BK 2024 358
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
11. Februar 2025Deutsch22 min
1.1 Am 21. Oktober 2022 kam es auf der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) zu einem Verkehrsunfall zwischen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigte). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte in der Folge zwei Strafverfahren gegen die Beteiligten.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 24 358
Bern, 10. Februar 2025
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. August 2024 (BJS 23 9488)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Am 21. Oktober 2022 kam es auf der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) zu einem Verkehrsunfall zwischen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigte). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte in der Folge zwei Strafverfahren gegen die Beteiligten.
1.2 Mit Strafbefehl vom 10. August 2023 sprach die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Verfahren BJS 22 20445 der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin erhob die Staatsanwaltschaft weitere Beweise und überwies das Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2024 ans Regionalgericht Berner Jura-Seeland.
1.3 Mit Verfügung vom 14. März 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren BJS 23 9488 gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung. Auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin hob die Beschwerdekammer in Strafsachen diese Verfügung mit Beschluss BK 24 158 vom 19. Juni 2024 auf.
1.4 Mit Verfügung vom 16. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren BJS 23 9488 gegen die Beschuldigte ein und lehnte die Beweisanträge der Beschwerdeführerin ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 2. September 2024 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie eventuell wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz unverzüglich zur Anklage zu bringen. Weiter seien die Akten der Verfahren BJS 23 9488 und BJS 22 20455 [PEN 24 179] zu edieren sowie die Akten BK 24 158 beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 5. September 2024 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 23 9488 inkl. Akten BJS 22 20445 [PEN 24 179] eingereicht hatte und zog die amtlichen Akten BK 24 158 bei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
2.2
Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
2.3
Was die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] durch Verkehrsregelverletzung anbelangt, bedarf die Beschwerdelegitimation einer näheren Prüfung:
2.3.1
Ein Rechtsmittel kann diejenige Partei ergreifen, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Auch wenn die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind, hat die beschwerdeführende Person ihre Beschwerdelegitimation darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 382 StPO). Die Anforderung an die Begründungstiefe variiert je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 24 226 vom 1. Oktober 2024 und BK 23 312 vom 5. März 2024 E. 2.3 je mit Verweis auf Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92).
2.3.2
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, es sei betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht auf die Beschwerde einzutreten. Mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 23 450 vom 13. Mai 2024 E. 2.2 führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin insoweit nicht unmittelbar Geschädigte i.S.v. Art. 115 StPO und entsprechend nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sei. Hinzu komme, dass mit der angefochtenen Verfügung einzig das Verfahren hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung eingestellt werde, weshalb die Anträge bezüglich Verkehrsregelverletzung über den Streitgegenstand hinausgingen.
2.3.3
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ansatzweise zur Beschwerdelegitimation bezüglich Verkehrsregelverletzung. Es ist daher auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten, zumal die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich zu bejahen ist. Auch ist es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen, hinsichtlich einer möglichen Verkehrsregelverletzung erstmalig eine rechtliche Qualifikation vorzunehmen, um daraus auf das bzw. die geschützten Rechtsgüter zu schliessen.
2.3.4
Was den Streitgegenstand anbelangt, ist das Folgende anzumerken: Verkehrsregeln stellen bei fahrlässigen Verletzungsdelikten im Strassenverkehr regelmässig die verletzte Sorgfaltspflicht dar. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jedes Strafverfahren aufgrund eines solchen Delikts ohne Weiteres auch auf Verfolgung einer Verkehrsregelverletzung i.S.v. 90 SVG gerichtet ist. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Strafanzeige bezüglich Art. 90 SVG eingereicht zu haben. Entsprechend hätte sie einen Antrag auf sachliche Ausdehnung an die Staatsanwaltschaft stellen müssen. Da sich die Rügen der Verletzung der Untersuchungsmaxime auf die Verkehrsregelverletzung beziehen, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
2.4
Auf die Sache ist nach dem Gesagten nur hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung einzutreten.
3.
Der angefochtenen Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Im vorliegenden Fall ist es am 21.10.2022 auf der D.________ (Strasse) in E.________ (Ort) (Höchstgeschwindigkeit 80km/h) zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beschuldigten und der Privatklägerin (auf dem E-Bike) gekommen. Aufgrund dieses Zusammenstosses, ist die Privatklägerin, welche ohne Helm unterwegs war, zu Boden gestürzt und hat sich dabei Verletzungen am Kopf und der Hüfte zugezogen. Die Polizei hat in der Folge (nur) die E-Bike Lenkerin zur Anzeige gebracht (vgl. BJS 22 20445/ PEN 24 179).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts, begangen dadurch, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Einvernahme der Beschuldigten verzichtet hat.
4.1
Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Jede angeklagte Person hat mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]).
Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306 f. handelt. Entsprechend sind die hier gemachten Aussagen von Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar, jedoch ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK Rechnung zu tragen (statt vieler: Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 147 StPO, mit Hinweisen). Beim Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK handelt es sich ausschliesslich um ein Recht der angeklagten, d.h. beschuldigten Person (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., N. 11 zu Art. 147 StPO).
4.2
Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens keine Teilnahmerechte zustünden. Im Verlauf des Verfahrens hätte ihr jedoch der Anspruch auf Konfrontation gewährt werden müssen, soweit die Verfahrensleiterin bei der Begründung der Einstellungsverfügung auf die Aussagen der Beschuldigten abstellte und diese zulasten der Beschwerdeführerin verwendete. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist für letzteres auf die Entscheide der Beschwerdekammer BK 15 375 vom 16. Februar 2016 E. 3 ff. sowie BK 16 555 vom 10. April 2017 E. 5.4.
4.3
Die Beschwerdeführerin und die Generalstaatsanwaltschaft machen nicht geltend, dass das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren zum Zeitpunkt der Einvernahme der Beschuldigten bereits eröffnet gewesen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nicht aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StPO informiert worden wäre, weil es sich um ein schwer wiegendes Ereignis gehandelt hätte. Damit standen der Beschwerdeführerin keine Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO zu. Klar vom Teilnahmerecht gemäss StPO ist das Konfrontationsrecht gemäss EMRK zu trennen. Dieses ist zwar auch auf Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren anwendbar, wenn keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt wird. Dieses Recht steht jedoch nur der beschuldigten Person zu. Die fragliche Einvernahme der Beschuldigten ist entsprechend ohne Weiteres verwertbar, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Privatklägerin und nicht Beschuldigte ist.
4.4
Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zwei Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen an. Folgendes ist zu diesen Entscheiden anzumerken:
4.4.1
Es ist davon auszugehen, dass die Konstellation, die dem Beschluss BK 15 375 zugrunde liegt, eine andere ist als die hier vorliegende. E. 6 dieses Entscheides kann entnommen werden, dass dem Privatkläger keine Teilnahmerechte gewährt worden waren, obwohl dies im Polizeiauftrag explizit erwähnt worden war. Es muss sich daher um einen Polizeiauftrag i.S.v. Art. 312 StPO, d.h. nach Verfahrenseröffnung, gehandelt haben, da dem Privatkläger andernfalls kein Teilnahmerecht zugestanden hätte.
4.4.2
Der Beschluss BK 16 555 stützt sich im Wesentlichen auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 406 vom 13. Dezember 2016. Dort wurde eine Verletzung der Teilnahmerechte festgestellt, da die Privatkläger von der Teilnahme an Einvernahmen nach Eröffnung des Verfahrens ausgeschlossen worden waren. Wenn E. 5.4 des Beschlusses BK 16 555 diese Rechtsprechung ohne weitere Begründung auf Personen auszudehnen scheint, die als Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen werden, so entspräche dies nicht mehr dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Berichte des Unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (UTD) nicht verwertbar seien.
Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO; sog. absolute Beweisverwertungsverbote). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO; sog. relative Beweisverwertungsverbote).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass bei der Erstellung der Berichte des UTD absolute oder relative Beweisverwertungsverbote missachtet worden wären. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Berichte sind entsprechend verwertbar. Der Beweiswert der Berichte ist im Rahmen der Beweiswürdigung abzuwägen.
6.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es etwas befremdlich erscheine, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Beschluss BK 24 158 der Beschwerdekammer in Strafsachen keine weiteren Ermittlungshandlungen durchgeführt habe, so ist ihr mit der Generalstaatsanwaltschaft der Wortlaut des Teils der E. 4.3 entgegenzuhalten, auf die sie sich bezieht:
Betreffend die Beschuldigte ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ihr überhaupt ein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Wird ein solches verneint, ist das Verfahren wegen Körperverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft bereits in Aussicht gestellt – einzustellen. Sollten weitere Ermittlungen jedoch auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten hindeuten, wäre in einem nächsten Schritt zu klären, ob die strafrechtliche Verantwortlichkeit allenfalls aufgrund groben Selbstverschuldens der Beschwerdeführerin entfiele resp. Letzteres die Adäquanz zu unterbrechen vermöchte. Erst dann könnte sich eine Sistierung des Verfahrens BJS 23 9488 im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens PEN 24 179 allenfalls aufdrängen.
Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen an dieser Stelle mehrere mögliche Varianten skizziert. Die Staatsanwaltschaft war und ist der Ansicht, dass der Beschuldigten kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Dem ist im Lichte der zitierten Erwägung nichts entgegenzuhalten. Ob die Staatsanwaltschaft zu dieser Ansicht gelangen und in Folge dieser Ansicht das Verfahren einstellen durfte, ist sogleich zu prüfen.
7.
Die Beschwerde richtet sich im Weiteren gegen die Abweisung der Beweisanträge und die Einstellung des Verfahrens.
7.1
Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es der Staatsanwaltschaft mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 475 + 476 vom 12. Oktober 2023 E. 7.1).
Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG hat sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht im Verkehr jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a). Der Überholende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Überholte die eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgeben wird (BGE 118 IV 277 E. 4b). Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Im Strassenverkehr gilt die Grundregel, dass der Verkehr, der seine Richtung beibehält, vor demjenigen, der sie ändert, den Vorrang hat (BGE 100 IV 83 E. 1). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben (Art. 35 Abs. 7 SVG). Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren (Maeder, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 36 SVG). Das Einspurmanöver ist deutlich auszuführen, damit die anderen Verkehrsteilnehmer die Absicht des Einspurenden erkennen können. Dies ist deshalb wichtig, weil ein zum Linksabbiegen eingespurtes Fahrzeug nicht mehr links, wohl aber rechts überholt werden darf. Entsprechend ist ein leichtes Einspuren ungenügend, wenn weiter gegen die Fahrbahnmitte gefahren werden könnte. Unter Umständen ist es auch geboten, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren (Maeder, a.a.O., N. 10 zu Art. 36 SVG).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
7.2
Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin damit, dass der Sachverhalt hinreichend bewiesen sei. Ausserdem sei nicht erkennbar, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine weitere Expertise sowie eine erneute Einvernahme der Beschuldigten bringen sollten. Schliesslich beträfen die im Beweisantrag formulierten Fragen die Beweiswürdigung, weshalb sie sowieso nicht durch einen Experten oder eine Expertin zu beantworten wären.
Die Einstellung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass gestützt auf das Spurenbild vor Ort und die Aussagen der involvierten Personen davon auszugehen sei, dass die alleinige Verantwortung für den Unfall bei der Beschwerdeführerin liege. Zwar habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob die Beschwerdeführerin ein Handzeichen gegeben habe oder nicht. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, dass nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden könne. Die Beschuldigte habe alle Vorsichtsmassnahmen für ein sicheres Überholen getroffen. Dies decke sich mit dem Spurenbild, da der Personenwagen der Beschuldigten nur auf der rechten Seite Schäden aufweise. In Ermangelung einer pflichtwidrigen Unvorsicht sei kein Straftatbestand erfüllt.
7.3
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt worden sei, da die Sachlage für eine Einstellung zu wenig klar sei. Die Aussagen der Beschuldigten seien nicht auf Widersprüche und Unsicherheiten hin geprüft worden. Die Berichte des UTD seien weder objektiv noch überprüfbar. Sie fussten auf subjektiven Wahrnehmungen und würden weitere Hypothesen ausschliessen. Weiter sei die Argumentation der Staatsanwaltschaft widersprüchlich: Einerseits könne nicht abschliessend geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin ein Handzeichen gegeben habe. Andererseits werde ihr unvorsichtiges Abbiegen vorgeworfen. Das Einholen einer Expertise und weitere Untersuchungsmassnahmen drängten sich im Licht der widersprüchlichen Argumentation der Staatsanwaltschaft auf. Die Staatsanwaltschaft habe sich selbst zuzuschreiben, dass eine erneute Befragung erst zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen erfolgen würde. Die Frage der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit hänge von weiteren Untersuchungsergebnissen ab, welche die Staatsanwaltschaft bisher nicht eingeholt habe. Die Berichte des UTD seien nicht verwertbar.
7.4
In ihrer Stellungnahme äussert sich die Generalstaatsanwaltschaft ausführlich zu den Ergebnissen des UTD. Vorweg hält sie fest, dass keine Zweifel an der Expertise des UTD bestehen, weshalb keine weitere Expertise nötig sei. Zu den Ergebnissen führt sie aus, es sei nachgewiesen, dass sich die Kollision ereignet habe, als die Beschwerdeführerin bereits nach links ausgeschwenkt habe. Aufgrund der komplett seitlichen Schäden am Fahrzeug könne gestützt auf eine approximative Rückrechnung gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte hätte sehen müssen, wenn sie vor dem Abbiegen zurückgeschaut hätte. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beschuldigten vortrittsbelastet gewesen sei, hätte sie zu diesem Zeitpunkt nicht abbiegen dürfen. Weiter habe sich der Personenwagen der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision nachweislich in der Mitte der Strasse befunden. Der einzig logische Grund hierfür sei, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin gesehen habe und ausgeschert sei, um diese zu überholen. Doch selbst wenn dies nicht der Grund für das Fahrverhalten gewesen wäre, so wäre dies nicht unfallursächlich gewesen.
7.5
Was die Einstellung anbelangt, ist vorweg mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vortrittsbelastet war, da sie ihre Fahrtrichtung änderte. Sie war daher gehalten, Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen, die Richtungsänderung anzuzeigen und deutlich einzuspuren. Gestützt auf die objektiven Beweismittel können folgende Schlüsse gezogen werden:
Erstens ist mit der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Spurenbild zu schliessen, dass sich die Kollision ereignete, als die Beschwerdeführerin ausschwenkte. Dies folgt aus der leichten Neigung des Leichtmotorrades (vgl. Akten PEN 24 179, pag. 37 f.), welche sich aus den Spuren an beiden Fahrzeugen ergibt.
Zweitens bringt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin vor dem Abbiegen den nachfolgenden Verkehr hätte beobachten und diesem den Vortritt gewähren müssen. Mindestens eine dieser zwei Regeln muss sie verletzt haben, da sie andernfalls nicht abgebogen wäre.
Drittens ist dem Spurenbild zu entnehmen, dass die Beschuldigte auf der Mitte der Strasse fuhr. Bei den eher schmalen Spurverhältnissen auf der D.________ (Strasse) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kollision nicht oder zumindest nicht deutlich genug eingespurt war. Andernfalls hätte es nicht zu einer komplett seitlichen Kollision kommen können.
Viertens ist mit der Generalstaatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin gesehen hatte. Es erscheint nicht plausibel, dass sie aus einem anderen Grund in der Mitte der Strasse hätte fahren sollen. In dieser Situation durfte sich die Beschuldigte auf den Vertrauensgrundsatz stützen und darauf vertrauen, dass die Beschwerdeführerin die eingeschlagene Fahrweise nicht überraschend aufgibt.
Fünftens stehen diesen Schlüssen die vorhandenen und im Übrigen verwertbaren subjektiven Beweismittel nicht entgegen.
Dispositiv
Die Staatsanwaltschaft durfte damit davon ausgehen, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist. Dieser entspricht im Wesentlichen dem von der Polizei mit Rapport vom 28. Februar 2023 angezeigten Sachverhalt. Gestützt darauf kann der Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren entsprechend zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ein. Aus diesen Gründen war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, weitere Beweismittel zu erheben.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2'000.00. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________
(per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 10. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 358
BK 24 158
BK 24 158
BK 24 158
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
1B_55/2021
1B_339/2016
1B_242/2015
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BK 24 226
BK 23 312
Art. 381 StPOart. 381 CPPart. 381 CPP
BK 23 450
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 159 StPOart. 159 CPPart. 159 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BK 15 375
BK 16 555
Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP
Art. 147 StPOart. 147 CPPart. 147 CPP
BK 15 375
Art. 312 StPOart. 312 CPPart. 312 CPP
BK 16 555
BK 16 406
BK 16 555
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
BK 24 158
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_726/2021
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BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
6B_782/2019
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BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
BK 22 475
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
BGE 118 IV 277ATF 118 IV 277DTF 118 IV 277
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Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
BGE 100 IV 83ATF 100 IV 83DTF 100 IV 83
Art. 35 SVGart. 35 LCRart. 35 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
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Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF