BK 2024 356
Art. 320 Bst. a ZPO: Überprüfung von Ermessensentscheiden durch die Beschwerdeinstanz; Art. 117 ZPO: Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge objektiv unvernünftigem prozessualen Verhalten
9. Januar 2025Deutsch22 min
1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 hob das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) den Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 auf und stellte das Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: beschwerte Dritte) ein. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Staatsanwaltschaft) am 30. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Sie beantragte Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 356
Bern, 29. April 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________ AG
v.d. Rechtsanwalt B.________
beschwerte Dritte
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________ (BM 21 9009)
Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
selbständiges Einziehungsverfahren
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 19. August 2024 (PEN 24 254)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 19. August 2024 hob das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) den Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 auf und stellte das Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: beschwerte Dritte) ein. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Staatsanwaltschaft) am 30. August 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Sie beantragte Folgendes:
1. Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 19.08.2024 seien aufzuheben und das Verfahren sei weiterzuführen (Aufhebung Einziehungsbefehl und Einstellung Verfahren).
2. Ziffer 5 und 6 der Verfügung vom 19.08.2024 seien aufzuheben und über die Kosten sei im Endentscheid zu entscheiden.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. September 2024 wurde vor der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren eröffnet und dem Regionalgericht und der beschwerte Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 16. September 2024 reichte das Regionalgericht seine Stellungnahme ein. Die beschwerte Dritte, privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nahm nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 30. September 2024 Stellung zur Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Abweisung.
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Zum Sachverhalt ist den Akten und insbesondere den Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2021 und 14. Juni 2021 zu entnehmen, dass anlässlich mehrerer Schwerverkehrskontrollen im Kompetenzzentrum Schwerverkehr in Ostermundigen im Zeitraum vom 5. Oktober 2020 bis 18. November 2020 bei verschiedenen Sattelmotorfahrzeugen, welche Bahnschotter mit sich führten, erhebliche Gewichtsüberschreitungen festgestellt wurden. Aufgrund der Feststellungen und der gewonnenen Erkenntnisse wurde die Staatsanwaltschaft informiert und ein Strafverfahren (BM 20 41444) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missachten der Beschränkungen oder Auflagen (Gesamtgewicht; Art. 96 Abs. 1 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG: SR 741.01]) gegen unbekannte Täterschaft eröffnet. In der Folge wurden bei der Firma D.________ in E.________ (Ortschaft) sämtliche Waagscheine der A.________ GmbH (heute: A.________ AG), welche im Zusammenhang mit der Baustelle F.________ standen, ediert. Die Auswertung der 295 Waagscheine ergab, dass bei 220 Fahrten eine Gewichtsüberschreitung im Anzeigebereich und bei 35 Fahrten eine Gewichtsüberschreitung im Ordnungsbussenbereich stattgefunden hatte. Verantwortlich für die Transporte war die A.________ AG, welche für die Ausführung der Transportaufträge weitere Transportunternehmungen als Subunternehmungen beauftragt hatte. Insgesamt waren für die Fahrten 17 Fahrzeuglenker eingesetzt worden, wovon bei vier keine Widerhandlungen festgestellt werden konnten. Die restlichen 13 Fahrzeuglenker wurden einvernommen und gegen sie wurden separate Anzeigerapporte erstellt. Gestützt auf die polizeilichen Erkenntnisse wurden durch die Gewichtsüberschreitungen insgesamt 21 Fahrten eingespart, welche zusätzliche Kosten von mindestens CHF 12'410.00 verursacht hätten. Entsprechend erwirtschaftete die A.________ AG einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von CHF 12’410.00.
3.2 Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurde das Strafverfahren auf 13 Fahrzeuglenker ausgedehnt und schliesslich mit Strafbefehlen abgeschlossen. Gegen zehn Strafbefehle wurde Einsprache erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft an den Strafbefehlen festhielt und sie mit Verfügung vom 27. Juli 2021 an das Regionalgericht überwies. Am 28. Juli 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die A.________ AG wegen Einziehung von Vermögenswerten (BM 21 9009) und sistierte dieses Verfahren gleichzeitig bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Regionalgerichts («rechtskräftiger Entscheid des Regionalgerichtes Bern-Mittelland betreffend Rechtskraft sämtlicher Strafbefehle»). Gleichentags zog sie die Akten des Strafverfahrens BM 20 41444 bei. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 stellte das Regionalgericht das Strafverfahren gegen G.________ aufgrund seines Versterbens ein und sprach die übrigen Beschuldigten mit Urteil vom 1. Mai 2023 ganz oder teilweise schuldig (PEN 21 818-827). Daraufhin nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Einziehung von Vermögenswerten wieder an die Hand und verfügte mit Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 die Bezahlung einer Ersatzforderung als unrechtmässiger Gewinn in der Höhe von CHF 18'991.40. Dagegen erhob die A.________ AG Einsprache und verlangte die Aufhebung des Einziehungsbefehls. Die Staatsanwaltschaft hielt am Einziehungsbefehl fest und überwies die Sache zur Beurteilung dem Regionalgericht. Mit Verfügung vom 19. August 2024 hob dieses den Einziehungsbefehl auf und stellte das Verfahren (PEN 24 254) ein.
4.
4.1 Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO). Gegenstück zur selbstständigen Einziehung bildet die sog. «akzessorische Einziehung», d.h. die Einziehung, die im Rahmen des Strafverfahrens gegen den oder die Angeschuldigten durchgeführt wird (Baumann, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 376 StPO). Ein selbstständiges Einziehungsverfahren ist mithin durchzuführen, wenn ausserhalb des Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden ist. Dies ist der Fall, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren stattfindet. Ein Strafverfahren wird etwa dann nicht durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme verfügt, beispielsweise weil Verfahrenshindernisse bestehen, wozu die Verjährung der Straftat gehört. Führt die Staatsanwaltschaft hingegen eine Untersuchung durch (Art. 311 ff. StPO), so findet ein Strafverfahren statt und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 376 StPO ausser Betracht. […] Hinzu kommt, dass das Einziehungsverfahren nicht ohne Not von einem pendenten Strafverfahren abgekoppelt werden sollte, da primär im Strafverfahren darüber zu befinden ist, ob die fraglichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind (BGE 142 IV 383 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.2; 6B_733/2011 vom 5. Juni 2012 E. 3.1). Das selbstständige Einziehungsverfahren ist mithin subsidiär, d.h. es darf nur dann zum Zuge kommen, wenn eine akzessorische Einziehung, sei es gegen den Beschuldigten oder den Drittbegünstigten, im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt (BGE 142 IV 383 E. 2.3 und 2.4; BGE 144 IV 1 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 6.4.2). So ist das eigenständige Einziehungsverfahren insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung einer oder mehrerer beschuldigter Personen neue einziehbare Vermögenswerte auftauchen. Demgegenüber ist eine spätere selbstständige Einziehung ausgeschlossen, wenn die Strafbehörde während des Strafverfahrens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den einziehbaren Vermögenswerten hätte erlangen können (vgl. BGE 144 IV 1 E.4.1.2). Das Gericht hat die Einziehungsfrage grundsätzlich bei jedem Delikt automatisch mit Sorgfalt zu prüfen; unterlässt es dies aus Nachlässigkeit, ist ein nachgeschobenes Einziehungsverfahren ausgeschlossen (Baumann, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 70/71 StGB).
Sind bei einer juristischen Person, welche selbst nicht strafrechtlich belangt wird, allfällige Vermögenswerte einzuziehen und kann gegen den Täter ein Strafverfahren durchgeführt werden, ist diese als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO im Strafverfahren beizuziehen. In einem solchen Fall ist die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens nicht zulässig (BGE 142 IV 383 E. 2.3 und 2.4).
Erwägungen
4.2
Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung ergeben sich aus den Art. 69 bis 73 StGB. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit vom Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (sog. Ausgleichseinziehung). Die Ausgleichseinziehung erfolgt zunächst dort, wo die deliktische Vermögensvermehrung originär eingetreten ist. Weil die Ausgleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst der Täter (Tätereinziehung) selbst sein, aber auch ein durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigter (Begünstigteneinziehung), selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte. Beim Begünstigten kann es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person handeln (Baumann, a.a.O., N. 55 zu Art. 70/71 StGB). Wie die Sicherungseinziehung, so erfolgt auch die Ausgleicheinziehung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, obwohl dieser Passus in Art. 71 nicht ausdrücklich wiederholt wird. Es genügt gemäss h. L. eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 125 IV 4 E. 2bb). Zudem muss zwischen dem unrechtmässigen Vorteil und der Straftat ein Konnex bestehen, wonach der Vorteil entweder «durch eine Straftat erlangt wurde» (Tatgewinn) oder «dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen» (Tatlohn; Baumann, a.a.O., N. 33 zu Art. 70/71 StGB).
5.
5.1
Das Regionalgericht hielt in seiner Verfügung vom 19. August 2024 Folgendes fest:
Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe selbst ausführt, ist die Höhe der Ersatzforderung im Urteilszeitpunkt zu bestimmen (vgl. dazu BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 66). Dabei gilt es nebenbei zu bemerken, dass nicht nur die urteilenden Strafgerichte über die Massnahmen der Vermögenseinziehung zu entscheiden haben, sondern alle Strafbehörden, welche einen Endentscheid zu fällen haben, insbesondere auch die Staatsanwaltschaft bei Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung (vgl. Scholl, in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar KV KO, Art. 71 StGB N 19).
Der Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der Ersatzforderung war spätestens mit Eingang des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 14. Juni 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2021) liquide. Die Staatsanwaltschaft hatte also zumindest noch vor dem Festhalten an den Strafbefehlen gemäss ihrer Verfügung vom 27. Juli 2021 Kenntnis von der Höhe des angeblich unrechtmässig erwirtschafteten Vermögensvorteils. Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, weswegen die Rechtskraft der Strafbefehle hätte abgewartet oder das selbstständige Einziehungsverfahren hat sistiert werden müssen, um die Gewinne und damit auch die Ersatzforderung bestimmen zu können. Denn wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe selbst dartut, stand die Höhe der Ersatzforderung im Zusammenhang mit den jeweiligen widerrechtlichen Fahrten, die durch die 13 Beschuldigten im Namen der juristischen Person begangen wurden. Die Einziehung des widerrechtlichen Gewinns stützte sich somit auf konkrete Zahlen – die widerrechtlichen Fahrten – und konnte bereits zum damaligen Zeitpunkt klar beziffert bzw. berechnet werden. Da es im konkreten Fall ohnehin zu einem Einspracheverfahren kam, hätte die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 entsprechend den Einbezug der A.________ AG als «andere Verfahrensbeteiligte» gemäss. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verfügen können (vgl. BGE 142 IV 383 E. 2.3 f.) oder zumindest den entsprechenden Antrag an das Gericht stellen. Auch dem Regionalgericht Bern-Mittelland hätte während dem Hauptverfahren bekannt sein müssen, dass allenfalls noch Vermögenswerte einzuziehen sind, da in den Akten des Strafverfahrens (PEN 21 818 – 827) dokumentiert ist, dass die Staatsanwaltschaft diese Akten für ein eigenständiges Verfahren betreffend Einziehung von Vermögenswerten beigezogen hat (vgl. pag. 1214.1 der Akten des Strafverfahrens). Entsprechend hätte die A.________ AG auch noch im Hauptverfahren in das Verfahren miteinbezogen werden können und müssen. Insgesamt vermag folglich die Tatsache, wonach es sich vorliegend ursprünglich um ein Strafbefehlsverfahren mit 13 Beschuldigten gehandelt hat, keinen objektiven Grund für das Absehen einer akzessorischen Einziehung zu begründen.
[…]
Die Ausgleichseinziehung erfolgt in der Regel dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann beim Täter selbst sein, aber auch bei einer durch die einziehungsbegründende Tat begünstigten Person, selbst wenn diese von der Tat keine Kenntnis gehabt hat. Bei der begünstigten Person kann es sich um eine natürliche, aber auch um eine juristische Person handeln (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 55 m.w.H.). Es steht ausser Frage, dass vorliegend in erster Linie die juristische Person als Begünstigte der widerrechtlichen Einnahmen in Betracht kommt. Dass die Solidarität zwischen mehreren Angeklagten bei einer Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung im Strafrecht ausgeschlossen ist, ist daher vorliegend irrelevant. Ebenso wenig massgebend für die Frage der Einziehung ist, dass ein Verfahren gegen das Unternehmen nicht möglich gewesen ist. Die Einziehung von Unternehmen kann unabhängig von deren Verantwortlichkeit gemäss Art. 102 StGB angeordnet werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Unternehmen von der Straftat profitiert hat (vgl. BSK StGB-Baumann, Art. 70/71 N 74 m.w.H.). Die beschwerte Person hätte vorliegend wie bereits erwähnt als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO in das Strafverfahren einbezogen werden müssen. Dass eine Abhängigkeit der Vermögenseinziehung beziehungsweise der Ersatzforderung von den einzelnen rechtskräftigen Schuldsprüchen gegeben ist, liegt auf der Hand, da das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nur die Einziehung von Vermögenswerten verfügen kann, die durch eine Straftat erlangt worden sind (oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden).
9.
Die Staatsanwaltschaft vermag in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2024 nicht darzulegen, inwiefern objektive Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, von einem akzessorischen Einziehungsverfahren abzusehen.
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376 ff. StPO sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Der Einziehungsbefehl vom 14. März 2024 ist aufzuheben (Art. 377 Abs. 4 i.V.m. Art. 356 Abs. 5 StPO) und das Verfahren im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen.
5.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sich die Berechnung des unrechtmässig erwirtschafteten Vermögensvorteils auf die Strafbefehle stütze, welche zuerst in Rechtskraft hätten erwachsen müssen. Wäre die Berechnung bereits vorher durchgeführt worden, hätte dies zu einem falschen Ergebnis führen können, nämlich wenn es bei einzelnen oder gar bei allen Beschuldigten zu Freisprüchen gekommen wäre. Die Einziehung des widerrechtlich erwirtschafteten Vermögensvorteils stütze sich zwar auf konkrete Zahlen, aber dafür brauche es ein schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten, welches zuerst festgestellt werden müsse. Gebe es bei den angeklagten Strafbefehlen ein Freispruch, ändere sich die Berechnungsgrundlage und damit die Rechtsgrundlage zur Einziehung der Vermögenswerte. Es sei nötig gewesen, die konkreten widerrechtlichen Fahrten durch das Gericht bestätigen zu lassen, bevor die Berechnung durchgeführt worden sei, ansonsten keine schuldhaft begangenen Straftaten vorgelegen hätten und die Verurteilung zur Ersatzforderung falsch gewesen wäre. Bei einem Einbezug der juristischen Person als andere Verfahrensbeteiligte sei eine Abhängigkeit von den einzelnen rechtskräftigen Schuldsprüchen vorhanden, weshalb eine Trennung und Sistierung des Verfahrens unumgänglich gewesen sei. Eine akzessorische Einziehung zur Geltendmachung eines Vermögensvorteils gegenüber einer juristischen Person, welcher widerrechtlich generiert worden sei und auf den die juristische Person keinen Anspruch habe, sei nicht in Frage gekommen, zumal es sich um eine Ausnahmekonstellation handle.
6.
Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für ein selbstständiges Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 StPO nicht erfüllt sind. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 5.1).
6.1
Hervorzuheben ist, dass im Sinne des Grundsatzes, wonach Straftat und Einziehung im gleichen Verfahren zu beurteilen sind, das selbstständige Einziehungsverfahren lediglich dann durchzuführen ist, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Vorliegend wurde ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt, womit grundsätzlich kein selbstständiges Einziehungsverfahren in Frage kommt. Gemäss Bundesgericht sollte das Einziehungsverfahren ausserdem nicht ohne Not von einem pendenten Strafverfahren abgekoppelt werden, da primär im Strafverfahren darüber zu befinden ist, ob die fraglichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Insoweit rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch keine Verfahrenstrennung. Wie das Regionalgericht erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin die beschwerte Dritte als andere Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO im Strafverfahren beiziehen oder zumindest einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen müssen (vgl. E. 4.1 und E. 6.2). So hätte gleichzeitig über die akzessorische Einziehung entschieden werden können. Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen und stattdessen ein nachträgliches selbstständiges Einziehungsverfahren eröffnet hat, ist zudem das rechtliche Gehör der beschwerten Dritten verletzt worden. Das Bundesgericht hat ebenfalls festgehalten, dass die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahren auf Basis einer vorgängigen rechtskräftigen Verurteilung des Vortäters das rechtliche Gehör des einziehungsbetroffenen Dritten verletzt, weil dieser das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Vortäters und damit die erste Einziehungsvoraussetzungen nicht mehr wirksam bestreiten kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_142/2022 vom 25. August 2023 E. 6.4.2). Nach dem soeben Ausgeführten rechtfertigte sich die Durchführung eines selbstständigen Einziehungsverfahren nicht. Inwiefern es sich vorliegend um eine – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Ausnahmekonstellation handeln soll, wird nicht näher ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
6.2
Der Beschwerdeführerin gelingt es auch nicht, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen objektiven Gründen eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren nicht in Frage gekommen wäre:
Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Einziehung der Vermögenswerte abhängig von den schuldhaft begangenen Straftaten ist. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB wird für die Einziehung lediglich verlangt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. Nicht verlangt wird jedoch eine Verurteilung der beschuldigten Person, womit die Einziehung unabhängig von der Strafbarkeit der involvierten Personen ist (vgl. 4.2). Die Einziehung hat nicht die Bestrafung einer Person, sondern lediglich das Rückgängigmachen der bewirkten Vermögensvermehrung zum Ziel. Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, dass sich die Berechnungen im Berichtsrapport vom 14. Juni 2021 auf die Strafbefehle stützten, weshalb diese erst in Rechtskraft hätten erwachsen müssen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführerin erst mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 – und damit nach Ausstellung der Strafbefehle vom 18. Mai 2021 – die Höhe der Ersatzforderung bekannt war, hätte sie bereits vorher Kenntnis über die allfällig einzuziehenden Vermögenswerte erlangen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das selbständige Einziehungsverfahren ausgeschlossen, wenn die Strafbehörde während des Strafverfahrens bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den einziehbaren Vermögenswerten hätte erhalten können (vgl. E. 4.1). Wie erwähnt, hatte die Staatsanwaltschaft bereits mit Berichtsrapport vom 31. März 2021 Kenntnis darüber, dass der beschwerten Dritten durch die widerrechtlichen Fahrten ein mutmasslicher Vermögensvorteil zugekommen war. Mit Eingang des Berichtsrapports vom 14. Juni 2021 wurde sie sodann über die konkret errechnete Höhe der Ersatzforderung informiert. Wie das Regionalgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre mithin der Beizug der beschwerten Dritten als andere Verfahrensbeteiligte auch noch im Rahmen des Einspracheverfahrens vor Gericht möglich gewesen. So hätte einerseits die Staatsanwaltschaft bei der Überweisung an das Gericht einen entsprechenden Antrag stellen können, anstatt ein selbstständiges Verfahren zu eröffnen (vgl. PEN 24 254, pag. 1 und pag. 1388 ff.). Andererseits hätte auch das Regionalgericht selbst die beschwerte Dritte anlässlich der Hauptverhandlung noch beiziehen können. Im Übrigen erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, weshalb die Strafbefehle noch vor Eingang des Berichtsrapports ausgestellt worden sind. Auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Berechnung des Vermögensvorteils von einem allfälligen Freispruch abhängig sei, überzeugt nicht. So hat die Beschwerdeführerin im selbstständigen Einziehungsverfahren das Gesamtgewicht der Überlast für die Berechnung des Vermögensvorteils aus dem Berichtsrapport vom 14. Juni 2021 entnommen und – entgegen ihrer Argumentation – die ergangenen Freisprüche zweier Beschuldigter hinsichtlich mehrerer Fahrten mit Überlast nicht berücksichtigt (vgl. PEN 24 254, pag. 170; PEN 21 818-827, pag. 1545 und 1548). Die Möglichkeit, die Höhe der Ersatzforderung je nach Verfahrensfortgang im laufenden Verfahren anpassen zu können, spricht dafür, dass die Einziehung unmittelbar im Zusammenhang mit der Straftat zu behandeln ist. Jedenfalls schliesst die reine Möglichkeit, dass das Gericht allenfalls Anpassungen vornehmen muss, eine akzessorische Einziehung gerade nicht aus. Andernfalls wäre – wie auch die beschwerte Dritte richtigerweise vorbringt – eine akzessorische Einziehung gar nie möglich.
6.3
Schliesslich ist nach den vorangehenden Ausführungen festzuhalten, dass sich eine nachträgliche Einziehung auch nicht rechtfertigen lässt, wenn es die Staatsanwaltschaft versäumt, die akzessorische Einziehung (oder den Beizug der beschwerten Dritten) im Strafverfahren anzuordnen. So kann ein fehlerhaftes Urteil bzw. eine unterlassene Einziehung nicht durch ein selbstständiges nachträgliches Einziehungsverfahren korrigiert werden (vgl. auch Beschluss des Obergerichts BK 2024 12 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 und 4.3).
Dispositiv
7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den Einziehungsbefehl aufgehoben und das Verfahren eingestellt hat. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Als beschuldigte Person im Sinne von Art. 429 StPO zählen auch Personen, die von einem selbstständigen Einziehungsantrag der Staatanwaltschaft (Art. 376 StPO ff.) betroffen sind (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 429 StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
8.3 Rechtsanwalt B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 1. November 2024 einen Aufwand von CHF 1'786.70 (CHF 1'562.50 zzgl. Auslagen von CHF 90.30 und MWST von CHF 133.88) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs eines dünnen Bundesordners für das Einziehungsverfahren (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als angemessen. Die Entschädigung für die beschwerte Dritte wird somit auf CHF 1'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die Entschädigung der beschwerten Dritten wird auf CHF 1'786.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der beschwerten Dritten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin H.________
(mit den Akten – per Kurier)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 29. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 356
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
Art. 62 EG ZSJart. 62 LiCPMart. 62 EG ZSJ
Art. 96 SVGart. 96 LCRart. 96 LCStr
Art. 376 StPOart. 376 CPPart. 376 CPP
Art. 376 StPOart. 376 CPPart. 376 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP
Art. 376 StPOart. 376 CPPart. 376 CPP
BGE 142 IV 383ATF 142 IV 383DTF 142 IV 383
6S.68/2004
6B_733/2011
BGE 142 IV 383ATF 142 IV 383DTF 142 IV 383
BGE 144 IV 1ATF 144 IV 1DTF 144 IV 1
7B_142/2022
BGE 144 IV 1ATF 144 IV 1DTF 144 IV 1
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
BGE 142 IV 383ATF 142 IV 383DTF 142 IV 383
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 73 StGBart. 73 CPart. 73 CP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
BGE 125 IV 4ATF 125 IV 4DTF 125 IV 4
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
BGE 142 IV 383ATF 142 IV 383DTF 142 IV 383
Art. 70 5art. 70 5art. 70 5
Art. 71n 5art. 71n 5art. 71n 5
Art. 102 StGBart. 102 CPart. 102 CP
Art. 70 7art. 70 7art. 70 7
Art. 71n 7art. 71n 7art. 71n 7
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 376 StPOart. 376 CPPart. 376 CPP
Art. 377 StPOart. 377 CPPart. 377 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 376 StPOart. 376 CPPart. 376 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
7B_142/2022
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
BK 24 12
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 376 StPOart. 376 CPPart. 376 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF