung des Vermögens vor Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Modalitäten der Verwaltung des Mietobjekts durch den Beschuldigten soweit ersichtlich zwischen den Beteiligten nur mündlich und sehr rudimentär vereinbart wurden. Weil weder ein konkreter Auszahlungszeitpunkt des anteilsmässigen Gewinns noch eine bestimmte Höhe definiert wurde, ist keine durch den Beschuldigten begangene, tatbestandsmässige Pflichtverletzung ersichtlich.

6. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu Recht eingestellt hat.

6.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft hat der verfahrensleitende Staatsanwalt einlässlich begründet, aus welchen Gründen das Strafverfahren wegen Veruntreuung einzustellen ist. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer das gemeinsame Mietzinskonto (IBAN G.________) entgegen der Aussagen des Beschuldigten (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Juli 2024, S. 3 Z. 44-46) nicht habe sperren lassen, sondern er der E.________ AG lediglich die Anweisung erteilt habe, dass das Konto nur noch mit Gegenzeichnungsberechtigung bearbeitet werden könne. Im Beschwerdeverfahren blieb denn auch unbestritten, dass der Beschuldigte die sich auf dem Konto IBAN H.________ befindlichen Mittel weder verbraucht noch sonst wie unrechtmässig verwendet hat. Auch wenn bis dato noch keine Auszahlungen an den Beschwerdeführer erfolgt sind, stellt das Vorgehen des Beschuldigten kein gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wegen Veruntreuung strafbares Verhalten dar, zumal der obligatorischen Anspruch des Beschwerdeführers dadurch nicht vereitelt wurde. Vielmehr ist auf dem Konto noch ausreichend Geld vorhanden, um dem Beschwerdeführer seinen Anteil an den Mietzinseinnahmen auszubezahlen. Mithin erhellt nicht, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entstanden sein soll.

6.2 Soweit er in den Schlussbemerkungen vom 11. November 2024 (verspätet) geltend macht, er habe «[s]ein Leben und die medizinische Wanderschaft» von 2014 bis Dezember 2020 mithilfe der Mietzinsen finanziert, so dass sich seine finanziellen Verhältnisse ab 2021 verschlechtert hätten und er, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, Darlehen von Bekannten habe nehmen müssen, ist im Übrigen festzuhalten, dass er diese Ausgaben und Verbindlichkeiten nicht belegt hat. Mithin liegen – nebst den unsubstantiierten und verspäteten Behauptungen des Beschwerdeführers – weder konkrete Hinweise auf eine Vermögensschädigung noch auf eine Vermögensgefährdung vor. Schliesslich wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten entgegen den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach weder ein konkreter Auszahlungszeitpunkt des anteilsmässigen Gewinns noch eine bestimmte Höhe definiert worden war, eine tatbestandsmässige Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB darstellen sollte.

6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO eingestellt hat.

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’000.00 und der geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

8.2

8.2.1 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit von Antragsdelikten (Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Familiengenossen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB bzw. Art. 158 Ziff. 3 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB) zu beurteilen. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts des Beschuldigten aufzukommen.

8.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

8.2.3 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 28. April 2025 einen Aufwand von CHF 3'259.45 (CHF 2'950.00 zzgl. Auslagen von CHF 65.20 und MWST von CHF 244.25) geltend. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beantragt der Beschwerdeführer, auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ sei nicht einzutreten bzw. diese sei integral abzuweisen. Seine diesbezügliche Begründung geht indes an der Sache vorbei. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers betrifft die auszurichtende Entschädigung allein das vorliegende Beschwerdeverfahren und nicht ein allfälliges früheres Verfahren. Seine Vorbringen sind daher nicht zu hören. Auch wenn der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Beschuldigten aufkommen muss (E. 8.2.1 hiervor), ist jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ als angemessen erweist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs einer Sichtmappe (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt B.________ erst für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde und nebst der knapp fünfseitigen Stellungnahme (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) ein Schreiben betreffend Mandatsanzeige und Gesuch um Fristerstreckung (rund eine Seite) und Schlussbemerkungen (rund eine Seite) eingereicht hat, erweist sich die für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Entschädigung als deutlich überhöht. Die Entschädigung des Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen des Schreibens betreffend Mandatsanzeige und Gesuch um Fristerstreckung, Verfassen der Stellungnahme inkl. Studium der Nichtanhandnah-meverfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Verfassen der Schlussbemerkungen, Telefonate, Korrespondenz und Besprechung mit dem Klienten) wird daher auf pauschal CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Beschwerdeführer zu entrichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2025 zur Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. April 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.

4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt I.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 14. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Erwägungen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 24 349

ZK 24 281

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_519/2023

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 23 23

7B_105/2023

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 143 IV 297ATF 143 IV 297DTF 143 IV 297

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

6B_530/2024

6B_339/2024

7B_50/2022

6B_530/2024

6B_339/2024

7B_242/2022

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

BGE 129 IV 257ATF 129 IV 257DTF 129 IV 257

BGE 121 IV 23ATF 121 IV 23DTF 121 IV 23

6B_530/2024

6B_339/2024

7B_242/2022

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

BGE 111 IV 19ATF 111 IV 19DTF 111 IV 19

6B_530/2024

6B_26/2024

6B_339/2024

BGE 133 IV 21ATF 133 IV 21DTF 133 IV 21

6B_530/2024

6B_339/2024

7B_242/2022

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

BGE 120 IV 190ATF 120 IV 190DTF 120 IV 190

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF